OffeneUrteileSuche
Urteil

6/22

Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Art. 40 Abs. 1 LV M-V verpflichtet die Landesregierung zur umfassenden Beantwortung von Fragen der Abgeordneten nach bestem Wissen, unverzüglich und vollständig. Dazu hat die Landesregierung auf sämtliche ihr zur Verfügung stehende Informationsquellen zurückzugreifen. Ein Ausblenden bestimmter Erkenntnisse, die mangels Aktenrelevanz oder aus anderen Gründen nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, ist mit diesen Vorgaben unvereinbar. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. (Rn.57) 2. Sind bei den persönlich befassten Mitgliedern der Landesregierung oder Beschäftigten der Landesverwaltung noch vom Gegenstand der parlamentarischen Anfrage erfasste, bisher nicht dokumentierte und in die Verwaltungsvorgänge aufgenommene Erkenntnisse vorhanden, ist die Landesregierung auch insoweit zur Rekonstruktion und Offenlegung verpflichtet. Die Beschränkung der Recherche auf die elektronischen Akten ist unzureichend. (Rn.58)   (Rn.68) 3. Stellt die Landesregierung auf eine zur Erfüllung der Konfrontationsobliegenheit gestellte Nachfrage fest, dass die von ihr zunächst gegebene Antwort unvollständig ist, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Landesregierung, ihre Antwort auf eine Aufforderung des Abgeordneten zur Nachbesserung zu ergänzen. (Rn.45) (Rn.69)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt, dass sie dessen Kleine Anfrage vom 17. Februar 2022, Landtags-Drucksachennummer 8/379 hinsichtlich der zu Ziffer 3 und 6 gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet hat. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 40 Abs. 1 LV M-V verpflichtet die Landesregierung zur umfassenden Beantwortung von Fragen der Abgeordneten nach bestem Wissen, unverzüglich und vollständig. Dazu hat die Landesregierung auf sämtliche ihr zur Verfügung stehende Informationsquellen zurückzugreifen. Ein Ausblenden bestimmter Erkenntnisse, die mangels Aktenrelevanz oder aus anderen Gründen nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, ist mit diesen Vorgaben unvereinbar. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. (Rn.57) 2. Sind bei den persönlich befassten Mitgliedern der Landesregierung oder Beschäftigten der Landesverwaltung noch vom Gegenstand der parlamentarischen Anfrage erfasste, bisher nicht dokumentierte und in die Verwaltungsvorgänge aufgenommene Erkenntnisse vorhanden, ist die Landesregierung auch insoweit zur Rekonstruktion und Offenlegung verpflichtet. Die Beschränkung der Recherche auf die elektronischen Akten ist unzureichend. (Rn.58) (Rn.68) 3. Stellt die Landesregierung auf eine zur Erfüllung der Konfrontationsobliegenheit gestellte Nachfrage fest, dass die von ihr zunächst gegebene Antwort unvollständig ist, besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der Landesregierung, ihre Antwort auf eine Aufforderung des Abgeordneten zur Nachbesserung zu ergänzen. (Rn.45) (Rn.69) 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller dadurch in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern verletzt, dass sie dessen Kleine Anfrage vom 17. Februar 2022, Landtags-Drucksachennummer 8/379 hinsichtlich der zu Ziffer 3 und 6 gestellten Fragen nicht vollständig beantwortet hat. 2. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Antragsteller seine notwendigen Auslagen zu erstatten. A. Der Antragsteller gehört in der laufenden 8. Wahlperiode als Abgeordneter dem Landtag Mecklenburg-Vorpommern an. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob er in seinem parlamentarischen Frage- und Auskunftsrecht gemäß Art. 40 Abs.1 Satz 1 Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) verletzt worden ist. I. Unter dem 17.02.2022 stellte der Antragsteller eine Kleine Anfrage unter dem Titel "Akteurinnen/Akteure, Treffen und Korrespondenzen im Kontext der "Klimastiftung"". Gegenstand der Anfrage waren die Kontakte der Landesregierung zu Themen der internationalen Gaswirtschaft mit im Einzelnen aufgeführten Organisationen und Personen sowie Informationen und Dokumente der Landesregierung zur Gründung der sogenannten Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern. Diese als Landtags-Drucksache Nr. 8/379 veröffentlichte Anfrage enthält unter anderem folgende Fragen: "3. Wann, wo, in welcher Zusammensetzung und mit welchen Ergebnissen haben sich Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und/oder andere Vertreterinnen/Vertreter der aktuellen und der vorherigen Landesregierungen und/oder der Landesverwaltung in den letzten zehn Jahren mit den nachfolgenden Personen und/oder Organisationen physisch und/oder digital zu Themen der Internationalen Gaswirtschaft und/oder zu Klimaschutzthemen getroffen (bitte aufschlüsseln nach Anlass, Format, Datum, Uhrzeit, Ort, Dauer, Teilnehmerinnen/Teilnehmer aller Seiten mit Namen und Funktion, sowie Inhalt und Ergebnissen der Treffen)? Organisationen/Personen: Stiftung Klima- und Umweltschutz MV, PAO Gazprom (inklusive aller Tochterunternehmen, wie z. B. Gazprom Neft, Gazprom Germania, Wintershall Noordzee B.V., Nord Stream AG, …), Rosneft AG, Gas for Europe GmbH, Nord Stream 2 AG, OMV AG, BASF AG, E.ON Ruhrgas AG, Royal Dutch Shell AG, EUREF AG, Engie AG (inkl. GDF Suez und Engie Deutschland GmbH), Uniper SE, Wintershall Dea (inkl. Wintershall Holding GmbH und Wintershall Nprdzee), ROKAI GmbH, HH2E AG, des Vereins Deutsch-Russische Partnerschaft e. V., der Bundesnetzagentur, Europäische Kommission ,Gerhard Schröder, Matthias Warnig, Reinhard Müller, Reinhard Hüttl, Paul Corcoran, Marco Casirati, Reinhard Ontyd, Pavel Persidskii, Alexei Miller/Alexei Borissowitsch Miller/Alexey Miller, Wolfgang Peters, Elena Burmistrova, Michael Feist, Viktor Subkov/Wiktor Subkow, Werner Kuhn, Roland Methling, Igor Setschin, Dieter Walter Haller, Steffen Ebert, Michael Feist, Wolfgang Peters, Reinhard Ontyd, Alfred Stern, Cateriene MacGregor, Jean-Pierre Clamadieu, Andreas Schierenbeck, Fortum, Klaus-Dieter Maubach, Tiina Tuomela, Niek den Hollander, David Bryson, Markus Rauramo, Mario Mehren, Hans-Ulrich Engel, Hugo Dijkgraaf, Peter Smith, Dawn Summers, Thilo Wieland, Peter Cipra, Christian Cammin, Dr. Ludmila Lutz-Auras, Dirk Scheer, Alexander Medwedew, Timur Kulibajew, Erwin Sellering und/oder Chris Müller-von Wrycz Rekowski a) Zu welchen dieser Treffen existieren schriftliche oder sonstige Dokumentationen? b) Welche Korrespondenzen jeglicher Form fanden neben den Treffen zwischen den oben genannten Personen, Gruppen, Unternehmen und/oder Institutionen statt (bitte einzeln aufschlüsseln)? (…) 6. Welche Informationen und Dokumente mit Bezug auf die "Klimastiftung" liegen der Landesregierung, der Verwaltung und den sonstigen Institutionen des Landes vor, z. B., aber nicht abschließend, der Staatskanzlei, dem Justizministerium, der Stiftungsaufsicht und/oder dem Innenministerium (bitte einzeln nach Institution und unter Angabe des zentralen inhaltlichen Gehalts, des Datums des Erhalts der Information aufschlüsseln)?" Die Antragsgegnerin bat im Hinblick auf die begehrte Auskunft unter Bezugnahme auf § 64 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern (GO-LT) um Fristverlängerung bis zum 31.03.2022, die der Antragsteller gewährte. Am 30.03.2022 beantwortete die Landesregierung die Kleine Anfrage. Die Antwort wurde unter der Drucksachen-Nr. 8/379 in der Parlamentsdatenbank veröffentlicht. Zur Beantwortung der Frage 3 führte die Antragsgegnerin aus: "Es wird zunächst auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1618 vom 15. Februar 2018 verwiesen. Im Übrigen sind die angefragten Termine zu Themen der Internationalen Gaswirtschaft und/oder zu Klimaschutzthemen der Anlage 1 zu entnehmen, soweit hierzu Angaben vorliegen. Eine Verpflichtung zur Erfassung der abgefragten Daten besteht nicht, ebenso findet keine vollständige Dokumentation statt. Die Angaben in der Anlage basieren weitgehend auf der Recherche in outlook-Termin-Kalendern, E-Mail-Verläufen und Aktenvorgängen. Eine lückenlose Aufstellung der stattgefundenen Treffen nebst allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann daher nicht gewährleistet werden. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es am Rande von Veranstaltungen zu persönlichen Kontakten mit Vertreterinnen und Vertretern der von der Fragestellung umfassten Personen und Organisationen gekommen ist." Als Anlage 1 fügte die Antragsgegnerin der Antwort eine Liste mit Stand 22.03.2022 bei, in der Angaben zu den abgefragten Treffen in tabellarischer Form aufgeführt wurden. In Beantwortung der Frage 6 verwies die Antragsgegnerin auf eine weitere, in Anlage 2 beigefügte Tabelle sowie im Übrigen auf die Antwort zu Frage 3. Unter dem 14.07.2022 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller, den Vorsitzenden der Landtagsfraktionen sowie dem Vorsitzenden des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zur Stiftung Klima- und Umweltschutz MV eine aktualisierte Liste mit dem Stand 13.07.2022, bei der es sich um eine um weitere Einträge ergänzte Fassung der zur Beantwortung der Frage 3 übersandten Liste handelte. Mit Schreiben vom 20.07.2022 rügte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Beantwortung seiner Kleinen Anfrage auch unter Berücksichtigung der aktualisierten Liste vom 13.07.2022 insbesondere hinsichtlich der Fragen 3 und 6 als unvollständig und nicht ordnungsgemäß. Bei Frage 3 seien Treffen und Dokumente, deren Existenz sich aus einer IFG-Anfrage bzw. der Presseberichterstattung ergäben, nicht erfasst worden. Zudem erstrecke sich die Frage auch auf sämtlichen Mailverkehr der aufgeführten Personen. Auch bei Frage 6 fehlten zudem offensichtlich diverse Informationen und Dokumente, die im Zeitraum zwischen dem Entschluss zur Gründung einer Klimastiftung und der Vorlage eines Satzungsentwurfs entstanden sein müssten. Die Frage erfasse außerdem auch sämtliche zwischenzeitlich angelegte Dokumente wie Vermerke, Protokolle und E-Mails, die bisher nicht vorgelegt wurden. Weder auf dieses Schreiben noch auf eine erneute Übersendung des Schreibens, mit dem eine Nachfrist zur Beantwortung bis zum 07.09.2022 gesetzt wurde, hat die Antragsgegnerin ihre Antwort ergänzt. II. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 30.09.2022 das gegenständliche Organstreitverfahren anhängig gemacht. Er beantragt, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 MVVerf dadurch verletzt hat, dass sie die kleine Anfrage des Antragstellers vom 17.02.2022, Drucksachennummer 8/379 hinsichtlich der zu Ziff. 3 und 6 gestellten Fragen mit der Antwort vom 30.03.2022 nicht vollständig, nach besten Wissen und Gewissen beantwortet hat, hilfsweise, festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Rechte des Antragstellers aus Art. 20 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 MVVerf dadurch verletzt hat, dass sie die kleine Anfrage des Antragstellers vom 17.02.2022, Drucksachennummer 8/379 hinsichtlich der zu Ziff. 3 und 6 gestellten Fragen mit der Antwort vom 30.03.2022 in Gestalt der Ergänzung gem. Schreiben an den Antragsteller vom 14.07.2022 nebst aktualisierter Liste Stand 13.07.2022 nicht vollständig, nach besten Wissen und Gewissen sowie unverzüglich beantwortet hat. Er ist der Auffassung, seine Kleine Anfrage sei nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht vollständig beantwortet worden. Darin liege eine Verletzung seiner verfassungsmäßigen Frage- und Auskunftsrechte aus Art. 22 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 LV M-V. Der Antrag sei zulässig. Insbesondere liege das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses sei auch nicht durch das Bekanntwerden eines Teils der abgefragten Informationen auf Grundlage von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem Umweltinformationsgesetz, der Presseberichterstattung und durch das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin anlässlich des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Der Antragsteller habe einen Anspruch auf unverzügliche Erteilung der begehrten Auskünfte durch die Landesregierung. Für die Verletzung in seinen Rechten sei daher unerheblich, wenn er die begehrten Informationen später auf anderem Wege erhalte. Zudem müsse sich ein Abgeordneter nicht darauf verweisen lassen, dass andere Wege des Informationszugangs bestünden. Auch der Konfrontationsobliegenheit sei mit dem Schreiben vom 20.07.2022 Genüge getan. Der Antrag sei auch begründet, weil die Auskunftserteilung vom 30.03.2022 unvollständig sei. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage zu Ziffer 3 ergebe sich das zum einen aus dem Thema des angegebenen Gesprächs vom 12.01.2021 zwischen Mitgliedern der Landesregierung und dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung, wonach die Vorbereitung eines Gesprächs unter anderem mit der Stiftung für Klima- und Umweltschutz MV erfolgt sei, so dass die Gründung dieser Stiftung bereits habe fortgeschritten sein müssen. Mit der Antwort zu Frage 6 werde dies evident, weil demnach bereits am 23.11.2020 eine Anfrage zu den Erfolgsaussichten der Gründung der Stiftung und eine Übersendung einer ausformulierten Satzung zur Prüfung erfolgt sei. Die Vorbereitung der Stiftungsgründung erfordere Gespräche und Aktenvorgänge auch auf ministerieller und Staatssekretärsebene mit Vertretern der Gaswirtschaft, welche weder mit der Liste vom 30.03.2022 noch der Ergänzung vom 13.07.2022 benannt seien. Zum anderen fehlten in der Liste weitere Gesprächstermine, die im Nachhinein durch die Presseberichterstattung bekanntgeworden seien. Soweit die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren ausgeführt habe, das für den 29.08.2020 geplante Treffen mit der Nord Stream 2 AG sei kurzfristig abgesagt worden und habe in der Folge nicht stattgefunden, weshalb dieses nicht mitzuteilen gewesen sei, gehe dies fehl. Diesen Umstand habe die Antragsgegnerin mitteilen müssen, nachdem sie mit Schreiben vom 20.07.2022 mit dem Fehlen des Termins in den übersandten Listen konfrontiert worden sei. Aus dem Auskunftsanspruch folge auch eine Verpflichtung zur Aufklärung von Widersprüchen, die sich aus den bis dahin erteilten Auskünften ergäben. Die Unvollständigkeit der Beantwortung werde zudem durch die Übersendung der Liste mit dem Stand 13.07.2022 bestätigt, mit der zahlreiche Gespräche auf höchster Ebene beginnend ab dem 16.04.2007 ergänzend aufgeführt worden seien. Der Inhalt der Gespräche, nach dem mit der Kleinen Anfrage ausdrücklich gefragt worden sei, werde dabei nur teilweise angegeben, wobei die Antragsgegnerin bei Gesprächen ohne Bezug zu NordStream 2 dies ausdrücklich vermerkt habe, was im Umkehrschluss einen solchen Bezug aller übrigen Gespräche und damit auch einem Bezug zur Fragestellung "Themen der internationalen Gasgewinnung" nahelege. Schon dies belege die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft vom 30.03.2022 und die Verletzung der Auskunftsrechte des Antragstellers. Die Übersendung der ergänzten Liste mit Stand 13.07.2022 ließe diese Rechtsverletzung selbst dann nicht entfallen, wenn sie - was nicht der Fall sei - zu einer vollständigen Beantwortung geführt hätte. Art. 40 Abs. 1 LV M-V schreibe ausdrücklich vor, Kleine Anfragen gegenüber dem Parlament zu beantworten. Dies habe die Antragsgegnerin mit Übersendung der Liste Stand 13.07.2022 nicht getan. Auch die Beantwortung der Frage 6, zu der es keine Ergänzungen oder Korrekturen gegeben habe, sei evident unvollständig, worin eine Verletzung der verfassungsrechtlich verbürgten Frage- und Auskunftsrechte liege. Dass die Gründung einer Klimastiftung mit der Anfrage bei der Stiftungsaufsicht über die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Gründung und der Übersendung einer bereits ausformulierten Stiftungssatzung beginne, sei auszuschließen, weil derartige Vorgänge umfangreiche Vorbereitungsmaßnahmen erforderten. In dem Haus, in dem diese Vorbereitungshandlungen tatsächlich vorgenommen wurden, müssten daher bereits vor dem 23.11.2020 erstellte Dokumente vorliegen. Ausweislich der Berichterstattung in der WELT vom 20.05.2022 sei die Ministerpräsidentin bereits am 15.09.2020 von Minister Pegel über die Absicht zur Gründung einer Klimastiftung informiert worden. Dass in der Zeit zwischen dem 15.09.2020 und dem 23.11.2020 keinerlei Verwaltungsvorgänge in Bezug auf die Gründung der Klimastiftung, etwa zu der Erarbeitung eines Konzeptes, Telefonvermerke und E-Mail-Verkehr, vorhanden sind, sei auszuschließen. So existiere jedenfalls eine E-Mail des Ministers Pegel an Herrn Dr. Geue von 23.11.2020. Diese sei nicht aufgeführt worden, obwohl sie von der Frage des Antragstellers erfasst sei. Ausweislich Berichten der WELT vom 13.03.2023 und der Ostsee-Zeitung vom 20.03.2023 zeigten zudem die Metadaten einer bereits zuvor von Minister Pegel an den Chef der Staatskanzlei, Herrn Dr. Geue, per E-Mail versandten Version der Satzung, dass die Datei von einer Großkanzlei erstellt worden sei. Der Minister habe dem NDR daraufhin mitgeteilt, dass der Entwurf weitgehend von ihm erstellt worden sei und weder auf Seiten des Landes noch als Ansprechpartner der Nord-Stream-Seite externe Anwälte involviert gewesen seien. Auch diese E-Mail sei von der Antragsgegnerin mit der Beantwortung der Kleinen Anfrage oder in der Antragserwiderung nicht erwähnt worden. Es stehe daher fest, dass die Auskünfte systematisch nicht vollständig erteilt worden seien. Die Einwände, die Vorgänge seien nicht aktenrelevant und aus diesem Grunde nicht in den elektronischen Akten geführt worden und zudem dem Minister bei Auskunftserteilung nicht geläufig gewesen, seien unglaubhaft. Zudem erstrecke sich das Auskunftsbegehren nicht nur auf Akteninhalte. Angesichts der expliziten Nachfragen des Antragstellers sei es geboten gewesen, tiefer nachzuforschen. Die Auskunft vom 30.03.2022 sei auch nicht nach bestem Wissen erfolgt, weil nichts dafür ersichtlich sei, dass die Ergänzungen in der Liste erst aufgrund von zuvor nicht zumutbaren Ermittlungen möglich geworden wären. Zudem habe die Antragsgegnerin auf Anfragen der Presse ohne Weiteres Auskünfte über Umstände erteilt, die nicht Gegenstand ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage gewesen seien. Bis zum Ablauf der mit der Beanstandung vom 20.07.2022 gesetzten Frist sei ihr zudem auch ausreichend Zeit für die Beantwortung geblieben. Fehlerhaft sei außerdem, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller auf eine erneute Kleine Anfrage verweise. Die Auffassung, eine einmal veröffentlichte Antwort auf eine Kleine Anfrage könne nicht mehr korrigiert oder ergänzt werden, gehe schon deshalb fehl, weil der Konfrontationsobliegenheit der Abgeordneten jede Grundlage entzogen wäre, wenn die Auskunft auf eine Konfrontation nicht ergänzt oder erläutert werden könne. Selbst wenn man von einer zulässigen Ergänzung der Auskünfte durch das Schreiben vom 14.07.2022 ausgehe, sei jedenfalls der Hilfsantrag begründet, weil die Fragen 3 und 6 wie dargelegt auch mit der Ergänzung nicht vollständig beantwortet worden seien. III. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller habe vor Antragstellung auf andere Weise an die begehrten Informationen gelangen können und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. Er habe zudem vor der Antragstellung im hiesigen Verfahren umfangreich und vollständig Informationen zum Gegenstand der Kleinen Anfrage erhalten. Zudem habe die Antragsgegnerin ihre Auskunftspflicht umfänglich anerkannt, so dass auch keine Wiederholungsgefahr bestehe. Eine Weigerung der Antragsgegnerin zur vollumfänglichen Beantwortung der Kleinen Anfrage oder - wie vom Antragsteller behauptet - ein "laxer Umgang mit dem Auskunftsbegehren" könne nicht angenommen werden. So habe diese von Anfang an alle zumutbaren und möglichen Bemühungen unternommen, um die Kleine Anfrage innerhalb der gewährten Fristverlängerung vollständig zu beantworten. Die Beantwortung der Anfrage sei am 30.03.2022 dann in dem Umfang erfolgt, der zu diesem Zeitpunkt nach bestem Wissen und Gewissen unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Mittel möglich gewesen sei. Sofern in den am 30.03.2022 bzw. am 14.07.2022 übersandten Listen einzelne Treffen gefehlt hätten, sei dies allein darauf zurückzuführen, dass hinsichtlich dieser Treffen keine Aufzeichnungen mit zumutbarem Aufwand innerhalb der gesetzten Frist hätten recherchiert werden können und auch darüber hinaus kein persönliches, nicht aktenkundiges Wissen zu diesen Treffen bestanden habe. Dass eine etwaige lückenhafte oder unvollständige Beantwortung nicht beabsichtigt gewesen sei, zeige sich auch darin, dass die Antragsgegnerin trotz der Beantwortung vom 30.03.2022 gleichwohl weitere Informationen im Rahmen des Schreibens vom 14.07.2022 übersandte. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie dazu bereit sei, die Anfrage objektiv wahrheitsgemäß über den gewährten Zeitraum und die in dieser Zeit möglichen Recherchen und damit über den Umfang Ihrer Antwortpflicht hinausgehend zu beantworten. In diesem Sinne sei außerdem unter dem 06.01.2023 den Fraktionsvorsitzenden der Landtagsfraktionen sowie nachrichtlich dem Antragsteller ein Schreiben mit weiteren Konkretisierungen zu Terminen sowie zusätzlichen, unmittelbar die Kleine Anfrage des Antragstellers betreffenden Rechercheergebnissen übersandt worden. Zudem stelle sich die Frage, ob sich das Vorgehen des Antragstellers nicht als Missbrauch des Fragerechts darstelle, soweit ihm mit der aktualisierten Liste vom 14.07.2022 auch weitere Informationen zur Verfügung gestellt wurden, weil an der Beantwortung der diesbezüglichen Frage wegen des Vorliegens der entsprechenden Informationen kein legitimes Interesse bestanden habe und das anhängig gemachte Organstreitverfahren allein auf eine öffentlich wahrnehmbare Auseinandersetzung mit der Landesregierung abziele und damit deren Diskreditierung dienen solle. So habe der Chef der Staatskanzlei dem Antragsteller am Rande einer Landtagssitzung im September 2022 die Rechtsposition der Landesregierung erläutert, wonach veröffentlichte Antworten zu Kleinen Anfragen nachträglich nicht verändert werden könnten, weil keine Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung von Antworten bestehe. Die Antwort der Landesregierung gebe vielmehr den unveränderlichen Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Beantwortung wieder. Nichtsdestotrotz habe der Antragsteller nicht den vorgeschlagenen Weg einer erneuten Kleinen Anfrage gewählt, sondern das Organstreitverfahren anhängig gemacht. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage 6 bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil sich die Landesregierung ihrer Antwortpflicht nicht habe entziehen wollen. Der Antragsteller gehe insofern fälschlicherweise davon aus, dass eine nach bestem Wissen vollständige Antwort im Sinne des Art. 40 Abs. 1 LV M-V stets eine objektiv vollständige Antwort darstellen müsse. Die bloße Behauptung, es müsse noch weitere, bisher nicht offengelegte Aktenvorgänge gegeben haben, genüge zudem nicht, um Zweifel an der Vollständigkeit der Beantwortung zu begründen. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Kleine Anfrage vom 17.02.2022 sei bereits mit der Auskunft der Antragsgegnerin vom 30.03.2022 den Anforderungen des Art. 40 Abs. 1 LV M-V entsprechend beantwortet worden. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem Frage- und Informationsrecht liege nicht vor. Die Beantwortung der Fragen sei nicht unvollständig erfolgt. Vollständig sei die Beantwortung dann, wenn alle Informationen, über die die Landesregierung verfügt oder mit zumutbarem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitgeteilt werden. Die Pflicht zur Informationsbeschaffung und Beantwortung der Anfrage werde daher durch das Merkmal der Unzumutbarkeit begrenzt. Nach diesem Maßstab sei eine Verletzung des Fragerechts nicht gegeben, weil sich die Anfrage auf Informationen bezogen habe, die statistisch nicht erfasst würden, in überwiegendem Maße nicht aktenrelevant seien und deshalb nicht in aufbereiteter Form zur Verfügung gestanden hätten und die Staatskanzlei ihrer Pflicht zur Informationsbeschaffung durch eine Abfrage sämtlicher betroffener Ministerien zu vorliegenden Informationen nachgekommen sei. Die so erlangten Daten seien, sofern von allen Seiten bestätigt, in die Antwort vom 30.03.2022 eingepflegt worden. Durch die umfangreiche Abfrage und die umfangreiche Recherche in den einzelnen Ressorts habe die Antragsgegnerin alles Zumutbare für die Informationsbeschaffung unternommen. Die Ressorts hätten jeweils ihrem damaligen Kenntnisstand entsprechend vollständig und nach bestem Wissen geantwortet. Insofern sei nicht erforderlich, dass die Antwort objektiv vollständig sei. Die Beantwortung der Anfrage sei mit einem erheblichen Rechercheaufwand einhergegangen. Zu diesem Zweck seien zahlreiche Kalendereinträge, E-Mail-Verläufe und Aktenvorträge eines mehrjährigen Zeitraumes umfassend und genau ausgewertet worden. Die Ergebnisse seien in einem umfassenden formalen Verfahren lückenlos zusammengestellt worden, ohne dass bewusst Akteneinträge nicht erfasst oder im zur Verfügung stehenden Zeitraum zumutbare Bemühungen unterlassen worden seien. Seitens der Ressorts sei auch in keinem Fall geäußert worden, dass gewisse Aktenvorgänge zu den Fragen 3 und 6 der Anfrage nicht hätten erfasst werden können. Die Beantwortung der Kleinen Anfrage habe alle Informationen der Landesregierung enthalten, die zu dem Zeitpunkt vorgelegen hätten, zu dem die Veröffentlichung als offizielle Drucksache des Landtages erfolgt sei. Der Vorwurf des "laxen Umgangs mit dem Auskunftsbegehren des Antragsstellers" sei angesichts der dargelegten Bemühungen zur umfassenden Beantwortung der Kleinen Anfrage in mehrfacher Hinsicht nicht gerechtfertigt. Dies zeige sich auch darin, dass es zwischen dem Antragsteller und dem Chef der Staatskanzlei einen fortlaufenden Austausch zu Einzelfragen der Kleinen Anfrage gegeben habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eine Antwort auf eine Kleine Anfrage nur so umfangreich sein könne, wie Informationen innerhalb der von Art. 40 LV M-V und § 64 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages (GO LT) normierten Frist zusammengetragen werden können. Der Umfang der streitgegenständlichen Kleinen Anfrage habe zudem die Vorgaben des § 64 Abs. 2 GO LT, wonach Kleine Anfragen so formuliert sein müssten, dass sie von der Landesregierung in kurzer Form beantwortet werden können, bei weitem überstiegen, was bereits ein Vergleich zu den übrigen im März 2022 beantworten Kleinen Anfragen zeige. Bei insgesamt 74 Kleinen Anfragen habe die Antwort im Durchschnitt 6,9 Seiten umfasst, während es bei der streitgegenständlichen Kleinen Anfrage 57 Seiten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund habe sie beim Antragsteller auch eine Fristverlängerung zur Beantwortung der Kleinen Anfrage beantragt. Eine Pflicht zur Beantragung einer weiteren Fristverlängerung, um eine objektiv wahrheitsgemäße Beantwortung in jedem Fall gewährleisten zu können, habe nicht bestanden. Zum einen sei auf die mit E-Mail vom 28.02.2022 beantragte Fristverlängerung durch den Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass eine solche nur bis zum 31.03.2022 gewährt werde und eine darüber hinaus gehende Fristverlängerung nicht akzeptabel sei. Zum anderen sei die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihrer Antwort vom 30.03.2022 auch nicht von einer nur unvollständigen Beantwortung ausgegangen. Derartiges lasse sich auch nicht dem Hinweis der Antragsgegnerin im Rahmen der Antwort vom 30.03.2022 entnehmen, wonach eine lückenlose Aufstellung der Treffen nicht gewährleistet und nicht ausgeschlossen werden könne, dass es am Rande von Veranstaltungen zu weiteren relevanten persönlichen Kontakten gekommen sei. Dies sei lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass es über die niedergelegten Aktenvorgänge hinaus noch weitere, nicht in den Akten vermerkte Kontakte gegeben haben könne, für die es aber auch bei näherer Recherche und einem erweiterten zeitlichen Rahmen keine Dokumentation gegeben hätte. Dieser Umstand stehe deshalb der Vollständigkeit der Antwort nicht entgegen. Eine Unvollständigkeit der Beantwortung folge auch nicht daraus, dass unter dem 14.07.2022 eine ergänzte Liste übersandt worden sei. Zwar habe diese über die in der Liste vom 30.03.2022 enthaltenen Daten hinausgehende Informationen enthalten. Dies betreffe insbesondere ein Folgetreffen betreffend NordStream 2 vom 24.10.2017 sowie die Treffen zwischen der Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und Gerhard Schröder im April 2018 und Juni 2019, über die durch den NDR mit Bericht vom 17.06.2022 informiert worden sei. Diese Termine seien zunächst nicht in der Beantwortung der Kleinen Anfrage enthalten gewesen, weil mit dieser explizit nach Terminen "zu Themen der internationalen Gaswirtschaft und/oder zu Klimaschutzthemen" gefragt worden sei, es sich bei den Terminen aber um einen persönlichen Austausch und keine Arbeitstreffen gehandelt habe. Im Interesse der vollständigen Transparenz und einer umfassenden Auskunftserteilung seien diese jedoch in die Liste vom 13.07.2022 aufgenommen worden. Das vom Antragsteller behauptete Treffen am 29.08.2019 betreffend NordStream 2, zu dem es ein Vorbereitungstreffen am 20.08.2019 gegeben habe, sei per E-Mail am 20.08.2019 von der Staatskanzlei wegen Terminschwierigkeiten abgesagt und auf unbestimmte Zeit verschoben worden und habe auch in der Folge nicht stattgefunden. Die Antwort sei daher auch insofern nicht unvollständig gewesen. Auch hinsichtlich der Frage 6 sei die Antwort nicht unvollständig. Eine vollständige Dokumentation aller Termine, Treffen und Vorgänge, für die keine Aktenführungspflicht bestanden habe, habe es nicht gegeben. Während der Recherche seien keine weiteren Dokumente oder Vorgänge für die Zeit vom 15.09.2020 bis zum 23.11.2020 in den Akten der jeweiligen Ressorts aufgefunden worden. Dies gelte auch für die vom Antragsteller angeführte E-Mail des Ministers Pegel an Herrn Dr. Geue vom 23.11.2020. Insofern sei auf die Aktenordnung für die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern hinzuweisen. Die in Postfächern enthaltenen E-Mails würden in die führende elektronische Akte übernommen, sofern sie als aktenrelevant eingestuft werden. Bei welchen Dokumenten eine Einstufung als aktenrelevant vorzunehmen sei, richte sich im Einzelfall nach der jeweiligen Aufgabenstellung und einzelnen Prozessen. Eine Pflicht zur Speicherung sämtlicher Informationen und Dokumente in Bezug auf die "Klimastiftung" in der elektronischen Akte habe nicht bestanden. Daher sei auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rekonstruktion durch die Antragstellerin eingeschränkt. Es könne theoretisch sein, dass es weitere Vorgänge zum Thema der Klimastiftung in dem Zeitraum vom 15.09.2020 bis 23.11.2020 gegeben habe, diese seien aber nicht aktenrelevant und auch nicht aus freier Erinnerung rekonstruierbar gewesen und daher nicht im Sinne des Art. 40 LV M-V bekannt. Zudem trage der Antragsteller nicht substantiiert vor, um welche Informationen und Dokumente es sich gehandelt haben solle. Es handele sich im Wesentlichen um eine Behauptung ins Blaue hinein, ohne dass vorgetragen werde, inwieweit aktenrelevante Vorgänge stattgefunden haben sollen. Allein der Umstand, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Informationen übermittelt wurden, genüge nicht für die Feststellung einer unvollständigen Beantwortung. Ein erster persönlicher Entwurf, der noch keinen geschäftsöffentlichen Status erlangt hat, sei ebenso wenig als aktenrelevant einzustufen wie individuelle, informelle und kollegiale Ab- und Rücksprachen ohne Entscheidungsrelevanz. Am 23.11.2020 sei zudem noch kein vollständig fertig gestellter Satzungsentwurf für die "Klimastiftung" übersandt worden. Der angeführten E-Mail des Ministers Pegel lasse sich entnehmen, dass "erst zukünftig eine erste grobe Peilung" erwartet werde. Es habe sich daher zu diesem Zeitpunkt lediglich um in Vorbereitung befindliche Vorlagen und Entscheidungsvorgänge gehandelt, die das Stadium einer Mitzeichnung bzw. Abzeichnung noch nicht erreicht hätten und daher noch nicht aktenrelevant gewesen seien. Dem Wortlaut des E-Mail-Austauschs lasse sich auch entnehmen, dass dem Vorgang keine unmittelbare Entscheidungsrelevanz zugeschrieben werde und es sich lediglich um eine nicht aktenrelevante informelle Rücksprache gehandelt habe. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich gewesen, sämtliche dieser nicht in der elektronischen Akte dokumentierten Vorgänge zu rekonstruieren und dem Antragsteller zu übermitteln. Die im Bericht der Welt vom 12.03.2023 erwähnte E-Mail vom 22.11.2020, 22:14 Uhr, sei dem Antragssteller nicht erneut zugänglich gemacht worden, weil sie in einem umfassenden Dokumentenpaket enthalten gewesen sei, welches zuvor unter anderem der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Verfügung gestellt wurde. Das hierauf bezogene erneute Auskunftsersuchen des Antragsstellers stelle sich insofern als rechtsmissbräuchlich dar. IV. Dem Landtag ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er hat davon keinen Gebrauch gemacht. B. Der Antrag im Organstreitverfahren ist zulässig. I. Der Antragsteller ist als Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern beteiligtenfähig nach § 36 Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG M-V). Er ist als Abgeordneter durch Art. 22 und 40 LV M-V sowie in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet und damit ein "anderer Beteiligter" im Sinne von Art. 53 Nr. 1 LV M-V und § 11 Abs. 1 Nr. 1 LVerfGG M-V. Die Antragsgegnerin ist als oberstes Landesorgan beteiligtenfähig. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 37 Abs. 1 LVerfGG M-V. Danach ist der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin in seinen ihm durch die Landesverfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Der Antragsteller trägt vor, aufgrund der Antwort der Landesregierung auf seine Kleine Anfrage in seinem Recht auf vollständige Beantwortung gemäß Art. 40 Abs. 1 LV M-V verletzt zu sein. Eine solche Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten durch eine unvollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage am 30.03.2022 erscheint jedenfalls möglich. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 und 3 LVerfGG M-V sind ebenfalls erfüllt. Der Antrag enthält die erforderliche Bezeichnung der Vorschrift der Verfassung, nämlich Art. 40 Abs. 1 LV M-V, gegen die nach Auffassung des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin verstoßen worden ist. Die Antragsfrist des § 37 Abs. 3 LVerfGG M-V ist eingehalten. Der Antrag ist binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt worden. II. Für den Antrag besteht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller ist seiner Obliegenheit zur Konfrontation der Antragsgegnerin vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -; vgl. BVerfG, Urteil vom 14.12.2022 - 2 BvE 8/21 -, Rn. 50, juris; Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris) hinreichend nachgekommen. 1. Bei Organstreitverfahren betreffend parlamentarische Fragerechte besteht eine Obliegenheit zur vorprozessualen Konfrontation der Antragsgegnerin durch den Antragsteller - etwa in Form einer parlamentarischen Anfrage - jedenfalls in den Fällen, in denen eine präzisierende oder vertiefende Nachfrage dazu geeignet ist, der Antragsgegnerin erstmals konkret offenzulegen, dass die Beantwortung der Frage als unzureichend angesehen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 19, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 11.04.2018 - Vf. 82-I-17 -, Rn. 48 ff., juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 29, juris; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2019 - 58/18 -, Rn. 59, juris; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2020 - 5/18 -, Rn. 76, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.05.2020 - 159/19 -, Rn. 18, juris; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 110 f., juris). Bei etwaig unrichtig beantworteten parlamentarischen Fragen kann daher vom Antragsteller jedenfalls in den Fällen, in denen sich die gegen die Beantwortung erhobenen Bedenken auf die Vollständigkeit der Beantwortung erstrecken, gefordert werden, der Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Hinweis zu ermöglichen, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und die Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (LVerfG M-V, Beschluss vom 30.03.2023 - LVerfG 2/22 -, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 - 2 BvE 6/16 -, Rn. 18 f., juris). 2. Diesen Anforderungen an eine vorprozessuale Konfrontation der Antragsgegnerin mit seinen Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit der Beantwortung seiner Kleinen Anfrage ist der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 20.07.2022 nachgekommen. Er hat mit diesem Schreiben ausdrücklich die Unvollständigkeit der Beantwortung der Fragen zu den Ziffern 3 und 6 gerügt und im Einzelnen dargelegt, woraus sich diese Unvollständigkeit und damit die Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte nach seiner Auffassung ergibt sowie die Antragsgegnerin zur Nachbesserung aufgefordert. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die mit Schreiben vom 14.07.2022 übersandten Nachbesserungen der Beantwortung der Kleinen Anfrage in der Parlamentsdatenbank zu veröffentlichen seien. Damit hat er die Unvollständigkeit der Antwort nicht lediglich pauschal gerügt, sondern unter Auseinandersetzung mit der Antwort der Antragsgegnerin konkret benannt, welche Fragen der umfangreichen Kleinen Anfrage aus welchen Gründen unzureichend beantwortet seien (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2022 - VGH O 20/21 -, Rn. 111, juris). C. Der Antrag ist begründet. Die Antwort der Antragsgegnerin vom 30.03.2022 auf die Kleine Anfrage des Antragstellers aus der Landtagsdrucksache Nr. 8/379 vom 17.02.2022 verletzt diesen in seinen Rechten aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV M-V. I. 1. Die verfassungsrechtliche Pflicht der Landesregierung, auf parlamentarische Anfragen unverzüglich, nach bestem Wissen und vollständig Rede und Antwort zu stehen, ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV M-V. Diese Pflicht besteht gleichermaßen gegenüber allen frei gewählten Abgeordneten des Landtages, unabhängig davon, welcher Partei sie angehören (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 LV M-V). Die Antworten sollen dazu dienen, dem Landtag und den einzelnen Abgeordneten die für ihre Tätigkeit, insbesondere für die Kontrolle der Verwaltung nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu vermitteln. Die Landesregierung schafft so die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit innerhalb des Parlaments. Dabei gebietet gerade die starke Stellung der Regierung im Verfassungsgefüge eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht und seine Kontrollpflicht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung möglicher Rechtsverstöße und Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff. m. w. N.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 24, juris). Das demokratisch-parlamentarische Regierungssystem wird auch durch die Kontrollfunktion des Parlaments geprägt. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht ferner den Grundsatz der Gewaltenteilung, der auch für die Landesverfassung ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Kontrollfunktion ist zugleich Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und gestaltet damit den Grundsatz der Volkssouveränität aus. Diese setzt voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt durch die Staatsorgane hat. Deren Akte müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dieser Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird unter anderem durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung und durch den politischen Einfluss auf die Regierung hergestellt. Das Ausgehen aller Staatsgewalt vom Volke muss konkret erfahrbar und praktisch wirksam sein. Es muss ein hinreichender Gehalt an demokratischer Legitimität erreicht werden, denn nur das vom Volk gewählte Parlament kann den Organ- und Funktionsträgern der Verwaltung auf allen ihren Ebenen durch eine ununterbrochene Legitimationskette demokratische Legitimation vermitteln (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.06.2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194-239, Rn. 104 ff.; LVerfG M-V, Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 25, juris). Auch für die Sicherung des Vertrauens in die Ordnungsgemäßheit der Amtsführung der Regierung kommt der Klarheit und der Vollständigkeit der Beantwortung von Fragen der gewählten Abgeordneten besondere Bedeutung zu. 2. Dem trägt insbesondere auch die Landesverfassung durch eine ausdrückliche Regelung in Art. 40 LV M-V Rechnung. Dieses Recht, das wie dargelegt in einem unlösbaren Zusammenhang mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gewaltenteilung steht, gehört zu den grundlegenden Rechten jedes (Landtags-)Abgeordneten. Mit ihm kann die Landesregierung gleichsam als Mittel der Fremdinformation in die Pflicht genommen werden. Mit dem Fragerecht korrespondiert eine Antwortpflicht der Landesregierung. Diese verfügt als Spitze der Landesverwaltung über die Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Staatsaufgaben erforderlichen Informationen. Ihr steht es grundsätzlich nicht zu, die Zielrichtung, Notwendigkeit oder gar Zweckmäßigkeit von Fragen der Abgeordneten zu beurteilen oder zu hinterfragen. Vielmehr müssen Abgeordnete selbst darüber befinden können, welcher Informationen sie für die verantwortliche Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Die Verweigerung von Auskünften wegen eines Missbrauchs des Fragerechts kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Landesregierung dies durch greifbare Tatsachen belegen kann (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 22 f., juris, m. w. N.; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 27, juris; VerfGH Sachsen, Urteil vom 28.01.2016 - Vf. 67-I-15 -, Rn. 53, juris). Nach bestem Wissen vollständig im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 1 LV M-V ist die Antwort, wenn die Landesregierung alle Informationen, über die sie verfügt oder mit angemessenem Aufwand verfügen könnte, lückenlos mitteilt und nichts, was bekannt ist oder mit zumutbarem Aufwand hätte in Erfahrung gebracht werden können, verschweigt (vgl. schon LVerfG M-V, Beschluss vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, LVerfGE 13, 284 (296) m. w. N.; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.03.2014 - Vf. 72-IVa-12 -, Rn. 76, juris). Nicht vollständig ist auch eine ausweichende Antwort. Es müssen alle Tatsachen und Umstände mitgeteilt werden, die für das Verständnis und den Inhalt der Antwort von wesentlicher Bedeutung sind. Soweit sich der parlamentarische Informationsanspruch auf länger zurückliegende Vorgänge erstreckt, die etwa den Verantwortungsbereich früherer Regierungen betreffen, können die Landesregierung im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erteilung einer vollständigen Auskunft verbleibt dem Abgeordneten grundsätzlich ein Anspruch auf eine Teilantwort, soweit einer solchen nicht ihrerseits Verweigerungsgründe entgegenstehen (LVerfG M-V, Urteil vom 23.01.2014 - LVerfG 8/13 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 30.06.2016 - LVerfG 2/15 -, Rn. 28, juris). II. Den beschriebenen Anforderungen genügt die Antwort der Landesregierung auf die Fragen der Kleinen Anfrage des Antragstellers zu Ziffer 3 (dazu 1.) und zu Ziffer 6 (dazu 2.) nicht. 1. Mit der Frage zu Ziffer 3 hat der Antragsteller Auskünfte zu Zusammentreffen von Vertretern der Landesregierung und -verwaltung mit im Einzelnen aufgeführten Personen und Organisationen begehrt. Diese Frage hat die Antragsgegnerin unvollständig beantwortet. a) Die Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers ist unzureichend erfolgt, weil die Antragsgegnerin bei einer Vielzahl der in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Termine keine Angaben zu deren Inhalt gemacht hat. Der Antragsteller formulierte seine Frage wie folgt: "Wann, wo, in welcher Zusammensetzung und mit welchen Ergebnissen haben sich Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und/oder andere Vertreterinnen/Vertreter der aktuellen und der vorherigen Landesregierungen und/oder der Landesverwaltung in den letzten zehn Jahren mit den nachfolgenden Personen und/oder Organisationen physisch und/oder digital zu Themen der Internationalen Gaswirtschaft und/oder zu Klimaschutzthemen getroffen (bitte aufschlüsseln nach Anlass, Format, Datum, Uhrzeit, Ort, Dauer, Teilnehmerinnen/Teilnehmer aller Seiten mit Namen und Funktion, sowie Inhalt und Ergebnissen der Treffen)?" Mit dieser Formulierung hat der Antragsteller nicht nur nach Datum, Ort und Teilnehmern der Treffen, sondern auch nach deren Inhalt einschließlich Ergebnissen gefragt. Auch insoweit war die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Der dazu erhobene Einwand der Antragsgegnerin, Inhalt und Ergebnisse der Treffen seien nicht vollständig dokumentiert und eine Pflicht zur vollständigen Dokumentation habe nach den Vorgaben der Landesregierung zur Aktenführung nicht bestanden, vermag die Unvollständigkeit der Beantwortung nicht zu rechtfertigen. Art. 40 Abs. 1 LV M-V verpflichtet die Landesregierung zur Beantwortung von Fragen der Abgeordneten nach bestem Wissen, unverzüglich und vollständig. Danach ist die Landesregierung dazu verpflichtet, auf sämtliche ihr zur Verfügung stehende Informationsquellen zurückzugreifen. Art. 40 LV M-V unterscheidet zwischen der Pflicht der Landesregierung zur Beantwortung Kleiner Anfragen (Art. 40 Abs. 1 LV M-V) und dem Recht zur Akteneinsicht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LV M-V, das den vom Landtag eingesetzten Ausschüssen auf Verlangen der Mehrheit ihrer Mitglieder zusteht. Das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten ist damit schon dem Grunde nach nicht mit einem Anspruch auf Offenlegung von Akteninhalten gleichzusetzen. Die mit dem Fragerecht korrespondierende Antwortpflicht der Landesregierung gilt umfassend. Ein Ausblenden bestimmter Erkenntnisse, die mangels Aktenrelevanz oder aus anderen Gründen nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten sind, ist mit diesen Vorgaben unvereinbar. Die im Bereich der Regierung vorhandenen Informationen sind nicht auf die Gesamtheit der vorhandenen Dokumente beschränkt, sondern umfassen auch das persönliche, nicht aktenkundige Wissen der handelnden Personen. Eine erschwerte Zugänglichkeit oder Auswertbarkeit von Quellen mag im Einzelfall dazu führen, dass sich die Regierung auf eine Unzumutbarkeit fristgerechter Beantwortung berufen kann; sie vermögen aber nicht generell die Beschränkung der Antwortpflicht auf dokumentierte Gegenstände zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 250, juris; vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, Rn. 75 ff., juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 40 ff., juris). Neben dem Rückgriff auf die Verwaltungsvorgänge ist damit zur Beantwortung der Fragen der Abgeordneten auch eine Recherche in allen übrigen zur Verfügung stehenden Informationsquellen erforderlich, etwa in nicht verakteten, aber noch vorhandenen Unterlagen und Korrespondenzen. Auch das persönliche Wissen der beteiligten Personen stellt ein im Bereich der Landesregierung vorhandenes Wissen dar (vgl. VerfG Hamburg, Urteil vom 21.12.2010 - HVerfG 1/10 -, Rn. 77, juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 41, juris). Sind bei den persönlich befassten Mitgliedern der Landesregierung oder Beschäftigten der Landesverwaltung noch vom Gegenstand der parlamentarischen Anfrage erfasste, bisher nicht dokumentierte und in die Verwaltungsvorgänge aufgenommene Erkenntnisse vorhanden, ist die Landesregierung auch insoweit zur Rekonstruktion und Offenlegung verpflichtet. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn diese zwischenzeitlich aus dem Amt ausgeschieden sind (vgl. VerfG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 84). Dieser Verpflichtung zur Offenlegung und Rekonstruktion ist die Antragsgegnerin nicht im erforderlichen Maß nachgekommen. Zwar enthält die als Ergänzung der Antwort zu Frage 3 beigefügte Anlage 1 in den Spalten "Inhalt" und "Ergebnis" vereinzelt Angaben zum Gegenstand der jeweiligen Treffen. Sowohl beim Inhalt als auch - deutlich häufiger - beim Ergebnis der Treffen ist indes in einer Vielzahl von Fällen aufgeführt, dass diese "nicht dokumentiert" seien. In der Antwort zu Frage 3 ist zudem angegeben, dass die Angaben weitgehend auf der Recherche in Outlook-Termin-Kalendern, EMail-Verläufen und Aktenvorgängen beruhe. Eine Verpflichtung zur Erfassung der abgefragten Daten bestehe nicht, ebenso finde keine vollständige Dokumentation statt. Diese Erläuterungen zeigen, dass die Antragsgegnerin zur Recherche zwar neben den Aktenvorgängen auch sonstige, in digitaler Form vorliegende Informationsquellen herangezogen hat. Ein Rückgriff auf das nicht dokumentierte Wissen der beteiligten Personen im Sinne einer Bitte um Auskunftserteilung oder nachträgliche Dokumentation der Treffen erfolgte jedoch ausweislich dieser Angaben nicht. Zwar hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es seien gleichwohl Bemühungen zur Rekonstruktion des persönlichen, nicht aktenkundigen Wissens der beteiligten Personen unternommen worden. Für das Gericht ist indes nicht erkennbar, dass trotz gegenteiliger Angaben in der Antwort auf die Kleine Anfrage derartige Bemühungen im erforderlichen Maße vorgenommen wurden. Dies gilt auch deshalb, weil die Antragsgegnerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren zuvor den Standpunkt vertreten hat, eine Verpflichtung zur Offenlegung nicht aktenrelevanter und nicht aktenkundiger Vorgänge bestehe nicht. Zudem erfolgte in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage die Angabe, das Ergebnis von Gesprächen sei "nicht dokumentiert", nicht nur bei länger zurückliegenden Terminen, sondern auch bei solchen aus dem Februar und März 2022. Dass eine Rekonstruktion von Gesprächen, die wenige Tage vor Beantwortung der Kleinen Anfrage stattgefunden haben, gänzlich erfolglos geblieben sei, ist nicht schlüssig. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Informationsbeschaffung und Rekonstruktion war insoweit auch nicht durch den Vorbehalt der Zumutbarkeit beschränkt. Zwar ist sie - insbesondere bei länger zurückliegenden Vorgängen - nur insoweit zur Offenlegung von Informationen verpflichtet, wie die begehrten Informationen innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung gebracht werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.11.2017 - 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 249, juris; StGH Bremen, Urteil vom 26.02.2019 - St 1/18 -, Rn. 42, juris). Der Umfang der Verpflichtung zur Rekonstruktion ist zudem auch davon abhängig, wie lange der aufzuklärende Sachverhalt zurückliegt und in welchem Umfang er aktuelle Bezüge aufweist (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023 - 1 GR 85/22 -, Rn. 59, juris; VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.07.2001 - Vf. 56-IVa-00 -, Rn. 38, juris). Wann die Grenze der Zumutbarkeit im Falle der Verpflichtung zur Rekonstruktion in der Vergangenheit liegender, bisher nicht in den Akten dokumentierter Vorgänge überschritten ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und bedarf der Würdigung der Umstände des Einzelfalles. Im Falle einer kompletten Nichtbeantwortung von Teilaspekten zulässigerweise gestellter Fragen aus Gründen der Unzumutbarkeit bedarf es indes jedenfalls einer substantiierten, nicht lediglich formelhaften Begründung, mit der zumindest der Aufwand, der die Unzumutbarkeit begründen soll, dergestalt umschrieben wird, dass der Fragesteller diesen auf Plausibilität und den Schluss der Unzumutbarkeit auf seine Richtigkeit überprüfen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 294; StGH Bremen, a.a.O., Rn. 45). Derartiges hat die Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret vorgebracht. In ihrer Beantwortung der Kleinen Anfrage hat sie lediglich ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Erfassung der abgefragten Daten nicht bestehe, eine vollständige Dokumentation nicht stattfinde und die Angaben weitgehend auf Recherchen in Outlook-Termin-Kalendern, E-Mail-Verläufen und Aktenvorgängen beruhe. Damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, dass sie zu einer weitergehenderen Rekonstruktion nicht dokumentierter Gesprächsinhalte nicht verpflichtet sei. Die unvollständige Beantwortung war auch nicht durch einen in Art. 40 Abs. 3 LV M-V vorgesehenen Ablehnungsgrund gerechtfertigt. Danach kann die Landesregierung die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden. Zwar kommt durchaus in Betracht, dass die vollständige Offenlegung von Prozessen zur Vorbereitung und Entscheidungsfindung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Landesregierung bewirken kann, soweit damit zugleich der regierungsinterne Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess offengelegt wird. Derartige Prozesse sind, weil die Gründung der sogenannten Klimastiftung zum Zeitpunkt der Fragestellung bereits abgeschlossen war, zwar nicht grundsätzlich gemäß Art. 40 Abs. 3 LV M-V einer Antwortpflicht auf parlamentarische Anfragen entzogen (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185-273, Rn. 137 f., juris; LVerfG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2017 - 21/16 -, Rn. 129, juris). Gleichwohl kann auch bei abgeschlossenen Vorgängen zum Schutz des regierungsinternen Willensbildungsprozesses im Rahmen des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, zu dem auch vorbereitende Willensbildungs- und Abstimmungsprozesse gehören, eine Einschränkung der Antwortpflicht im Sinne einer Verpflichtung allein zur Darlegung getroffener Entscheidungen und der tragendenden Gründe anzunehmen sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 21.10.2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185-273, Rn. 138, juris; Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, BVerfGE 110, 199-226, juris Rn. 45; Zapfe, in: Classen/Sauthoff, LVerf M-V, 3. Aufl. 2023, Art. 40 Rn. 48 f.). Eine solche Beschränkung der Antwortpflicht der Antragsgegnerin bestand nicht. Sie wurde nämlich nicht begründet. In dem Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Beantwortung der parlamentarischen Frage besteht für die Landesregierung eine Pflicht zur Begründung der Verweigerung. Sie muss dem Abgeordneten die für maßgeblich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen, um diesem zu ermöglichen, in eine politische Auseinandersetzung über die Ablehnung einzutreten (LVerfG M-V, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, Rn. 57, juris; Urteil vom 30.06.2016 - LVerfG 1/15 -, Rn. 25, juris). Eine unzureichende Begründung für die vollständige oder teilweise Ablehnung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage widerspricht der grundlegenden Bedeutung des Fragerechts für die effektive Kontrolle der Regierung durch das Parlament. Art. 40 Abs. 1 LV M-V verpflichtet die Landesregierung zu vollständiger Antwort. Mit jeder gewollten Unvollständigkeit drängt die Landesregierung das für das Wesen des Parlaments zentrale Kontrollrecht zurück. Für diesen Ausnahmefall bedarf es ausnahmslos einer besonderen Rechtfertigung. Die konkreten Gründe für die nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erlaubte Einschränkung eines grundlegenden parlamentarischen Rechts müssen dem Parlament mitgeteilt werden, damit der Landtag als das die Regierung kontrollierende Verfassungsorgan beurteilen kann, ob seine Kontrolle zu Recht zurückgedrängt wird (LVerfG M-V, Urteil vom 19.12.2002 - LVerfG 5/02 -, Rn. 63, juris). Eine Begründung für eine Beschränkung der Antwortpflicht hat die Antragsgegnerin nicht angeführt. b) Vor dem Hintergrund der festgestellten Unvollständigkeit kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beantwortung der Frage zu Ziffer 3 auch insoweit unzureichend ist, als einzelne Termine in der mit der Beantwortung am 30.03.2022 übersandten Liste mit Stand 22.03.2022 nicht enthalten waren. 2. Die Beantwortung der Frage zu Ziffer 6, mit der der Antragsteller Auskünfte über bei der Landesregierung vorhandene Informationen und Dokumente in Bezug auf die "Klimastiftung" begehrte, ist ebenso unzureichend. Mit der Frage bat der Antragsteller ausdrücklich darum, diese Informationen einzeln nach Institution und unter Angabe des zentralen inhaltlichen Gehalts sowie des Datums des Erhalts aufzuschlüsseln. Die Frage des Antragstellers war, wie man der Fragestellung in der Kleinen Anfrage selbst einschließlich der Vorbemerkung, bekräftigend aber auch den Ausführungen des Antragstellers im Schreiben vom 20.07.2022 entnehmen kann, insbesondere auf die Beteiligung der Landesregierung am Prozess der Gründung der Stiftung einschließlich der Erstellung der Satzung gerichtet. Diesen Prozess und den wesentlichen Inhalt der dabei erstellten Vorgänge einschließlich den Entwurfsfassungen der Stiftungssatzung hätte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beantwortung jedenfalls in Grundzügen offenlegen müssen. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. In der Antwort der Frage zu Ziffer 6 verweist sie auf die Tabelle in der Anlage 2 sowie im Übrigen auf die Antwort zu Frage 3 einschließlich der dort beigefügten Tabelle. In beiden Tabellen finden sich keine Aussagen über die Arbeitsabläufe und den wesentlichen Inhalt der Dokumente zur Erarbeitung eines Entwurfs für die Satzung der Klimastiftung. Informationen zur Erarbeitung eines Satzungsentwurfs für die Stiftung, welcher ausweislich des ersten Eintrags in der Tabelle in Anlage 2 zur Antwort der Landesregierung am 23.11.2020 dem damaligen Ministerium für Justiz als Stiftungssaufsicht vorgelegt wurde, lassen sich den Ausführungen in keiner Weise entnehmen. Derartige Informationen müssen bei der Landesregierung indes vorgelegen haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der damalige Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung den Satzungsentwurf - wie die aus der Presseberichterstattung und dem Vorbringen im hiesigen Verfahren bekannt gewordene E-Mail-Korrespondenz zwischen diesem und dem damaligen Chef der Staatskanzlei vom 23.11.2020 (18:16 Uhr) belegt - in amtlicher Funktion verantwortet und vorgelegt hat. Die mit dieser E-Mail übersandte Entwurfsfassung wird dabei im Betreff als "Satzungsentwurf 2.0" bezeichnet. Zudem ist in der E-Mail von Abstimmungsprozessen mit "den NoSt 2-Vertretern" zu Änderungen am Entwurf die Rede. In einer weiteren E-Mail vom 23.11.2020 (18:21 Uhr), die von einem unkenntlich gemachten Absender an den damaligen Chef der Staatskanzlei gerichtet war, wird außerdem eine Vorläuferfassung dieses Entwurfs in Bezug genommen, die als Kabinettsvorlage vorhanden sei. Die Inhalte dieser E-Mails verdeutlichen, dass Vertreter der Landesregierung jedenfalls in Person des damaligen Ministers für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bereits vor dem 23.11.2020 mit der Erarbeitung des Satzungsentwurfs befasst waren. Bestätigt wird dies durch die aus der Berichterstattung der WELT vom 13.03.2023 und der Ostsee-Zeitung vom 20.03.2023 bekannt gewordene Vorläuferfassung dieses Satzungsentwurfs, die vom damaligen Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung bereits am 22.11.2020 per E-Mail an den Chef der Staatskanzlei übersandt wurde. Jedenfalls die ersichtlich bereits am 23.11.2020 existente "Kabinettsvorlage" muss - ungeachtet dessen, ob es sich bereits um ein gezeichnetes und zur Befassung durch das Kabinett vorgesehenes Dokument handelte - zudem auch in schriftlicher Fassung vorgelegen haben. Die Beschränkung der Recherche zu insoweit vorhandenen Informationen auf die elektronischen Akten ist - was sich aus den obigen Ausführungen ergibt - unzureichend. Die Landesregierung ist ungeachtet des Inhalts der Akten zur Offenlegung der wesentlichen Elemente des Arbeitsprozesses zur Erstellung des Entwurfs im maßgeblich beteiligten Ministerium verpflichtet. Sollten derartige Informationen in keiner Weise dokumentiert worden sein, wäre es geboten gewesen, das bei den beteiligten Personen einschließlich dem Minister vorhandene Wissen in Erfahrung zu bringen und als Grundlage für eine Rekonstruktion der Abläufe heranzuziehen. Derartige Bemühungen wurden von der Antragsgegnerin nicht unternommen. Selbst wenn zudem bei der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage am 30.03.2022 Erkenntnisse über die Arbeitsabläufe zur Erstellung der Satzung nicht erfolgreich rekonstruiert worden sein sollten, wäre sie jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, ihre Antwort auf die Aufforderung des Antragstellers zur Nachbesserung vom 20.07.2022 zu ergänzen. Mit diesem Schreiben hat der Antragsteller unter anderem auf die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse aus der Presseberichterstattung hingewiesen. Dieses Vorbringen hätte die Antragsgegnerin zum Anlass nehmen müssen, auf Grundlage dieser konkreten Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit ihrer Angaben weitergehende Bemühungen um eine Rekonstruktion der Vorgänge anzustrengen. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 LVerfGG. Der Ausspruch über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34 Abs. 1 LVerfGG. Die Erstattung der Auslagen erscheint sachgerecht, weil das Organstreitverfahren in vollem Umfang erfolgreich war.