Beschluss
2 BvR 1558/16
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde zu einem nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber.
• Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend differenziert und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhend sein, damit ein vergleichendes Gesamturteil möglich ist.
• Unterschiede der Statusämter sind bei der Bewertung zu berücksichtigen; die Beurteilung des höheren Statusamts kann bei gleicher Bewertung regelmäßig stärker zu gewichten sein, jedoch nicht schematisch.
• Die Überprüfung einer Auswahlentscheidung ist verfassungsrechtlich nur eingeschränkt; die Fachgerichte dürfen nur prüfen, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, der verfassungsrechtliche Rahmen verkannt oder sachfremde Erwägungen angelegt wurden.
• Die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßige Anwendung liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn und ist verwaltungsgerichtlich kontrollierbar.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde gegen Auswahlentscheidung bei Beförderung • Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde zu einem nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber. • Dienstliche Beurteilungen müssen hinreichend differenziert und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhend sein, damit ein vergleichendes Gesamturteil möglich ist. • Unterschiede der Statusämter sind bei der Bewertung zu berücksichtigen; die Beurteilung des höheren Statusamts kann bei gleicher Bewertung regelmäßig stärker zu gewichten sein, jedoch nicht schematisch. • Die Überprüfung einer Auswahlentscheidung ist verfassungsrechtlich nur eingeschränkt; die Fachgerichte dürfen nur prüfen, ob ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, der verfassungsrechtliche Rahmen verkannt oder sachfremde Erwägungen angelegt wurden. • Die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und deren gleichmäßige Anwendung liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn und ist verwaltungsgerichtlich kontrollierbar. Der Beschwerdeführer ist Vizepräsident eines Verwaltungsgerichts (R2+Zulage) und bewarb sich um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (R3). Er erhielt in seiner Bewerbung die Gesamtnote "übertrifft erheblich die Anforderungen (2.1)". Ausgewählt wurde ein Richter am Oberverwaltungsgericht (R2) mit der Note "hervorragend (1)". Der Beschwerdeführer rügt, das Beurteilungssystem und die Anwendung der Maßstäbe hätten zu einer unsachgemäßen Bevorzugung des Ausgewählten geführt und damit seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Vorinstanzen wiesen seine Anträge im vorläufigen Rechtsschutz ab. Er behauptet insbesondere, der Präsident des Oberverwaltungsgerichts habe durch Zeitabläufe und Anpassung von Beurteilungen strukturell begünstigt. • Annahmevoraussetzungen nach §93a Abs.2 BVerfGG sind nicht erfüllt; die vorgetragenen grundsätzlichen Fragen lassen sich aufgrund bestehender Rechtsprechung beantworten. • Art.33 Abs.2 GG verlangt Vergleich nach sachlich gleichen Maßstäben; hierfür sind aussagekräftige, hinreichend differenzierte und gleich angewandte dienstliche Beurteilungen erforderlich. • Die Organisationshoheit des Dienstherrn umfasst Maßnahmen zur Sicherung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe; die Befugnis des höheren Dienstvorgesetzten zur Änderung oder Ergänzung von Beurteilungen kann der Einheitlichkeit dienen. • Die Verfassungsgerichtsbarkeit beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Fachgerichte bei ihrer Würdigung verfassungsrechtliche Grenzen (z. B. Willkürverbot, Art.3 Abs.1 GG) verletzt haben; eine reine Überprüfung der Tatsachenwürdigung ist ausgeschlossen. • Die konkreten Vorwürfe des Beschwerdeführers, es lägen Anhaltspunkte für eine nachträgliche Anpassung der Beurteilung des Ausgewählten vor, sind vom Oberverwaltungsgericht geprüft und als unbegründet bewertet worden; gegen diese Würdigung spricht kein verfassungsrechtlicher Fehler. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Gesamtwürdigung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen und den Leistungsvorsprung des ausgewählten Bewerbers trotz Statusunterschiede nachvollziehbar begründet; die Berücksichtigung des höheren oder niedrigeren Statusamts ist ein zulässiger, am Einzelfall auszurichtender Bewertungsfaktor. • Fehler in der Gewichtung einzelner leistungsbezogener Aspekte führen nicht zur Verfassungswidrigkeit, wenn die Gesamtentscheidung verfassungsrechtlich standhält; die Auswahlentscheidung erweist sich insoweit als verfassungskonform. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist unbegründet, daher keine Annahme zur Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; damit entfällt auch der Antrag auf einstweilige Anordnung. Der Beschwerdeführer verliert, weil die vorgebrachten Rügen keinen verfassungsrechtlichen Mangel der Auswahlentscheidung aufzeigen. Das Oberverwaltungsgericht hat die dienstlichen Beurteilungen gewichtet und den ausgewählten Bewerber im abschließenden Gesamturteil als besser geeignet angesehen; diese Gesamtwürdigung ist verfassungsgemäß und nicht willkürlich. Unterschiede im Statusamt wurden berücksichtigt und nachvollziehbar eingeordnet, sodass keine Verletzung von Art.33 Abs.2 i.V.m. Art.19 Abs.4 GG vorliegt.