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Beschluss

2 BvR 2524/16

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen die Reform des Notariatswesens in Baden‑Württemberg wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Der Systemwechsel zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung und die hierfür getroffenen Übergangsregelungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. • Der Entzug der Beurkundungsbefugnis für Notare im Landesdienst stellt keinen Eingriff in den Kern des statusrechtlichen Amts dar, solange Laufbahn, Besoldung und Amtsbezeichnung erhalten bleiben.
Entscheidungsgründe
Notariatsreform in Baden‑Württemberg verfassungsgemäß; Statusamt bleibt gewahrt • Die Verfassungsbeschwerde gegen die Reform des Notariatswesens in Baden‑Württemberg wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Der Systemwechsel zum Notariat zur hauptberuflichen Amtsausübung und die hierfür getroffenen Übergangsregelungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. • Der Entzug der Beurkundungsbefugnis für Notare im Landesdienst stellt keinen Eingriff in den Kern des statusrechtlichen Amts dar, solange Laufbahn, Besoldung und Amtsbezeichnung erhalten bleiben. Der Beschwerdeführer war langjährig Bezirksnotar im Landesdienst in Württemberg und übt zur Hälfte Beurkundungstätigkeiten aus. Bundes- und Landesgesetzgeber beschlossen eine Reform, die das beamtete Amtsnotariat in Baden‑Württemberg in die Regelform des hauptberuflichen Notariats überführt; maßgeblicher Stichtag war der 1.1.2018. Nach den neuen Regelungen können Notare im Landesdienst auf Antrag in das selbstständige Notaramt wechseln; verbleibende Landesbeamte verlieren die Beurkundungsbefugnis, bleiben aber in Sonderlaufbahnen mit besoldungsrechtlicher Einordnung. Der Beschwerdeführer klagte erfolglos gegen die geplante Rechtslage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; beide verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen blieben gegen ihn. Er rügte Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG, Fürsorgepflicht, Alimentationsprinzip und Vertrauensschutz. • Annahmevoraussetzungen: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 93a, 93d BVerfGG). • Art.33 Abs.5 GG und hergebrachte Grundsätze: Schutz betrifft nur Strukturprinzipien, deren Beseitigung das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde; der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum für Fortentwicklungen. • Notariatsfunktion kein Kern des Statusamts: Die beurkundende Tätigkeit der Bezirksnotare zählt nicht zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbestand des Berufsbeamtentums, denn das Notaramt ist historisch nicht originär hoheitlich und wurde bereits früher aus dem Beamtenstatus herausgelöst. • Amtsangemessene Beschäftigung: Statusrechtliches Amt bleibt gewahrt, da Sonderlaufbahn, Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung erhalten bleiben; Änderungen des konkreten Aufgabenbereichs sind zulässig, sofern amtsangemessene Verwendung bestehen bleibt. • Fürsorgepflicht und Alimentationsprinzip: Finanzielle Nachteile durch Wegfall von Gebührenanteilen begründen keinen Verfassungsverstoß, weil die Besoldung mindestens der bisherigen Besoldungsgruppe entspricht und amtsangemessene Alimentierung nicht ersichtlich beeinträchtigt ist. • Übergangsregelungen und Vertrauensschutz: Der Gesetzgeber hat einen längeren Übergangszeitraum und privilegierte Zugangsregelungen geschaffen; Art.138 GG gewährt nur relativen Bestandschutz, sodass die Stichtagsregelung verfassungsrechtlich nicht sachwidrig ist. • Verhältnismäßigkeit: Die Wahl eines Stichtags und die gestaffelte Umsetzung sind sachlich vertretbar, um langwierige Parallelstrukturen und Rechtszersplitterung zu vermeiden. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen zur Reform des Notariatswesens in Baden‑Württemberg verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem grundrechtsgleichen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, weil sein statusrechtliches Amt durch Sonderlaufbahn, Besoldung und Amtsbezeichnung gewahrt bleibt und ihm amtsangemessene Aufgaben verbleiben. Auch Fürsorgepflicht, Alimentationsprinzip und Vertrauensschutz sind nicht verletzt; die gesetzgeberisch getroffenen Übergangsregelungen und Privilegierungen sind verfassungsrechtlich tragfähig. Damit bleiben die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu seinen Lasten bestehen.