Beschluss
1 BvR 452/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit wegen Ablehnung einer Off‑Label‑IVIG‑Therapie ist unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
• Ein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG besteht nur in notstandsähnlichen, nahe lebensbedrohlichen Einzelsituationen mit akutem Zeitdruck; Fehlt eine solche Lage, sind die gesetzlich normierten Leistungsschranken zu respektieren.
• Bei bereits aufgrund einstweiliger Anordnungen erbrachten Sachleistungen bleiben mögliche Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche zu prüfen; dies berührt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht.
• Ein Anspruch auf IVIG ist auch im Seltenheitsfall nur dann verfassungsrechtlich zu erzwingen, wenn die gesetzlichen Regelungen bzw. die Rechtsprechung die verfassungsmäßige Ausgestaltung des Leistungsrechts verletzen; eine solche Verletzung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen Versagung ambulanter IVIG‑Versorgung • Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit wegen Ablehnung einer Off‑Label‑IVIG‑Therapie ist unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen. • Ein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG besteht nur in notstandsähnlichen, nahe lebensbedrohlichen Einzelsituationen mit akutem Zeitdruck; Fehlt eine solche Lage, sind die gesetzlich normierten Leistungsschranken zu respektieren. • Bei bereits aufgrund einstweiliger Anordnungen erbrachten Sachleistungen bleiben mögliche Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche zu prüfen; dies berührt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht. • Ein Anspruch auf IVIG ist auch im Seltenheitsfall nur dann verfassungsrechtlich zu erzwingen, wenn die gesetzlichen Regelungen bzw. die Rechtsprechung die verfassungsmäßige Ausgestaltung des Leistungsrechts verletzen; eine solche Verletzung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die 1958 geborene Beschwerdeführerin leidet an systemischem Lupus erythematodes mit seit 2008 wiederkehrender Urticarialvasculitis und Zungenschwellungen. 2009 beantragte sie bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme einer hochdosierten intravenösen Immunglobulintherapie (IVIG) als Off‑Label‑Use. Die Krankenkasse lehnte ab; das Sozialgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz und verurteilte die Kasse in der Hauptsache zur Kostenübernahme. Das Landessozialgericht bestätigte die Verpflichtung, sah die zukunftsgerichtete Versorgung jedoch beschränkt und sah keine ambulante Leistungsgrundlage. Das Bundessozialgericht hob auf und wies die Klage ab; es verneinte einen verfassungsunmittelbaren Anspruch und hielt teilstationäre Behandlung für nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin rügte Verletzungen von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Nichtannahme mangels hinreichender Zulässigkeitsgründe; Subsidiaritätsanforderungen teilweise nicht verletzt, aber die Beschwerde insgesamt unzulässig. • Sachverhalt: Die Fachgerichte haben festgestellt, dass zwar potenziell lebensgefährliche Zungenschwellungen auftreten können, diese jedoch mit dem vorhandenen Notfallset und den bislang ergriffenen Maßnahmen ausreichend beherrschbar waren; eine notstandsähnliche Lage mit akutem, nahe lebensbedrohlichem Zeitdruck nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegt danach nicht vor. • Rechtliche Maßstäbe: Verweis auf die Grundsätze des BVerfG zu verfassungsunmittelbaren Leistungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG; Anspruch nur bei lebensbedrohlicher oder regelmäßig tödlich verlaufender Erkrankung bzw. in eng begrenzten, notstandsähnlichen Situationen. • Prüfung der Seltenheit: Ein Seltenheitsfall begründet nur unter engen Voraussetzungen einen Anspruch auf Off‑Label‑Behandlung; die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die gesetzlichen Regelungen oder die Rechtsprechung das Leistungsrecht verfassungswidrig ausgestalten. • Teilstationäre Behandlung: Das Bundessozialgericht hielt eine teilstationäre IVIG‑Behandlung nicht für angezeigt, weil damit nicht Arzneimittelrecht umgangen oder Zugangshürden umgangen werden dürfen und vorliegend keine Notwendigkeit bestand. • Verfahrensrechtliche Aspekte: Hinsichtlich bereits erbrachter Leistungen bleiben mögliche Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche offen; eine Urteilsverfassungsbeschwerde gegen das Landessozialgericht ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin durch dessen Tenor nicht beschwert ist. • Substanziierungsmängel: Die Beschwerdeführerin hat nicht ausreichend dargelegt, warum die fachgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Wertung mangels Alternativen offensichtlich unvertretbar wären oder welche konkrete Grundrechtsverletzung vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf einstweilige Anordnung erübrigt sich. Die Beschwerde war unzulässig, weil die Voraussetzungen für einen verfassungsunmittelbaren Leistungsanspruch nicht dargelegt wurden; es fehlt an einer notstandsähnlichen, akut lebensbedrohlichen Situation und an der notwendigen Substanziierung eines Seltenheitsfalles. Bereits erbrachte Leistungen können weiter Gegenstand von Erstattungs‑ oder Schadensersatzprüfungen sein, dies bleibt zu klären. Ein Anspruch auf ambulante IVIG‑Versorgung wurde verfassungsrechtlich nicht durchgesetzt, sodass die Kasse nicht verurteilt wird, diese Leistung in ambulanter Form dauerhaft zu übernehmen.