Beschluss
2 S 601/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0517.2S601.24.00
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Leitsätze
1. Ebenso wie im Beihilferecht kann im Postbeamtenkrankenkassenrecht ein Anspruch auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen auch dann bestehen, wenn eine solche Voranerkennung in der zugrundeliegenden Verordnung oder Satzung nicht verpflichtend geregelt ist.(Rn.28)
2. Mit einem Antrag auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen wird der Sache nach ein Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend gemacht.(Rn.28)
3. Eine Leistungspflicht aufgrund einer Härtefallentscheidung im Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung, einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, bei der eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, setzt nach dem Beschluss 2.1 Satz 1 Buchstabe a zur Satzung der PBeaKK (juris: PostBKKSa) voraus, dass die alternative Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.(Rn.35)
(Rn.47)
4. Indizien im diesem Sinne sind ernsthafte, objektivierbare wissenschaftliche Hinweise auf eine Erreichbarkeit des Behandlungsziels durch die Alternativbehandlung.(Rn.48)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. April 2024 - 10 K 3498/23 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ebenso wie im Beihilferecht kann im Postbeamtenkrankenkassenrecht ein Anspruch auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen auch dann bestehen, wenn eine solche Voranerkennung in der zugrundeliegenden Verordnung oder Satzung nicht verpflichtend geregelt ist.(Rn.28) 2. Mit einem Antrag auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen wird der Sache nach ein Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend gemacht.(Rn.28) 3. Eine Leistungspflicht aufgrund einer Härtefallentscheidung im Fall einer lebensbedrohlichen Erkrankung, einer im Regelfall tödlich verlaufenden Erkrankung oder einer Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, bei der eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, setzt nach dem Beschluss 2.1 Satz 1 Buchstabe a zur Satzung der PBeaKK (juris: PostBKKSa) voraus, dass die alternative Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht.(Rn.35) (Rn.47) 4. Indizien im diesem Sinne sind ernsthafte, objektivierbare wissenschaftliche Hinweise auf eine Erreichbarkeit des Behandlungsziels durch die Alternativbehandlung.(Rn.48) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. April 2024 - 10 K 3498/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist als Mitglied der Antragsgegnerin bei dieser zu einem Bemessungssatz von 50 % krankenversichert. Sie leidet unter einem hepatisch metastasierten Mammakarzinom und weiteren schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere multipler Sklerose. Nachdem die Antragsgegnerin die Aufwendungen der Antragstellerin für eine sowohl schul- als auch alternativmedizinische Behandlung ihres Mammakarzinoms durch den Facharzt für Innere Medizin, Onkologie und Hämatologie Dr. W... zunächst erstattet hatte, teilte sie ihr mit Bescheid vom 18.03.2022 nach Einholung eines Gutachtens der Firma I... xxxxxxxxx GmbH vom 25.02.2022 mit, dass u. a. Aufwendungen für bislang durchgeführte Infusionsbehandlungen (nach den Angaben des behandelnden Arztes mit Medivitan, Selen, Vitamin C und B, Artesunat und Curcumin) künftig nicht mehr erstattet würden. In dem Gutachten der I... GmbH vom 25.02.2022, erstellt durch den Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Int. Onkologie, med. Tumortherapie und Integrative Onkologie/DKG Prof. Dr. Br..., wird hierzu ausgeführt: Für die erfolgte komplexe komplementär-onkologische Diagnostik und Therapie (Eigenblut, Vitamine, Artesunat, Mikrobiom-Diagnostik/-Therapie) ergibt sich (mit Ausnahme einer Vitamin-D-Substitution für den Fall eines nachgewiesenen Mangels) einzeln, kombiniert und/oder in ihrer Gesamtheit keine hinreichende Evidenz für einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf (…) aus gutachterlicher Sicht. Weitere von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der I... GmbH (ergänzendes Gutachten des Facharztes Prof. Dr. Br... vom 04.06.2022 und Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin Dr. Be... vom 22.11.2022) bestätigten dieses Ergebnis. In einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.04.2023 forderte die Antragstellerin diese u. a. auf, „unverzüglich schriftlich (…) zu erklären, dass auch weiterhin die Kostenübernahme für die komplementär-onkologische wie auch schulmedizinische Behandlung bei Dr. med. M... W... erfolgen“ werde. Die Antragsgegnerin holte daraufhin ein ergänzendes Gutachten der I...xxx-xxx GmbH ein, mit dem der Facharzt Dr. Be... unter dem 06.05.2023 seine bisherigen Ausführungen bestätigte und ergänzte. Am 28.06.2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie hat zunächst beantragt: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr die Kostenübernahme für die weitergehende komplementär-onkologische wie auch schulmedizinische Krebsbehandlung (Antihormonelle Therapie; Therapie mit Kisquali und Xgeva) bei Dr.med. M... W... zu bestätigen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr die im Zuge der weitergehenden komplementär-onkologischen wie auch schulmedizinischen Krebsbehandlung bei Dr.med. M... W... (Antihormonelle Therapie; Therapie mit Kisquali und Xgeva) vorläufig bis auf weiteres zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat hierauf erwidert, dem von der Antragstellerin unter 2. geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Erstattung der Therapiekosten stehe die Regelung des § 77 Abs. 2 ihrer Satzung entgegen; danach bestehe ein Leistungsanspruch des Versicherten erst nach Stellung eines Erstattungsantrags unter Vorlage der jeweiligen Rechnung. Auch eine Kostenübernahme im Sinne des unter 1. gestellten Antrags sei in der Satzung nicht vorgesehen. Die streitgegenständlichen Therapien seien nach der Satzung nicht genehmigungspflichtig. Außerdem gebe es mittlerweile vier Gutachten, die übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt seien, dass die medizinische Notwendigkeit der komplementär-onkologischen Behandlung nicht bestehe und deren Wirksamkeit durch nichts belegt sei. Einen Antrag auf eine Härtefallentscheidung nach dem Beschluss 2.1 zur Satzung habe die Antragstellerin bislang nicht gestellt. Überdies lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen für eine solche Härtefallentscheidung vorliegen könnten. Die Antragstellerin hat daraufhin in einem an das Verwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 15.08.2023 „höchst vorsorglich“ einen Antrag auf eine Härtefallentscheidung gemäß dem Beschluss 2.1 Satz 1 Buchstabe a zur Satzung der Antragsgegnerin gestellt. Mit Schriftsatz vom 20.09.2023 hat sie ergänzt, die „Erteilung einer bedingten Kostenzusage“ sei das gebotene Mittel zur Erlangung der Rechtssicherheit; dies sei der Regelungsgegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Mit Schriftsätzen vom 02.10.2023 und vom 16.11.2023 hat sie sodann ihren Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dahingehend präzisiert, dass die Antragsgegnerin zu verpflichten sei, zu ihren Gunsten die weitergehende komplementär-onkologische wie auch schulmedizinische Krebsbehandlung (Antihormonelle Therapie, Therapie mit Kisquali und Xgeva bei Verabreichung verschiedener Vitamine, Spurenelemente und Aminosäuren (Medivitan, Selen, Vitamin C, Vitamin B, Artesunat und Curcumin) bei Dr. med. M... W... zu bestätigen und die entsprechenden Kosten vorläufig bis auf Weiteres zu erstatten. In einem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 24.10.2023 hat sie (erneut) einen Antrag auf eine Härtefallentscheidung hinsichtlich der „Übernahme der schulmedizinischen und komplementären onkologischen Behandlung“ gestellt. In Reaktion auf einen gerichtlichen Hinweis vom 20.03.2024 hat sie sodann mit Schriftsatz vom 27.03.2024 ausgeführt, die antihormonelle Therapie sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Eilerfahrens, da die Kosten für diese schulmedizinische Behandlung von der Antragsgegnerin stets übernommen worden seien; Entsprechendes gelte für die Medikamente Kisquali und Xgeva. Hingegen seien die Infusionsbehandlungen u. a. mit Meditivan, Selen, Vitamin C und B, Artesunat und Curcumin, die von der Antragsgegnerin nicht erstattet würden, Gegenstand des Verfahrens. Diese Infusionsbehandlungen stellten unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Erkrankung eine Therapieform dar, die in ihrem Fall alternativlos sei, weil eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe und zugleich eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie nicht nur an einer Krebserkrankung leide, sondern zusätzlich an multipler Sklerose. Die Infusionsbehandlung sei alternativlos medizinisch notwendig, weil hierdurch die Nebenwirkungen der sehr starken Krebsmedikamente und damit auch die Auswirkungen auf die multiple Sklerose, insbesondere in Form von starken Nerven-, Muskel-, Glieder- und Knochenschmerzen, gemildert werden könnten. Entsprechendes gelte für ihre Fatigue-Erkrankung, welche eine starke Energielosigkeit bewirke, bei der sie den normalen Alltag nicht mehr bewältigen und „nur noch auf dem Sofa liegen“ könne. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem angegriffenen Beschluss vom 02.04.2024 - 10 K 3498/23 - abgelehnt. Es hat zusammengefasst ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Hinsichtlich der ausdrücklich beantragten vorläufigen Übernahme der Kosten für eine antihormonelle Therapie sowie für eine Therapie mit Kisqali und Xgeva bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragsgegnerin - was die Antragstellerin eingeräumt habe - die Kosten für diese Behandlungen im versicherten Umfang von 50 % erstatte. Der Antrag auf Erstattung der Aufwendungen für die Verabreichung verschiedener Vitamine, Spurenelemente und Aminosäuren (Medivitan, Selen, Vitamin C, Vitamin B, Artesunat und Curcumin) sei unzulässig, da die Antragstellerin sich insoweit ausdrücklich auf einen Härtefallanspruch gemäß dem Beschluss 2.1 zur Satzung berufe, jedoch bei der Antragsgegnerin vor Einreichung des Eilantrags keinen Härtefallantrag gestellt habe. Dies sei jedoch eine zwingende Prozessvoraussetzung, die nicht nachgeholt werden könne. Überdies sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch unbegründet, da die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, da eine Härtefallentscheidung nach dem Beschluss 2.1 zur Satzung voraussetzen würde, dass eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe. Dies habe die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat den ausdrücklich auch auf eine vorläufige Übernahme bzw. Anerkennung der Kosten für eine antihormonelle Therapie sowie für eine Therapie mit den Medikamenten Kisqali und Xgeva gerichteten Antrag der Antragstellerin insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen (dazu 1.). Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei auch hinsichtlich der beantragten vorläufigen Anerkennung der Infusionsbehandlungen mit Medivitan, Selen, Vitamin C, Vitamin B, Artesunat und Curcumin unzulässig (dazu 2.). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht insoweit allerdings in seinen vorsorglichen Ausführungen davon ausgegangen, dass dieser Antrag jedenfalls unbegründet ist (dazu 3.). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass nach dem von der Antragstellerin ausdrücklich gestellten Antrag die Antragsgegnerin zu verpflichten, zu ihren Gunsten die weitergehende komplementär-onkologische wie auch schulmedizinische Krebsbehandlung (Antihormonelle Therapie, Therapie mit Kisquali und Xgeva bei Verabreichung verschiedener Vitamine, Spurenelemente und Aminosäuren (Medivitan, Selen, Vitamin C, Vitamin B, Artesunat und Curcumin) bei Dr. med. M... W... zu bestätigen und die entsprechenden Kosten vorläufig bis auf Weiteres zu erstatten, Streitgegenstand auch die vorläufige Erstattung bzw. Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für eine antihormonelle Therapie sowie für eine Therapie mit den Medikamenten Kisqali und Xgeva sind und dass hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn die Antragsgegnerin hat die Kosten für diese Behandlungen - was die Antragstellerin selbst eingeräumt hat - bislang im versicherten Umfang von 50 % erstattet und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die (anteilige) Erstattung dieser Aufwendungen in Zukunft ablehnen könnte. Zwar hat die Antragstellerin in Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis vom 20.03.2024 mit Schriftsatz vom 27.03.2024 klargestellt, die antihormonelle Therapie sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Eilerfahrens, da die Kosten für diese schulmedizinische Behandlung von der Antragsgegnerin stets übernommen worden seien; Entsprechendes gelte für die Medikamente Kisquali und Xgeva; Streitgegenstand des Verfahrens seien nur die Infusionsbehandlungen u. a. mit Meditivan, Selen, Vitamin C und B, Artesunat und Curcumin, die von der Antragsgegnerin nicht als erstattungsfähig anerkannt würden. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat es jedoch versäumt, ihren zunächst ausdrücklich auch hinsichtlich der antihormonellen Therapie und der Behandlung mit den Medikamenten Kisquali und Xgeva gestellten Antrag auf den gerichtlichen Hinweis hin insoweit zurückzunehmen. 2. Bezüglich der Infusionsbehandlungen mit Medivitan, Selen, Vitamin C, Vitamin B, Artesunat und Curcumin geht der Senat davon aus, dass der gestellte Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf die Schwere ihrer Erkrankung - trotz der bestehenden anwaltlichen Vertretung - zu ihren Gunsten großzügig auszulegen (vgl. § 122 Abs. 1, § 88 VwGO) und dahingehend zu verstehen ist, dass sie hiermit vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache die Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für diese Infusionsbehandlungen begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt, sie benötige insoweit aus Gründen der Rechtssicherheit eine „Kostenzusage“. Eine Erstattung von Aufwendungen im eigentlichen Sinn kann die Antragstellerin - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht im Voraus im Wege eines Eilantrags, sondern erst nach Vorlage entsprechender Rechnungen verlangen (vgl. § 77 Abs. 2 der Satzung). a) Entgegen der sinngemäß geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin fehlt der Antragstellerin für den hinsichtlich der Infusionen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog, weil eine Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen hierfür von vornherein nicht in Betracht komme, da in der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse eine Pflicht zur Voranerkennung einer solchen Therapie nicht vorgesehen sei. Ebenso wie im Beihilferecht kann im Postbeamtenkrankenkassenrecht ein Anspruch auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen auch dann bestehen, wenn eine solche Voranerkennung in der zugrundeliegenden Verordnung oder Satzung nicht verpflichtend geregelt ist. Mit einem Antrag auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen wird der Sache nach ein Anspruch auf eine Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geltend gemacht (vgl. zum Beihilferecht VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2009 - 4 S 922/08 - n. v.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.08.2022 - 5 LA 3/20 - juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.06.2016 - 14 BV 15.527 - juris Rn. 13 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.08.1995 - 1 A 3558/92 - juris Rn. 14). Die Erteilung einer solchen Zusicherung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das sich im Einzelfall zu einem Anspruch auf Zusicherung verdichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.12.2014 - 6 C 16.14 - juris Rn. 27; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl, § 38 Rn. 110 ff.). An einer solchen Zusicherung hat der Versicherte vor allem dann ein besonderes Interesse, wenn die betreffende Leistung - wie im vorliegenden Fall - kostenintensiv und/oder die medizinische Notwendigkeit oder Angemessenheit umstritten ist. Hierdurch kann der Versicherte eine frühzeitige Klärung der Erstattungsfähigkeit herbeiführen und auf einer tragfähigen sachlichen Grundlage abwägen, ob er die mit der erwogenen Behandlung einhergehenden Zahlungsverpflichtungen eingehen möchte oder nicht (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.08.2022 - 5 LA 3/20 - juris Rn. 14). b) Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes deshalb als unzulässig erachtet, weil sie ihr Begehren nur auf einen Härtefallanspruch gemäß dem Beschluss 2.1 zur Satzung der Antragsgegnerin gestützt habe, jedoch vor Einreichung des Eilantrags bei der Antragsgegnerin keine entsprechende Härtefallentscheidung beantragt habe. Mit ihrer Beschwerdebegründung wendet die Antragstellerin diesbezüglich zutreffend ein, sie habe den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht allein auf die Rechtsgrundlage des Beschlusses 2.1 zur Satzung beschränkt. Streitgegenstand des vorliegenden Eilverfahrens war von vornherein die vorläufige Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die betreffenden Infusionsbehandlungen, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage ein solcher Anspruch im Fall der Antragstellerin gestützt werden kann. Einen Antrag auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für die Infusionsbehandlungen hatte die Antragstellerin sinngemäß bereits vor der am 28.06.2023 erfolgten Stellung des Eilantrags mit ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 03.04.2023 gestellt, in dem sie diese aufforderte, „unverzüglich schriftlich (…) zu erklären, dass auch weiterhin die Kostenübernahme für die komplementär-onkologische wie auch schulmedizinische Behandlung bei Dr. med. M... W... erfolgen“ werde. Überdies hatte die Antragsgegnerin bereits mit dem auf einen Erstattungsantrag der Antragstellerin hin ergangenen Bescheid vom 18.03.2022 klar und unmissverständlich mitgeteilt, sie werde die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Infusionsbehandlungen künftig nicht mehr erstatten (vgl. allgemein zum Erfordernis einer behördlichen Vorbefassung als Zulässigkeitsvoraussetzung eines gerichtlichen Antrags auf Erlass einer Regelungsanordnung BVerwG, Beschluss vom 11.04.2018 - 6 VR 1.18 - juris Rn. 10 mwN). 3. Der hinsichtlich der Infusionsbehandlungen zulässige Antrag der Antragstellerin ist nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen ist es, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Ausnahmen von diesem Verbot kommen aber in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten ist, d. h. wenn anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (stRspr; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BVerwG, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 WDS-VR 4.17 - juris Rn. 15; Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 - BVerwGE 146, 189; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2018 - 9 S 2648/17 - juris Rn. 2; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.12.2021 - 5 MC 157/21 - juris Rn. 8). Die Antragstellerin begehrt vorliegend eine Vorwegnahme der Hauptsache, indem sie sinngemäß beantragt, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für Infusionsbehandlungen mit Medivitan, Selen, Vitamin C und B, Artesunat und Curcumin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dem Grunde nach anzuerkennen. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorliegen, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Sie hat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Voranerkennung der Erstattungsfähigkeit der von ihr gewünschten Infusionsbehandlungen mit Medivitan, Selen, Vitamin C und B, Artesunat und Curcumin. aa) Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn die zugrunde liegenden Maßnahmen medizinisch notwendig waren und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind. Ob eine Maßnahme medizinisch notwendig ist, entscheidet nicht der behandelnde Arzt oder der Patient aus seiner subjektiven Sicht, sondern dies ist nach objektiv medizinischen Kriterien zu beurteilen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 - 2 S 1307/21 - juris Rn. 31 mwN). Aufwendungen in Krankheitsfällen sind dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dient (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2018 - 5 B 3.18 - juris Rn. 9 mwN). Die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden (vgl. zum Beihilferecht Schröder/Beckmann/Weber in Beckmann/Heise/Eyer, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BBhV Rn. 12). Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a der Satzung der Beklagten sind deshalb Aufwendungen nicht erstattungsfähig für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Untersuchungen und Behandlungen. Eine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 2 B 44.08 - juris Rn. 4 mwN; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 2 S 3715/21 - juris Rn. 26 mwN). Hiervon ausgehend sind Aufwendungen für die streitgegenständlichen Infusionsbehandlungen der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht erstattungsfähig, weshalb die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Voranerkennung hat. Denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Infusionsbehandlungen medizinisch notwendig sind. Die medizinische Notwendigkeit der Infusionen wird in den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten ausdrücklich verneint. In dem Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie und Int. Onkologie, med. Tumortherapie und Integrative Onkologie/DKG Prof. Dr. Br... vom 25.02.2022 heißt es hierzu: Für die erfolgte komplexe komplementär-onkologische Diagnostik und Therapie (Eigenblut, Vitamine, Artesunat, Mikrobiom-Diagnostik/-Therapie) ergibt sich (mit Ausnahme einer Vitamin-D-Substitution für den Fall eines nachgewiesenen Mangels) einzeln, kombiniert und/oder in ihrer Gesamtheit keine hinreichende Evidenz für einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf (…) aus gutachterlicher Sicht. Weitere von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten der I... GmbH (ergänzendes Gutachten des Facharztes Prof. Dr. Br... vom 04.06.2022, Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Hämatologie, Onkologie und Palliativmedizin Dr. Be... vom 22.11.2022 und ergänzendes Gutachten des Facharztes Dr. Bxxx vom 06.05.2023) bestätigen dieses Ergebnis. So ist etwa dem ergänzenden Gutachten des Facharztes Dr. Be... vom 06.05.2023 ausdrücklich die Feststellung zu entnehmen, dass im vorliegenden Fall eine medizinische Notwendigkeit der in Frage stehenden Maßnahmen nicht erkennbar sei. Ebenso wie der Facharzt Prof. Dr. Br... sehe er die Infusionsbehandlungen nicht als erfolgversprechend an; es fehlten wissenschaftliche Hinweise auf eine Wirksamkeit dieser Behandlungen, also auf einen Nutzen für die Patientin. Die Argumentation der Antragstellerin, die naturheilkundlichen Ansätze hätten bei ihr eine Rückbildung der Lebermetastasen induziert, sei anhand der ärztlichen Stellungnahmen nicht nachvollziehbar, da ihr zur Behandlung des Mammakarzinoms seit Dezember 2021 parallel das Antihormon Letrozol verabreicht werde, das gemäß den Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie (AGO) eine etablierte Therapieoption darstelle. Es sei unwissenschaftlich, einen Behandlungserfolg der Alternativmedizin zuzuschreiben, wenn eine hochwirksame konventionelle EBM-gestützte und daher auch zugelassene Therapie mit Letrozol parallel erfolgt sei. Die eingeholten Gutachten berücksichtigen auch jeweils die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht nur an einem Mammakarzinom leidet, sondern zusätzlich an weiteren schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere an multipler Sklerose. Den Gutachtern lagen zudem Stellungnahmen der Antragstellerin und ihres behandelnden Arztes Dr. W... vor. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die in den Gutachten der I... GmbH getroffenen Feststellungen unzutreffend und die streitgegenständlichen Infusionen dementgegen als medizinisch notwendig zu erachten sind. Sie trägt erfolglos vor, die Infusionsbehandlungen seien in ihrem Fall alternativlos medizinisch notwendig, weil hierdurch die Nebenwirkungen der ihr verabreichten sehr starken Krebsmedikamente und damit auch die Auswirkungen auf die multiple Sklerose gemildert werden könnten, die sich insbesondere in starken Nerven- Muskel-, Glieder- und Knochenschmerzen äußerten und dazu führten, dass sie sich kaum noch bewegen könne. Auch wenn sich die Antragstellerin unbestritten in einer gesundheitlich außerordentlich schwierigen, lebensbedrohlichen Situation befindet und ihr Wunsch, alles zu versuchen, um ihre Schmerzen zu lindern, in jeder Hinsicht verständlich ist, fehlt es jedoch an einem fachwissenschaftlichen Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Infusionsbehandlungen, der einen Erstattungsanspruch gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung zulasten der Versichertengemeinschaft begründen könnte. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung kommt es auf eine fachwissenschaftliche Beurteilung an. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2022 - 2 S 3715/21 - juris Rn. 26 mwN). Es genügt deshalb nicht, dass die Antragstellerin selbst oder ihr Ehemann, dessen eidesstattliche Versicherung sie mit der Beschwerdebegründung vorgelegt hat, davon ausgehen, die Infusionen bewirkten bei ihr eine Linderung ihrer Beschwerden. Auch die in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Stellungnahmen des behandelnden Facharztes Dr. W... vermögen die medizinische Notwendigkeit der Infusionsbehandlung nicht zu belegen. Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Infusionen von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der Erkrankungen der Antragstellerin als wirksam und geeignet angesehen werden. Allein die Einschätzung des behandelnden Arztes, der die Therapie als nützlich erachtet, ist für die Annahme der medizinischen Notwendigkeit dieser Therapie nicht ausreichend. bb) Aller Voraussicht nach hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die streitgegenständlichen Infusionsbehandlungen aufgrund einer Härtefallentscheidung. (1) Nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung in Satz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2.1 zur Satzung der Antragsgegnerin wird deren Vorstand ermächtigt, abweichend von den sonstigen Bestimmungen der Satzung und ihren Leistungsordnungen auf Antrag eines Mitglieds eine Härtefallentscheidung zu treffen und Leistungen zu erbringen, wenn eine lebensbedrohliche Erkrankung, eine im Regelfall tödlich verlaufende Erkrankung oder eine Erkrankung, die diesen beiden Arten von Erkrankungen wertungsmäßig vergleichbar ist, vorliegt, bei der eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Mit dieser Regelung wird die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, juris Rn. 64) im Postbeamtenkrankenkassenrecht umgesetzt, wonach im Hinblick auf die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Ausnahmefällen eine Leistungspflicht der Krankenversicherung für nicht als medizinisch notwendig anerkannte Behandlungsmethoden bestehen kann, wenn bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. Diese Leistungspflicht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in einer notstandsähnlichen Situation, in der ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.04.2017 - 1 BvR 452/17 - juris Rn. 22). Voraussetzung für eine hiernach bestehende Leistungspflicht ist, dass die Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf verspricht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 - juris Rn. 15 und vom 11.04.2017 - 1 BvR 452/17 - juris Rn. 22). Indizien im Sinne dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind „ernsthafte Hinweise“ auf eine Erreichbarkeit des Behandlungsziels durch die Alternativbehandlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98 - BVerfGE 115, 25, juris Rn. 66). Solche Hinweise auf einen individuellen Wirkungszusammenhang können sich aus dem Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich mit dem Zustand anderer, in gleicher Weise erkrankter, aber nicht mit der in Frage stehenden Methode behandelter Personen ergeben sowie auch mit dem solcher Personen, die bereits auf diese Weise behandelt wurden oder behandelt werden. Weitere Bedeutung kommt der fachlichen Einschätzung der Wirksamkeit der Methode im konkreten Einzelfall durch die Ärzte des Erkrankten zu, die die Symptome seiner Krankheit behandeln. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, unterfallen der Leistungspflicht nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 - juris Rn. 15 und vom 26.02.2013 - 1 BvR 2045/12 - juris Rn. 15). Indizien im vorstehenden Sinne erfordern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts objektivierbare wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R - juris Rn. 23 f.). Allein die subjektive Einschätzung des behandelnden Arztes ist grundsätzlich nicht ausreichend (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2016 - L 5 KR 4217/14 - juris Rn. 58 zu der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 1a SGB V). Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage zu den Erfolgsaussichten des Therapieansatzes, das sich insbesondere bei seltenen Erkrankungen oder Krankheitskombinationen auch aus anderen Erkenntnisquellen als Studien ergeben kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2023 - 1 BvR 1790/23 - juris Rn. 18; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.07.2023 - L 16 KR 274/23 B ER - juris Rn. 50 zu § 2 Abs. 1a SGB V). (2) Hiervon ausgehend fehlt es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits deshalb an den Voraussetzungen für eine Härtefallentscheidung, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass bei ihr eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht (dazu (a)). Unabhängig davon fehlt es an einer Glaubhaftmachung, dass durch die Infusionen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht (dazu (b)). (a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass in ihrem Fall eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht. In dem Gutachten des Facharztes Dr. Be... vom 06.05.2023 wird dementgegen ausdrücklich festgestellt, dass bei ihr eine „hochwirksame konventionelle EBM-gestützte“ Therapie mit Letrozol, einem Antihormon, möglich sei und tatsächlich auch durchgeführt werde. Dies ist auch den Schreiben des behandelnden Facharztes Dr. W..., insbesondere seiner Stellungnahme vom 27.09.2023, zu entnehmen. Darin heißt es, bei der Antragstellerin sei leitliniengerecht eine antihormonelle Therapie eingeleitet worden. Zusätzlich erfolge eine Therapie mit Kisqali und Xgeva. Eine Chemotherapie sei nach wie vor nicht indiziert. Es sei aber nicht auszuschließen, dass in Zukunft bei einer weiteren Progredienz der Erkrankung auch eine Chemotherapie für die Antragstellerin in Frage komme. Dies wäre allerdings aufgrund ihrer Nebenerkrankungen, insbesondere ihrer multiplen Sklerose, mit der Gefahr einer Verschlechterung der Symptomatik verbunden. Aus einem weiteren Schreiben des Dr. W... vom 14.11.2023 ergibt sich, dass bei der Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine Chemotherapie eingeleitet worden war. Zu dem Verlauf dieser Chemotherapie hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. Dass die bei ihr durchgeführte und von der Antragsgegnerin als erstattungsfähig anerkannte antihormonelle Therapie in Verbindung mit Kisqali und Xgeva sowie die eingeleitete Chemotherapie nur in Kombination mit den streitgegenständlichen Infusionen wirksam sind bzw. durchgeführt werden können, ergibt sich weder aus den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten noch aus der Stellungnahme des Facharztes Dr. W.... (b) In den Gutachten wird vielmehr nicht nur die medizinische Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlung verneint, sondern darüber hinaus auch festgestellt, es bestehe keine hinreichende Evidenz dafür, dass diese überhaupt einen positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf haben könnte (Gutachten des Prof. Dr. Br... vom 25.02.2022); es fehle an wissenschaftlichen Hinweisen auf eine Wirksamkeit dieser Behandlung, also auf einen Nutzen für die Patientin (ergänzendes Gutachten des Facharztes Dr. Be... vom 06.05.2023). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass entgegen den Feststellungen der Gutachter aus wissenschaftlicher Sicht objektiv nachvollziehbare Erkenntnisse vorliegen, die die berechtigte Erwartung einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf Heilung der Krebserkrankung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Verlauf dieser Krankheit begründen. Auf objektive wissenschaftliche Erkenntnisse hat sie sich nicht berufen. Soweit der Stellungnahme ihres behandelnden Facharztes Dr. W... vom 20.10.2022 die Aussage entnommen werden kann, die Infusionsbehandlungen hätten bei ihr zu einer Reduktion der Lebermetastasen geführt, hat der Facharzt Dr. Be... in seinem ergänzenden Gutachten vom 06.05.2023 nachvollziehbar dargelegt, dies sei nicht plausibel, da bei der Antragstellerin zur Behandlung des Mammakarzinoms seit Dezember 2021 parallel eine hochwirksame konventionelle Therapie mit dem Antihormon Letrozol erfolge. Sollte Dr. W... mit seiner weiteren Aussage, durch die Infusionsbehandlung könne der Zeitpunkt einer möglichen - indes nach Aktenlage zwischenzeitlich bereits begonnenen - Chemotherapie hinausgeschoben werden, eine positive Auswirkung auf das Tumorgeschehen im Sinne einer Verlangsamung des Wachstums oder einer Größenverringerung des Tumors behaupten wollen, so ist seinen Stellungnahmen nicht zu entnehmen, inwiefern es für diese fachliche Einschätzung auch objektive Hinweise gibt. Hierfür genügt es nicht, dass er in seiner Stellungnahme vom 07.04.2022 ohne nähere Begründung ausführt, die Beurteilung der Sinnhaftigkeit der streitgegenständlichen Therapie falle in den Bereich der Erfahrungsmedizin; die eingesetzten Medikamente würden seit Jahrzehnten, zum Teil auch seit Jahrhunderten, in der Medizin eingesetzt mit gutem Erfolg, der durch eine Besserung der Symptomatik der Antragstellerin bestätigt werde. Entsprechend kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die Aussagen des Facharztes Dr. W... berufen, wonach sich die erheblichen Nebenwirkungen der onkologischen Therapie und die Symptome der multiplen Sklerose unter der Begleittherapie gebessert hätten. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob das Behandlungsziel einer Linderung von Nebenwirkungen der lebensbedrohlichen Grunderkrankung überhaupt einen Härtefall begründen kann (dies grundsätzlich verneinend BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R - juris Rn. 34; Thüringer LSG, Urteil vom 19.08.2021 - L 2 KR 62/17 - juris Rn. 31; LSG Saarland, Urteil vom 21.10.2015 - L 2 KR 189/14 - juris Rn. 42). Denn Dr. W... hat jedenfalls auch hinsichtlich der Nebenwirkungen und der Symptome der multiplen Sklerose keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die behaupteten Verbesserungen auf die Infusionen zurückzuführen sind. b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zwar ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sie in ihrer Situation in Anbetracht ihrer lebensbedrohlichen und ihre Lebensqualität sehr stark einschränkenden Erkrankung eine Dauer des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens von mehr als neun Monaten als zu lange beanstandet. Eine lange Verfahrensdauer führt jedoch nicht zu einer Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gibt den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen sowie in Erwägung zu ziehen. Dieser Anspruch wird durch eine lange Verfahrensdauer nicht verletzt. Hinzu kommt, dass der Einwand einer Gehörsverletzung dem Rechtsmittel der Beschwerde grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn im Beschwerdeverfahren besteht eine ausreichende Gelegenheit zum (ergänzenden) Vortrag, sodass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß durch die nachholende Berücksichtigung des Vorbringens durch das Beschwerdegericht geheilt würde. Deshalb hat kann auch der Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, vorn vornherein keinen Erfolg haben. Selbst ein berechtigter Einwand einer Gehörsverletzung durch das Verwaltungsgericht entbindet den Beschwerdeführer nicht von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Hieran fehlt es im Fall der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Halbierung des danach anzusetzenden Streitwerts von 5.000,- EUR ist im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst. Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab. Der Beschluss ist unanfechtbar.