Beschluss
2 BvR 249/17
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Die gemeinschaftliche Unterbringung eines Nichtrauchers mit rauchenden Mitinsassen kann in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreifen; der Vollzugsdienst trägt eine Schutzpflicht.
• Eine Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert sein; unvollständige Vorlage oder Wiedergabe fachgerichtlicher Unterlagen kann zur Unzulässigkeit führen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme: Nichtraucherschutz in Untersuchungshaft und unzureichende Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Die gemeinschaftliche Unterbringung eines Nichtrauchers mit rauchenden Mitinsassen kann in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreifen; der Vollzugsdienst trägt eine Schutzpflicht. • Eine Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG substantiiert sein; unvollständige Vorlage oder Wiedergabe fachgerichtlicher Unterlagen kann zur Unzulässigkeit führen. Der Beschwerdeführer war in Untersuchungshaft und beantragte die Verlegung in einen Nichtraucherraum, da er vom 8. Dezember 2015 bis 5. Januar 2016 in einer Zelle mit rauchenden Mitgefangenen untergebracht war. Er rügte dadurch eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Die Fachgerichte verneinten ein Feststellungsinteresse beziehungsweise wiesen seinen Antrag ab; der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Zusätzlich machte er Einwendungen gegen die Bildung einer "Gesamtdisziplinarmaßnahme" aus zwei Disziplinarmaßnahmen geltend. Das Oberlandesgericht berief sich in seiner Entscheidung auf eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, die der Beschwerdeführer nicht vollständig vorgelegt hatte. • Die Verfassungsbeschwerde wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen. • Zur Frage der Verlegung in einen Nichtraucherraum: Die Fachgerichte haben das Feststellungsinteresse möglicherweise zu restriktiv bewertet, denn bei gewichtigen Grundrechtseingriffen kann auch nach Erledigung eines Maßnahmenakts ein Interesse an Rehabilitierung bestehen (Art. 19 Abs. 4 GG). • Die gemeinschaftliche Unterbringung eines Nichtrauchers mit rauchenden Mitgefangenen kann in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreifen. Die Justizvollzugsanstalt hat eine Schutzpflicht und muss systematische, nicht nur auf Beschwerden gestützte Vorkehrungen zur Durchsetzung von Nichtraucherschutz treffen. • Der Beschwerdeführer hat die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt: Er hat nicht die für die verfassungsgerichtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vollständig vorgelegt oder ihren wesentlichen Inhalt wiedergegeben. • Insbesondere fehlt eine vollständige Seitenwiedergabe der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, auf die das Oberlandesgericht Bezug nahm; ohne diesen Inhalt ist eine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich. • Soweit sich die Beschwerde gegen die aus zwei Disziplinarmaßnahmen gebildete Gesamtdisziplinarmaßnahme richtet, fehlt es ebenfalls an ausreichender Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und den angewendeten gesetzlichen Regelungen. • Mangels ausreichender Begründung und fehlender Unterlagen kann nicht geklärt werden, ob die fachgerichtliche Würdigung mit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflichten vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlagen und die Beschwerde die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erforderliche Substantiierung nicht erfüllte. In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht jedoch klargestellt, dass die gemeinschaftliche Unterbringung eines Nichtrauchers mit rauchenden Mitinsassen grundrechtlich relevant sein kann und der Justizvollzug eine aktive Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG trägt. Die unvollständige Vorlage bzw. Wiedergabe einer für die Entscheidung herangezogenen Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verhinderte eine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung der Begründetheit des Antrags. Ebenso war die Auseinandersetzung mit der Bildung der Gesamtdisziplinarmaßnahme nicht hinreichend substantiiert. Die Entscheidung ist unanfechtbar.