Beschluss
V 4 Ws 155/20
OLG Stuttgart 4. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0826.V4WS155.20.00
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Leitsätze
Steht die Identität des Absenders zweifelsfrei fest, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eines Briefes an eine der in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III BW genannten Institutionen auch dann nicht, wenn deren Adresse unvollständig oder fehlerhaft ist. Die Anstaltsleitung hat bei Bedarf lediglich das Recht zur Berichtigung der von dem Gefangenen auf dem Briefumschlag angegebenen Anschrift. (Rn.16)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Ravensburg vom 23. Juni 2020
a u f g e h o b e n .
2. Es wird festgestellt, dass die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt Ravensburg vom 8. Mai 2020 rechtswidrig gewesen ist.
3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.
4. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Steht die Identität des Absenders zweifelsfrei fest, entfällt die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung eines Briefes an eine der in § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III BW genannten Institutionen auch dann nicht, wenn deren Adresse unvollständig oder fehlerhaft ist. Die Anstaltsleitung hat bei Bedarf lediglich das Recht zur Berichtigung der von dem Gefangenen auf dem Briefumschlag angegebenen Anschrift. (Rn.16) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Ravensburg vom 23. Juni 2020 a u f g e h o b e n . 2. Es wird festgestellt, dass die Anhalteverfügung der Justizvollzugsanstalt Ravensburg vom 8. Mai 2020 rechtswidrig gewesen ist. 3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt. 4. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf bis 500 € festgesetzt. I. Dem Antragsteller, der sich im geschlossenen Strafvollzug der Antragsgegnerin befindet, wurde am 8. Mai 2020 ein von ihm am selben Tag an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Weiterleitung an die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, Wiesbaden, gerichteter Brief zurückgegeben, nachdem dieser durch die Antragsgegnerin angehalten worden war. Der Brief war vom Antragsteller fälschlicherweise statt an die richtige Adresse der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter in der A. 59, 65185 Wiesbaden, an die V. 35, 65187 Wiesbaden, adressiert worden. Als Anhaltegrund wurde von der Antragsgegnerin die fehlerhafte Adressierung genannt. Gegen diese Maßnahme hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Mai 2020, eingegangen am 10. Mai 2020, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ravensburg gewendet. Es sei für ihn unverständlich, warum die Antragsgegnerin, nachdem sie die Fehlerhaftigkeit der Adresse festgestellt habe, diese nicht selbst berichtigt habe. Er gehe außerdem davon aus, dass der Brief auch ohne Berichtigung der Adresse angekommen wäre, da der Empfänger genau bezeichnet gewesen sei. Die Gefahr einer missbräuchlichen Übersendung an Dritte entbehre angesichts der Tatsache, dass es sich bei dem Adressaten um eine in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 JVollzGB III namentlich aufgeführte Stelle handle, jeder Logik. Der Antragsteller hat beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhalteverfügung festzustellen. Die Antragsgegnerin hat sinngemäß beantragt, den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, der Brief sei ihr zur näheren Prüfung vorgelegt worden, da der Adressat in § 24 Abs. 3 JVollzGB III nicht namentlich aufgeführt sei. Die Prüfung habe ergeben, dass die Adresse falsch gewesen sei. Bei einer Recherche im Internet sei die richtige Adresse festgestellt und ausgedruckt worden. Die zuständige Abteilung sei gebeten worden, dem Antragsteller den verschlossenen Brief samt Ausdruck, verbunden mit der Aufforderung zur Korrektur der Adresse, auszuhändigen, was noch am selben Tag geschehen sei. Sie sei zwar nach Nr. 2.1 der VwV zu § 24 JVollzGB III berechtigt gewesen, „bei Bedarf“ die auf dem Umschlag angegebene Adresse selbst zu berichtigen, der Bedarf hierfür sei jedoch nicht gesehen worden, da kein Fristablauf oder ähnliches zu erwarten gewesen sei. Die Möglichkeit der eigenhändigen Korrektur der Adresse durch den Antragsteller sei als „milderes Mittel“ gesehen worden, da bei einer Berichtigung der Adresse durch die Anstalt nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Antragsteller mit dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu rechnen gewesen wäre. Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 den Antrag vom 8. Mai 2020 kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Vorgehen der Antragsgegnerin, die Adresse nicht selbst zu korrigieren, sondern dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, dies selbst zu tun, sei nicht zu beanstanden. Zwar sehe Nr. 2.1 der VwV zu § 24 Abs. 3 JVollzGB III vor, dass die Anstaltsleitung bei Bedarf die von Gefangenen auf dem Umschlag eines Briefes angegebene Anschrift verbessern dürfe, dies sei jedoch keine Verpflichtung. Die Antragsgegnerin habe offensichtlich keinen Bedarf zur Selbstberichtigung gesehen. Durch die Rückgabe des Briefes mit dem Ausdruck der richtigen Adresse sei auch verhindert worden, dass der Antragsteller in Zukunft aus Unwissenheit weiterhin die falsche Adresse verwendet. Die Anstaltsgegnerin habe auch unverzüglich gehandelt, so dass der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt worden sei. Gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller mit seiner zu Protokoll der Rechtspflegerin des Landgerichts Ravensburg erklärten, als Beschwerde bezeichneten Rechtsbeschwerde, die er auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen stützt. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zuzulassen, da es zum Einen geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob ein Brief, den ein Strafgefangener mit fehlerhafter Anschrift zur Weiterleitung an eine Institution, mit der ein Schriftwechsel nicht überwacht werden darf, abgegeben hat, von der Anstaltsleitung angehalten und an den Gefangenen zurückgegeben werden darf. Die Zulassung ist zum Anderen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da Wiederholungsgefahr besteht. a) Der gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbehelf wurde form- und fristgerecht nach Maßgabe des § 118 StVollzG eingelegt. Zwar enthält die Rechtsbeschwerde entgegen § 118 Abs. 1 Satz 2 StVollzG keinen ausdrücklichen Antrag, ihr ist jedoch zu entnehmen dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Anhalteverfügung begehrt wird. Wird die Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers als Urkundsbeamtem der Geschäftsstelle eingelegt und begründet, muss sich der Rechtspfleger an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen. Daran fehlt es, wenn der Rechtspfleger als bloße Schreibkraft des Antragstellers tätig wird und vom Antragsteller vorgegebene Rügen ungeprüft übernimmt (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2020 – V 4 Ws 122/20, juris Rn. 10; ihm folgend Senatsbeschluss vom 11. August 2020 - V 4 Ws 162/20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 – 4 StR 483/15, juris Rn. 3). Zwar deutet die die Begründung einleitende Formulierung „das Protokoll wurde wortwörtlich aufgenommen“ darauf hin, dass die Rechtspflegerin lediglich als Schreibkraft tätig geworden ist. Da das Protokoll aber von der Rechtspflegerin unterschrieben wurde und sie nicht nur die Abgabe der Erklärung des Antragstellers beurkundet, übernimmt sie die Verantwortung für die formgerechte Erklärung des Antragstellers, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer anfechten und die Verletzung materiellen Rechts rügen zu wollen. b) Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Der Senat hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war, da dies eine Verfahrensvoraussetzung darstellt. Fehlte sie, wären die Rechtsbeschwerde und der Antrag des Gefangenen als unzulässig zurückzuweisen (KG, Beschluss vom 25. September 2007 – 2/5 Ws 189/05 Vollz, juris Rn. 11). Der Antragsteller hat ein Feststellungsinteresse. Ein Feststellungsinteresse als Voraussetzung für die Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme besteht bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen, bei drohender Wiederholungsgefahr, bei einer fortbestehenden Beeinträchtigung des Antragstellers, aus Gründen seiner Rehabilitierung oder zur Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzprozessen, die nicht von vornherein aussichtslos sind (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, § 115 StVollzG Rn. 16, Stand Februar 2020). Dabei dürfen die Anforderungen, die an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, nicht überspannt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Mai 2017 – 2 BvR 249/17, juris). Das berechtigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Maßnahmen der Antragsgegnerin (§ 115 Abs. 3 StVollzG) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass auf andere Weise gerichtlicher Rechtsschutz gegen die sich typischerweise vor Erlangbarkeit gerichtlichen Rechtsschutzes erledigenden Grundrechtseingriffe nicht zu erreichen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. November 2018 – 2 Ws 225/18, juris). Im Übrigen hat der Antragsteller eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr glaubhaft gemacht, da er, sofern er künftig einen Brief an eine Institution, mit der der Briefwechsel nicht überwacht werden darf, fehlerhaft adressiert, erneut mit der Rückgabe des Briefes rechnen muss. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts Ravensburg ist schon auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil die erledigte Anhalteverfügung der Antragsgegnerin mangels einer Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen ist, da Schreiben, deren Überwachung ausgeschlossen ist, nicht angehalten werden dürfen. Die mündliche Anhalteverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2020 kam fehlerhaft zustande. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Anstalt ihre Verfügung auf keinen der Anhaltegründe i.S.d. § 26 Abs. 1 JVollzGB III stützen kann. § 26 JVollzGB III ist Folge der Überwachung des Schriftwechsels nach § 24 JVollzGB III und regelt das Anhalten von Schreiben abschließend (Arloth/Krä, StVollzG, § 31 Rn. 3 mwN; OLG Celle, ZfStrVo 1982, 127). Voraussetzung ist demnach die Zulässigkeit der Überwachung. Schreiben, deren Überwachung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 JVollzGB III ausgeschlossen ist, dürfen gemäß § 26 Abs. 4 JVollzGB III nicht angehalten werden. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 3 Satz 1 JVollzGB III ist - u. a. wie bei der vergleichbaren Vorschrift für den Briefverkehr mit dem Verteidiger (§ 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III) - der ungehinderte und durch keinerlei Überwachung beeinflusste Schriftwechsel zwischen den Genannten und dem Strafgefangenen. Dieser Schutz soll dem Strafgefangenen die Möglichkeit geben, unbeeinflusst und ohne Angst, dass Dritte vom Inhalt des Briefverkehrs Kenntnis erlangen, mit den genannten Institutionen zu kommunizieren. Das vorliegend erkennbar an eine der in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 JVollzGB III genannten, mit dem richtigen Sitz in Wiesbaden bezeichneten Institutionen - der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter als Unterausschuss des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter - gerichtete Schreiben des Antragstellers unterlag gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JVollzGB III nicht der Überwachung des Schriftverkehrs, da die Identität des Absenders zweifelsfrei feststand (vgl. auch Beck-OKStrafvollzugsrecht BW/Müller, 13. Edition, § 24 JVollzGB III Rn. 25). An der Überwachungsfreiheit ändert auch die Tatsache nichts, dass die auf dem Umschlag angegebene Adresse nicht vollständig richtig war. Die in § 25 Abs. 2 JVollzGB III normierte Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Schreiben eines Gefangenen entfiel in diesem Fall nicht. Vielmehr sieht - gerade auch aus diesem Grund - Nr. 2.1 Satz 2 der VwV zu § 24 JVollzGB III vor, dass bei von einem Gefangenen an die in § 24 Abs. 3 JVollzGB III gerichteten Stellen vorgelegten Schreiben die auf dem Umschlag angegebene Anschrift bei Bedarf von der Anstaltsleitung berichtigt werden darf. Ein solcher Bedarf lag nach der Internetrecherche der Antragsgegnerin ersichtlich vor. Im Falle einer Berichtigung der Adresse durch die Antragsgegnerin wäre auch die von ihr befürchtete (abstrakte) Gefahr einer Umgehung der Überwachung des Schriftverkehrs durch den Antragsteller ausgeschlossen worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Anstaltsgegnerin und der Strafvollstreckungskammer besteht kein Wahlrecht der Anstaltsleitung zwischen der - bei Bedarf nach Berichtigung - unverzüglichen Weiterleitung eines Briefes und dessen Anhaltung und Rückgabe an den Absender im Falle einer fehlerhaften oder unvollständigen Adressierung. 3. Der Senat ist nicht gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, die auf eine erledigte Vollzugsmaßnahme gerichtete Rechtswidrigkeitsfeststellung könne nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 StVollzG einzig durch die Strafvollstreckungskammer, nicht aber durch das Rechtsbeschwerdegericht getroffen werden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 1 Ws 27/03; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Mai 1985 – 1 Vollz (Ws) 56/85, NStZ 1985, 576; OLG Hamm, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 Vollz (Ws) 250/09, mitgeteilt in NStZ 2010, 436, 442; aus der Literatur vgl. BeckOK-Strafvollzugsrecht/Euler, 17. Edition, § 119 StVollzG Rn. 10), liegen dieser Rechtsprechung Sachverhalte zugrunde, in denen die Erledigung nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgte. Anders ist der – auch hier gegebene – Fall zu beurteilen, in dem die Erledigung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer eingetreten war. Hat die Strafvollstreckungskammer über den Feststellungsantrag in der Sache entschieden und zudem alle zur Beurteilung notwendigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, verbleibt es bei der Kompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts aus § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG, (seinerseits) in der Sache selbst zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht ist in diesen Fällen gerade nicht gehalten ist, eigene tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags zu treffen; vielmehr trifft es seine rechtliche Würdigung – wie üblich – auf Basis der diesbezüglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer und bewegt sich somit nicht außerhalb der ihm zugedachten Funktion (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2014, 1 Ws 213/14, StV 2015, 575 f.; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 116 Rn. 2). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 1, 2 Satz 2 StVollzG.