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Beschluss

2 BvR 349/14

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei langandauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt die Verhältnismäßigkeitsprüfung eine besonders konkrete und substantiierte Gefahrenprognose. • Richterliche Entscheidungen über die Fortdauer nach § 63 i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB müssen die Art und die Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten konkretisieren und die seit der Unterbringung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen. • Bei außergewöhnlich langer Unterbringung erhöht sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs; die Gerichte haben ihre Abwägung eingehend und nachvollziehbar zu begründen, andernfalls liegt ein Verfassungsverstoß vor.
Entscheidungsgründe
Verhältnismäßigkeitsanforderungen bei Fortdauer langandauernder Unterbringung (§§ 63, 67d StGB) • Bei langandauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verlangt die Verhältnismäßigkeitsprüfung eine besonders konkrete und substantiierte Gefahrenprognose. • Richterliche Entscheidungen über die Fortdauer nach § 63 i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB müssen die Art und die Wahrscheinlichkeit künftiger rechtswidriger Taten konkretisieren und die seit der Unterbringung eingetretenen Veränderungen berücksichtigen. • Bei außergewöhnlich langer Unterbringung erhöht sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs; die Gerichte haben ihre Abwägung eingehend und nachvollziehbar zu begründen, andernfalls liegt ein Verfassungsverstoß vor. Der Beschwerdeführer war seit 1985/1986 in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB untergebracht wegen einer Reihe von Raub- und versuchsweisen Tatbeständen, bei denen seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Er litt an einer seelischen Abartigkeit (u. a. Klinefelter-Syndrom) und wurde seit Jahrzehnten therapeutisch behandelt; seit 1995 seien weder Gewalt gegenüber Mitpatienten noch sexuell gefärbte Annäherungen an Mitarbeiterinnen dokumentiert worden. Die Strafvollstreckungsgerichte ordneten wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an; die Gerichte stützten sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten, wonach sexuelle Phantasien und ein Rückfallrisiko bestünden. Der Beschwerdeführer rügte, die Entscheidungen enthielten keine hinreichend substantiierte Gefahrenprognose und verletzten sein Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 2 S.2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm auf. • Art. 2 Abs. 2 S.2 GG schützt die Freiheit der Person mit hoher Rangstellung; Eingriffe sind nur aus förmlich gesetzlichen Gründen und unter strengen Verfahrensanforderungen zulässig. • Für Entscheidungen über die Fortdauer einer Unterbringung nach § 63 i.V.m. § 67d Abs. 2 StGB ist eine hinreichende richterliche Sachaufklärung erforderlich, damit eine verlässliche Prognose künftiger Straffälligkeit möglich ist. • Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss integrativ erfolgen: Sicherungsinteressen der Allgemeinheit sind gegen den Freiheitsanspruch des Untergebrachten abzuwägen; bei langandauernder Unterbringung wächst das Gewicht des Freiheitsanspruchs und damit die Anforderungen an die Begründung. • Die Beurteilung hat konkret darzulegen, welche Art rechtswidriger Taten drohen, in welchem Ausmaß (Wahrscheinlichkeit, Häufigkeit) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt; die bloße Möglichkeit genügt nicht. • Bei langandauernder Unterbringung muss der Richter seine Würdigung ausführlicher und nachvollziehbar darstellen; insbesondere sind seit der Anordnung der Maßregel eingetretene Veränderungen (Stabilisierung, fehlende Gewalttaten) zu berücksichtigen. • Die angegriffenen Beschlüsse benennen nur pauschal die Gefahr von Sexual- oder Gewalttaten und lassen Parameter der Wahrscheinlichkeit und konkrete Deliktstypen unzureichend konkretisiert; zudem vernachlässigen sie Umstände wie das überwiegend drohungsbezogene Tatverhalten und die Hinweise der Sachverständigen auf Hemmungen bei der Umsetzung sexualer Phantasien. • Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den konkreten Einzelfallumständen fehlt eine verfassungsrechtlich tragfähige Grundlage für die Fortdauer der Unterbringung; daher ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich: Die Beschlüsse des Landgerichts Bochum (24.10.2013) und des Oberlandesgerichts Hamm (07.01.2014) verletzen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung einer Fortdauer langandauernder Unterbringung. Das Oberlandesgericht Hamm wird angewiesen, erneut zu entscheiden und dabei eine konkretisierte Gefahrenprognose zu erstellen, die Art und Wahrscheinlichkeitsgrad künftiger Straftaten sowie die seit der Unterbringung eingetretenen Veränderungen umfassend berücksichtigt. Die Entscheidung hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zurück; dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen zu erstatten und der Gegenstandswert auf 15.000 € festgesetzt.