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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

1 BvR 2795/09

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190909.1bvr279509
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Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und der Förderung des Verfahrens durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 230.000 Euro (in Worten: zweihundertdreißigtausend Euro) festgesetzt.