Beschluss
5 L 1307/22.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0525.5L1307.22.F.00
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Leitsätze
Tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Meldeauflage nach § 30a HSOG ist, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum Straftaten begehen.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe kann jedenfalls in Verbindung mit weiteren Indiztatsachen eine tragfähige Tatsachengrudnlage für eine entsprechende Gefahrenprognose darstellen.
Die im Rahmen der Prognose zu bestimmende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straftatbegehung, die während der gesamten Dauer der angeordneten Meldeauflage gegeben sein muss, ist auf Grundlage der Wertigkeit der durch die Meldeauflage geschützten Rechtsgüter und - auf der anderen Seite - daran zu messen, wie weitreichend in grundrechtlich verbürgte Freiheiten der betreffenden Person eingegriffen wird.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.04.2022 gegen die Meldeauflage des Antragsgegners vom 20.04.2022 (Az. V1-…-….) wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Meldeauflage nach § 30a HSOG ist, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum Straftaten begehen. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe kann jedenfalls in Verbindung mit weiteren Indiztatsachen eine tragfähige Tatsachengrudnlage für eine entsprechende Gefahrenprognose darstellen. Die im Rahmen der Prognose zu bestimmende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straftatbegehung, die während der gesamten Dauer der angeordneten Meldeauflage gegeben sein muss, ist auf Grundlage der Wertigkeit der durch die Meldeauflage geschützten Rechtsgüter und - auf der anderen Seite - daran zu messen, wie weitreichend in grundrechtlich verbürgte Freiheiten der betreffenden Person eingegriffen wird. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.04.2022 gegen die Meldeauflage des Antragsgegners vom 20.04.2022 (Az. V1-…-….) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Meldeauflage des Antragsgegners. Gestützt auf § 30a HSOG ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.04.2022 gegenüber dem Antragsteller an, dass er sich ab sofort für die Dauer von zwei Monaten einmal täglich morgens in der Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 09:00 Uhr bei der Polizeiinspektion im Landkreis A unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu melden habe (Nr. I). Für den Fall, dass er sich nicht in der Stadt B-Stadt aufhalte, habe er sich zu den unter Nr. I genannten Terminen beim Polizeirevier seines Aufenthaltsorts zu melden, wobei er die Verfügung vorzulegen und die unter Nr. I genannte Behörde über seinen beabsichtigten Aufenthaltsort spätestens 24 Stunden vorher mindestens telefonisch zu informieren habe (Nr. II). Darüber hinaus habe er der unter Nr. I genannten Behörde ab sofort jeden Wechsel seines Wohnsitzes für die Geltungsdauer der Verfügung spätestens 24 Stunden vorher mitzuteilen (Nr. III). Weiter drohte der Antragsgegner für jede nicht auflagenkonforme Meldung des Antragstellers die Verhängung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro an (Nr. IV), wies darauf hin, dass es bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes möglich sei, beim Verwaltungsgericht die Verhängung von Ersatzzwangshaft zu beantragen (Nr. V) und ordnete schließlich hinsichtlich der Nummern I, II und III die sofortige Vollziehung an (Nr. VI). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller beteilige sich seit dem 11.04.2022 an verschiedenen Blockadeaktionen des Bündnisses „Letzte Generation“, das seit April 2022 vornehmlich im Stadtgebiet Frankfurt am Main aktiv sei. Hierbei habe der Antragsteller folgende Straftaten begangen: Am 11.04.2022 habe er sich wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) strafbar gemacht, indem er gemeinsam mit anderen Beschuldigten Farbe auf die Treppe des Towers der F-AG, geschüttet habe (siehe dazu Bl. 11 ff. der Behördenakte – BA). Am 12.04.2022 habe er sich, wiederum mit weiteren Beschuldigten, der Nötigung (§ 240 StGB) schuldig gemacht, indem er auf der D-Straße mittels einer Sitzblockade die Fahrbahn gesperrt und die Verkehrsteilnehmer so zum Anhalten gezwungen habe (vgl. dazu Bl. 21 ff. BA). Der Antragsteller sei dringend verdächtig, weiterhin zu beabsichtigen, im Stadtgebiet der Stadt Frankfurt am Main die Begehung der vorgeworfenen Straftaten fortzusetzen. Die auf § 30a HSOG gestützte Meldeauflage bezwecke deshalb, Gewissheit über den Aufenthaltsort des Antragstellers zu haben und ihn an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Die Auflage sei auch verhältnismäßig; sie sei zur Verhinderung der genannten Straftaten geeignet, erforderlich und auch angemessen. Der Eingriff in die Grundrechte des Antragstellers stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem Schaden, der durch die Meldeauflage abgewendet werden soll. Da der Antragsteller der Meldeauflage überall nachkommen könne, sei der Eingriff letztlich von geringem Gewicht, während die im Rahmen der Blockadeaktionen drohenden Straftaten (Nötigungen, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, (versuchte) Körperverletzungen) schwer ins Gewicht fielen. Daher sei auch die zeitliche Erstreckung auf zwei Monate zulässig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. VI) begründete der Antragsgegner mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Handels der Verwaltung; der Ausgang eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens könne nicht abgewartet werden, weil in diesem Zeitraum das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen durch die Begehung von Straftaten gefährdet sei. Das öffentliche Interesse an dem Schutz dieser Rechtsgüter überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2022 ließ der Antragsteller gegen die Verfügung vom 20.04.2022 Widerspruch einlegen (Bl. 13 f. der Gerichtsakte – GA = 8 f. BA). Mit weiterem Schriftsatz vom 10.05.2022 hat er sodann einen Antrag auf Eilrechtschutz beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellen lassen. Zur Begründung seines gerichtlichen Antrags führt er im Wesentlichen aus: Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung zunächst entgegen § 80 Abs. 3 VwGO nicht ausreichend begründet. Im Übrigen sei die Verfügung vom 20.04.2022 unverhältnismäßig und daher rechtswidrig; sie sei schon nicht erforderlich, weil die Protestaktionen in Frankfurt am Main mittlerweile beendet seien. Schon im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung habe es an der notwendigen Gefahrenprognose für die Dauer von zwei Monaten gefehlt, was sich daran zeige, dass der Antragsgegner dem Antragsteller am gleiche Tag auch ein Aufenthaltsverbot für das Stadtgebiet von Frankfurt am Main erteilt, dieses allerdings auf lediglich fünf Tage befristet habe; der Maßstab hinsichtlich der Gefahrenprognose sei hier aber derselbe wie im Falle der angegriffenen Meldeauflage. Der Antragsgegner habe in diesem Zusammenhang auch § 30a Satz 3 HSOG missachtet, wonach die Meldeauflage auf die Dauer der Protestveranstaltungen zu beschränken gewesen wäre; die Klimaproteste in Frankfurt am Main seien längstens bis zum 23.04.2022 geplant und angekündigt gewesen. Die Meldeauflage sei auch im Übrigen unangemessen. Der Wohnort des Antragstellers liege ca. 550 km von Frankfurt am Main entfernt, weshalb nicht anzunehmen sei, dass der Antragsteller das Stadtgebiet von Frankfurt am Main ohne die Auflage erneut aufsuchen werde. Der Antragsgegner habe im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens auch das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG völlig übersehen. Der Antragsteller habe sich durch das Verschütten von Farbe auf der Treppe der F-AG am 11.04.2022 auch nicht strafbar gemacht; es habe sich um eine „Kunstaktion“ gehandelt, bei der wasserlösliches, ungiftiges Aktionsmittel aus Wasser und Guarkernmehl verwendet worden sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.04.2022 gegen die Meldeauflage des Antragsgegners vom 20.04.2022 (Az. V1-…-….) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt zur Vorgeschichte der Meldeauflage weiter aus: Der Antragsteller sei am 13.04.2022 auf dem Weg zu einer Blockadeaktion erneut kontrolliert und in Gewahrsam genommen und schließlich wieder entlassen worden; dies habe sich auch am 14.04.2022 wiederholt, wobei das Amtsgericht die Fortdauer der Ingewahrsamnahme insbesondere deshalb nicht angeordnet hätte, weil der Antragsteller angegeben habe, wieder nach E-Stadt zurückzureisen. Entgegen dieser Ankündigung habe der Antragsteller dann aber am 20.04.2022 erneut an Blockadeaktionen in Frankfurt am Main teilgenommen, woraufhin er abermals in Gewahrsam genommen worden sei. Nach alledem sei es gerechtfertigt gewesen, dem Antragsteller neben einem Aufenthaltsverbot für bestimmte Bereiche in Frankfurt am Main, das auf fünf Tage befristet war, auch eine Meldeauflage für zwei Monate aufzuerlegen. Weil die Mainmetropole nach Verlautbarungen der Aktivisten in besonderem Maße an der Weiterverwendung fossiler Brennstoffe beteiligt sei, habe der Antragsgegner davon ausgehen müssen, dass im Frankfurter Stadtgebiet auch im Mai und Juni 2022 Blockadeaktionen stattfinden werden; die Meldeauflage für zwei Monate sei daher eine erforderliche Prognoseentscheidung gewesen, um für den genannten Zeitraum die Anreise des Antragstellers von E-Stadt nach Frankfurt und hierdurch die weitere Begehung von Straftaten zu verhindern. Dass derzeit in Frankfurt am Main keine einschlägigen Blockadeaktionen stattfinden würden, ändere an alledem nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, der Gegenstand der Beratung am 24.05.2022 war. II. Der Antrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht auch, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschl. v. 04.02.1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Von einem solchen Überwiegen des Interesses des Antragstellers ist zwar noch nicht deshalb auszugehen, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung – wie der Antragssteller indes meint – nicht hinreichend begründet hätte. Zwar reichen allein floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig für eine ausreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus wie die Wiederholung des bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber, wenn die Behörde auf die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist und dabei erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: Juli 2021, § 80 VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dies hat der Antragsgegner im konkreten Fall getan. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dem Antragsgegner bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Zur Verhinderung von Straftaten durch den Antragsteller sei es geboten – so u.a. die Begründung im Bescheid –, dass die Meldeauflage sofort Wirksamkeit entfaltet, ohne dass der Antragsgegner vorher die Durchführung eines Widerspruchs- und ggf. anschließenden Gerichtsverfahrens abwarten könne (unter Nr. 4 der Begründung, S. 4 des Bescheids, Bl. 19 GA = 4 BA). Das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt aber deshalb, weil sich die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Meldepflichten ist § 30a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I, S. 14), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30.09.2021 (GVBl. I S. 622). Hiernach können die Polizeibehörden zur Verhütung von Straftaten eine Person anweisen, sich an bestimmten Tagen bis zu zweimal zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat begehen wird (§ 30a Satz 1 HSOG). Tatbestandliche Grundvoraussetzung für die Anordnung der Meldeauflage ist damit, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum Straftaten begehen (vgl. VGH B-W, Urt. v. 18.05.2017 – 1 S 1193/16 –, juris Rn. 76). Es müssen – wie auch im Falle des Aufenthaltsverbots nach § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG, dessen Normtext dem der Meldeauflage sehr ähnelt – nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (so zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 31; NdsOVG, Beschl. v. 07.05.2015 – 11 LA 188/14 –, juris Rn. 9). Bloße Vermutungen und allgemeine von der betreffenden Person losgelöste Erfahrungssätze reichen hingehen nicht aus (wiederum zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 – 8 A 2105/14.Z – juris Rn. 29 m.w.N.). Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten der Maßnahme beziehen. Diese Tatsachen, die mitunter auch Indiztatsachen sein können, müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat zu begründen, wobei der Grad der Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2007 – 6 C 39.06 –, juris Rn. 43). Der angegriffenen Meldeauflage fehlt es bereits an dieser Grundvoraussetzung. Ausgehend von dem maßgeblichen Erkenntnisstand des Antragsgegners am 20.04.2022 ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Tatsachen die Annahme zu begründen gewesen wäre, dass der Antragsteller für die Dauer ganzer zweier Monate im Stadtgebiet von Frankfurt am Main Straftaten begehen werde; die entsprechende Gefahrenprognose hat der Antragsgegner in Bezug auf die Person des Antragstellers rechtsfehlerhaft getroffen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach der Rechtsprechung auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe jedenfalls in Verbindung mit weiteren Indiztatsachen eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose darstellen kann (vgl. VGH B-W, Urt. v. 18.05.2017 – 1 S 1193/16 –, juris Rn. 47 HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 – 8 A 2105/14.Z – juris Rn. 38; BayVGH v. 09.06.2006 – 24 CS 06.1521 –, juris Rn. 15). Ob aber die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Gruppe, den zu dieser Gruppe vorhandenen polizeilichen Erkenntnissen, der Position des Betroffenen in dieser Gruppe sowie von seinem Verhalten in der Vergangenheit (etwa VGH B-W, Urt. v. 18.05.2017 – 1 S 1193/16 –, juris Rn. 48). Auch wenn sich der Antragsteller dem Bündnis „Letzte Generation“ und deren Zielen zugehörig fühlt, ließen die konkreten Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt des Auflagenerlasses (hier: 20.04.2022) jedenfalls nicht für die Dauer von zwei Monaten den Schluss zu, dass er im Stadtgebiet von Frankfurt am Main (weiterhin) Straftaten begehen wird. Soweit sich der Antragsgegner auf die Gruppenzugehörigkeit des Antragstellers zum Bündnis „Letzte Generation“ beruft, ist zuzugestehen, dass diese Gruppenzugehörigkeit in Verbindung mit den polizeilichen Erkenntnissen zu mutmaßlichen Straftaten des Antragstellers zumindest in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesen mutmaßlichen Straftaten eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme begründete, der Antragsteller sei dem Grunde nach weiterhin bereit, Straftaten zu begehen. Wenn der Antragsteller also am 11.04.2022 gemeinsam mit anderen Beschuldigten Farbe auf die Treppe des Towers der F-AG verschüttet haben soll (§ 303 StGB, vgl. Bl. 11 ff. BA), am 12.04.2022, wiederum mit weiteren Beschuldigten, im Frankfurter Stadtgebiet mittels einer Sitzblockade die Fahrbahn gesperrt und hierdurch die Verkehrsteilnehmer zum Anhalten gezwungen haben soll (§ 240 StGB, vgl. dazu Bl. 21 ff. BA), so durfte der Antragsgegner jedenfalls am 11.04.2022 und 12.04.2022 davon ausgehen, dass der Antragsteller entsprechende Straftaten (erneut) begehen wird, wenn er sich weiterhin im Stadtgebiet von Frankfurt am Main aufhalten würde. Daran ändert auch der Einwand des Antragstellers nichts, bei der Aktion am 11.04.2022 sei wasserlösliche Farbe verwendet worden, weshalb die Handlungen nicht strafbar gewesen seien. Ob dies zutreffend ist, klärt das Strafverfahren. Unter präventiv-polizeirechtlicher Ägide konnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, die Handlungen seien strafbar gewesen. Ob diese Prognosesituation aber am maßgeblichen Tag des Erlasses der Meldeauflage, nämlich am 20.04.2022, weiterhin gegeben war, obwohl die letzte vorgeworfene Straftat zu diesem Zeitpunkt mehr als eine Woche (12.04.2022) zurücklag, erscheint der Kammer zweifelhaft. Nach den Angaben des Antragsgegners beteiligte sich der Antragsteller zwischenzeitlich zwar weiterhin an Protestveranstaltungen in Frankfurt am Main, wohl aber nicht in strafrechtlich relevanter Weise; Gegenteiliges lässt sich weder dem angegriffenen Bescheid, der Antragserwiderung noch der Behördenakte entnehmen. Die Frage, ob insoweit am 20.04.2022 weiterhin von einer entsprechenden Gefahrenprognose auszugehen war, kann das Gericht aber dahinstehen lassen, weil eine etwaige Gefahrenprognose zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, die angegriffene Meldeauflage für die angeordnete Dauer von zwei Monaten zu tragen. Die im konkreten Fall zu bestimmende Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Straftatbegehung, die während der gesamten Dauer der angeordneten Meldeauflage gegeben sein muss, ist auf Grundlage der Wertigkeit der durch die Meldeauflage geschützten Rechtsgüter und – auf der anderen Seite – daran zu messen, wie weitreichend in grundrechtlich verbürgte Freiheiten der betreffenden Person eingegriffen wird (vgl. zum Aufenthaltsverbot HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 58). Der Eingriff in die Rechte des Antragstellers wiegt nach Ansicht des Gerichts schwer. Der Antragsteller hat sich nicht etwa nur für einige Tage, sondern für die Dauer von zwei Monaten täglich bei einer Polizeidienststelle unter Vorlage eines Lichtbildausweises zu melden. Wenn – wie hier – durch die Häufigkeit der Meldepflichten (täglich innerhalb des engen Zeitfensters von 09:00 bis 11:00 Uhr) ein freier Aufenthalt in der Bundesrepublik faktisch zumindest erschwert wird, dürfte die Auflage nicht bloß in Art. 2 Abs. 1 GG, sondern womöglich auch in Art. 11 Abs. 1 und 2 GG eingreifen (vgl. Leggereit, in: BeckOK, POR Hessen, Stand: 01.04.2022, § 30a Rn. 3; Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, Abschnitt E Rn. 285; siehe hierzu auch VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.06.2017 – 5 L 3997/17.F – juris = BeckRS 2017, 120921 Rn. 7). Soweit es dem Antragsgegner erkennbar darum ging, die Teilnahme des Antragstellers an Versammlungen der Gruppe „Letzte Generation“ gänzlich zu unterbinden, ist zudem der Schutzbereich des – unverändert in § 10 HSOG nicht als eingeschränktem Grundrecht zitierten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2018 – 1 BvR 2795/09 –, BVerfGE 150, 309 Rn. 62) – Art. 8 Abs. 1 GG betroffen, der nicht etwa deshalb schon von vornherein ausgeschlossen wäre, weil der Antragsteller oder andere Aktivisten in der Vergangenheit – mutmaßlich – Straftaten begangen hätten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 01.02.2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 41 f.). Diesem schwerwiegenden Eingriff stehen – jedenfalls für die Dauer von zwei Monaten – keine derart gewichtigen Gefahren für Rechtsgüter gegenüber, die eine entsprechende Prognose hätten rechtfertigen können. Auch wenn der Rechtsstaat die dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten (Sachbeschädigung, Nötigung) keineswegs aufgrund vermeintlich höherrangiger Ziele der Aktivisten hinzunehmen braucht, so ist gleichwohl zu sehen, dass es sich bei den mutmaßlichen Taten nicht um solche handelt, bei denen besonders schützenswerte Rechtsgüter (etwa Leben, körperliche Unversehrtheit) beeinträchtigt worden sind bzw. im Falle der wiederholten Begehung erneut beschädigt zu werden drohen. Der mit der Meldeauflage verfolgte Schutz von Rechtsgütern schlägt deshalb schon nicht in vergleichbarer Weise zu Buche wie der Eingriff in die Rechte des Antragstellers. Zudem ist zu sehen, dass die Gefahrenprognose bereits am Tag des Erlasses der Meldeauflage, am 20.04.2022, im Vergleich zu dem Zeitpunkt am 12.04.2022, als der Antragsteller die letzte Straftat begangen haben soll, herabgestuft gewesen sein dürfte. Denn weitere mutmaßliche Straftaten, die der Antragsteller begangen haben soll, waren dem Antragsgegner am 20.04.2022 offenbar nicht bekannt. Erst recht musste dann aber davon ausgegangen werden, dass diese Gefahrenprognose während der kommenden zwei Monate weiter sinken würde. Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Antragsgegner für den genannten Zeitraum eine Meldeauflage mit – wie gesehen – gleichbleibend hoher Eingriffsintensität verfügte. Das Fehlen einer hinreichenden Prognosegrundlage für die zweimonatige Meldeauflage zeigt sich aus der Sicht der Kammer zumindest indizienhaft auch daran, dass der Antragsgegner das am gleichen Tag mündlich erteilte Aufenthaltsverbot gegenüber dem Antragsteller auf lediglich fünf Tage befristete. Der Antragsgegner traf hier also offensichtlich eine abweichende Prognoseentscheidung, obwohl deren Voraussetzungen dieselben sein dürften (vgl. etwa HessLT-Drucks. 19/6502, S. 43; siehe dazu im Übrigen die ähnlichen Tatbestandsvoraussetzungen von § 30a Satz 1 HSOG und § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG). Es drängt sich der Eindruck auf, der Antragsgegner habe sich im Rahmen seiner Prognoseentscheidung weniger von den konkreten Umständen in Bezug auf die Person des Antragstellers leiten lassen, deren stärkere Heranziehung neben der Gruppenzugehörigkeit aber erforderlich gewesen wäre, als vielmehr von den Aktivitäten des Bündnisses „Letzte Generation“ im Allgemeinen. So führt der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung aus, diese rechtfertige sich vor allem aufgrund der „infolge der Blockadeaktionen des Aktionsbündnisses […] erheblich erhöhte[n] Gefährdungslage im Stadtgebiet Frankfurt am Main“, wobei „die im Rahmen der Blockadeaktionen verübten Straftaten […] hierbei Nötigungen, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr sowie (versuchte) Körperverletzungen [umfassen]“ (jeweils S. 3 des Bescheids, Bl. 3 BA = 18 GA). Auch wenn der Antragsgegner die mutmaßliche Begehung von Straftaten durch den Antragsteller im Bescheid nicht ungewürdigt lässt, argumentiert sie hier doch maßgeblich mit der – nach polizeilicher Erfahrung sicherlich zutreffenden – allgemeinen Situation in Bezug auf das Bündnis „Letzte Generation“. Diese Art der Argumentation wiederholte der Antragsgegner dann auch im Rahmen der Antragserwiderung, als er ausführte, das Bündnis „Letzte Generation“ habe angekündigt, die Protestaktionen ab dem 25.04.2022 bundeweit auszuweiten und sogar in strafrechtlich relevanter Weise Öl-Pipelines abzudrehen (S. 5 der Erwiderung, Bl. 53 GA). Eine solche von der Person des Antragstellers losgelöste allgemeine Sichtweise der Situation in Frankfurt oder gar in ganz Deutschland konnte aber nicht geeignet sein, die konkrete Meldeauflage für den Zeitraum von zwei Monaten zu tragen, zumal der Blickwechsel auf Straftaten, deren Begehung in anderen deutschen Städten drohten, auch in Widerspruch zu dem aus der Verfügung ersichtlichen Ziel steht, Straftaten des Antragstellers in Frankfurt am Main verhindern zu wollen. Der Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich auch kurz vor dem Erlass der Meldeauflage am 20.04.2022 erneut an Aktionen des Bündnisses beteiligt, vermittelt den allgemeinen Erkenntnissen zur Gefahrenlage in Bezug auf die Gruppe „Letzte Generation“ auch nicht einen derart konkreten Bezug zu der Person des Antragstellers, dass die getroffene Prognoseentscheidung zu rechtfertigen gewesen wäre. Denn der Antragsteller beteiligte sich an diesen Aktionen mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht (erneut) in strafrechtlich relevanter Weise, vielmehr filmte er die Aktion lediglich (S. 3 der Erwiderung, Bl. 51 GA). Da es der Meldeauflage nach alledem bereits an ihrer Grundvoraussetzung – einer entsprechenden Gefahrenprognose für die Dauer von zwei Monaten – fehlte und die Verfügung vom 20.04.2022 – und zwar nicht bloß im Hinblick auf Nr. I, sondern auch bezüglich der weiteren Anordnungen – schon deshalb rechtwidrig ist, musste das Gericht die weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit nicht mehr prüfen. Nur ergänzend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass – selbst bei Vorliegen einer hinreichenden Gefahrenprognose – erhebliche Zweifel bestehen, ob die Meldeauflage überhaupt geeignet wäre, ihr Ziel zu erreichen, d.h. die Begehung von Straftaten durch den Antragsteller in Frankfurt am Main zu verhindern. Denn dem Antragsteller ist es nach dem konkreten Inhalt der Verfügung durchaus möglich, der Meldeauflage auch dann nachzukommen, wenn er sich im Frankfurter Stadtgebiet aufhält, indem er sich entsprechend Nr. II der Verfügung bei einem hiesigen Polizeirevier meldet. So hat der Antragsgegner neben der zweimonatigen Meldeauflage gerade kein korrespondierendes zweimonatiges Aufenthaltsverbot für Frankfurt am Main erlassen; dieses war – wie gesehen – auf lediglich fünf Tage ab dem 20.04.2022 befristet. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, weil er unterlegen ist. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.