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Beschluss

2 BvR 2110/21

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen muss sich ins Einzelne gehend und argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinandersetzen. • Der Beschwerdeführer hat seine Begründungspflicht nach § 92, § 23 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG verletzt, indem er relevante ergänzende Dokumente und eine substantiiert darstellende Auseinandersetzung mit den zusätzlichen Erklärungen der rumänischen Behörden nicht vorlegte. • Bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage obliegt dem Beschwerdeführer die Pflicht, die Begründung aktuell zu halten und gegebenenfalls zu ergänzen.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. • Eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen muss sich ins Einzelne gehend und argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinandersetzen. • Der Beschwerdeführer hat seine Begründungspflicht nach § 92, § 23 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG verletzt, indem er relevante ergänzende Dokumente und eine substantiiert darstellende Auseinandersetzung mit den zusätzlichen Erklärungen der rumänischen Behörden nicht vorlegte. • Bei entscheidungserheblicher Veränderung der Sach- und Rechtslage obliegt dem Beschwerdeführer die Pflicht, die Begründung aktuell zu halten und gegebenenfalls zu ergänzen. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen aus Art. 4 GRCh im Zusammenhang mit seiner möglichen Überstellung nach Rumänien und wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Fachgerichte. Streitgegenstand war, ob das Oberlandesgericht bei der Prüfung der drohenden Haftbedingungen in Rumänien seine Aufklärungs- und Prüfungspflichten verletzt hat. Die rumänischen Behörden hatten ergänzende Erklärungen zu Haftbedingungen und Zellgrößen übermittelt. Das Oberlandesgericht prüfte diese Auskünfte und kam zu dem Ergebnis, dass sich aus ihnen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK ergäben. Der Beschwerdeführer legte die ergänzenden Mitteilungen und den Beschluss des OLG vom 14.01.2022 nicht vor und setzte sich nicht substantiiert mit deren Inhalt auseinander. Das Bundesverfassungsgericht prüfte daraufhin die Zulässigkeit und Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde. • Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt: weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch Anzeigepflicht zur Durchsetzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG. • Unzulässigkeit wegen unzureichender Begründung nach § 92, § 23 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG: Verfassungsbeschwerde muss sich ins Einzelne gehend und argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung und deren Begründung auseinandersetzen. • Vorlage- und Aktualisierungspflicht: Beschwerdeführer musste entscheidungserhebliche Veränderungen und ergänzende Dokumente vorlegen und die Begründung bei veränderten Umständen ergänzen (§ 23 Abs.1 Satz 2, § 92 BVerfGG). • Sachliche Auseinandersetzung erforderlich mit einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, damit das Gericht die Erfolgsaussichten der Beschwerde prüfen kann. • Konkreter Mangel hier: Beschwerdeführer legte die ergänzenden rumänischen Erklärungen und den OLG-Beschluss nicht vor und zeigte nicht auf, inwiefern trotz dieser Erklärungen die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen Art.4 GRCh oder Art.3 EMRK bestehen. • Folge: Ohne substantiiertes Vorbringen war nicht erkennbar, dass die Annahme- oder Zulässigkeitsvoraussetzungen fortbestehen; daher war die Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die formellen Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen und die Beschwerde unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer die erforderliche substantielle Begründung nicht erbracht und relevante ergänzende Dokumente nicht vorgelegt hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, warum die vom Oberlandesgericht berücksichtigten zusätzlichen Erklärungen der rumänischen Behörden dennoch einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK begründen würden. Mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Prüfungsbefund des OLG konnte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht annehmen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.