Beschluss
L 8 AY 10/25 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGST:2025:1117.L8AY10.25B.ER.00
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Leitsätze
1. Es ist rechtlich nicht zulässig, die Bindungswirkung eines Bescheides über die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu durchbrechen, indem später ein Bescheid über die Bewilligung nur eingeschränkter Leistungen ergeht. Vielmehr ist ein auf die Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gerichtetes Verwaltungsverfahren durchzuführen gemäß § 9 Abs 4 AsylbLG iVm §§ 44 ff SGB X. (Rn.43)
2. Allein darin, dass der Bescheid über die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen im Widerspruch zur vorangegangenen bestandskräftigen Bewilligung steht, kann keine konkludente Aufhebung gesehen werden (vgl LSG München vom 19.3.2019 - L 18 AY 12/19 B ER = juris RdNr 19 und LSG Stuttgart vom 2.6.2022 - L 7 AY 82/20 = juris RdNr 37). (Rn.44)
3. Grundsätzlich wird der Tatbestand nach § 1a Abs 3 AsylbLG erfüllt sein, wenn der Ausländer an der Pflicht zur Passbeschaffung aus § 48 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht mitwirkt. Befindet sich die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates des Betroffenen im Ausland und reist der zuständige Konsul nur gelegentlich nach Deutschland, um konsularische Handlungen vorzunehmen, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Ausländer hinreichend konkret aufzugeben, welche Dokumente er an welchem Ort vorlegen, beantragen oder auf sonstige, stets präzise erläuterte Art und Weise beschaffen soll. (Rn.58)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. April 2025 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2025 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist rechtlich nicht zulässig, die Bindungswirkung eines Bescheides über die Gewährung von Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu durchbrechen, indem später ein Bescheid über die Bewilligung nur eingeschränkter Leistungen ergeht. Vielmehr ist ein auf die Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides gerichtetes Verwaltungsverfahren durchzuführen gemäß § 9 Abs 4 AsylbLG iVm §§ 44 ff SGB X. (Rn.43) 2. Allein darin, dass der Bescheid über die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen im Widerspruch zur vorangegangenen bestandskräftigen Bewilligung steht, kann keine konkludente Aufhebung gesehen werden (vgl LSG München vom 19.3.2019 - L 18 AY 12/19 B ER = juris RdNr 19 und LSG Stuttgart vom 2.6.2022 - L 7 AY 82/20 = juris RdNr 37). (Rn.44) 3. Grundsätzlich wird der Tatbestand nach § 1a Abs 3 AsylbLG erfüllt sein, wenn der Ausländer an der Pflicht zur Passbeschaffung aus § 48 Abs 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht mitwirkt. Befindet sich die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates des Betroffenen im Ausland und reist der zuständige Konsul nur gelegentlich nach Deutschland, um konsularische Handlungen vorzunehmen, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, dem Ausländer hinreichend konkret aufzugeben, welche Dokumente er an welchem Ort vorlegen, beantragen oder auf sonstige, stets präzise erläuterte Art und Weise beschaffen soll. (Rn.58) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. April 2025 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. Januar 2025 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge. I. Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren noch umstritten, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und Beschwerdeführers (im Weiteren: Antragsteller) gegen einen Bescheid über eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anzuordnen ist. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 14. Oktober 2016 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 27. Oktober 2016 einen Asylantrag. Dabei gab er an, am 1. Juni 1976 geboren zu sein und die Staatsangehörigkeit von Guinea-Bissau zu besitzen. Er habe sein Heimatland am 8. August 2016 verlassen und sei dann über Portugal, Spanien und Frankreich nach Deutschland gelangt. Auf Nachfrage räumte er bei einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 15. November 2016 ein, im November 2015 in Finnland gewesen zu sein und dort erfolglos einen Asylantrag gestellt zu haben. Das BAMF lehnte den Antrag des Antragstellers auf Asyl mit Bescheid vom 16. Januar 2017 ab. Zugleich wurde der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Es sei nicht erkennbar, dass ihm bei einer Rückkehr nach „Indien“ ernsthafter Schaden drohe. Die dagegen erhobene Klage war erfolglos (rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2017, Az.: 2A 174/17 MD). Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 31. August 2017 vollziehbar. Zwischenzeitlich wies der Antragsgegner den Antragsteller mit Bescheid vom 11. April 2017 in die Gemeinschaftsunterkunft in 0… Südliches Anhalt ein und bewilligte mit Bescheid vom selben Tag Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bis auf weiteres. Ausweislich einer internen E-Mail innerhalb des Amts für Ausländerangelegenheiten des Antragsgegners sei der Aufenthalt des Antragstellers seit dem 4. September 2017 sowie seit dem 4. Januar 2018 nicht bekannt, weshalb er „abgemeldet“ wurde. Der anschließenden Abschlussverfügung vom 14. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass sich die E-Mail auf die dem Antragsteller gewährten Leistungen nach dem AsylbLG bezog. Diese wurden gemäß der Verfügung zum 5. September 2017 mit dem Hinweis eingestellt, dass keine Ansprüche mehr bestünden. Auf Grund einer akuten Erkrankung stellte sich der Antragsteller am 10. August 2023 bei dem Fachbereich Ausländerangelegenheiten des Landkreises A.-B., des Antrags- und Beschwerdegegners (im Folgenden: Antragsgegner), vor und wurde nun mit Bescheid vom 10. August 2023 einer Gemeinschaftsunterkunft in 0… B.-W. zugewiesen. Ebenfalls mit Bescheid vom 10. August 2023 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst für die Zeit ab 10. Augst 2023 Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG in Höhe von monatlich 410 €. Ferner wurde der Antragsteller am 10. August 2023 von dem Antragsgegner über seine Pflichten bei der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes sowie bei der Identitätsklärung belehrt und zur Mitwirkung aufgefordert. Der Antragsteller habe bei seiner Befragung durch das BAMF angegeben, im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein, den er in Guinea-Bissau verloren habe. Über andere Identitätsdokumente verfüge er nicht. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die von dem Antragsteller gemachten Angaben bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit falsch seien. Er sei zur Mitwirkung im Umfang der (im Einzelnen mitgeteilten) Vorgaben gemäß § 48 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verpflichtet. Es bestehe für den Antragsteller die Möglichkeit, über Verwandte oder Bekannte im Heimatland Identitätsdokumente bzw. beim „Ministério da Justica“ eine Geburtsurkunde aus seinem Heimatland zu beschaffen. Konkret werde er zur Abgabe von Identitäts- und/oder Reisedokumenten im Original aufgefordert. Soweit er nicht im Besitz solcher Dokumente sei, habe er die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle. Es bestehe weiter die Möglichkeit der Beschaffung von Identitätsdokumenten und einer Geburtsurkunde durch Verwandte oder Bekannte im Heimatstaat oder Kontaktaufnahme mit dem „Ministério da Justica“. Er wurde zur Vorlage einer schriftlichen Bestätigung seiner Auslandsvertretung über die Kontaktaufnahme und Beantragung eines Heimreisedokuments aufgefordert. Am 9. Oktober 2023 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG an. Der Antragsteller verstoße gegen seine Mitwirkungspflichten und verhindere durch sein Verhalten die Durchsetzung der Ausreisepflicht, weshalb beabsichtigt sei, ab dem 1. Dezember 2023 eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG zu gewähren. Im Weiteren wurde dem Antragsteller am 24. Oktober 2023 eine Duldung nach § 60b Abs. 1 AufenthG mit einer Befristung bis zum 31. November 2023 ausgestellt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 wiederholte der Antragsgegner die Mitwirkungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 21. November 2023. Er wurde darauf hingewiesen, dass bei fehlender Mitwirkung die Leistungen nach dem AsylbLG gekürzt würden. Der Antragsteller kam den Aufforderungen nicht nach. Nach der internen Mail des Antragsgegners vom 16. Februar 2024 verfügte der Antragsteller vom 1. Dezember 2023 bis zum 14. Februar 2024 über keine Duldung, da er nicht mitgewirkt habe. Nach den Mitteilungen des Antragsgegners (Ausländerbehörde) erhielt der Antragsteller am 15. Februar 2024 eine Duldung bis zum 29. Februar 2024 nach § 60b Abs. 1 AufenthG. Diese wurde nachfolgend bis soweit aktenkundig zum 30. September 2025 verlängert. Ferner sei er von Amts wegen unter seiner ehemaligen Anschrift wieder angemeldet worden. Mit Bescheid 15. Februar 2024 wurden dem Antragsteller Leistungen mit einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG für den Zeitraum vom 15. Februar bis zum 31. Juli 2024 bewilligt (für den Restmonat Februar 2024 117,93 € und die Monate März bis Juli 2024 jeweils 228,00 €). Hiergegen legte der Antragsteller am 22. Februar 2024 Widerspruch ein. Zwischenzeitlich beantragte der Antragsteller am 14. Februar 2024 bei dem Sozialgericht Dessau-Roßlau die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dies lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 18. April 2024 (Az.: S 17 AY 1/24 ER) ab und führte aus, der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung. Sie sei hier auch nicht anzuordnen, da der Bescheid vom 15. Februar 2024 rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Es bestehe auch eine Kausalität zwischen dieser fehlenden Mitwirkung und dem Nichtvollzug von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Die Regelungen seien auch nicht verfassungswidrig. Die dagegen eingelegte Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt war erfolglos (Az.: L 8 AY 11/24 B ER). Am 27. Mai 2024 teilte der Antragsgegner (Ausländerbehörde) mit, der Antragsteller komme seinen Mitwirkungspflichten weiterhin nicht nach (Mitwirkungsaufforderung am 24. Oktober 2023; 18. April 2024 sowie im weiteren am 9. Januar 2025, 12. Juni 2025). Wiederholt wurde der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzes und zur Identitätserklärung aufgefordert. Dabei erfolgten verschiedene Vorschläge, wie der Antragsteller vorzugehen habe. Unter anderem wurde auf die Möglichkeit der Beschaffung einer Geburtsurkunde durch Kontaktaufnahme mit dem Justizministerium in Guinea-Bissau hingewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2024 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2024 zurück und bestätigte die Darlegungen des Antragsgegners. Hiergegen erhob der Antragsteller am 3. Juli 2024 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau und beantragte, den Bescheid vom 15. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2024 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem AsylbLG in gesetzlicher Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren. Nach Anhörung am 10. Juni 2024 zu einer weiteren beabsichtigten Leistungseinschränkung kürzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. Juli 2024 die gewährten Leistungen ab dem 1. August 2024 gemäß § 1a Abs. 3 AsylbLG für sechs Monate. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2024 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers zurück und bekräftigte die Position des Antragsgegners. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. November 2024 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau und beantragte eine weitere Leistungsgewährung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Nach einer Anhörung am 11. Dezember 2024 zur beabsichtigten weiteren Leistungseinschränkung kürzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Januar 2025 erneut die Leistungen ab dem 1. Februar 2025 für weitere sechs Monate. Er wiederholte nochmals die bisherigen Hinweise, welche konkreten Mitwirkungshandlungen der Antragsteller vorzunehmen habe. Hiergegen legte der Antragssteller am 16. Januar 2025 Widerspruch ein. Am 3. März 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes am Sozialgericht Dessau-Roßlau gestellt und die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen in gesetzlicher Höhe beantragt. Zur Begründung hat er auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1a AsylbLG hingewiesen. Zudem sei die Leistungsbewilligung (Bescheid vom 10. August 2023) nicht aufgehoben worden. Hierzu hat er sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 2. Juni 2022 (Az.: L 7 AY 82/20) gestützt. Zudem sei die verfügte „Kettenanspruchseinschränkung“ unzulässig. Hier fehle es schon an einer entsprechenden Ermessensausübung. Schließlich hat der Antragsteller auf die Grundsätze der Folgenabwägung im Eilverfahren hingewiesen. Das rein fiskalische Interesse des Antragsgegners müsse gegenüber grundrechtlich geschützten Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums zurücktreten. Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung darauf hingewiesen, der Antragsgegner habe zu Recht lediglich die nach § 1a Abs. 3, Abs. 1 AsylbLG reduzierten Leistungen gewährt. Der Antragsteller habe gegen seine Pflicht verstoßen, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Insoweit habe er auch vorsätzlich gehandelt. § 14 Abs. 2 AsylbLG ordne in diesem Zusammenhang auch keine Ermessensausübung an. Selbst wenn man etwas anderes vertreten wurde, sei hier eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen. Die Kammer halte § 1a Abs. 3 AsylbLG auch für verfassungsgemäß. Gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller am 11. April 2025 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung dieses Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und unter anderem auf die Rechtsprechung mehrerer Gerichte hingewiesen, wonach § 1a AsylbLG verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sei (unter anderem: Sozialgericht [SG] Leipzig, Beschluss vom 13. November 2023 - S 26 AY 127/23 ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. November 2024 - L 4 AY 13/24 B ER; SG Oldenburg, Beschluss vom 20. Februar 2020 - S 25 AY 3/20 ER; SG Halle, Beschluss vom 24. Februar 2024 - S 17 AS 1/24 ER; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 8 AY 8/21 B ER). Er beantragt wörtlich, unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 9. April 2025 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 hat der Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, sich im Rahmen einer Botschaftsvorführung in H. vorzustellen. Im Rahmen dieser Vorstellung wurde festgestellt, dass der Antragsteller über gute Kenntnisse seines Heimatortes und der dortigen Sprache verfüge. Allerdings hat der Antragsteller keine konkreten Angaben über seine Geburtsregistrierung gemacht. Dies war aber nach Angaben der Delegation aus Guinea-Bissau wichtig für die weitere Überprüfung der Geburtsregistereinträge und der Recherche im Heimatland. Deshalb wurde die Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht bestätigt. Mit Bescheid vom 14. Juli 2025 hat der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2025 bis 31. Januar 2026 erneut gekürzt. Zur Begründung hat er seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben und zudem erstinstanzlich einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gestellt. Er hat vorgetragen, nicht die notwendigen finanziellen Mittel zur Beschaffung der Geburtsurkunde zu haben. Der Senat hat eine Auskunft des Bundesministeriums des Inneren vom 23. Juli 2025 eingeholt. Dieses hat darauf hingewiesen, dass eine Passausstellung oder Passersatzbeschaffung in dem Herkunftsland Guinea-Bissau grundsätzlich möglich sei. Für eine Passbeschaffung verlange Guinea-Bissau beispielsweise eine Geburtsurkunde, um die Identität des Antragstellers mit den Registern in Guinea-Bissau abgleichen zu können. Für Personen ohne jegliche Identitätsdokumente hätten die zuständigen Behörden bisher keine Passersatzpapiere ausgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die im Hinblick auf die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstands überschreitet 750 €, denn der Antrag zielt auf die Differenz zwischen den mit Bescheid vom 13. Januar 2025 nur in abgesenkter Höhe bewilligten Leistungen und Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Beschwerde ist auch begründet. Zulässig ist hier allein ein Antrag gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend kommt, da in der Hauptsache eine isolierte Anfechtungsklage statthaft wäre (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 33/07 R - juris Rn. 12), die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Betracht. Hier hat der Widerspruch des Antragsstellers vom 16. Januar 2025 gegen den Aufhebungs- und Einstellungsbescheid vom 13. Januar 2025 gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Ziff. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung, da mit dem letztgenannten Bescheid eine Leistung nach dem AsylbLG ganz oder teilweise entzogen bzw. die Leistungsbewilligung aufgehoben wurde. Denn mit Bescheid vom 10. August 2023 hat der Antragsgegner dem Antragsteller zunächst Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG bewilligt. Ausdrücklich wurden dem Antragsteller diese Leistungen „bis auf weiteres gewährt“, „solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben“. Diesem bestandskräftigen Bescheid und dem daraus resultierenden Leistungsanspruch steht der Bescheid vom 13. Januar 2025 insofern entgegen, als dort der Antragsgegner für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2025 zeitlich beschränkt gegenüber dem Antragsteller eine Anspruchskürzung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 13) und keine erneute Bewilligung einer reduzierten Leistung vorgenommen hat (vgl. zu letztgenannten Sachverhaltskonstellation LSG Bayern, Beschluss vom 13. September 2016 - L 8 AY 21/16 B ER - juris Rn. 45; Beschluss des Senats vom 29. April 2025 - L 8 AY 8/25 B ER - juris Rn. 31; Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG [Stand: 3. Juni 2025], Rn. 252). Diese Leistungseinschränkung kann bis zum bestandskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens dadurch suspendiert werden, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wird. Denn gegen den genannten Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, der form- und fristgerecht sein dürfte (vgl. §§ 87, 90, 92 SGG). Dieses Begehren kommt in dem Antrag in beiden Instanzen auch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck. Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Antragsteller erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Anträge sind grundsätzlich so auszulegen, dass das Begehren des Antragsstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt (Grundsatz der Meistbegünstigung; dazu BSG, Beschluss vom 18. Januar 2023 - B 5 R 153/22 B - juris Rn. 6). Wörtlich begehrt der Antragsteller zwar, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen gemäß §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Dies ist jedoch die unmittelbare Folge, wenn der Senat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 13. Januar 2025 anordnet. Bei einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte der Bescheid vom 13. Januar 2025 hinsichtlich der festgestellten Anspruchseinschränkung vorläufig für sechs Monate nicht vollzogen werden mit der Folge, dass vorläufig die zuvor durch Bescheid vom 10. August 2023 bewilligten ungekürzten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2025 zu erbringen wären. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, wonach bei der Auslegung von Anträgen, die ein Rechtsanwalt oder ein vergleichbar qualifizierter Prozessbevollmächtigter gestellt hat, in der Regel davon auszugehen ist, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Juni 2014 - B 10 ÜG 29/13 B - juris Rn. 12; BSG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - B 10 EG 3/19 B - juris Rn. 9). Allein der Umstand einer anwaltlichen Vertretung schließt eine an § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) orientierte, nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks haftende Auslegung des Begehrens nicht aus, jedenfalls wenn die gewählte Formulierung - wie hier -nicht eindeutig ist (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 4 R 19/06 R - juris Rn. 24; BSG, Beschluss vom 23. Februar 2021 - B 14 AS 261/20 B - juris Rn. 4; zuletzt BSG, Beschluss vom 26. März 2025 - B 4 AS 102/23 B - juris Rn. 8; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 123 Rn. 3). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Da § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG selbst keinen Maßstab vorgibt, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, ist diese Lücke durch eine entsprechende Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rn. 7). Dabei ist zu beachten, dass dem Widerspruch nach der gesetzlichen Regelung des § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, sondern es wegen des durch bundesgesetzliche Regelung vorgeschriebenen Entfallens der aufschiebenden Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylbLG) einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Allerdings ist auch der Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes zu beachten. Diese liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheprozess zu ermöglichen. Es will nichts anderes als allein wegen der Zeitdimension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwicklungen sichern und irreparable Folgen ausschließen und der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen, die auch dann nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung im Nachhinein als rechtswidrig erweist. Hingegen dient das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht dazu, gleichsam unter Umgehung des für die Hauptsache zuständigen Gerichts und unter Abkürzung dieses Verfahrens, geltend gemachte materielle Rechtspositionen vorab zu realisieren. Bei der Auslegung und Anwendung der Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind die Gerichte gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines Eilverfahrens, wenn ohne sie dem Betroffenen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69, 74; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1, 14). Dies gilt sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen. Hierbei dürfen die Entscheidungen der Gerichte grundsätzlich auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Erforderlich ist mithin eine Interessenabwägung, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und das durch Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Auflage, § 86b SGG, Rn. 40). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs; dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint. Bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGG, in denen - wie hier - der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist die Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten; die Anordnung muss deshalb eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Jüttner/Wehrhahn in: Fichte/Jüttner, a.a.O., Rn. 40). Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers sind mithin regelmäßig nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (arg. § 86a Abs. 2 Satz 2 SGG; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - L 7 AY 1783/19 ER-B - juris Rn. 7; vgl. Jüttner/Wehrhahn a.a.O. Rn. 42). Bei Abwägung der Interessen beider Beteiligten überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Bescheids vom 13. Januar 2025. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids. Zwar ist der Antragsgegner die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG (§§ 10, 10a Abs. 1 AsylbLG, § 1 Abs. 1 Nr. 7 Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom] vom 7. Mai 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 [GVBl. LSA S. 284, 285]). Jedoch verstößt sein Bescheid vom 13. Januar 2025 gegen die Bindungswirkung des bestandskräftigen Bescheids von 10. August 2023 nach § 77 SGG. Der Antragsteller hatte zunächst auf der Basis des letztgenannten Bescheids Anspruch auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG. Dieser Bescheid wurde zumindest nicht ausdrücklich nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 44 ff SGB X zurückgenommen oder aufgehoben, sondern im Bescheid vom 13. Januar 2025 nicht einmal erwähnt. Ebenso wenig wird in diesem eine Norm genannt, auf die verfahrensrechtlich eine Rücknahme/Aufhebung gestützt werden könnte. Vielmehr hat der Antragsgegner - wie auch schon in der Anhörung angekündigt - die Leistungen schlicht ohne eine Abänderung des Bewilligungsbescheids gekürzt. Allein darin, dass dies im Widerspruch zu der vorangegangenen bestandskräftigen Bewilligung steht, kann keine konkludente Aufhebung der vorangegangenen Bewilligung gesehen werden (Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2019 - L 18 AY 12/19 B ER - juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Juni 2022 - L 7 AY 82/20 - juris Rn. 37). Zudem liegen die Voraussetzungen zur Änderung des Bewilligungsbescheids nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach summarischer Prüfung nicht vor. Nach der letztgenannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine Änderung in rechtlicher Hinsicht ist weder behauptet noch ersichtlich. Eine Änderung in tatsächlicher Hinsicht ist bei summarischer Prüfung nicht festzustellen. Vielmehr liegen die Voraussetzungen eines ungekürzten Anspruchs auf Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG vor, soweit dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen ist. Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG. Er ist Ausländer, hält sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und besitzt eine Duldung nach den §§ 60 ff AufenthG (hier: § 60b AufenthG); zudem ist er vollziehbar ausreisepflichtig. Die letztgenannten ausländerrechtlichen Entscheidungen entfalten Tatbestandswirkung für die Frage nach der Zugehörigkeit zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2024 - B 8 AY 7/23 R - juris Rn. 18). Der Senat hat durchgreifende Zweifel, ob die nach § 1a Abs. 3 AsylbLG geltenden Voraussetzungen für die Gewährung eingeschränkter Leistungen vorliegen. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG - zu denen der Antragsteller aufgrund der Duldung nach § 60b AufenthG zählt - erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur noch Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG, sofern aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (§ 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG). Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Weil § 1a AsylbLG als Sanktionsnorm zu verstehen ist, ist sie auch mit Blick auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG restriktiv auszulegen (Bayerisches LSG, Urteil vom 10. September 2024 - L 8 AY 11/24 - juris Rn. 71; Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 8 AY 8/21 B ER - juris Rn. 28; Oppermann in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1a AsylbLG [Stand: 3. Juni 2025], Rn. 196). Nur dann verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (dazu bereits BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 37; BSG, Urteil vom 27. Februar 2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27). Grundsätzlich wird der Tatbestand nach § 1a Abs. 3 AsylbLG erfüllt sein, wenn gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz verstoßen wird, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15). Hier war der Antragsteller aufgefordert worden, sich eine Geburtsurkunde durch Kontaktaufnahme mit dem Justizministerium in seinem Heimatstaat zu verschaffen. Dass dies im Weiteren nicht erfolgte, behindert objektiv aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Zwar ist eine naturwissenschaftliche Kausalität zwischen dem Verhalten des Antragstellers und dem Unterbleiben der Abschiebung nicht sicher feststellbar. Zu einer ähnlichen Problematik hat das BSG aber eine typisierende Betrachtungsweise hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes ausreichen lassen (Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 43 zur rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in der Fassung durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, BGBl. I Seite 1950). Erforderlich war kein Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne. Dies bedeutete, dass jedes von der Rechtsordnung missbilligte Verhalten, das - typisierend - der vom Gesetzgeber missbilligten Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes dienen konnte, ausreichend war, um die kausale Verbindung zu bejahen. Ein typisches rechtsmissbräuchliches Verhalten stellte beispielsweise die fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren, des Passes oder von Passersatzpapieren dar (so unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 15/420, S. 121 BSG, a.a.O., Rn. 43). Dies gilt auch hier für die Auslegung des § 1a Abs. 3 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15; Sächsisches LSG, Beschluss vom 3. März 2021 - L 8 AY 8/20 B ER - juris Rn. 35; Adolph in: SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz - Kommentar [Stand 1. Januar 2025, § 1a AsylbLG Rn. 82). Ob etwa das Asylverfahren tatsächlich verzögert wurde und eine frühere Abschiebung des Betroffenen erfolgt und deshalb in einem ggf. „kleineren Zeitfenster“ möglich gewesen wäre, bedarf im Hinblick auf die typisierende Betrachtung keiner Entscheidung. Eine solche wäre in aller Regel auch nicht möglich, weil keine sichere Aussage über einen hypothetischen Kausalverlauf getroffen werden kann (BSG, a.a.O. Rn. 43). Anderenfalls würde der Norm jeder praktische Anwendungsbereich genommen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsteller das Fehlen eines Passes oder Passersatzes zu vertreten hat. Erforderlich ist, dass die den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen hindernden Gründe in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten fallen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 17). Insoweit ist zumindest ein persönliches (im Sinne von: eigenes) Fehlverhalten des Leistungsberechtigten zu verlangen, wie dies der aktuellen Fassung der Norm ausdrücklich zu entnehmen ist (zu dieser Formulierung auch BT-Drucksache 18/2592 S. 19 zu Nr. 2). Der Antragsteller handelte zwar vorsätzlich; infolge der wiederholten Aufforderungen zur Mitwirkung wusste er, welche konkreten Handlungen ihm abverlangt wurden. Jedoch geht auch der Antragsgegner (vgl. Schriftsatz vom 25. Juli 2025) in Übereinstimmung mit der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesministeriums des Inneren vom 23. Juli 2025 davon aus, dass eine Geburtsurkunde oder andere Identitätsnachweise für die Beschaffung eines Passes oder eines Passersatzes erforderlich ist. Dass der Antragsteller tatsächlich die Möglichkeit hat, diese Geburtsurkunde oder andere Identitätsnachweise über Verwandte oder Bekannte in seinem Heimatland zu erhalten, hat der Antragsgegner behauptet und der Antragsteller bestritten. Hier sieht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine genügenden Anhaltspunkte, um sich der Ansicht des Antragsgegners anzuschließen; zumal offengeblieben ist, ob das von dem Antragsgegner genannte „Ministério da Justica“ eine Geburtsurkunde aus seinem Heimatland beschaffen kann. Zumindest hat der Antragsteller nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, für die Beantragung der Geburtsurkunde nach der jahrelangen Kürzung seiner Leistung nach dem AsylbLG keine finanziellen Mittel zu haben. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner (nachvollziehbar) darauf verweist, dass der diesbezügliche Schriftverkehr mit dem „Ministério da Justica“ nachzuweisen ist (Brief nebst Übersetzung, Versandnachweis und Antwortschreiben), dürfte von nicht unerheblichen Kosten auszugehen sein. Daher geht auch die Aufforderung zur Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Auslandsvertretung von Guinea-Bissau über eine Kontaktaufnahme und Beantragung eines Heimreisedokuments ins Leere. Dieser Weg ist ohne die vorherige Beschaffung z.B. der Geburtsurkunde nicht zielführend. Auch insoweit dürften dem Antragsteller zudem die finanziellen Mittel fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Botschaft nach der vom Senat eingeholten Auskunft des Bundesministeriums des Inneren in Brüssel befindet und der Konsul offenbar nur gelegentlich nach Hamburg reist, um dort konsularische Tätigkeiten auszuüben. Daher wird der Antragsgegner in Bezug auf die Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG zu konkretisieren haben, welche Dokumente der Antragsteller an welchem Ort vorlegen, beantragen oder auf sonstige, stets präzise erläuterte Art und Weise beschaffen soll (hier: In Brüssel oder Hamburg). Ohne solche Identitätspapiere ist auch eine freiwillige Ausreise - soweit im Eilverfahren erkennbar - nicht möglich. Auf die Frage, ob der Antragsteller zur Abgabe einer Erklärung, dass er freiwillig in sein Heimatland zurückkehren wolle, verpflichtet ist, kommt es daher nicht an (bejahend Sächsisches LSG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - L 8 AY 8/21 B ER - juris Rn. 36; verneinend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. Januar 2020 - L 8 AY 22/19 B ER - juris Rn. 16 mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - juris Rn. 26 zur Vorgängervorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG a. F.). Eine Leistungsreduzierung lässt sich auch nicht auf § 1a Abs. 5 Nrn. 3, 4 oder 5 AsylbLG stützen. Diese Vorschriften kommen bereits tatbestandlich nicht in Betracht. Denn das BAMF hat keine Feststellungen getroffen, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 2 Nrn. 5, 6 oder 7 AsylG nicht nachkommen ist (vgl. Bescheid vom 16. November 2017). Im Rahmen der schließlich gebotenen Interessenabwägung ist auch zu beachten, dass die Folgen, die im Falle der rechtwidrigen Leistungsverweigerung einträten, schwerer wiegen als die Folgen, die entstünden, wenn die Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht würden (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25. November 2021 - 2 BvR 2110/21 - juris Rn. 6). Dem Antragsteller droht im Falle einer rechtswidrigen Leistungsablehnung eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 - juris Rn. 120), während auf Seiten des Antragsgegners nur ein (unter Umständen sogar nur vorübergehender) finanzieller Verlust steht. Eine Verletzung der grundrechtlichen Gewährleistungen, auch wenn sie nur möglich oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09 - NZS 2009, 674, 675). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).