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Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

1 BvR 1345/21

BVerfG, Entscheidung vom

BundesgerichtECLI:DE:BVerfG:2023:rs20230512.1bvr134521
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Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.