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Beschluss

4 BN 68/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Vorinstanz auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht und für jede ein Zulassungsgrund fehlt. • Das Interesse eines Eigentümers, in einen Bebauungsplan einbezogen zu werden, ist nur dann abwägungserheblich und damit antragsbefugnisbegründend, wenn der Plan nachteilige, mehr als geringfügige und schutzwürdige Auswirkungen auf das nicht einbezogene Grundstück hat. • Die bloße Erwartung einer für den Eigentümer günstigeren planerischen Einbeziehung begründet keine Antragsbefugnis; willkürliche Grenzziehung ist nur bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten anzunehmen. • Zulassungsgründe der Revision erfordern eine konkrete Gegenüberstellung abweichender höchstrichterlicher Rechtssätze oder die darlegbare Bedeutung eines Verfahrensfehlers auf die Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei fehlender Antragsbefugnis und mangelnden Zulassungsgründen • Die Revision wird nicht zugelassen, wenn die Vorinstanz auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht und für jede ein Zulassungsgrund fehlt. • Das Interesse eines Eigentümers, in einen Bebauungsplan einbezogen zu werden, ist nur dann abwägungserheblich und damit antragsbefugnisbegründend, wenn der Plan nachteilige, mehr als geringfügige und schutzwürdige Auswirkungen auf das nicht einbezogene Grundstück hat. • Die bloße Erwartung einer für den Eigentümer günstigeren planerischen Einbeziehung begründet keine Antragsbefugnis; willkürliche Grenzziehung ist nur bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten anzunehmen. • Zulassungsgründe der Revision erfordern eine konkrete Gegenüberstellung abweichender höchstrichterlicher Rechtssätze oder die darlegbare Bedeutung eines Verfahrensfehlers auf die Entscheidung. Die Antragsteller forderten die Feststellung, dass der Bebauungsplan Nr. 1919 a der Gemeinde den im Eigentum der Antragsteller stehenden schmalen Baumgraben nicht ausnehmen dürfe. Sie rügten, die Gemeinde habe durch Nichtplanung den Teilbereich zu Unrecht von der verbindlichen Festsetzung ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Hauptantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig und die Hilfsanträge als unzulässig beziehungsweise unbegründet ab. Die Antragsteller richteten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Bezug auf mehrere Revisionszulassungsgründe, nicht aber gegen die Ablehnung der Hilfsanträge. • Die Beschwerde bleibt erfolglos, weil die Vorinstanz mehrere selbständig tragende Begründungen hatte und die Antragsteller für die streittragende Begründung keinen Revisionszulassungsgrund darlegen. • Nach gefestigter Rechtsprechung begründet nur ein abwägungserheblicher Belang die Antragsbefugnis; rein erwartungsbasierte Interessen an einer Ausdehnung des Plangebiets sind nicht schutzwürdig. • Abwägungserhebliche Belange liegen vor, wenn der Bebauungsplan mehr als geringfügige, schutzwürdige Nachteile für das nicht einbezogene Grundstück schafft (z. B. Erschwerung der Erschließung, Einschnürung, Insellage). • Die vorinstanzlichen Feststellungen ergaben, dass der Baumgraben durch die Nichteinbeziehung keine bewältigungsbedürftigen städtebaulichen Konflikte erleidet und die Nutzung eingeschränkt bleibt; daher fehlt die Antragsbefugnis. • Die Beschwerde nennt keine konkret gegenübergestellten abweichenden Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts und erfüllt somit nicht die Anforderungen für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Behauptete Verfahrensmängel sind nicht hinreichend substantiiert darlegt; es fehlt der Nachweis, dass vermisste Feststellungen zu einer zugunsten der Antragsteller abweichenden Entscheidung hätten führen können. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Antragsteller haben keine Antragsbefugnis dargelegt, weil ihr Interesse an Einbeziehung in den Bebauungsplan nicht als abwägungserheblich angesehen wird; es liegen nach den Feststellungen der Vorinstanz keine mehr als geringfügigen, schutzwürdigen Beeinträchtigungen durch die Nichtplanung vor. Ferner fehlen konkrete Darlegungen abweichender höchstrichterlicher Rechtssätze und eine hinreichend substantiiert dargestellte Wirkung eines angeblichen Verfahrensfehlers, so dass auch aus diesen Gründen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht erfüllt sind.