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Beschluss

9 BN 2/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung erweist sich als unbegründet, weil keine grundsätzlichen oder divergierenden Rechtsfragen hinreichend dargetan sind. • Europarechtliche Unklarheiten können die grundsätzliche Bedeutung nicht begründen, wenn nicht gezeigt wird, inwiefern dies die Entscheidung im konkreten Fall berührt. • Die Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer und die Zulässigkeit rückwirkender Satzungsheilung sind durch ständige Rechtsprechung geklärt; daraus folgen keine zu entscheidenden Grundsatzfragen. • Steuergestaltung mit Lenkungswirkung ist zulässig, solange sie nicht der spezialgesetzlichen Regelung widerspricht; der Verwaltungsgerichtshof hat hier keine verfassungsrechtlich relevante Fehlanwendung der Gleichheitssatzprüfungen vorgenommen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Revisionszulassung bei Spielapparatesteuer: keine grundsätzlichen Rechtsfragen • Die Beschwerde gegen die Versagung der Revisionszulassung erweist sich als unbegründet, weil keine grundsätzlichen oder divergierenden Rechtsfragen hinreichend dargetan sind. • Europarechtliche Unklarheiten können die grundsätzliche Bedeutung nicht begründen, wenn nicht gezeigt wird, inwiefern dies die Entscheidung im konkreten Fall berührt. • Die Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer und die Zulässigkeit rückwirkender Satzungsheilung sind durch ständige Rechtsprechung geklärt; daraus folgen keine zu entscheidenden Grundsatzfragen. • Steuergestaltung mit Lenkungswirkung ist zulässig, solange sie nicht der spezialgesetzlichen Regelung widerspricht; der Verwaltungsgerichtshof hat hier keine verfassungsrechtlich relevante Fehlanwendung der Gleichheitssatzprüfungen vorgenommen. Ein Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Spielapparatesteuer (Spielapparatesteuersatzung). Streitgegenstand waren u.a. europarechtliche Auslegungsfragen zur Begrifflichkeit umsatzbezogener Steuern, die Abwälzbarkeit der Steuer auf Spieler, die Zulässigkeit rückwirkender Satzungsheilung, die Bestimmung von Rechtsmittelfristen und Gleichheitsfragen bei einer Höchstbetragsregelung. Die Beschwerde rügte ferner die fehlende Bestimmbarkeit des Fälligkeitstermins und die Möglichkeit, künftig zwischen Besteuerungsmaßstäben zu wählen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz erfüllt seien. Es hielt fest, dass weder neue noch klärungsbedürftige bundesgerichtliche oder verfassungsrechtliche Fragen in einer dem Gesetz erforderlichen Weise dargelegt seien. • Die Beschwerde nennt mehrere Rechtsfragen, zeigt aber nicht hinreichend auf, wie deren Klärung die Entscheidung im Revisionsverfahren beeinflussen würde; insbesondere bleibt unklar, weshalb die Spielapparatesteuer als "umsatzbezogene Steuer" bzw. als "Steuer auf Dienstleistungen" im Sinne einschlägiger Richtlinien zu qualifizieren wäre. • Die Abwälzbarkeit der Spielapparatesteuer auf den Spieler ist nach ständiger Rechtsprechung wirtschaftlich möglich und wurde bereits höchstrichterlich behandelt; eine grundsätzliche Klärung hierzu ist nicht erforderlich. • Rückwirkende Heilung einer Satzung wirft primär landesrechtliche Fragen auf; außerdem erhebt die Beschwerde keine tragfähige Darstellung, dass das Vertrauen des anonymen Spielers relevant wäre. • Die Rüge der Verletzung des Gleichheitssatzes durch eine gerätebezogene Kappung der steuerlichen Belastung verfehlt die Darlegung, dass die bestehende Rechtsprechung unzureichend oder widersprüchlich sei; der Verwaltungsgerichtshof hat die Lenkungsziele und die Verhältnismäßigkeit geprüft und keine Verfassungsverletzung festgestellt. • Die Behauptung, Rechtsmittelfristen seien unbestimmbar, genügt nicht, um eine bundesrechtlich klärungsbedürftige Frage zu begründen; Fristbeginn an dem Eingang der Steueranmeldung ist praktikabel und Wiedereinsetzung möglich. • Eine Divergenz zu Entscheidungen des BVerfG oder BVerwG wurde nicht in dem erforderlichen Umfang konkret dargelegt; Abweichungen zu Unionsrecht können nicht mit der Divergenzrüge nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO geltend gemacht werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz sind nicht erfüllt. Die vorgebrachten Fragen sind entweder durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung beantwortet oder es fehlt an einer schlüssigen Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Insbesondere bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür, dass die Spielapparatesteuer nicht abwälzbar sei oder dass die Satzung in verfassungsrechtlicher Hinsicht lückenhafte Rechtsmittelfristen aufweist. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die gerätebezogene Kappungsregelung den Gleichheitssatz verletzt oder dass unionsrechtliche Auslegungsfragen im vorliegenden Verfahren revisionsbegründend wären. Damit bleibt der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bestehen.