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Beschluss

9 B 274/20 MD

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2020:1119.9B274.20MD.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragssteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18,00 EUR festgesetzt. Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Gebührenbescheid zur Festsetzung von Klärgebühren in der Gestalt von Grundgebühren. Der sinngemäße nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 06.10.2020 erhobenen Klage (9 A 273/20 MD) gegen den Gebührenbescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2020 anzuordnen, ist gemäß 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, insbesondere nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Bei dem streitbefangenen Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 09.09.2020 handelt es sich um Anforderungen von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hiergegen haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung einer Klage angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (1.) oder die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (2.). 1. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Der Gesetzgeber bewertet das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug im Abgabenbereich generell höher als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht, so dass das Vollzugsinteresse wegen der gesetzlichen Wertung auch bei offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt. Sind zwischen den Beteiligten Tatsachen im Streit, ist von ernstlichen Zweifeln erst dann auszugehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich die der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Tatsachen aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren nicht erweisen lassen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.01.2009 - 3 M 355/08 -, juris). Das bedeutet, dass Abgaben im Zweifelsfall zunächst zu erbringen sind und den Zahlungspflichtigen das Risiko trifft, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen. Grundsätzlich sind im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens lediglich Einwände zu berücksichtigen, die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung offensichtlich aufdrängen. Das Gericht ist dem Charakter des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt, die regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwerwiegender Rechtsfragen noch die aufwändige Aufklärung streitiger Sachverhalte oder gar eine Beweiserhebung einschließt. Dies muss grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides hat neben den Einwendungen des Abgabenschuldners im Wesentlichen zum Gegenstand, für welche öffentliche Einrichtung die Abgabe erhoben wird, auf welchen abgabenrechtlichen Tatbestand sich die Abgabe stützt und ob sich die Höhe der konkret festgesetzten Abgabe in etwa in der Größenordnung bewegt, die auch bei näherer Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden Abgabensatzung ergeben. Solche Zweifel müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat diese Inzidenzkontrolle im Hauptsacheverfahren stattzufinden. In der Regel wird im Rahmen des Eilverfahrens von der Gültigkeit der zu Grunde liegenden Satzung auszugehen sein (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -; BayVGH, Beschl. v. 05.11.2007 - 23 CS 07.2380 -, beide juris). Gleiches gilt in Bezug auf die Überprüfung einer Gebührenkalkulation. Diese muss in der Regel dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben und kann nicht Gegenstand der nur summarische Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sein. Anderes gilt nur dann, wenn der Antragsteller solche Einwendungen geltend macht, die ohne Weiteres geeignet sind, daraus einen Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot herzuleiten (zur sog. Ergebnisrechtsprechung vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 27.07.2006 – 4 K 253/05 -, juris m. w. N.). Auch insoweit ist es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Sache des Antragstellers, den Kalkulationsmangel sowie seine Beachtlichkeit nach Art und Umfang in Bezug auf den Gebührensatz darzulegen. Betrifft der Kalkulationsmangel eine Rechtsfrage, die in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bzw. obergerichtlich nicht geklärt ist, muss deren Klärung dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, wenn die einschlägige Judikatur sich dazu nicht bzw. nicht einheitlich verhält; bei einer geklärten Rechtsfrage ist der Einwand zunächst unbeachtlich. Handelt es sich bei den vorgebrachten Rügen um solche zu tatsächlichen Verhältnissen (z. B. Höhe der in Ansatz gebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten, Ermittlung der Abschreibungsbeträge etc.), hat der Antragsteller jedenfalls solche Tatsachen vorzutragen, denen der Antragsgegner nicht in einer Weise entgegen treten kann, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als insofern als offen erscheint. In Anwendung dieser Maßstäbe begegnet der streitige Gebührenbescheid keinen ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 80 Abs. 4 S. 3, Abs. 5 VwGO. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragssteller hat die Antragsgegnerin aller Voraussicht nach zu Recht Benutzungsgebühren in der Gestalt von Grundgebühren für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage erhoben. Nach der vorliegend lediglich summarisch gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die Antragsgegnerin für den hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 über das nach §§ 5 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA erforderliche Satzungsrecht (a) verfügen; auch dürften der auf dieser Grundlage erfolgten Festsetzung der Grundgebühren gegenüber den Antragstellern durch Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2020 rechtliche Bedenken nicht entgegenstehen (b). Nicht zuletzt führt die Gebührenerhebung nicht zu einer unbilligen Härte für die Antragsteller (2.). a) Nach §§ 5 Abs. 1 i. V. m. 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA können Benutzungsgebühren nur auf der Grundlage einer wirksamen Satzung erhoben werden. Insoweit käme vorliegend sowohl die Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt E-Stadt vom 08.05.2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 30.08.2018 (AAS 2015) als auch die Abwasserabgabensatzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserentsorgung der Stadt E-Stadt vom 17.05.2019 (im Folgenden: AAS 2019) deshalb in Betracht, weil sie für den hier streitigen Erhebungszeitraum die Erhebung einer Grundgebühr in Höhe von 6,00 €/Monat/Sammelgrube (vgl. jeweils § 10 Abs. 4a) sowie eine Leistungsgebühr vorsehen. Es sind weder Gründe vorgetragen noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich, die ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen gegen den rechtlichen Bestand dieser Satzungen im Übrigen zu streiten in der Lage sind. Die Gebührenerhebung scheitert vorliegend nicht an einem Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende und im Grundsatz des Vertrauensschutzes enthaltene Verbot rückwirkender Gesetze. Maßstab für diese Beurteilung ist, ob eine Gebührensatzung infolge ihrer Rückwirkung schützenswertes Vertrauen des Gebührenschuldners verletzt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u. a. B. v. 07.07.2010 - 2 BvL 14/02 - sowie v. 12.11.2015 - u. a. 1 BvR 2961/14 -, beide juris) dann der Fall, wenn sie in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, ohne dass dafür rechtfertigende Gründe vorliegen (sog. echte Rückwirkung). Die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten auch für das kommunale Abgabenrecht, wobei ein Eingriff in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt regelmäßig angenommen wird, wenn eine bereits entstandene Schuld nachträglich abgeändert wird oder die Satzung Geltung auch für einen Zeitraum beansprucht, für den bislang keine Abgabe vorgesehen war. (BVerfG, B. v. 03.09.2009 - 1 BvR 2384/08 - sowie v. 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -, beide juris). Anderes gilt, wenn ein Gebührenschuldner mit der Änderung der Rechtslage auch für die Vergangenheit rechnen rechnen musste. Denn findet das Rückwirkungsverbot von Gesetzen im Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 4 Verf LSA) nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze, kann sich dann kein Vertrauen auf den (Fort-)Bestand des geltenden Rechts bilden, wenn ein Vertrauen auf die bestehende Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt war und daher nicht schutzwürdig ist (BVerfG, B. v. 12.11.2015, a. a. O.). Für das kommunale Abgabenrecht ist grundsätzlich anerkannt und einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 KAG LSA normiert, dass eine Rückwirkung von Satzungen jedenfalls dann zulässig ist, wenn dadurch lediglich eine bislang unwirksame Satzung ersetzt werden soll (sog. Reparaturfälle). Denn in einem solchen Fall hatte eine satzungsgebende Körperschaft ihren Willen zur Abgabenerhebung unmissverständlich dokumentiert; es kann sich dann kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, von einer solchen Abgabe verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 08.07.2008 - 9 B 44/07 - sowie v. 29.01.2015 - 9 B 51/14 -, beide juris). In diesem Fall muss ein Abgabenschuldner grundsätzlich damit rechnen, dass Satzungsmängel rückwirkend geheilt werden, um bereits erfolgte Festsetzungen auf eine gültige Rechtsgrundlage zu stellen (so BVerwG, B. v. 11.03.2010 - 9 BN 2/09 -, juris). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, muss im hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abschließend nicht entscheiden werden, welche der beiden Satzungen Grundlage der hiesigen Gebührenerhebung ist, da weder durch die rückwirkende Änderung der AAS 2015 durch die 4. Änderungssatzung vom 30.08.2018 zum 01.01.2018 noch durch das rückwirkende Inkrafttreten der AAS 2019 zum 01.01.2015 gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen wird. Hinsichtlich der AAS 2015 liegt in dem Erlass der 4. Änderungssatzung am 30.08.2018, mit der erstmals eine Grundgebühr eingeführt wurde, und der damit einhergehenden Rückwirkung zum 01.01.2018 kein Eingriff in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt, da die Gebührenschuld für den Erhebungszeitraum 2018 (§ 15 Abs. 1 AAS 2015/2019) gem. § 15 Abs. 3 lit. a) (AAS 2015/2019) erst am Ende des Kalenderjahrs entsteht, vorliegend mithin am 31.12.2018. Demzufolge bestand während des Kalenderjahrs 2018 kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Satzungsrechtes (vgl. BVerfG, B. v. 14.05.1986 - 2 BvR 2/83 - zum Einkommenssteuerrecht; OVG LSA, U. v. 23.10.2012 - 4 L 193/11 - zum Grundsteuerrecht unter Hinweis auf BFH, U. v. 18.04.2012 - II R 36/10 -, alle juris). Aus diesem Grund käme bereits die AAS 2015 als taugliche Rechtsgrundlage für die hier streitige Gebührenerhebung in Betracht. War die AAS 2015 somit unter Rückwirkungsgesichtspunkten grundsätzlich in der Lage, das der hier streitigen Gebührenerhebung zugrundeliegende Gebührenschuldverhältnis zu begründen, kommt ihrer nachträglichen Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2020, § 6 Rn. 725). Ob vorliegend durch § 24 Abs. 2 AAS 2019 eine solche (nur) zukunftsgerichtete Aufhebung bewirkt wird, muss nicht abschließend beurteilt werden. Im Lichte der in Absatz 1 enthaltenen Rückwirkungsanordnung der AAS 2019 könnten jedoch beachtliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass damit lediglich klargestellt werden sollte, dass die AAS 2019 an die Stelle der AAS 2015 treten soll. Ob eine solche Regelung vor dem Hintergrund der in § 24 Abs.1 AAS 2019 angeordneten Rückwirkung erforderlich war, kann dahinstehen. Die Regelung in Absatz 2 führt jedenfalls dazu, dass im Falle der Unwirksamkeit der AAS 2019 das Vorgängersatzungsrecht nicht wieder „auflebt“ (dazu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 23.09.2014 - 9 N 143/13 -, juris). Im Endeffekt muss es das Gericht nicht entscheidungserheblich klären, ob gegen die rückwirkende Aufhebung einer Satzung, die das Gebührenschuldverhältnis begründet hat (hier: AAS 2015), rechtliche Bedenken bestehen. Denn entweder wird bei deren Zulässigkeit auch das Gebührenschuldverhältnis rückwirkend aufgelöst und ein satzungsloser Zeitraum hergestellt, was der Rechtmäßigkeit einer Gebührenerhebung entgegensteht. Oder der insoweit maßgebliche Zeitraum wird - wie hier - durch neues Satzungsrecht geregelt, welches an den oben zur Zulässigkeit einer Rückwirkung aufgezeigten Voraussetzungen zu beurteilen ist. Im Lichte dessen dürfte auch die AAS 2019 eine taugliche Rechtsgrundlage für die streitige Gebührenerhebung sein. Denn ihr rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.01.2015 dürfte jedenfalls deshalb zulässig sein, weil mit der AAS 2015 in der Fassung der 4. Änderungssatzung die Grundgebühr in Höhe von 6,00 €/Monat/Sammelgrube neben einer Klärgebühr als Leistungsgebühr bereits eingeführt war. Insofern gilt die bereits 2018 bestehende Rechtslage in materieller Hinsicht fort, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller an dem unveränderten Fortbestand der Rechtslage gar nicht berührt sein kann. Es solches besteht jedenfalls nicht insoweit, als lediglich die Rechtsgrundlage dafür „ausgetauscht“ worden ist. Aber selbst die Unwirksamkeit der erstmalig eine Grundgebühr für abflusslose Sammelgruben einführenden 4. Änderungssatzung zur AAS 2015 unterstellt, wäre für den Erhebungszeitraum 2018 vor Erlass der AAS 2019 von einem satzungslosen Zeitraum auszugehen. Der rückwirkende Erlass der AAS 2019 wäre in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 2 KAG LSA zulässig, da die Rückwirkung in diesem Fall dazu dienen würde eine nichtige Satzung zu ersetzen. Denn die Satzung vom 17.05.2019 hätte sodann gem. § 2 Abs. 2 S. 2 KAG LSA eine Satzung ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Geldleistung - hier die Grundgebühr i. H. v. 6,00 €/Monat regelt. In diesem Fall liegt das Fehlen eines gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schutzwürdigen Vertrauens auf der Hand, da der Bürger Sondervorteile entgegengenommen hat, deren Unentgeltlichkeit er grundsätzlich nicht erwarten kann, und deshalb auf jeden Fall mit einer entsprechenden Vorteilsabschöpfung rechnen muss. Soweit die Antragsteller eine Verletzung des Grundsatzes der „Belastungsgleichheit“ gem. Art. 3 Abs. 1 GG rügen - womit wohl der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit in den Blick genommen wurde - dürften sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn gem. § 5 Abs. 3 S. 5 KAG LSA ist die Einführung einer Grundgebühr neben einer Leistungsgebühr gem. § 5 Abs. 3 S. 1 KAG LSA gesetzlich ausdrücklich zulässig (vgl. OVG LSA, u. v. 10.11.2011 - 4 L 69/09 -, juris). Warum die Antragsgegnerin vorliegend davon keinen Gebrauch hat machen dürfen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Satzung vorliegend aus einem Kalkulationsfehler, soweit sich die Antragssteller auf „die nicht erfolgte Darstellung der Gebühren durch die Beklagte“ berufen. Vor dem Hintergrund des reduzierten Prüfungsmaßstabes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können im Eilverfahren Einwendungen gegen die Kalkulation nur dann beachtet werden, wenn sie ohne weiteres geeignet sind, einen Verstoß des Gebührensatzes gegen das Kostenüberschreitungsverbot herzuleiten. Vorliegend haben die Antragssteller einen Kalkulationsmangel bereits nicht substantiiert vorgetragen. b) Auch die hier streitgegenständliche Gebührenerhebung begegnet keinen Bedenken. Zu Recht hat die Antragsgegnerin für das Jahr 2018 Grundgebühren i. H. v. 72,00 EUR festgesetzt. Denn der Antragsgegnerin steht dieser Anspruch gegenüber den Antragstellern dem Grund und der Höhe nach zu (vgl. § 10 Abs. 4a AAS 2015/2019). Nach § 9 Satz 2 AAS 2015/2019 erhebt die Antragsgegnerin als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der dezentralen Abwasseranlage Grundgebühren. Die Antragsteller nehmen die dezentrale Abwasseranlage der Antragsgegnerin auch in Anspruch, da sie auf ihrem Grundstück eine abflusslose Sammelgrube unterhalten. Allein dies genügt, um die über eine Grundgebühr abzugeltenden Kosten für eine von der Antragsgegnerin (auch) insoweit ständig vorzuhaltene Entsorgungsbereitschaft auszulösen. Deshalb hat die Antragsgegnerin der Gebührenfestsetzung - ungeachtet einer für das Jahr 2018 entstandenen Leistungsgebühr - zu Recht einen Gebührensatz von 6,00 € und einen Zeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt. Zwar kann nach § 5 Abs. 3 S. 5 KAG LSA eine Grundgebühr nur neben einer Leistungsgebühr in der Satzung vorgesehen werden. Da damit jedoch unterschiedliche Leistungen unter Gebührenpflicht gestellt werden (vgl. OVG LSA, U. v. 08.09.2011 - 4 L 247/10 – juris, m. w. N.), ist es für das Entstehen einer Grundgebühr unbeachtlich, ob in dem Zeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, auch eine Leistungsgebühr entsteht. Werden mit einer Grundgebühr die sog. Vorhalteleistungen geltend gemacht, ist es deshalb auch unbeachtlich, ob das Grundstück, auf dem sich die abflusslose Sammelgrube befindet, in dem gesamten Zeitraum, für den die Grundgebühr erhoben wird, genutzt wird/ genutzt werden kann. Auch wenn das eine Leistungsgebühr auslösende Zuführen von Abwasser zur abflusslosen Sammelgrube in bestimmten Zeiträumen nicht erfolgt, hindert dies das Entstehen einer ganzjährigen Grundgebühr nicht. Denn allein das ganzjährige Vorhandensein einer abflusslosen Sammelgrube löst bei der Antragsgegnerin die Pflicht aus, technische Anlagen zur Entsorgung des Abwassers (ganzjährig) vorzuhalten. 3. Die Vollziehung der Beitragsbescheide hat für die Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine "unbillige“ Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer - etwa durch eine spätere Rückzahlung - wieder gutzumachen sind, insbesondere wenn gar die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gefährdet wäre. Die Vorschrift setzt mithin das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist mithin entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde, d. h. die Existenzgefährdung gerade durch den Sofortvollzug des Abgabenbescheides verursacht oder entscheidend mitverursacht würde (so OVG LSA, B. v. 10.09.2003 - 2 M 248/03 - sowie B. v. 11.10.2002 - 2 M 323/02 -, beide juris, jeweils m.w.N.). Dies ist indes nicht der Fall. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass den Antragstellern durch den Gebührenbescheid in Höhe von 72,00 EUR eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO droht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Mit dem Vorstehenden war der Streitwert somit auf 18 EUR festzusetzen.