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Beschluss

9 B 90/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Das Flurbereinigungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es aus Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Vorinstanzurteils die erforderlichen Schlüsse ziehen kann, ohne dortige Gerichtsakten beizuziehen, sofern kein Antrag oder Anhaltspunkte für die notwendige Beiziehung vorliegen. • Das Flurbereinigungsgericht ist wegen seiner gesetzlichen Besetzung (§ 139 FlurbG) nur in atypischen, besonders schwierigen Fällen verpflichtet, Sachverständige hinzuzuziehen; eigene Sachkunde kann ausreichen. • Die Zusammenfassung von Acker- und Grünland in einem einheitlichen Wertermittlungsrahmen ist zulässig, wenn die Böden im Flurbereinigungsgebiet hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit annähernd gleich zu beurteilen sind. • Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung der Einordnung von Acker- und Grünland in einen Wertermittlungsrahmen und zur Anzahl der Klassen sind fallabhängig und bedürfen keiner Revision, da sie anhand Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literatur beantwortbar sind.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Revision gegen flurbereinigungsgerichtliche Wertermittlung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. • Das Flurbereinigungsgericht verletzt seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es aus Tatbestand und Entscheidungsgründen eines Vorinstanzurteils die erforderlichen Schlüsse ziehen kann, ohne dortige Gerichtsakten beizuziehen, sofern kein Antrag oder Anhaltspunkte für die notwendige Beiziehung vorliegen. • Das Flurbereinigungsgericht ist wegen seiner gesetzlichen Besetzung (§ 139 FlurbG) nur in atypischen, besonders schwierigen Fällen verpflichtet, Sachverständige hinzuzuziehen; eigene Sachkunde kann ausreichen. • Die Zusammenfassung von Acker- und Grünland in einem einheitlichen Wertermittlungsrahmen ist zulässig, wenn die Böden im Flurbereinigungsgebiet hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit annähernd gleich zu beurteilen sind. • Fragen zur grundsätzlichen Bedeutung der Einordnung von Acker- und Grünland in einen Wertermittlungsrahmen und zur Anzahl der Klassen sind fallabhängig und bedürfen keiner Revision, da sie anhand Gesetzeslage, Rechtsprechung und Literatur beantwortbar sind. Kläger rügte die Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts zur Wertermittlung im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung. Streitpunkt war insbesondere, ob Acker- und Grünland in einem einheitlichen Wertermittlungsrahmen zusammengefasst werden dürfen und ob das Gericht seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe. Der Kläger beanstandete ferner die Nichtbeiziehung älterer Gerichtsakten, das Ausbleiben eines Sachverständigengutachtens sowie die Nichtberücksichtigung von Äußerungen des Beklagten und eigenen Schriftsätzen. Das Flurbereinigungsgericht hatte die Wertermittlung bestätigt; das Oberverwaltungsgericht hielt diese Beurteilung für vertretbar. Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht. Im Verfahren ging es um die Auslegung von §§ 28, 31, 44, 86 VwGO und § 139 FlurbG sowie um die Reichweite des Gehörsrechts und die Frage der Treuwidrigkeit des klägerischen Verhaltens als Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft. • Die Beschwerde trägt nicht vor, dass in der Vorinstanz die Beiziehung der früheren Gerichtsakten beantragt oder die Notwendigkeit ihrer Beiziehung ersichtlich war; somit liegt kein Verstoß gegen § 86 Abs.1 VwGO vor. • Wegen der gesetzlichen Besetzung des Flurbereinigungsgerichts (§ 139 FlurbG) ist die Hinzuziehung externer Sachverständiger nur in besonderen, schwierig gelagerten Fällen geboten; solche Umstände sind nicht gegeben, zumal das Gericht die Grundstücke in Augenschein genommen hat. • Die Gehörsrüge scheitert, weil der Beklagte in der verzeichneten Äußerung nicht eingeräumt hat, dass die Unterschiede der Nutzungswerte so erheblich seien, dass sie einen separaten Wertermittlungsrahmen erfordern; vielmehr stellte er auf eine spätere Berücksichtigung im Abfindungsverfahren ab. Es fehlen Indizien dafür, dass Schriftsätze des Klägers unberücksichtigt geblieben sind (§ 133 Abs.3 VwGO). • Das Flurbereinigungsgericht hat den Kläger nicht deswegen als treuwidrig gerügt, weil er nur seine vier Grundstücke geltend gemacht habe, sondern weil er nicht für alle von ihm vertretenen Grundstücke eine Neubewertung verfolgt und damit Teile der Wertermittlung bestandskräftig werden ließ. • Die von der Beschwerde für grundsätzliche Bedeutung gehaltenen Fragen (Zusammenfassung von Acker- und Grünland in einem Rahmen, Anzahl der Klassen, Präklusion von Vorstandsmitgliedern) sind entweder durch Gesetz, Rechtsprechung und Literatur beantwortbar oder abhängig von den konkreten Bodenverhältnissen und rechtfertigen keine Revision nach §132 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Verfahrensfehler in der Amtsermittlung des Flurbereinigungsgerichts und keinen Verstoß gegen das Gehörsrecht. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass das Gericht aufgrund seiner fachlichen Besetzung und der durchgeführten Inaugenscheinnahme ohne externe Gutachten angemessen entscheiden konnte. Fragen zur Zulässigkeit eines einheitlichen Wertermittlungsrahmens für Acker- und Grünland und zur Zahl der Klassen sind nicht revisionsreif, weil sie anhand der gesetzlichen Regelungen und der bestehenden Rechtsprechung beantwortet werden können. Damit verbleibt die Wertermittlung des Flurbereinigungsgerichts/der Vorinstanz in Kraft.