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Beschluss

1 WB 14/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. • Eine materielle Ausschlussfrist für die Übertragung restlicher Elternzeit bedarf einer normativen Grundlage; Verwaltungspraxis allein reicht nicht aus. • Fehlt eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Antragsfrist, kann die Versäumung einer fiktiv angenommenen Frist nicht zum Verlust des Anspruchs auf Elternzeit führen. • Der Anspruch auf Übertragung restlicher Elternzeit richtet sich nach der auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anzuwendenden Fassung der EltZSoldV; spätere Änderungen sind nicht rückwirkend anzuwenden. • Wird die beantragte Übertragung konkret bezeichnet und steht dem keine dienstliche Interessenlage entgegen, ist der Verpflichtungsantrag spruchreif und dem Soldaten stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Wehrdienstgerichten und kein materieller Ausschluss von Übertragungsanträgen ohne Normengrundlage • Für Streitigkeiten über die Gewährung von Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. • Eine materielle Ausschlussfrist für die Übertragung restlicher Elternzeit bedarf einer normativen Grundlage; Verwaltungspraxis allein reicht nicht aus. • Fehlt eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Antragsfrist, kann die Versäumung einer fiktiv angenommenen Frist nicht zum Verlust des Anspruchs auf Elternzeit führen. • Der Anspruch auf Übertragung restlicher Elternzeit richtet sich nach der auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes anzuwendenden Fassung der EltZSoldV; spätere Änderungen sind nicht rückwirkend anzuwenden. • Wird die beantragte Übertragung konkret bezeichnet und steht dem keine dienstliche Interessenlage entgegen, ist der Verpflichtungsantrag spruchreif und dem Soldaten stattzugeben. Der Antragsteller, Berufssoldat und Vater eines 2004 geborenen Sohnes, beantragte die Übertragung restlicher Elternzeit auf einen Zeitraum nach Vollendung des dritten Lebensjahres. Die Stammdienststelle und der Verteidigungsminister lehnten ab mit der Begründung, die Übertragung sei rechtzeitig vor Ablauf des Anspruchszeitraums zu beantragen. Der Antragsteller hatte alternativ Betreuungsurlaub für denselben Zeitraum beantragt; die Stammdienststelle bewilligte diesen. Der Antragsteller suchte gerichtlichen Rechtsschutz; das Verfahren führte zum Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt war insbesondere, ob eine materielle Ausschlussfrist für die Übertragung von Elternzeit bestand und ob die einschlägige Verordnungsversion des Jahres 2004 anzuwenden ist. • Zuständigkeit: Streitigkeiten über Elternzeit nach § 28 Abs.7 SG sind truppendienstliche Angelegenheiten; damit ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet (§ 17 Abs.1 WBO). • Anwendbare Rechtsgrundlage: Für den geborenen Sohn von 2004 ist die EltZSoldV in der Fassung von 2004 maßgeblich; spätere Änderungen, die eine rechtzeitige Beantragung verlangen, sind nicht anzuwenden (§ 7 EltZSoldV). • Normenbestimmtheit: Eine materielle Ausschlussfrist, die bei Versäumung zum Verlust des Rechts führt, bedarf einer gesetzlichen oder sonstigen normativen Grundlage; Verwaltungspraxis kann dies nicht ersetzen, wenn es sich um einen normativ begründeten Anspruch handelt (Art.20 Abs.3 GG, Gebot der Normenbestimmtheit). • Auslegung der EltZSoldV 2004: § 1 Abs.2 Satz2 EltZSoldV (2004) enthält keine Fristregelung für die Übertragungsanträge; auch § 2 EltZSoldV (2004), § 28 Abs.5 SG und das Bundeserziehungsgeldgesetz a.F. regeln keine derartige Ausschlussfrist. • Rechtsschutzbedürfnis und Spruchreife: Der Antrag ist nicht erledigt, weil die bewilligte Betreuungsurlaubszeit im Falle des Obsiegens in anteilige Elternzeit umgewandelt werden könnte; der beantragte Übertragungszeitraum war konkret angegeben, so dass dienstliche Interessen geprüft werden konnten und der Verpflichtungsantrag spruchreif ist. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Unter Zugrundelegung der anzuwendenden Verordnung war die Ablehnung der Übertragung rechtswidrig; weitere entgegenstehende Gründe wurden nicht dargetan. • Verpflichtung: Der Bundesminister der Verteidigung ist zur Gewährung der beantragten restlichen Elternzeit zu verpflichten (§ 21 Abs.2 i.V.m. § 19 Abs.1 WBO). Der Antragsteller hat obsiegt. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Ablehnung der Übertragung restlicher Elternzeit für rechtswidrig und verpflichtet den Bundesminister der Verteidigung, dem Antragsteller die beantragte Elternzeit zu gewähren. Eine materielle Ausschlussfrist für Übertragungsanträge kann nicht allein aus Verwaltungspraxis abgeleitet werden; sie bedarf einer normativen Grundlage, die in der für den Geburtszeitpunkt des Kindes maßgeblichen Fassung der EltZSoldV (2004) nicht vorhanden ist. Da der beantragte Zeitraum konkret benannt war und keine dienstlichen Interessen geltend gemacht wurden, ist der Verpflichtungsantrag spruchreif. Der Bescheid der Stammdienststelle und der Beschwerdebescheid des Bundesministers sind deshalb aufzuheben und die beantragte Übertragung restlicher Elternzeit zu gewähren.