Urteil
8 C 17/09
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Feststellung eines anderen Berechtigten als vom Kläger beantragt verletzt die Dispositionsbefugnis und ist unzulässig (§ 88 VwGO).
• Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sind danach zu beurteilen, ob ein Unternehmen oder ein einzelner Vermögensgegenstand geschädigt wurde; Berechtigter ist der jeweilige Rechtsträger oder seine Rechtsnachfolger (§§ 2, 3, 6 VermG).
• Ist der geschädigte Rechtsträger ein Unternehmen, kann ein einzelner Gesellschafter nicht an dessen Stelle Singularrestitution geltend machen; allenfalls ergänzende Bruchteilsansprüche kommen in Betracht.
• Bei Stilllegung des Unternehmens durch Verkauf des verbleibenden Vermögens findet vorrangig § 6 Abs. 6a VermG Anwendung; die daraus folgenden Ansprüche stehen dem Unternehmen und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu.
Entscheidungsgründe
Keine Feststellung persönlicher Berechtigung statt Unternehmensrestitution (VermG) • Die Feststellung eines anderen Berechtigten als vom Kläger beantragt verletzt die Dispositionsbefugnis und ist unzulässig (§ 88 VwGO). • Ansprüche nach dem Vermögensgesetz sind danach zu beurteilen, ob ein Unternehmen oder ein einzelner Vermögensgegenstand geschädigt wurde; Berechtigter ist der jeweilige Rechtsträger oder seine Rechtsnachfolger (§§ 2, 3, 6 VermG). • Ist der geschädigte Rechtsträger ein Unternehmen, kann ein einzelner Gesellschafter nicht an dessen Stelle Singularrestitution geltend machen; allenfalls ergänzende Bruchteilsansprüche kommen in Betracht. • Bei Stilllegung des Unternehmens durch Verkauf des verbleibenden Vermögens findet vorrangig § 6 Abs. 6a VermG Anwendung; die daraus folgenden Ansprüche stehen dem Unternehmen und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Die Klägerin, Erbin zweier Gesellschafter der früheren OHG/Sally J. und späteren Liquidationsgesellschaft Kurt J. u. Co. i.L., beantragte festzustellen, dass ihr Berechtigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz für eine Teilfläche eines ehemals zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks zustehen. Die Liquidationsgesellschaft hatte am 7.7.1937 die verbliebenen Grundstücke an die Stadt verkauft; das Unternehmen war anschließend gelöscht. Die Klägerin trat Ansprüche teilweise als Bevollmächtigte der A. J. an und meldete 1990 Ansprüche an. Das Thüringer Landesamt lehnte den Antrag ab; das Verwaltungsgericht gab der Klägerin in erster Instanz recht, stellte jedoch die Berechtigung der K. J. u. Co. i.L. fest. Beide Seiten legten Revision ein; die Klägerin nahm Teile ihrer Revision zurück und begehrte letztlich die Feststellung ihrer eigenen Berechtigung. • Verletzung der Dispositionsbefugnis (§ 88 VwGO): Das Verwaltungsgericht ist über den Klageantrag hinausgegangen, indem es die Berechtigung der Liquidationsgesellschaft festgestellt hat, obwohl die Klägerin ausdrücklich die Feststellung ihrer eigenen Berechtigung begehrt hatte. • Rechtliche Einordnung nach VermG: Berechtigte sind der geschädigte Rechtsträger (Unternehmen oder einzelner Vermögensgegenstand) oder dessen Rechtsnachfolger (§§ 2, 3, 6 VermG). Entscheidend ist, ob die Schädigung das Unternehmen als Ganzes oder nur einzelne Vermögensgegenstände betraf. • Keine Stellvertretung durch Gesellschafter für Unternehmensanspruch: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einzelner Gesellschafter, nicht des Unternehmens; daher steht ihr kein Anspruch auf Singularrestitution des Betriebsgrundstücks zu (§ 3 VermG). • Vorrang der Unternehmensrestitution und Trümmerregeln: War die Stilllegung des Unternehmens mit der Schädigung verbunden (Verkauf 7.7.1937), ist § 6 Abs. 6a VermG vorrangig; Ansprüche hieraus würden dem Unternehmen zustehen, nicht der Klägerin. • Ausschluss der Rückübertragung des Unternehmens: Der Geschäftsbetrieb war faktisch eingestellt und eine Wiederaufnahme nach kaufmännischer Beurteilung nicht möglich; daher kommt Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht in Betracht. • Ergänzende Bruchteilsrestitution nicht anwendbar: Ein Anspruch auf Bruchteilseigentum nach § 3 Abs.1 Satz10 i.V.m. Satz4 ff. VermG ist möglich, aber hier nicht einschlägig, weil die Voraussetzungen der ergänzenden Regelung (Trümmerrestitution) nicht erfüllt sind. • Prozessuale Auslegung ändert Sachlage nicht: Die prozessuale Trennung nach Flurstücken oder die prozessuale Behandlung kann den materiellen Anspruchscharakter nicht in Singularrestitution für die Klägerin verwandeln. • Ergebnis der Revisionen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; die Klage war abzuweisen, weil der Klägerin der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zusteht. Der Senat weist die Klage ab und hebt das erstinstanzliche Urteil auf. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung ihrer persönlichen Berechtigung an der streitigen Teilfläche, weil die möglichen Restitutionsansprüche dem Rechtsträger des Unternehmens (K. J. u. Co. i.L.) und nicht einzelnen Gesellschaftern bzw. deren Rechtsnachfolgern zustehen. Das Verwaltungsgericht durfte nicht über den von der Klägerin gestellten Antrag hinaus die Berechtigung des Unternehmens feststellen; zudem fehlt der Klägerin die Stellung als Rechtsnachfolgerin des Unternehmens, sodass weder Singular- noch Unternehmensrestitution zu ihren Gunsten durchgesetzt werden kann. Die Revision der Beklagten ist begründet, die der Klägerin unbegründet oder zurückgenommen; daher ist die Klage endgültig abgewiesen.