Urteil
19 K 1592/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0428.19K1592.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger ist als Richter im Ruhestand zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. 3 Unter dem 26.09.2007 beantragte er beim Beklagten die Gewährung einer Beihilfe unter anderem für Aufwendungen für schriftlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen seiner Ehefrau. 4 Mit Bescheid vom 29.10.2007 gewährte der Beklagte eine Beihilfe. Dabei lehnte er die Bewilligung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Jodid, Dolestan, Keltican, Bromelain und Tebonin ab. Die Kosten von bei der Ehefrau des Klägers durchgeführten Heilbehandlungen von 436,00 EUR erkannte er nur in Höhe von 340,40 EUR an. Die anerkannten Kosten entsprachen den im Leistungsverzeichnis des Finanzministeriums NRW für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BVO NRW festgelegten Höchstbeträgen. 5 Hiergegen legte der Kläger am 09.11.2007 Widerspruch ein. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2008 erkannte der Beklagte die Aufwendungen für das Präparat Jodid als beihilfefähig an; im Übrigen wies er den Widerspruch des Klägers zurück. Zu den Aufwendungen für die übrigen Medikamente könne keine Beihilfe geleistet werden. Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente seien grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die Voraussetzungen für eine beihilferechtlich vorgesehene ausnahmsweise Anerkennung der Aufwendungen seien nicht gegeben. Eine weitere - über die im Leistungsverzeichnis des Finanzministeriums festgelegten Höchstsätze hinausgehende - Beihilfe zu den Heilbehandlungen der Ehefrau des Klägers komme nicht in Betracht. 7 Der Kläger hat am 29.02.2008 Klage erhoben, mit der er die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Dolestan, Keltican, Bromelain und Tebonin sowie eine weitere Beihilfe zu den Heilbehandlungen seiner Ehefrau begehrt. Zur Begründung verweist er darauf, dass seine Ehefrau auf die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente zwingend angewiesen sei. 8 Der Kläger beantragt, 9 das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 29.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2008 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 215,59 EUR zu bewilligen. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung bezieht es sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit seinem Antrag vom 26.09.2007 geltend gemachten Aufwendungen. 17 Er kann zunächst keine Beihilfe zu den Kosten für die nicht verschreibungspflichtigen Medikamente Dolestan, Keltican, Bromelain und Tebonin verlangen. Die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen beurteilt sich nach den im Zeitpunkt ihres Entstehens im Jahre 2007 geltenden Beihilfebestimmungen. Maßgeblich ist hier § 4 Abs. 1 Nr. 7 der BVO i.d.F. der 21. Änderungsverordnung vom 22.11.2006 (GV NRW S. 596) - BVO NRW 2007 -. § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW ist rückwirkend zum 01.01.2007 durch das "Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs. 1 Nummer 7 und Anlage 2 der BVO in Gesetzesrang" vom 17.02.2009 (GBl. NRW S. 83) in Gesetzesrang erhoben worden. 18 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2007umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die von Behandlern nach Nr. 1 verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 lit. b) BVO NRW 2007 Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 kann das Finanzministerium abweichend von Satz 2 in begründeten Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den Verwaltungsvorschriften zur BVO bestimmen, zu welchen Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen), die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapieeinrichtungen. 19 Der Beklagte hat die Beihilfegewährung zu den in Rede stehenden Präparaten zu Recht abgelehnt. 20 Die Medikamente Dolestan, Keltican, Bromelain und Tebonin sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Ausnahmen vom grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO NRW 2007 geregelten Beihilfeausschluss sind nicht gegeben. Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW 2007 Rückausnahmen vom grundsätzlich bestehenden Beihilfeausschluss vorgesehen sind, und dementsprechend in der Anlage 2 oder in den Verwaltungsvorschriften zur BVO geschaffen worden sind, liegen deren Voraussetzungen hier nicht vor. 21 Insbesondere ist nicht Durchgreifendes dafür geltend gemacht, dass die streitigen Arzneimittel Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 BVO NRW sind. In welchen Fällen solches angenommen werden kann, ist in der in Nr. 10.1 a VVzBO enthaltenen Liste von Wirkstoffen und Indikationsgebieten - abschließend bestimmt worden. Nach Nr. 10.1 VVzBO ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie auf Grund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Als Therapiestandard gilt ein Arzneimittel, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis entspricht. Für die unter Nr. 10.1 a) VVzBO aufgeführten Indikationsgebiete können auch Aufwendungen für Arzneimittel der Anthroposophie und Homöopathie beihilfefähig sein, sofern die Anwendung dieser Arzneimittel für diese Indikationsgebiete nach dem Erkenntnisstand als Therapiestandard in der jeweiligen Therapieeinrichtung angezeigt ist und der Arzt/Heilpraktiker dies mit der Verordnung bestätigt. Aufwendungen für apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind entsprechend den Regelungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung auch ohne die Indikationen nach Nr. 10.1 a VVzBO beihilfefähig, wenn ein zur Behandlung der Erkrankung alternativ zur Verfügung stehendes verschreibungspflichtiges Arzneimittel teurer ist. Der Nachweis ist durch den Beihilfeberechtigten bzw. seinen Arzt zu führen. Dass die vorliegend in Rede stehenden Arzneimittel Therapiestandard zur Behandlung der abschließend in Nr. 10.1 a VVzBVO genannten Indikationen sind, ist nicht ersichtlich. Das Medikament Tebonin ist zur Behandlung der Demenz zwar beihilfefähig. Allerdings gilt dies erst dann, wenn die zu behandelnde Person in die Pflegestufe 2 eingestuft ist. Dies ist bei der Ehefrau des Klägers nicht der Fall. 22 Der beihilferechtliche Ausschluss der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht vereinbar. Die Fürsorgepflicht ergänzt lediglich die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht. Sie bedeutet nicht, dass der Dienstherr die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Dem beihilferechtlichen Ausschluss liegt die nicht zu beanstandende Wertung des Dienstherrn zugrunde, dass die Beschaffung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Regelfall einen vergleichsweise geringen finanziellen Aufwand erfordert, der dem Beamten ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann, 23 vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, juris; und vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2010 - 1 A 565/09 -, juris. 24 Ob es an einer hinreichenden Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten im Einzelfall fehlt, kann im Ergebnis dahinstehen. Dieser Umstand wirkt sich im vorliegenden Verfahren nicht aus. Denn das Fehlen einer solchen abstrakt-generellen Härtefallregeleung/Zumutbarkeitsgrenze für die finanzielle Gesamtbelastung des Beihilfeberechtigten im Kalenderjahr, wie sie für bestimmte Eigenbehalte (modellhaft) etwa in § 12 Abs. 2 Satz 2 BhV 2004 oder in der jetzt gültigen Fassung der BVO NRW in § 15 BVO NRW geregelt war bzw. ist, führt nicht zur generellen Unanwendbarkeit der hier streiten Ausschlussregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Sie macht nur eine ergänzende normative Härtefallregelung erforderlich, auf deren Grundlage ggfls. ein gesondertes eigenständiges Verwaltungsverfahren durchzuführen wäre, 25 vgl. BVerwG, Urteile vom 05.05.2010 - 2 C 12.10 -, juris; und vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2010 - 1 A 565/09 -, juris. 26 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für die seiner Ehefrau verordneten Heilbehandlungen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW 2007 sind nur die notwendigen krankheitsbedingten Aufwendungen in einem angemessenem Umfang beihilfefähig. Gem. § 4 Nr. 9 Satz 1 BVO NRW sind die Kosten für eine vom Arzt schriftlich angeordnete Heilbehandlung beihilfefähig; Umfang und Angemessenheit dieser Kosten sind anhand der Leistungsbeschreibungen und der hierfür angesetzten Höchstbeträge (Leistungsziffern) des auf der Grundlage der Ermächtigung des § 4 Nr. 9 Satz 1 2. Halbsatz BVO NRW 2007 ergangenen "Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 9 BVO" (Anlage zum Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 21.02.2005, MBl. NRW 2005, S. 328) zu beurteilen. Dieses Leistungsverzeichnis ist von den Festsetzungsstellen bei der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BVO NRW 2007 vorzunehmenden Ermittlung der Angemessenheit von Aufwendungen zu beachten, weil es sich hierbei um eine unter Beteiligung von Interessenvertretern der Krankengymnasten erstellte sachgerechte Bewertung heilhilfsberuflicher Leistungen handelt, 27 vgl. VG Köln, Urteil vom 24.07.2009 - 19 K 6505/08 - Juris. 28 Der vom Beklagten als beihilfefähig anerkannte Betrag von 340,40 EUR entspricht den im genannten Leistungsverzeichnis festgelegten Höchstsätzen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.