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Beschluss

4 BN 67/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Eine Gemeinde darf Verfahrens- und Formfehler bei einer Entwicklungssatzung gem. §214 Abs.4 BauGB rückwirkend heilen, soweit die städtebauliche Maßnahme weiterhin erforderlich ist oder bereits in nicht unbeträchtlichen Teilen erfolgreich durchgeführt wurde. • Für die Rückwirkung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die ursprüngliche Beschlussfassung; nur bei einer derart grundlegenden nachträglichen Änderung der Verhältnisse, dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar wird, kommt eine Heilung nicht mehr in Betracht. • Die zusätzlichen Voraussetzungen für Entwicklungssatzungen nach §165 Abs.3 BauGB stehen einer Anwendung des ergänzenden Verfahrens nach §214 Abs.4 BauGB nicht entgegen; eine gesonderte am Entwicklungsrecht orientierte Prüfnorm ist nicht erforderlich. • Das rechtliche Gehör und die richterliche Prüfungspflicht sind durch das Oberverwaltungsgericht nicht verletzt worden.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Heilung von Verfahrens- und Formfehlern bei Entwicklungssatzungen (§214 Abs.4, §165 BauGB) • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Eine Gemeinde darf Verfahrens- und Formfehler bei einer Entwicklungssatzung gem. §214 Abs.4 BauGB rückwirkend heilen, soweit die städtebauliche Maßnahme weiterhin erforderlich ist oder bereits in nicht unbeträchtlichen Teilen erfolgreich durchgeführt wurde. • Für die Rückwirkung gilt als maßgeblicher Zeitpunkt die ursprüngliche Beschlussfassung; nur bei einer derart grundlegenden nachträglichen Änderung der Verhältnisse, dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar wird, kommt eine Heilung nicht mehr in Betracht. • Die zusätzlichen Voraussetzungen für Entwicklungssatzungen nach §165 Abs.3 BauGB stehen einer Anwendung des ergänzenden Verfahrens nach §214 Abs.4 BauGB nicht entgegen; eine gesonderte am Entwicklungsrecht orientierte Prüfnorm ist nicht erforderlich. • Das rechtliche Gehör und die richterliche Prüfungspflicht sind durch das Oberverwaltungsgericht nicht verletzt worden. Der Antragsteller rügt die rückwirkende Heilung einer Entwicklungssatzung der Gemeinde von 1995, die die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs betraf. Die Gemeinde hatte zunächst Form- und Bekanntmachungsmängel durch erneute Bekanntmachung (2002) und anschließend durch einen Beschluss (2004) mit Rückwirkung behoben, ohne inhaltliche Änderungen vorzunehmen. Teile der Entwicklungsmaßnahme waren bereits durchgeführt; ein gegen den Antragsteller gerichtetes (Teil-)Enteignungsverfahren wurde beendet. Der Antragsteller macht Verletzungen von Verfahrensrechten, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der richterlichen Prüfungspflicht geltend und verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit der rückwirkend gesicherten Entscheidungen. • Die Beschwerde genügt nicht den Zulassungsanforderungen des §132 Abs.2 Nr.1 und 3 VwGO und begründet keine grundsätzliche Bedeutung. • §214 Abs.4 BauGB erlaubt die rückwirkende Inkraftsetzung von Satzungen zur Behebung von Fehlern; dies erstreckt sich auch auf die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs (§165 Abs.6 BauGB). • Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit der ursprünglichen Beschlussfassung; nur bei einer so grundlegenden Änderung, dass das ursprüngliche Abwägungsergebnis unhaltbar wird, ist eine Heilung ausgeschlossen. • Die Rechtsprechung zum ergänzenden Verfahren bei Bebauungsplänen ist auf Entwicklungssatzungen übertragbar, insbesondere wenn die Maßnahme weiterhin erforderlich ist oder in wesentlichen Teilen bereits verwirklicht wurde. • §165 Abs.3 BauGB enthält Voraussetzungen (Wohl der Allgemeinheit, Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten etc.), die bei Erlass der Satzung zu prüfen sind; diese Anforderungen schließen aber die Möglichkeit der rückwirkenden Heilung nicht aus. • Die Gemeinde muss bei Heilung formeller oder verfahrensbezogener Fehler nicht zugleich eine neue inhaltliche, parzellenscharfe Abwägung hinsichtlich jedes einzelnen Grundstücks vornehmen; dies kann in späteren Einzelfallentscheidungen oder durch inhaltliche Satzungsänderungen erfolgen (§163 Abs.2 i.V.m. §169 Abs.1 Nr.8, §§165,166 BauGB). • Die Verfahrensrügen (rechtliches Gehör, richterliche Prüfungspflicht) sind unbegründet: Das Oberverwaltungsgericht hat die relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt; besondere Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß liegen nicht vor. • Da die Entwicklungssatzung in nicht unbeträchtlichen Teilen erfolgreich durchgeführt wurde, bestätigte das Oberverwaltungsgericht, dass die ursprüngliche Prognose im Wesentlichen zutraf und das Wohl der Allgemeinheit die Maßnahme rechtfertigt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Gemeinde formelle und verfahrensbezogene Fehler der Entwicklungssatzung nach §214 Abs.4 BauGB rückwirkend heilen durfte, weil die städtebauliche Maßnahme weiterhin erforderlich war bzw. bereits in nicht unbeträchtlichen Teilen verwirklicht worden ist. Eine erneute parzellenscharfe Abwägung war bei der Heilung nicht erforderlich; solche Prüfungen können in späteren Einzelfallentscheidungen oder durch inhaltliche Satzungsänderungen erfolgen. Verfahrensrechtliche Rügen des Antragstellers, insbesondere Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der richterlichen Prüfungspflicht, wurden verneint, weil das Oberverwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Umstände und Rechtsfragen ausreichend berücksichtigt hatte.