Urteil
2 K 101/18
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde kann diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), solche differenzierenden Festsetzungen können sich aber in der Regel nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen (sog. Typenzwang).(Rn.136)
2. Die Durchschneidung von Flurstücken und Bestandsgebäuden - und die Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten für ihre Teile - durch die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit für die entsprechende horizontale Gliederung des Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO städtebauliche Gründe vorliegen.(Rn.152)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde kann diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), solche differenzierenden Festsetzungen können sich aber in der Regel nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen (sog. Typenzwang).(Rn.136) 2. Die Durchschneidung von Flurstücken und Bestandsgebäuden - und die Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten für ihre Teile - durch die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit für die entsprechende horizontale Gliederung des Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO städtebauliche Gründe vorliegen.(Rn.152) Das Verfahren ist aufgrund des Todes des Antragstellers nicht unterbrochen oder ausgesetzt, da der Antragsteller durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist und dieser nicht die Aussetzung des Verfahrens beantragt hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist. Ob dies der Fall ist, kann er im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - juris Rn. 6; Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - juris Rn. 11; Beschluss vom 13. November 2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3; Urteil des Senats vom 18. Mai 2016 - 2 K 116/14 - juris Rn. 34). Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt, denn sein Grundstück liegt im Plangebiet. Zudem stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans der von ihm ausgeübten Wohnnutzung entgegen. Der Umstand, dass die Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplans, in der die Wohnnutzung des Antragstellers in die Kategorie 5 (unzulässige Wohnnutzung ohne Genehmigung) eingeordnet wird, kein materiell-rechtlicher Bestandteil des Bebauungsplans ist, so dass ihr kein normativer Inhalt zukommt, ist für die Antragsbefugnis des Antragstellers ohne Belang. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Antragsteller eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend machen kann. Das Gebot der Rücksichtnahme ist für die Zulässigkeit einzelner Bauvorhaben sowie bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch Dritte relevant. Die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren richtet sich hingegen allein nach dem Maßstab des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. II. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig. a) Die öffentliche Bekanntmachung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Diesen Anforderungen wird die Bekanntmachung vom 30. August 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin gerecht. Es wurde bekanntgemacht, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ als Satzung beschlossen habe. Darüber hinaus wurde bekanntgemacht, wo der Bebauungsplan eingesehen werden könne. Die Bekanntmachung erfolgte auch ortsüblich. Was unter ortsüblicher Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu verstehen ist, bestimmt sich nach Landes- oder Ortsrecht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 10 BauGB Rn. 112). Da es in Sachsen-Anhalt an einer näheren landesrechtlichen Ausgestaltung fehlt, richtet sich die vorgeschriebene Form der öffentlichen Bekanntmachung regelmäßig nach der Hauptsatzung der Gemeinde (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris Rn. 11). Die Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2014 schreibt in § 16 Abs. 1 vor, dass die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen in ihrem Amtsblatt erfolgen, soweit nicht durch die Abs. 2 bis 6 oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen werden. Dementsprechend wurde der Beschluss vom 21. Juni 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. August 2017 bekanntgemacht. Der Umstand, dass in der Bekanntmachung vom 30. August 2017 auf einen Bebauungsplan "in der Fassung vom 28. April 2017" hingewiesen wurde, obwohl der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom 5. Mai 2017 beschlossen hatte, dürfte nicht zu einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler geführt haben. Aus der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss zu ersehen sein, auf welche Satzung sich der bekannt gemachte Beschluss der Gemeinde bezieht. Hierzu ist regelmäßig das Datum der Beschlussfassung anzugeben (vgl. Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 113). Diese Anforderung dürfte die Bekanntmachung vom 30. August 2017 erfüllen. Trotz der fehlerhaften Angabe des Datums der beschlossenen Fassung dürfte der beschlossene Bebauungsplan anhand der zutreffend angegebenen Bezeichnung (Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“), des angegebenen Beschlussdatums (21. Juni 2017) sowie der angegebenen Beschlussnummer (VI/2017/02905) ohne weiteres zu identifizieren sein. Die unzutreffende Angabe der Fassung des beschlossenen Bebauungsplans dürfte demgegenüber rechtlich nicht erheblich sein. Selbst wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre dieser Bekanntmachungsfehler durch die am 20. März 2019 vorgenommene erneute - fehlerfreie - Bekanntmachung gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Juni 2010 - 4 BN 67.09 - juris Rn. 6; Jobs, LKV 2018, 481 [484]). Ein Verstoß gegen landes- oder ortsrechtliche Formvorschriften liegt - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht vor. Bei der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB sind (nur) die Tatsache des Beschlusses über den Bebauungsplan sowie der Hinweis, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ortsüblich bekanntzumachen. Soweit der Antragsteller meint, in der Bekanntmachung hätte gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin auch auf die Dauer der Auslegung (von zwei Wochen) hingewiesen werden müssen, trifft dies nicht zu. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Ersatzbekanntmachung durch Auslegung, sondern um die Bekanntmachung des Beschlusses, ergänzt um das Bereithalten des Bebauungsplans zu jedermanns Einsicht und den Hinweis auf den Ort, wo der Bebauungsplan eingesehen werde kann. Bekannt zu machen ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur die Tatsache des Beschlusses über den Bebauungsplan. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft zu geben. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in der Bekanntmachung (lediglich) darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Diese Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB verdrängt somit die ansonsten anwendbaren landesrechtlichen Veröffentlichungsvorschriften über die gemeindlichen Satzungen (vgl. Beschluss des Senats vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - a.a.O. Rn. 13; Stock, a.a.O., § 10 BauGB Rn. 146). Das BauGB regelt in § 10 Abs. 3 weder selbst die Dauer der Auslegung noch verlangt es eine solche Regelung vom Ortsgesetzgeber. Die Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB - das Inkrafttreten des Bebauungsplans - hängt nur von der Bekanntmachung des Beschlusses und der sie begleitenden Zugänglichkeit des Bebauungsplans, nicht aber auch davon ab, dass die Zugänglichkeit einen bestimmten Zeitraum andauert (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 71.71 - juris Rn. 24 zu § 12 BBauG a.F.). b) Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Stadtrats am 21. Juni 2017 trotz Vorliegens eines Mitwirkungsverbots gemäß § 33 KVG LSA an der Beschlussfassung teilgenommen hat, liegen nicht vor. Eine Pflicht zur vorherigen Befragung der anwesenden Stadtratsmitglieder bestand nicht; vielmehr bestimmt § 33 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA, dass derjenige, der annehmen muss, nach den Vorschriften des § 33 Abs. 1 und 2 KVG LSA an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen hat. Die Verantwortung für die Beachtung des Mitwirkungsverbots gemäß § 33 KVG LSA liegt damit bei den Stadtratsmitgliedern selbst. Allein aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan eine Vielzahl von Grundstücken betrifft, ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Mitwirkungsverbots. Die dahingehenden Vermutungen des Antragstellers geben dem Senat keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen. Es besteht insbesondere kein Anlass zu einer Beweiserhebung durch Vernehmungen der an der Beratung und Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Stadtrats als Zeugen. Ein entsprechender Beweisantrag des Antragstellers wäre abzulehnen. Ein Beweisantrag ist unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 - 9 B 4.17 - juris Rn. 6). So liegt es hier. Die Vermutung des Antragstellers, bei einem Mitglied des Stadtrats könnte am 21. Juni 2017 ein Mitwirkungsverbot i.S.d. § 33 KVG LSA vorgelegen haben, ist "aus der Luft gegriffen". c) Es spricht auch nichts dafür, dass der Beschluss des Stadtrats am 21. Juni 2017 nicht mit der gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 KVG LSA erforderlichen Mehrheit zustande gekommen ist. Auch hierfür sind greifbare Anhaltspunkte weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus der vom Antragsteller vorgelegten Niederschrift über die Sitzung des Stadtrats am 21. Juni 2017 (GA Bl. 151 ff.) geht hervor, dass der Stadtrat dem Bebauungsplan "mehrheitlich zugestimmt" hat (GA Bl. 207). Es spricht zwar viel dafür, dass die Niederschrift unvollständig ist, da sie das Ergebnis der Abstimmung nicht aufgenommen haben dürfte. Nach § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA muss die Niederschrift mindestens u.a. das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Aus der ausdrücklichen Erwähnung von Beschluss (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KVG LSA) einerseits und Abstimmungsergebnis (§ 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA) andererseits dürfte folgen, dass das Abstimmungsergebnis nach dieser Vorschrift nicht mit dem gefassten Beschluss identisch ist. In die Niederschrift dürfte also das Stimmverhältnis, mit dem ein Beschluss angenommen oder abgelehnt worden ist, zwingend aufzunehmen sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 N 07.1051 - juris Rn. 22; Jung, in: Dietlein/Suerbaum, BeckOK Kommunalrecht Bayern, Art. 54 GO Rn. 6, zu der entsprechenden Vorschrift des Art. 54 BayGO). Hiernach dürfte in der Niederschrift vom 21. Juni 2017 bei TOP 7.16 unter Verstoß gegen § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA das Abstimmungsergebnis nicht aufgenommen worden sein. Der Mangel der Niederschrift berührt indes nur die Beweiskraft des Protokolls, lässt jedoch die Gültigkeit des gefassten Beschlusses unberührt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 4 N 07.1051 - a.a.O. Rn. 22). 2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig. Bei der Prüfung des Normenkontrollantrags sind nicht nur die privaten Belange des Antragstellers maßgeblich. Die Normenkontrolle ist kein Klageverfahren zur Abwehr individueller Rechtsverletzungen. § 42 Abs. 2 VwGO gilt in dieser Verfahrensart nicht. Gegenstand des Verfahrens ist die Prüfung der Gültigkeit von Rechtsnormen. Das Zulässigkeitserfordernis der Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO will lediglich Popularanträge ausschließen, mit denen ein von der Norm nicht Betroffener die Gültigkeit der Norm zur gerichtlichen Prüfung stellt. Hat ein von der Norm nachteilig Betroffener einen auch im Übrigen formgerechten Antrag gestellt, für den auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht, so hat er die in seinem Bereich liegende Zulässigkeitshürde überwunden. Das gerichtliche Verfahren nimmt in diesem Umfang - im Sinne eines objektiven Prüfungsverfahrens - seinen Gang. Demgemäß ist der Antrag in der Sache erfolgreich, wenn der Bebauungsplan objektiv mit einem für seine Gültigkeit bedeutsamen Mangel behaftet ist. Auch § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO findet im Normenkontrollverfahren keine Anwendung. Auf eine Verletzung subjektiver Rechte und den Umfang einer solchen Verletzung kommt es nicht an. Das Normenkontrollgericht kann den Plan auch aus Gründen für unwirksam erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann begründet, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 - juris Rn. 26 f.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 8). a) Der Bebauungsplan ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Grenze zwischen den Teilgebieten MI 1 und MI 2 des Mischgebiets teilweise Flurstücksgrenzen und Bestandsgebäude durchschneidet. In der Planzeichnung wurde im westlichen Bereich des Plangebiets nördlich und südlich der R-Straße zwischen der G-Straße im Westen und der F-Straße im Osten ein in zwei Teilgebiete (MI 1 und MI 2) gegliedertes Mischgebiet festgesetzt. Die Grenze zwischen diesen Teilgebieten durchschneidet teilweise einzelne Flurstücke, zum Teil auch Bestandsgebäude. Die textliche Festsetzung 1.1.2 zu diesem Mischgebiet enthält folgende Regelung: "Im Mischgebiet MI 2 sind nur Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zulässig." Die textliche Festsetzung 1.1.2 ist wirksam. Die Regelung ist - unter Berücksichtigung der Begründung - dahin zu verstehen, dass im Teilgebiet MI 1 gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind, während im Teilgebiet MI 2 derartige Wohngebäude ausgeschlossen sind. Ausnahmsweise sind im Teilgebiet MI 2 Wohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) zulässig. aa) Eine hinreichende Rechtsgrundlage für diese Regelung liegt vor. § 9 BauGB und die ergänzenden Vorschriften der BauNVO enthalten eine abschließende Aufzählung der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen. Davon abweichende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nicht. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, so richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde hat zwar die Möglichkeit, diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), solche differenzierenden Festsetzungen können sich aber in der Regel nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen. Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird, unabhängig von der Frage unwirksam, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - 4 NB 48.93 - juris Rn. 19; OVG RhPf, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 C 10876/15 - juris Rn. 31 m.w.N.). Die hiernach erforderliche gesetzliche Grundlage für die textliche Festsetzung 1.1.2 liegt vor. (1) Mit der textlichen Festsetzung 1.1.2 wird - in einem ersten Schritt - eine Gliederung des Mischgebiets in die Teilgebiete MI 1 und MI 2 vorgenommen, die sich - wie bereits ausgeführt - dadurch unterscheiden, dass im Teilgebiet MI 1 gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wohngebäude allgemein zulässig sind, während im Teilgebiet MI 2 derartige Wohngebäude ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf den Ausschluss von Wohngebäuden im Teilgebiet MI 2 kann die Regelung auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können bei der Festsetzung von Baugebieten im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung gliedern. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen der Festsetzung von Baugebieten, mit der grundsätzlich in typisierender Weise die Zulässigkeit der Nutzungen für das gesamte Baugebiet ohne Festlegung von Standorten bestimmt wird, in Abweichung von diesem Grundsatz nach bestimmten Kriterien eine räumliche Zuordnung bestimmter Nutzungen in dem Baugebiet vorzunehmen (sog. horizontale Gliederung) (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 139. EL August 2020, § 1 BauNVO Rn. 44). Auf dieser Grundlage kann - wie hier - geregelt werden, dass in einem Teil eines Mischgebiets Wohngebäude gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unzulässig sind. (2) Die mit der textlichen Festsetzung 1.1.2 - in einem zweiten Schritt - vorgenommene Regelung, dass im Teilgebiet MI 2 nur Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zulässig sind, kann auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützt werden. Zwar ist diese Regelung - auf den ersten Blick - mit dem bauplanungsrechtlichen Typenzwang nur schwer zu vereinbaren, wonach sich - wie ausgeführt - die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für den festgesetzten Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite richtet. Im vorliegenden Fall setzt der angegriffene Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, so dass sich die Bandbreite der zulässigen Nutzungen grundsätzlich nach § 6 BauNVO richtet. Die Festsetzung, dass nur Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zulässig sind, steht jedoch grundsätzlich nur bei dem Gebietstyp Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) zur Verfügung. Die Regelung kann jedoch vorliegend auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützt werden. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die Vorschrift ist zwar nicht unmittelbar anwendbar, soweit mit der textlichen Festsetzung 1.1.2 für das Teilgebiet MI 2 nicht nur der Ausschluss von Wohngebäuden i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO geregelt wird - der (auch) auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützt werden kann, da diese Vorschrift gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ergänzend zu § 1 Abs. 4 BauNVO anwendbar ist - sondern auch die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betriebswohnungen. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO kann jedoch auch der Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden, für die begrifflich Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 - juris Rn. 13; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 65). So liegt es hier. Der Ausschluss der Wohnnutzung im Teilgebiet MI 2 wird durch die Gegenausnahme für Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wieder ein Stück zurückgenommen. Bei Betriebswohnungen handelt es sich um einen Anlagentyp der Nutzungsart Wohnen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO. Es muss sich um einen Anlagentyp handeln, der von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar ist (vgl. OVG RhPf, Urteil vom 12. Mai 2016 - 1 C 10876/15 - a.a.O. Rn. 33). Das ist bei einer Betriebswohnung i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO der Fall. Sie ist von anderen Anlagenarten der Nutzungsart Wohnen hinreichend abgrenzbar. bb) Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets - als Mischgebiet - bleibt auf der Grundlage der textlichen Festsetzung 1.1.2 gewahrt. Bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die - wie hier - ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gliedern, muss die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 - juris Rn. 3; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 48). Die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets nach § 6 Abs. 1 BauNVO ist ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und nicht störenden Gewerbebetrieben. Mischgebiete sind dadurch geprägt, dass sie dem Bauherrn ein Wahlrecht zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung einräumen. Diese allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets schließt nicht generell aus, dass Mischgebiete auch nach ihren Hauptnutzungsarten gegliedert werden. Zwar erscheint eine großflächige horizontale Gliederung eines Mischgebiets als mit seinem charakteristischen Merkmal, der Durchmischung von Gewerbe und Wohnen, unvereinbar. Die Gliederung eines Mischgebiets durch einen teilweisen Ausschluss der Wohnnutzung kommt jedoch dann in Betracht, wenn es sich um einen Randstreifen handelt, der die Funktion einer Pufferzone zu einem Gewerbegebiet übernehmen soll, und der Charakter der Durchmischung in dem Gebiet insgesamt aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 12. September 2000 - 1 N 98.3549 - juris Rn. 19 f.; NdsOVG, Urteil vom 13. März 2002 - 1 K 4221/00 - juris Rn. 17 ff., VG München, Urteil vom 26. April 2017 - M 9 K 16.1341 - juris Rn. 22 ff.). Gemessen daran bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Mischgebiets bei der Gliederung in die Teilgebiete MI 1 und MI 2 gewahrt. Das Mischgebiet umfasst nur einen kleinen Teil des Plangebiets und bildet nördlich und südlich der R-Straße zwischen G-Straße und F-Straße einen relativ schmalen Streifen, wobei der Teilbereich MI 2 überwiegend den nördlichen und südlichen Abschluss darstellt. Die Funktion des Teilbereichs MI 2 ist die einer Pufferzone zu den angrenzenden Gewerbegebieten, um die Entstehung weiterer Wohnnutzungen zu verhindern. Da die beiden Teilgebiete MI 1 und MI 2 ähnlich proportioniert sind, ist eine Durchmischung innerhalb des Mischgebiets insgesamt noch ausreichend gegeben. cc) Es liegen auch städtebauliche Gründe für die textliche Festsetzung 1.1.2 vor. Jede auf § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO gestützte Planung muss durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt sein, die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von den gemäß § 1 Abs. 2 und 3, §§ 2 bis 14 BauNVO vorgegebenen Gebietstypen zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - juris Rn. 21; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 75). Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 BauNVO können gerechtfertigt sein, um Anforderungen des Immissionsschutzes dadurch Rechnung zu tragen, dass Konflikte zwischen emittierenden Anlagen und schutzbedürftigen Nutzungen durch räumliche Zuordnung solcher Nutzungen vermieden oder gemildert werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 50). (1) Hiernach ist der Ausschluss der Wohnnutzung im Teilgebiet MI 2 durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. In der Begründung des Bebauungsplans vom 4. Mai 2017 wird zur Erläuterung ausgeführt, dass durch die Gliederung des MI in Teilgebiete, wo Wohnen und wo nur Gewerbe zulässig sei, gesichert werde, dass die immissionsrechtliche Situation nicht verändert werde (S. 37). Speziell zur Festsetzung 1.1.2 heißt es (Seite 45): "Um die Entstehung neuer schutzbedürftiger freier Wohnnutzungen, dort wo diese die gewerbliche Nutzung angrenzender Flächen einschränken würde, zu verhindern, werden - mittels Gliederung der MI-Flächen - die im MI an sich zulässigen Wohngebäude in den MI2-Teilflächen eingeschränkt." Ergänzend wurde in der Abwägung vom 21. Juni 2017 ausgeführt, die Festsetzung unterschiedlicher Teilgebiete solle verhindern, dass zukünftig zusätzliche freie Wohnnutzungen in dem gesamten festgesetzten Mischgebiet zulässig werden, an emittierende Betriebe und Anlagen heranrücken und damit die erforderlichen Abstände zu den vorhandenen Betrieben unterschritten werden. Die hierin zum Ausdruck kommende Absicht, das Teilgebiet MI 2 zum Ausschluss weiterer Wohnnutzung zur Gewährleistung einer gewerblichen Nutzung in den angrenzenden Gewerbegebieten zu bilden, damit die immissionsschutzrechtliche Situation unverändert bleibt, rechtfertigt die entsprechende Festsetzung. (2) Auch für die ausnahmsweise Zulassung von Betriebswohnungen im Teilgebiet MI 2 liegen städtebauliche Gründe vor. In der Begründung des Bebauungsplans vom 4. Mai 2017 (Seite 45) wird insoweit ausgeführt: "Um die MI 2-Teilflächen insgesamt nicht stärker zu beschränken als die GEe und GE- Teilflächen im Plangebiet, werden privilegierte Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zugelassen." Ergänzend wurde in der Abwägung vom 21. Juni 2017 als Begründung angeführt, die zur betriebsbezogenen Nutzung erfassten Wohnungen seien sowohl im MI 1 als auch im MI 2 zulässig, so dass eine solche Nutzung durch eine Teilgebietsgrenze weder durchschnitten noch sonst wie beeinträchtigt werde. Es sollte also mit der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen (auch) im Teilgebiet MI 2 sichergestellt werden, dass bestehende Betriebswohnungen planungsrechtlich nicht durchschnitten werden. Diese Überlegungen können die vorliegende Gegenausnahme vom Ausschluss der Wohnnutzung im Teilgebiet MI 2 für Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO städtebaulich rechtfertigen. dd) Der Bebauungsplan ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Grenze zwischen den Teilgebieten MI 1 und MI 2 des Mischgebiets teilweise Flurstücksgrenzen und Bestandsgebäude durchschneidet. § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - insoweit nicht einschlägig. Die Vorschrift lässt die Durchschneidung von Bestandsnutzungen durch die Festsetzung unterschiedlicher Teilgebiete nicht zu. Sie ermächtigt nur zur geschossweisen (vertikalen) Gliederung eines Baugebietes, um die es vorliegend nicht geht. Die Durchschneidung von Flurstücken und Bestandsgebäuden - und die Festsetzung unterschiedlicher Nutzungsarten für ihre Teile - durch die Planzeichnung sowie die textliche Festsetzung 1.1.2 ist jedoch als Folge der Gliederung des Mischgebiets in die Teilgebiete MI 1 und MI 2 rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Gliederung kann - wie bereits ausgeführt - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützt werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets - als Mischgebiet - bleibt gewahrt. Es liegen auch städtebauliche Gründe für diese Gliederung vor. Dies gilt auch, soweit es hierdurch zu Durchschneidungen von Flurstücksgrenzen und Bestandswohnungen kommt. Mit dem Ausschluss der Wohnnutzung im Teilgebiet MI 2 sollte der Bestand und die Entwicklung der angrenzenden Gewerbegebiete gesichert werden, wobei sich die Grenzziehung zum Teilgebiet MI 1 nach dem Umfang der im Bestand vorzufindenden zulässigen freien Wohnnutzung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO richtet. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Abwägung vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass es in den Teilgebieten MI 1 und MI 2 nicht zu einer Durchschneidung zulässiger freier Wohnnutzungen komme. Die Grenzziehung zwischen den Teilgebieten MI 1 und MI 2 orientiere sich an der durchgeführten Bestandsaufnahme. Danach sei freie Wohnnutzung nur im MI 1 zulässig. Die zur betriebsbezogenen Nutzung erfassten Wohnungen seien sowohl im MI 1 als auch im MI 2 zulässig, so dass auch eine solche Nutzung durch eine Teilgebietsgrenze nicht durchschnitten werde. Die Abgrenzung der Teilgebiete MI 1 und MI 2 richtet sich also nach der bestehenden zulässigen Wohnnutzung, indem das Teilgebiet MI 1 auf die Flächen beschränkt wird, auf denen eine zulässige Wohnnutzung i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO vorhanden ist, während das Teilgebiet MI 2 zum Schutz der angrenzenden Gewerbegebiete die übrigen Flächen umfasst, wobei Betriebswohnungen ausnahmsweise zulässig sind, um Durchschneidungen von Bestandsnutzungen zu vermeiden. Diese Planung ist sachgerecht. ee) Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann insoweit von einem Abwägungsausfall keine Rede sein. Die von ihm bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2017 erhobene Einwendung wurde von der Antragsgegnerin in der Abwägung vom 21. Juni 2017 unter Nr. 07.8 behandelt. ff) Soweit der Antragsteller die Problematik der Durchschneidung von Flurstücken und Bestandsgebäuden auch bei der Grenzziehung "im Osten des Planbereichs zwischen R-Straße und G-Straße" bemängelt, hat die Antragsgegnerin zu Recht bemerkt, dass dieser Einwand keine Verortung zulasse, da sich die benannten Straßen kreuzten und den Geltungsbereich nahezu in voller Länge jeweils mittig durchliefen. gg) Für die vom Antragsteller erwähnte Grenzziehung entlang der E-Chaussee bei der Festlegung des GEe und des GE 1 hat die Antragsgegnerin hinreichende städtebauliche Gründe angeführt. Insoweit heißt es in der Begründung des Bebauungsplans vom 4. Mai 2017, am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes würden drei zusammenhängende Gebiete als eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) festgesetzt. Diese Festsetzung diene der Gebietsgliederung dahingehend, als in unmittelbarerer Nachbarschaft zu Wohngebieten dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot Rechnung getragen werde, indem hier nicht nur die in einer Gemengelage gelegenen relevanten externen Immissionsorte erhöhte Schallimmissionen hinnehmen müssten, sondern im Gegenzug auch die Betriebe und Anlagen in ungünstigen Lagen am Rand des Plangebietes nur verminderte Schallpegel emittieren dürften. In ihrer Antragserwiderung hat sie ergänzt, dass die Festsetzung von GEe-Teilgebieten entsprechend den Planungszielen keine Priorität gehabt habe. Die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzungsintensität (d.h. des Störgrades der in den GEe-Teilgebieten zulässigen Nutzungen) sei für die betroffenen Randlagen des Plangebiets aufgrund der Beachtung des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Umgebung geboten. Eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) würden dort als Teilgebiete des Bebauungsplangebiets festgesetzt, wo aufgrund ungünstiger, im Bestand gewachsener Gemengelagen die Lärm-Emissionskontingente so weit reduziert werden müssten, dass die Ausübung gewerbegebietstypischer Nutzungen zwar weiterhin möglich sei, nicht aber in Verbindung mit einem Störgrad bezüglich der Umgebung, wie er in einem unbeschränkten Gewerbegebiet (GE) in der Regel möglich wäre. Folglich entspreche es der an den Planungszielen orientierten und von der Abwägung getragenen städtebaulichen Rechtfertigung, die Flächenfestsetzungen zur gewerblichen Nutzung im denkbar umfassendsten Rahmen zu ermöglichen. Nur soweit es aus Gründen im Bestand gewachsener Gemengelagen oder der außerhalb des Geltungsbereichs befindlichen Umgebungsbebauung in Ansehung der verfügbaren Schalleimmissionskontingente unbedingt erforderlich sei, werde ausnahmsweise zu Gunsten der GEe-Festsetzung von der GE-Festsetzung abgesehen, um diese ausnahmsweise Einschränkung der gewerblichen Nutzbarkeiten in den Randbereichen des Geltungsbereichs so gering wie möglich zu gestalten. Hiermit werden plausible städtebauliche Gründe für die Abgrenzung der GEe-Teilgebiete genannt. Soweit es hierbei zur Durchschneidung von Flurstücksgrenzen oder Bestandsgebäuden kommt, ist dies rechtlich ohne Belang. b) Der Einwand des Antragstellers, es gebe keine städtebaulichen Gründe für den Plan, vielmehr verfolge die Antragsgegnerin allein das Ziel, die Mittel aus dem Investitionsprogramm "Infrastrukturprogramm A-Stadt" vor einer Rückforderung zu sichern, entbehrt jeder Grundlage. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das städtebauliche Ziel, durch Auflösung von Gemengelagen und Milderung der im Bestand gewachsenen Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungsarten den Bestand und die Entwicklungsoptionen für vorhandene gewerbliche Nutzungen zu sichern, die Neuansiedlung insbesondere von klein- und mittelständischen Gewerbebetrieben zu fördern und hierdurch Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. Diese Planungsziele sind im Aufstellungsbeschluss vom 25. Januar 2012 sowie in den vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 23. November 2016 und 21. Juni 2017 gebilligten Begründungen des Bebauungsplans dokumentiert. Hierbei handelt es sich um zulässige Planungsziele. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 - juris Rn. 6 m.w.N.). Hiernach beruht die Planung der Antragsgegnerin auf nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne weiteres zulässigen Planungszielen. Die Vermeidung einer Rückforderung der Mittel aus dem Investitionsprogramm "Infrastrukturprogramm A-Stadt" gehört nicht zu diesen Planungszielen. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans vom 5. Mai 2017 auf den Seiten 50 - 51 darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Bauleitplanung im Rahmen des Infrastrukturprogramms A-Stadt sowohl eine gesamtstädtische Verkehrsinfrastruktur zur Anbindung des Standortes an den überregionalen Verkehr hergestellt als auch die innere Verkehrserschließung des Gebiets sowie die gesamte Infrastruktur erneuert worden sei, um die Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung des Standortes zu schaffen. Dieses Infrastrukturprogramm sei mit Bundes- und EU-Mitteln gefördert worden. Die Kriterien zur Vergabe der eingesetzten Fördermittel hätten auf die Ansiedlung produzierenden Gewerbes gezielt. Es werde erwartet, dass die vom Fördermittelgeber formulierten Kriterien der Fördermittelvergabe besonders geeignet seien, die Planungsziele, insbesondere die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver gewerblicher Nutzungen, zu erreichen. In den GE- und GEe-Teilgebieten sollten sich daher ausschließlich Betriebe und Anlagen dauerhaft ansiedeln, die eines oder mehrere der in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 genannten Liste aufgeführten Güter herstellten oder Leistungen erbrächten. Diese Liste entspreche weitgehend dem Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, auf dessen Grundlage die Erneuerung der Infrastruktur im Plangebiet gefördert worden sei. Hieraus ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass die Abwehr einer Rückforderung der bewilligten Mittel aus dem genannten Investitionsprogramm Ziel der vorliegenden Planung ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin ergänzend darauf hin, dass auch auf den Seiten 46 ff. der Begründung keine Rede davon ist, dass die Sicherung der Fördermittel Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans ist. Zwar heißt es auf Seite 49 der Begründung, dass die „Förderung der Belange der Wirtschaft" ein im Aufstellungsbeschluss formuliertes Planungsziel darstellt. Dies steht aber nicht im Zusammenhang mit Fördermitteln, die sie von Dritten erhalten hat. Zudem ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt " nicht mit dem Fördergebiet deckungsgleich, das dem Investitionsprogramm „Infrastrukturprogramm A-Stadt“ zugrunde gelegen hat. Letzteres war bei weitem größer dimensioniert, so dass der Bebauungsplan nicht geeignet ist, etwaige Rückforderungsansprüche aus dem Investitionsprogramm zu verhindern. c) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die textliche Festsetzung 1.2.1.1 rechtlich nicht zu beanstanden, wonach in den GEe- und GE-Teilgebieten grundsätzlich nur solche Gewerbebetriebe allgemein zulässig sind, die eines oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 29) herstellen oder Leistungen (Nr. 30 bis 45) erbringen. aa) Die entsprechende Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO. Nach dieser Bestimmung kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Während nach § 1 Abs. 5 BauNVO einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung zusammengefassten Nutzungen ausgeschlossen werden können, gestattet es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - 4 NB 26.89 - juris Rn. 6; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 100). Eine Feindifferenzierung auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO setzt voraus, dass die entsprechenden Betriebe generell oder jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen. Es muss sich um abstrakt bestimmte oder bestimmbare Anlagenarten handeln. Diese müssen objektiv bestimmbar und von den übrigen Typen von Anlagen ausreichend abgrenzbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - a.a.O. Rn. 22; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 102). Das ist hier der Fall. Gewerbebetriebe, die in den GEe- und GE-Teilgebieten eines oder mehrere der in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 aufgeführten Güter herstellen oder Leistungen erbringen, sind Unterarten der in diesen Gebieten allgemein zulässigen Nutzungen, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO unterhalb der Nutzungsart Gewerbebetriebe aller Art nicht weiter differenziert. Sie sind auch als bestimmte Anlagentypen hinreichend abgrenzbar. bb) Für diese Regelung kann sich die Antragsgegnerin auch auf besondere städtebauliche Gründe stützen. Der gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO erforderliche Rechtfertigungsbedarf ergibt sich daraus, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - a.a.O. Rn. 21; Söfker, a.a.O., § 1 BauNVO Rn. 104). Die Beschränkung der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe auf diejenigen, die eines oder mehrere der in der Liste aufgeführten Güter herstellen oder Leistungen erbringen, rechtfertigt sich aus den Planungszielen. In der Begründung des Bebauungsplans (Seite 50 - 51) hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass das mit der Planung verfolgte Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen, vorrangig mit der Ansiedlung und Bestandssicherung von mittelständischen Betrieben zu erreichen sei, welche vorzugsweise ein produzierendes Profil aufweisen sollten. Erfahrungsgemäß schafften mittelständische Betriebe besonders viele Arbeitsplätze je aufgewendeter Investitionssumme, so dass diese Betriebe besonders geeignet seien, einen Beitrag zu leisten, die Arbeitslosigkeit im Stadtgebiet in Richtung des Bundesdurchschnitts zu senken. Es werde erwartet, dass die vom Fördermittelgeber formulierten Kriterien der Fördermittelvergabe besonders geeignet seien, die eingangs dargelegten Planungsziele, insbesondere die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver gewerblicher Nutzungen, zu erreichen. Es sollten sich deshalb in den GE- und GEe-Teilgebieten ausschließlich Betriebe und Anlagen dauerhaft ansiedeln, welche eines oder mehrere der in der o.g. Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 29) herstellten oder Leistungen (Nr. 30 bis 45) erbrächten. Diese Liste entspreche weitgehend dem Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, auf dessen Grundlage die Erneuerung der Infrastruktur im Plangebiet gefördert worden sei. Die Beschränkung der gewünschten Ansiedlungen auf den beschriebenen Ausschnitt aus dem breiten Spektrum von Gewerbebetrieben aller Art begründe sich in den langfristig angestrebten und geförderten Planungszielen, welche den größtmöglichen wirtschaftlichen Effekt für die Stadt A-Stadt erwarten ließen. Die Orientierung der Beschränkung der allgemein zulässigen Gewerbebetriebe auf diejenigen, die die in Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (BT-Drs. 16/5215, S. 233) genannten Güter herstellen oder Leistungen erbringen, ist damit mit der Erwartung, dass derartige Betriebe typischerweise zahlreiche Arbeitsplätze schaffen, plausibel begründet und städtebaulich hinreichend gerechtfertigt. Dies gilt auch, soweit die in 1.2.1.1 genannte Liste Einschränkungen gegenüber den in Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 aufgeführten Güter und Leistungen enthält. Derartige Abweichungen von der in Anhang 8 enthaltenen Positivliste unterfallen dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin. d) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die dahinterstehende planerische Konzeption nicht umsetzbar wäre. Der Antragsteller meint, das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel der Ansiedlung der entsprechenden Gewerbe sei wegen der Großflächigkeit des Gewerbegebiets A-Stadt und vor dem Hintergrund, dass die anzusiedeln Betriebe ausschließlich die in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 benannten Güter herstellen oder die benannten Leistungen erbringen sollten, illusorisch. Der Antragsgegnerin gelinge es trotz bisheriger Erfolge nicht, das Gewerbegebiet S-Park in dem Umfang durch Ansiedlungen aufzuwerten, wie dies beabsichtigt gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund kaum zu erwarten, dass sich in dem mit dem Plan vorgesehenen Gewerbegebiet die damit beabsichtigten Nutzungen auch nur im Ansatz ansiedeln würden. Diese Überlegungen verfangen nicht. Zwar ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwirksam, wenn seiner Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 4 BN 12.4 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht anzunehmen. Das Ziel der Antragsgegnerin besteht darin, im Geltungsbereich des Bebauungsplans für eines der wichtigsten gewachsen Gewerbe- und Industriestandorte der Stadt A-Stadt gerade die Bestandsbetriebe sowohl in ihrem Weiterbestand als auch in ihren Entwicklungsoptionen zu sichern sowie brachgefallene Gewerbeflächen zu revitalisieren. Der Bebauungsplan Nr. 155 berücksichtigt dementsprechend nicht nur die Möglichkeit zur gewerblichen Neuansiedlung, sondern in erheblichem Maße auch die Interessen der bereits ortsansässigen Gewerbebetriebe, die insbesondere denjenigen Branchen entstammen, die in den textlichen Festsetzungen erwähnt sind, um deren existenzielle Basis zu sichern und genügend Raum für deren wirtschaftliche Entfaltbarkeit bereitzuhalten. Die Annahme, die benannten Güter oder Leistungen könnten im Geltungsbereich des Bebauungsplans hergestellt oder erbracht werden, ist daher nicht "illusorisch", sondern dies ist bereits der Fall. Der Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ kann auch nicht mit einer Konkurrenzplanung, dem Gewerbegebiet S-Park, verglichen werden, da sich die planerischen Zielrichtungen der beiden Gewerbegebiete grundsätzlich voneinander unterscheiden. Wie bereits der Überschrift zum Bebauungsplan Nr. 155 zu entnehmen ist, handelt es sich um ein Gewerbebestandsgebiet. Im Gegensatz zum S-Park dient das Gewerbebestandsgebiet des Bebauungsplans Nr. 155 in erster Linie nicht als Angebotsfläche für die Neuansiedlung besonders großflächiger Industrieansiedlungen industriell-gewerblicher Art. Wie der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ zu entnehmen ist, besteht die Gefahr, dass das Bestandsgebiet ohne städteplanerisches Regulativ zunehmend in eine Gemengelage aus disparaten Nutzungen transformieren wird, was die weitere städtebaulich geordnete Entwicklung eines ganzen Stadtteils von nicht unerheblicher Größe gefährdet. Dementsprechend sichert der Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ einer ganzen Reihe im Geltungsbereich bereits ansässiger Mittel- und Kleingewerbetriebe nicht nur den Fortbestand, sondern zudem ein Entwicklungspotenzial. Diesem Zweck dient das Gewerbegebiet S-Park nicht. Insbesondere angesichts des Mangels an bauleitplanerisch diesem Zweck dienenden Gewerbeflächen für die Ansiedlung gerade auch kleiner und mittelständischer Betriebe im Stadtgebiet ist die planerische Sicherung des Fortbestandes und der Entwicklung des Gewerbebestandsgebietes A-Stadt neben demjenigen des S-Parks unter dem verfolgten Planungsziel zu sichernder Produktionsstandorte geboten. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Verwirklichung der planerischen Konzeption dauerhaft tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. e) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, die Planung sei nicht an den Zielen des REP A-Stadt orientiert, worauf er mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hingewiesen habe. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Nr. 6.7 des REP A-Stadt lautet (auszugsweise): "Die Ansiedlung innovativer und umweltschutzrelevanter Industrie soll verstärkt unterstützt werden. Dabei sollen Wirtschaftsbereiche im Zusammenhang mit erneuerbarer Energie besonderes Gewicht erhalten. Bei der Ansiedlung von Industrie und Gewerbe sollen insbesondere die ausgewiesenen Flächen und Standorte der zentralen Orte und die Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen sowie regionalbedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe berücksichtigt werden. Die Standortgunst der Region soll zudem durch die Revitalisierung jener Altstandorte verbessert werden, die mit bedeutenden regionalen Wachstumspotenzialen ausgestattet sind. Hierbei sind auch verstärkt innovative Wirtschaftszweige einzubeziehen. Neben der Ansiedlung neuer Unternehmen in der Planungsregion sind traditionsreiche Produktionszweige wie der Nichteisenmetallurgiebereich, die Lebensmittelproduktion und der Weinanbau in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen." In der Abwägung vom 21. Juni 2017 ist die Antragsgegnerin auf die Rüge des Antragstellers eingegangen und hat hierzu ausgeführt, ein Verstoß gegen Nr. 6.7 des REP A-Stadt liege nicht vor. Es handelt sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze seien zu berücksichtigen und unterlägen im Gegensatz zu Zielen der Abwägung. Ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz könne nicht festgestellt werden. In diesem Grundsatz werde nicht die Ansiedlung innovativer und umweltschutzrelevanter Industrie in jedem Plangebiet gefordert. In der Stadt A-Stadt existierten weitere Plangebiete, die eine Gewerbe- und Industrieansiedlung in dem genannten Sinne ermöglichten. Auch die vorliegende Planung schließe die Ansiedlung innovativer und umweltschutzrelevanter Industrie nicht grundsätzlich aus, im Gegenteil würden in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 explizit in den Nummern 1 bis 29 und 30 bis 47 innovative und umweltschutzrelevante Betriebe aufgeführt, wie z.B. Datenbe- und -verarbeitung (Nr. 33), Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft (Nr. 37) sowie technische Unternehmensberatung (Nr. 38). Auch traditionsreiche Produktionszweige, wie der Nichteisenmetallurgiebereich und die Lebensmittelproduktion, seien gemäß Nr. 9 (NE-Metalle) und Nr. 28 (Nahrungs- und Genussmittel) ausdrücklich aufgeführt. Damit werde die Umsetzung des Grundsatzes in der vorliegenden Planung erreicht. Eine Beschränkung auf die in dem Grundsatz benannten innovativen und umweltschutzrelevanten Betriebe sowie des Nichteisenmetallurgiebereichs, der Lebensmittelproduktion und des Weinanbaus sei in dem vorliegenden Gewerbebestandgebiet weder sinnvoll noch geboten. Mit diesen Überlegungen wird der Einwand des Antragstellers, es fehle an einer Orientierung an den Grundsätzen (nicht: Zielen) des REP A-Stadt, ausgeräumt. f) Der Einwand des Antragstellers, die von der Antragsgegnerin verwendeten zeichnerischen Darstellungen seien wegen der Nutzung eines falschen Lagebezugssystems unrichtig, ist unbegründet. Das verwendete Lagebezugssystem erfüllt die Anforderungen des § 1 PlanZV. Nach dieser Vorschrift sind als Unterlagen für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die in Genauigkeit und Vollständigkeit den Zustand des Plangebiets in einem für den Planinhalt ausreichenden Grade erkennen lassen. Aus den Planunterlagen für Bebauungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Hiernach müssen die Planunterlagen so vollständig sind, dass sie alle tatsächlichen Gegebenheiten, die benötigt werden, enthalten und die tatsächlichen Gegebenheiten, die sie ausweisen, genau mit der Wirklichkeit übereinstimmen (vgl. Bielenberg/Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1 PlanZV Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt die verwendete Kartengrundlage. Die Antragsgegnerin hat zu diesem Gesichtspunkt ausgeführt, die für die Satzung ausschlaggebende Planzeichnung des Bebauungsplans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ setze sich aus unterschiedlichen Geodatenbeständen zusammen, um den in § 1 PlanZV benannten inhaltlichen Anforderungen gerecht zu werden. Die Angaben aus dem Liegenschaftskataster (Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen) stammten aus den vom zuständigen Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo LSA) bereitgestellten ALKIS-Daten, die im Lagebezugssystem ETRS 89 mit UTM-Abbildung (Lagestatus 489) geführt würden. Für darüberhinausgehende topographische Inhalte flössen zusätzlich Daten der Digitalen Stadtgrundkarte in die Kartengrundlage ein, die von ihrer zuständigen Abteilung Stadtvermessung im Lagestatus 150 (Gauß-Krüger-Koordinatensystem 42/83; Krassowsky Ellipsoid; 3° Meridianstreifen) geführt würden. Aufgrund verschiedenster Aufgabenstellungen und Anforderungen an eine Datenhaltung sei die Verwendung unterschiedlicher Lagebezugssysteme anerkannt. Beim Zusammenspiel mehrerer Datenbestände zur gemeinsamen Darstellung unterschiedlicher Inhalte sei lediglich darauf zu achten, dass auf einen einheitlichen Lagebezug abgestimmt werde. Um dies zu gewährleisten, kämen entsprechende Transformationsansätze zur Anwendung, die in dem in ihrer Abteilung Stadtvermessung verwendeten GIS-System GEOgraf implementiert seien. Damit sei sichergestellt, dass die für den Bebauungsplan maßgeblichen Datenbestände in der erforderlichen Genauigkeit lagerichtig zusammen in einer Karte dargestellt würden. Dies sei auch im vorliegenden Bauleitplanverfahren geschehen. Welches Lagebezugssystem dafür verwendet werde, sei nicht verbindlich vorgeschrieben. In bewährter Weise sei zur Kartenpräsentation der Lagestatus 150 als Lagebezug gewählt worden. Diesen plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. g) Der vom Antragsteller gerügte Widerspruch zwischen den mit dem Bebauungsplan verfolgten Planungszielen einerseits und der Regelung in Nr. 44 der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 andererseits, nach der in allen GEe- und GE-Teilgebieten auch Tourismusbetriebsstätten zulässig sind, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen, besteht nicht. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass Beherbergungsbetriebe, zu denen auch die von der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 unter Nr. 44 begrifflich umfassten Betriebsstätten zählten, zu den Gewerbebetrieben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO gehörten. Diese Nutzungsart sei nicht typischerweise besonders anfällig für Immissionen. Ein Beherbergungsbetrieb liege vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt würden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten könnten. Bei deren Inanspruchnahme handele es sich um eine von einer Person freiwillig nachgesuchte, zeitlich besonders beschränkte Unterbringung, um von dort aus im Regelfall bestimmten Geschäften nachzugehen. Ein besonderes Schutzbedürfnis bestehe insoweit nicht, weil die Verweilzeit anders als bei der Wohnnutzung in der Regel nur von kurzer oder zumindest überschaubarer Dauer sei. Daher sei die Ansiedelung eines Beherbergungsbetriebs grundsätzlich auch in einem GI-Gebiet zulässig. Das gelte selbst dann, wenn der Betrieb als Gästehaus für Firmengäste vorgesehen sei und für höhere Ansprüche einige Appartements eingebaut habe und damit sogar noch in größerem Maße von einer unabhängigeren Aufenthaltsgestaltung auszugehen sei, als bei einer üblichen bloßen Beherbergung. Da ein Beherbergungsbetrieb nicht dem Zweck der Wohnnutzung zu dienen bestimmt und auch keine andersartige besondere Immissionsanfälligkeit erkennbar sei, führe die textliche Festsetzung 1.2.1.1 Nr. 44 nicht zu der vom Antragsteller befürchteten Widersprüchlichkeit. Diesen Überlegungen ist im Ergebnis zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zu den in einem Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetrieben auch Beherbergungsbetriebe gehören. Die Einordnung eines Betriebes unter den Begriff der "Gewerbebetriebe aller Art" i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, dessen Nachteile und Belästigungen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit bleiben und die deshalb nicht erheblich belästigend i.S.d. § 8 Abs. 1 BauNVO sind, macht ihn aber noch nicht ohne weiteres im Gewerbegebiet zulässig. Die Zweckbestimmung eines Baugebiets wird auch davon beeinflusst, welche Funktion dem einzelnen Baugebiet im Verhältnis zu den anderen Baugebieten zukommt. Im Gegensatz zu den Baugebieten der §§ 2 bis 7 BauNVO, die vornehmlich oder zumindest auch zum Wohnen bestimmt sind, dienen Gewerbe- und Industriegebiete in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben. In ihnen soll nicht gewohnt werden. Ebenso wenig dient das Gewerbegebiet der Erholung. Allgemein gilt, dass Nutzungen, die nach dem Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung den für ein Gewerbegebiet oder ein Industriegebiet typischen Nachteilen oder Belästigungen nicht ausgesetzt werden sollen, in diesen Gebieten nicht zulässig sind. Daraus folgt, dass entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nur solche "Gewerbebetriebe aller Art" im Gewerbegebiet zulässig sind, die im Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen Funktion dieses Gebietes stehen und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder nach ihrer allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen sind. Für Betriebe des Beherbergungsgewerbes bedeutet dies, dass sie im Gewerbegebiet nur zulässig sein können, wenn ihren Gästen die typischen Belästigungen eines solchen Gebietes zugemutet werden können. Das kann beispielsweise bei größeren Hotels mit regelmäßig kurzer Verweildauer der Gäste und bei anderen kerngebietstypischen Beherbergungsstätten - vorbehaltlich einer Beurteilung nach § 15 Abs. 1 BauNVO - angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 - juris Rn. 19 f.). Nach diesen Maßgaben ist die in Nr. 44 der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 geregelte allgemeine Zulässigkeit von Tourismusbetriebsstätten auszulegen, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen. Ein Widerspruch zu den mit der Planung verfolgten Zielen entsteht hierdurch nicht. g) Zu Unrecht wendet der Antragsteller gegen die Lärm-Emissionskontingentierung ein, in dem schalltechnischen Gutachten seien nur Immissionsorte außerhalb des Bebauungsplangebiets betrachtet worden, während die schützenswerte Wohnbebauungen im Plangebiet außen vor gelassen worden seien. Diese Vorgehensweise entspricht der DIN 45691. Mit der Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten wird sichergestellt, dass bei vollständiger Auslastung der zulässigen "Geräuscherzeugungsrechte" im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten in der Nachbarschaft eingehalten werden (vgl. Berliner Leitfaden, Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung, 2017, S. 67). Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2005 - 8 S 595/04 - juris Rn. 42 m.w.N.). Hiernach werden als schutzbedürftige Nutzungen nur außerhalb des Bebauungsplangebiets liegende immissionsorte betrachtet (vgl. Storr, Emissionskontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Genehmigungsverfahren, Lärmbekämpfung, Band 5 (2010), S. 196 ff.). Die Betrachtung innerhalb des Bebauungsplangebiets gelegener Immissionsorte ist nicht Gegenstand der Kontingentierung nach der DIN 45691. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb allein von der Größe der Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf Fehler des Schallgutachtens zu schließen sein könnte. Die Annahme des Antragstellers, die schutzwürdigen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes seien nicht bedacht worden, ist auch nicht zutreffend. In der Begründung des Bebauungsplans wird zur Bewertung der Bestandswohnnutzungen im Plangebiet (sog. interne IO) folgendes ausgeführt (S. 99 ff.) "Eine besondere Eigenart des Plangebietes besteht gerade darin, dass im Bestand des Gewerbegebietes A-Stadt nicht nur gewachsene Gemengelagen aufgrund der Nichtbeachtung des Abstandsgebotes zwischen unterschiedlichen Gebietskategorien nach BauNVO vorliegen, sondern dass sich auch Nutzungen, die gemäß BauNVO in einem Baugebiet nicht gemeinsam zulässig wären, im Gebiet ansatzweise vermischt haben. Um deren Einfluss auf die Gebietsprägung bewerten zu können, wurde in den Jahren 2013 bis 2015 eine umfangreiche Bestandserfassung durchgeführt, die sämtliche in der Stadtverwaltung der Stadt A-Stadt verfügbaren Daten (Bauakten, Einwohnermeldeamt sowie Stadtarchiv) zusammenfasst und die - unter Einbeziehung ergänzender Ortsbegehungen - Basis der Bewertung ist. Abschließend wurden alle untersuchten mutmaßlichen Wohnnutzungen im Plangebiet untereinander abgeglichen und den folgenden Kategorien zugeordnet. Es wurde unterschieden zwischen den im Gebiet zulässigen Wohnnutzungen: 1. Altbestand (wie z.B. die gründerzeitliche Bebauung mit kontinuierlich ausgeübter Wohnnutzung oder frühere Betriebswohnungen, deren Betriebsbindung bereits zu dem Zeitpunkt erloschen war, als das BauGB für die neuen Länder verbindlich wurde), 2. Neubestand (nicht betriebsgebundene allgemeine Wohnnutzungen, die auf der Grundlage des BauGB eine Baugenehmigung aufweisen), 3. Privilegierte Wohnnutzungen (Betriebswohnungen mit Betriebsbindung), sowie den im Bestand des Gebietes gegenwärtig unzulässigen Wohnnutzungen, 4. Zweckentfremdete Betriebswohnungen (i.d.R. Betriebswohnungen, die während der wirtschaftlichen Umbrüche der 1990er Jahre ihre Betriebsbindung verloren haben, z.T. länger oder periodisch leer standen und - unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des BauGB - ohne Antrag auf Nutzungsänderung ungenehmigt als Wohnungen hergerichtet worden sind. Die Unzulässigkeit dieser Nutzungen wurde in der Regel erst im Rahmen der hier beschriebenen städtebaulichen Analyse offenbar) und 5. Allgemeine Wohnnutzungen ohne Baugenehmigung (Wohnnutzungen, die einer Baugenehmigung bedurft hätten). Nutzungen, die sich nicht in die Kategorien 1 bis 5 einordnen ließen, wurden entweder der Kategorie 6 (Leerstand) oder der Kategorie 7 (andere Nutzung) zugeordnet. Privilegierte Wohnnutzungen der Kategorie 3 können in den GEe- und GE-Teilgebieten weiterhin ausnahmsweise zugelassen werden. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO. Auch die Nutzungen nach Kategorie 7 (keine Wohnnutzung) können im GE fallweise weiterhin zulässig sein, sofern es sich um Nutzungen handelt, die sich in ein GE einfügen. In Bezug auf die Kategorie 6 (erloschener Bestandsschutz / Leerstand) ist das Kriterium der Zulässigkeit an sich irrelevant. In diesen Fällen liegt überhaupt keine Bestandsnutzung mehr vor. Die Nutzungen der Kategorien 1 und 2 werden mit der Festsetzung von Bauflächen gemäß §§ 8 und 9 BauNVO langfristig unzulässig. Das ist immer genau dann der Fall, wenn die Nutzung endgültig aufgegeben wird und damit ihr Bestandsschutz erlischt. Die beiden verbleibenden Nutzungskategorien 4 (zweckentfremdete Betriebswohnungen) und 5 (allgemeine Wohnnutzung ohne Baugenehmigung) sind bereits im Bestand unzulässig. Diese Tatsache ist in den betroffenen Einzelfällen erst durch die Datenerhebung im Rahmen des Planverfahrens offenbar geworden. Die betroffenen Nutzungen werden also nicht erst mit Inkrafttreten des Bebauungsplans aufgrund der Festsetzung des Baugebietes als GE unzulässig, sie sind es bereits jetzt. Bestandschutz im Plangebiet als freie nichtprivilegierte Wohnnutzung (ohne Betriebsbindung) haben daher künftig allein die Wohnnutzungen der Kategorien 1 (Altbestand) und 2 (Neubestand). Im Rahmen der Gebietsgliederung wird planerisch angestrebt, möglichst viele dieser Bestandswohnnutzungen in einer geeigneten Gebietskategorie zusammenzufassen. Umsetzen lässt sich dieser Ansatz aber nur im Bereich der westlichen R-Straße, weil hier die Dichte der Wohngebäude (ausgeübtes Wohnen und Wohngebäudeleerstand) ausreichend hoch ist, um die Festsetzung eines Mischgebietes zu begründen. Gleichzeitig gelingt es mit dieser Festsetzung, künftigen Konflikten um vier von fünf im Plangebiet ungenutzt leerstehenden Wohngebäuden vorzubeugen, indem in diesem Teilgebiet ein Wiederaufleben der Wohnnutzungen legalisiert wird. Der östliche Bereich der D-Straße mit einer ansatzweise gründerzeitlichen Bebauungsstruktur, die grundsätzlich auch für Wohnen geeignet ist, wird im Gegensatz zur westlichen R-Straße gegenwärtig aber überwiegend zu gewerblichen Zwecken genutzt, so dass ein Mischgebietscharakter hier nicht mehr gegeben ist. In allen anderen Fällen handelt es sich um weitgehend isolierte Einzelnutzungen in einem von Gewerbe, z.T. aber auch von Gewerbebrachen geprägten Umfeld, das insgesamt ca. 200 ha groß ist. Für die Berechnung der Schallemissionskontingente sind die internen Immissionsorte (IO) unerheblich, d.h. sie wirken nicht auf das Ergebnis der normgerecht optimierten Verteilung der Kontingente ein. Die DIN 45691 kennt keine internen Immissionsorte. Das ist auch folgerichtig, da es im allgemeinen Fall der Bauleitplanung, der Ausweisung von Neubaugebieten, als Planungsfehler anzusehen wäre, wenn innerhalb eines Gewerbegebietes besonders störempfindliche Nutzungen zugelassen würden, wie das bei Wohngebäuden der Fall ist. Weil das Berechnungsverfahren im Rahmen der DIN 45691 ohnehin aufwendig und wenig anschaulich ist, wurde im Rahmen der Erstellung der DIN ein solcher - ohnehin zu vermeidender Fall - nicht in die Normierung aufgenommen. In Bestandsgebieten, wie dem Plangebiet, kann es jedoch zu genau einer solchen nicht normierten Situation kommen. Dann muss eine städtebauliche Bewertung vorgenommen werden, die sich auf eine - soweit wie möglich belastbare - schalltechnische Untersuchung stützen muss. Dabei ist zunächst der Schutzanspruch der erfassten internen IO, d.h. im hier vorliegenden Fall der genehmigungsrechtliche Status der im Plangebiet untersuchten Nutzungen zu bewerten. Die erfassten zulässigen Wohnnutzungen (Kategorien 1 und 2) sind, sofern sie sich nicht im MI-Teilgebiet an der westlichen R-Straße befinden, als eingestreute singuläre gebietsuntypische Nutzung in einem Gewerbegebiet anzusehen. Da sie das sie umgebende Gewerbegebiet nicht prägen - dazu liegen sie vereinzelt oder manchmal auch paarweise insgesamt viel zu weit auseinander, ohne unmittelbaren räumlichen Bezug zueinander - sind sie als interne Gemengelagen im Sinne der TA Lärm aufzufassen. Diese kennt nicht nur die Gemengelage an der Grenze zweier benachbarter Baugebiete, sondern auch den Fall der einzelnen Nutzung, die sich in das umgebende Baugebiet nicht einfügt. Der gegenseitige Anspruch auf Rücksichtnahme verschiebt sich in diesem Fall deutlicher als in den Gemengelagen zwischen zwei unverträglichen Baugebieten zu Lasten der gebietsfremden Einzelnutzung, auch wenn diese weiterhin Anspruch auf die Einhaltung gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse hat. Planerisch besteht ein nicht lösbarer Konflikt zwischen den mit dem Gebietserhaltungsanspruch verbundenen Rechten der Gewerbetreibenden auf die weitere Ausübung ihres Gewerbes, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Dynamik immissionsrechtlicher Betriebsgenehmigungen, und den Schutzrechten der störempfindlichen Nutzung, und dem Schutz der bestandsgeschützten Wohnnutzungen. Als planerischer Ansatz für das Plangebiet wurde eine sehr moderate Erhöhung des IRW für den Nachtzeitraum um + 1 dB(A), bezogen auf den IRW eines Mischgebietes, angesetzt. Da ein MI der Unterbringung von Wohnen dient und eine Erhöhung der Schallimmissionspegel um + 1 dB(A) gerade im Bereich der Hörschwelle liegt, ist davon auszugehen, dass die nächtliche Ruhephase gewährleistet ist. Als IRW für den Tageszeitraum wurde eine Erhöhung des IRW für ein Mischgebiet um + 3 dB(A) angesetzt. Das ist ungefähr die Mitte zwischen den Werten eines MI und eines GE und liegt um 2 dB(A) deutlich unter den IRW, die für privilegierte Wohnnutzungen, wie z.B. Betriebswohnungen, zulässig sind. Anstelle einer einheitlichen Anhebung um z.B. + 2 dB(A) für beide Zeiträume wird versucht, insbesondere dem nächtlichen Ruhebedürfnis der Wohnnutzungen entgegenzukommen und dies im Rahmen des gegenseitigen Rücksichtnahmegebots im Tageszeitraum zugunsten der gewerblichen Nutzungen zu kompensieren. Da außerhalb der GI- und GIe-Flächen, entsprechend der Grundzüge der Planung, die Ansiedelung von eher klein- und mittelständischen Betreiben im Plangebiet angestrebt wird, die erfahrungsgemäß weniger Gebrauch von der Möglichkeit der Schichtarbeit machen, sollte auf die oben beschriebene Weise ein fairer Interessenausgleich gewährleistet werden. Dort, wo im Bestand größere Nachtkontingente benötigt werden, wurde aber das erforderliche Kontingent bereitgestellt. Das war möglich, indem mittels der DIN-normierten Optimierungsrechnung entsprechende Randbedingungen vorgegeben wurden. Für die privilegierten Wohnnutzungen im GE (Betriebswohnungen), die als ausnahmsweise zulässige Nutzungen ein Teil des GE sind, ist kein Zwischenwert zu bilden. Für diese Nutzungen gelten die IRW in einem GE von 65/50 dB(A) tags/nachts. Gleiches gilt für das im Gebiet vorhandene Beherbergungsgewerbe (G-Straße Nr. …). An den betreffenden IO (0,5 m vor dem geöffneten Fenster) gelten die IRW für ein GE von 65/50 dB(A) tags/nachts. Die Grenzwerte für Schlafräume in Beherbergungsbetrieben beziehen sich auf die DIN 18005 „Schallschutz im Hochbau“ und gelten für die Innenräume. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es schalltechnischen Konsens ist, für ein angekippt geöffnetes Fenster eine Dämpfung von ca. -14 dB(A) anzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Dämpfung des Außenschalls sind für das Hotel W. Innenpegel von ca. 35 dB(A) nachts erreichbar, was noch im sogenannten gesunden Schlafbereich liegt. Nur im Fall der derzeit im Plangebiet zulässigen allgemeinen Wohnungsnutzungen, die mit Inkrafttreten des Bebauungsplans Bestandschutz erhalten werden, war der auf die oben beschriebene Weise gebildete Zwischenwert anzusetzen. Alle anderen Fälle sind entweder Teil eines GE oder eines MI oder bereits heute unzulässig. Nicht maßgeblich gemäß DIN 45691 für die Begrenzung der Schallemissionskontingente sind - wie weiter vorn beschrieben - die internen Immissionsorte (IO). Dennoch genießen die im Gebiet zulässigen allgemeinen Wohnnutzungen auf der Grundlage ihres Bestandsschutzes weiterhin Schutzansprüche, auch gegen Schallimmissionen. Zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Schutzansprüche wurden die zugehörigen maximalen Immissionspegel LIP für die internen IO, die sich aus den festgesetzten Emissionskontingenten ergeben können, berechnet. Diese Immissionspegel LIP werden verglichen mit den eingangs beschriebenen Immissionsrichtwerten für die internen IO. In diesem Fall stellen diese IRW jedoch nicht eine Art Immissionsgrenzwerte dar, wie im Fall der externen IO, denn in den Berechnungsvorschriften der DIN 45691 sind interne IO nicht maßgeblich. In den folgenden städtebaulichen Betrachtungen werden die IRW der internen IO daher im Sinne von Orientierungswerte herangezogen. Ausgangspunkt dieser Betrachtung ist die festgesetzte Kontingentierung, die ausschließlich mit Bezug auf die externen IO berechnet wurde. Da diese Kontingentierung auch die Gemengelagen zwischen Plangebiet und Umgebung berücksichtigt, stellen die so berechneten Schallemissionskontingente das Maximum der im Gebiet festsetzbaren schalltechnischen Nutzungsintensität dar. Werden die so bestimmten maximal zulässigen Schallemissionen im Plangebiet, gemeinsam mit der Vorbelastung aus der Umgebung, als Schallquellen angesetzt, ergibt sich an keinem der internen IO eine Überschreitung der eingangs, im Wege der Zwischenwertbildung gemäß TA Lärm Nr. 6.7, für freie Wohnnutzungen bestimmten IRW von 63 dB(A) tags. Im Gegenteil, die maximalen Immissionspegel LIP unterschreiten in den meisten Fällen die zugehörigen IRW um ca. 1 bis 5 dB(A). In einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen sind die Immissionspegel sogar kleiner als 60 dB(A), also kleiner als der IRW eines Mischgebietes. In einigen weiteren Fällen beträgt die Unterschreitung des Zwischenwerts 2 dB(A). In den restlichen 20 Fällen wird der Wert von 63 dB(A) für die frei vermietbaren Bestandswohnnutzungen im Plangebiet eingehalten. Im Nachtzeitraum wird der für die zulässigen nichtprivilegierten Bestandswohnnutzungen mittels Zwischenwertbildung gemäß TA Lärm bestimmte Immissionsrichtwert von 46 dB(A) nur in drei Einzelfällen geringfügig (d.h. um maximal 1 dB(A)) überschritten. Gemäß den Bestimmungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, Pkt. 3.2.1) ist eine derartig geringfüge Überschreitung eines Immissionsrichtwertes dann hinnehmbar, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Richtwertüberschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. In Verbindung mit der festgesetzten Kontingentierung (dauerhafte Sicherstellung) treffen beide Bedingungen hier zu. Eine Pegelabsenkung der benachbarten Gewerbebetriebe ist daher nicht notwendigerweise erforderlich. In einer Variante der schalltechnischen Untersuchung zum Vorentwurf wurden den Grundstücken, die zu zulässigen nichtprivilegierten Bestandswohnungen gehören, keine Schallemissionskontingente zugeordnet. Dies entspricht dem Bestandsfall, dass auf dem betreffenden Grundstück eine Wohnnutzung ausgeübt wird. In diesem Fall wird der oben angesetzte Immissionsrichtwert von 63 dB(A) sogar um 2 bis 7 dB(A) unterschritten. In Einzelfällen werden unter diesen Umständen selbst Immissionspegel von nur 55 dB(A) erreicht (gerundet auf ganze dB). Zukünftig ist aber auch denkbar, dass an einem Wohnhaus schallemittierende Haustechnik installiert wird - z.B. eine Luftwärmepumpe - die zu einer Lärmbelastung des Bestandswohnens führt, welche aber vom eigenen Grundstück ausgeht. Solche Sonderfälle wären aber nicht dem umgebenden Gewerbe und damit den planerischen Festsetzungen anzulasten. Die derzeitigen Wohngrundstücke können nicht ohne eine nachgewiesene Kontingentierung bleiben, weil sonst ihre gewerbliche Nachnutzung ausgeschlossen oder zumindest erschwert wäre. Dies wurde im Entwurf berücksichtigt." Diese umfangreichen Ausführungen, zu denen der Antragsteller sich nicht näher geäußert hat, zeigen eine hinreichende Behandlung der Bestandswohnnutzungen im Plangebiet (interne IO). h) Kein Mangel des angegriffenen Bebauungsplans liegt darin, dass die Antragsgegnerin die im schalltechnischen Gutachten empfohlenen Formulierungen nicht vollständig in die textlichen Festsetzungen übernommen hat. Der Gutachter hat in seinem schalltechnischen Gutachten auf Seite 12 unter Nr. 6 folgende Formulierungen empfohlen (BA C Bl. 505 R): "Ein Vorhaben erfüllt auch dann die schalltechnischen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn der Beurteilungspegel Lr,j den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 15 dB unterschreitet (Relevanzgrenze). Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Nachweisführung) erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5. In den Gleichungen (6) und (7) dieser DIN sind für die Immissionsorte j im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsleiter und Betriebsinhaber dürften auf den gewerblichen Bauflächen nur errichtet werden, wenn mit dem Bauantrag nachgewiesen wird, dass die Schutzwürdigkeit der Wohnungen zu keinen zusätzlichen Einschränkungen der zulässigen Immissionen von benachbarten oder zukünftig möglichen, hinzukommenden Anlagenteilen/Gewerbebetrieben führt. Es ist deshalb bei einem Bauantrag mit Wohnung ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen, das die Einhaltung der in der DIN 4109 fixierten resultierenden Schalldämmung nachweist." Der Umstand, dass die Antragsgegnerin diese Formulierungen nicht vollständig in den textlichen Festsetzungen übernommen hat, ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans ohne Belang. Zu Recht macht sie darauf aufmerksam, dass es sich bei diesen Formulierungen um Regelungen handelt, die nicht das Bauleitplanverfahren, sondern das nachgeordneten Genehmigungsverfahren betreffen. Die nicht in die textlichen Festsetzungen aufgenommenen Empfehlungen des Gutachters betreffen nachgelagerte bauordnungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und sind daher im Festsetzungskatalog des Bebauungsplans nicht zwingend erforderlich. Die Regelung, dass die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente nach DIN 45691, Abschnitt 5, erfolgt, wurde in die textliche Festsetzung 2.1 Satz 2 aufgenommen. i) Der Einwand des Antragstellers gegen die Gliederung des gesamten Plangebietes in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten greift nicht durch. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Emissionskontingente nach DIN 45691 geeignet, das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" von Betrieben und Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu kennzeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 8). Dabei wird dem Tatbestandsmerkmal des Gliederns nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermöglicht eine räumliche Zuteilung von Emissionsrechten, nicht aber deren das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung. Voraussetzung für eine interne Gliederung eines Gewerbegebiets gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist weiterhin, dass gewährleistet bleibt, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung der Baugebiete zu wahren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 - a.a.O. Rn. 8). Davon ist hier auszugehen. In der Begründung des Bebauungsplans wird hierzu folgendes ausgeführt (S. 104 f.): "Das Plangebiet wurde gemäß DIN 45691 kontingentiert. Die Emissionskontingente wurden gemäß der Berechnungsvorschrift nach DIN allein in Bezug auf die Einhaltung der IRW an den externen IO bestimmt. Mittels Zonierung, d.h. abnehmenden Kontingenten in Richtung des Gebietsrandes, konnte die Kontingentierung, unter Berücksichtigung der im Bestand vorhandenen gewerblichen Nutzungen, für das Gesamtgebiet optimiert werden. Im Ergebnis dieses Ansatzes können den GE-Teilflächen in der Regel Kontingente von 58 dB/m² bis zu 62 dB/m², in Einzelfällen sogar bis 63 dB/m² (Tankstellen, sowie Fa. P.) im Maximum sogar 65 dB/m² (Fa. P.) zugeordnet werden. Diese Emissionskontingente sind für die Festsetzung von Gewerbegebietsflächen ausreichend. Dort, wo der Bestand es nötig macht, lassen sich selbst die erforderlichen GIe- bzw. GI-Flächen festsetzen. Aus gewerblicher Sicht wäre aber die Festsetzung insgesamt höherer Kontingente anzustreben. Für gewerbliche Bauflächen ist in den gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken keine Mindestkontingentierung vorgegeben. Es ist aber planerisch stets geboten, Gewerbegebiete nur dann festzusetzen, wenn dort das von § 8 BauNVO vorgegebene Nutzungsspektrum angesiedelt werden kann. Im Plangebiet ist das im Allgemeinen durchaus der Fall. Dabei ist aber zu beachten, dass dies, laut Schallgutachten, in bestimmten Randlagen nicht uneingeschränkt der Fall ist. In diesen Randgebieten war es planerisch geboten, eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) festzusetzen. Dies zeigt aber auch, dass das Gewerbebestandsgebiet A-Stadt - bedingt durch seine in die städtische Siedlungsfläche eingebettete Lage - in Bezug auf die im Gebiet zulässige Nutzungsintensität bzgl. Schallemissionen deutlich limitiert ist. Diese Beschränkung ergibt sich bereits aus der erforderlichen Rücksichtnahme auf angrenzende Gebiete mit Schutzanspruch. Insgesamt lassen sich die Planungsziele Sicherung des Gewerbebestands und Revitalisierung der brachliegenden Gewerbeflächen mit Hilfe der beschriebenen Kontingentierung im Grundsatz erreichen. Gleichzeitig finden die Belange der störsensiblen Nutzungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet, wie auch im Gebiet selbst, ausreichend Beachtung. Jede Festsetzung von Schallemissionskontingenten unterhalb der vom Schallgutachten errechneten Optimierung in Bezug auf die relevanten externen Immissionsorte würde aber den im Aufstellungsbeschluss formulierten Grundzügen der Planung deutlich entgegenstehen." Diese Ausführungen, denen der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten ist, lassen erkennen, dass den Anforderungen an die Festsetzung von Emissionskontingenten für ein Gewerbegebiet hinreichend Rechnung getragen worden ist. Insbesondere gibt es in den festgesetzten Gewerbegebieten auch Teilgebiete, die mit Emissionskontingenten belegt sind, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Das gilt insbesondere für die im Nordosten des Plangebiets gelegene Teilfläche 003 sowie die im Zentrum des Plangebiets gelegene Teilflächen 037 und 038, für die jeweils ein Emissionskontingent von 65 dB/m² tags und 48 bzw. 49 dB/m² nachts festgesetzt ist. j) Schließlich rügt der Antragsteller zu Unrecht, dass die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden DIN-Vorschriften und andere technische Regelwerke während der Dauer der Auslegung nicht mit zur Einsicht ausgelegen hätten. Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Verweist eine Festsetzung aber auf eine solche Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - juris Rn. 13; Beschluss vom 18. August 2016 - 4 BN 24.16 - juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf der Bebauungsplanurkunde befindet sich der Hinweis, dass die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Rechtsnormen und normierten Rechtsquellen, z.B. DIN-Normen und weitere technische Regelwerke, im Fachbereich Planen im technischen Rathaus, Hansering 15, im 5. Obergeschoss im Zimmer 519 eingesehen werden können. Einen entsprechenden Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften) enthalten auch die öffentlichen Bekanntmachungen vom 30. August 2017 und vom 20. März 2019 im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, werden die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften auch tatsächlich bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Der Antragsteller richtet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“. Am 25. Januar 2012 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss zu diesem Bebauungsplan. Hiernach sollten folgende Planungsziele verfolgt werden: - Förderung der Belange der Wirtschaft, dauerhafte Sicherung von Produktionsstandorten und damit verbunden die Sicherung von Arbeitsplätzen sowie die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen, - Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe, - Regelung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen, Definition von Ausschlussbereichen, - Regelung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben, Definition von Ausschlussbereichen, - Zulassung von Verkaufsstätten in Verbindung mit Gewerbebetrieben. Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 190 ha und befindet sich im Stadtbezirk A-Stadt. Es erstreckt sich über große Teile der drei Stadtviertel F./K-Weg, D. und B-Dorf. Die wesentlichen Umgrenzungen bilden im Norden die F.-H.-Straße, im Westen die F-Straße und die G-Straße, im Süden die rückwärtige Grenze der Bebauung der D-Straße und im Osten die E-Chaussee. Vom 11. November bis zum 11. Dezember 2015 wurde der Vorentwurf des Bebauungsplans im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ausgelegt. Am 23. November 2016 wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin der Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung in der Fassung vom 13. September 2016 beschlossen. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 2. Januar bis zum 2. Februar 2017. Ausgelegt wurde neben dem Planentwurf nebst Begründung u.a. auch die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros G. vom 22. Oktober 2016. Vorgesehen war ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der sich in erster Linie auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung beschränkt. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sollten nicht getroffen werden. Die zulässigen Schallemissionen der Nutzungen wurden mittels Lärm-Emissionskontingentierung nach DIN 45691 limitiert. Auf diese Weise sollte eine Konfliktbewältigung bezüglich der Lärmemissionen aus dem Gebiet in die Umgebung, aber auch innerhalb des Plangebietes selbst, angestrebt werden. Im Planentwurf wurde für das Plangebiet überwiegend ein Gewerbegebiet (GE), gegliedert in die Teilgebiete GE 1 bis GE 3, festgesetzt. Zudem wurde an den nördlichen, östlichen und südöstlichen Randbereichen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe), im südlichen Bereich ein Industriegebiet (GI) mit den Teilgebieten GI 1 und GI 2, im zentralen Bereich ein eingeschränktes Industriegebiet (GIe) und im westlichen Bereich nördlich und südlich der R-Straße ein in zwei Teilgebiete (MI 1 und MI 2) gegliedertes Mischgebiet (MI) festgesetzt, wobei die Grenze zwischen den Teilgebieten des Mischgebiets entlang der R-Straße und der G-Straße teilweise einzelne Flurstücke und Bestandsgebäude durchschneidet. Ergänzend wird das Plangebiet in den Beiplänen A und B in die Teilflächen TF001a bis TF 0141 gegliedert und für jede Teilfläche ein besonderes Lärm-Emissionskontingent für tags (LEK, tags) und nachts (LEK, nachts) festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen enthielten unter 1.1.2 die Regelung, dass im Mischgebiet MI 2 nur Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zulässig sind. Unter 1.2.1.1 wurde folgende gemeinsame Festsetzung für die Gewerbegebiete (GE) und die eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe) getroffen: "In allen GEe und GE-Teilgebieten sind - sofern die nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes bestimmen - nur Gewerbebetriebe allgemein zulässig, die eines oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 29) herstellen oder Leistungen (Nr. 30 bis 45) erbringen: 1. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse 2. Gummi, Gummierzeugnisse 3. Grob- und Feinkeramik 4. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse 5. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente 6. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung 7. Schilder und Lichtreklame 8. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse 9. NE-Metalle 10. Maschinen, technische Geräte 11. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und –einrichtungen 12. Fahrzeuge aller Art und Zubehör 13. Boote, technische Schiffsausrüstungen 14. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk- Fernseh- und Nachrichtentechnik 15. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte 16. Uhren 17. EBM-Waren (Eisen-, Blech- und Metallwaren) 18. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, spiel- und Schmuckwaren 19. Holzerzeugnisse 20. Formen, Modelle, Werkzeuge 21. Erzeugnisse aus Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe 22. Druckerzeugnisse 23. Leder- und Ledererzeugnisse 24. Schuhe 25. Textilien 26. Bekleidung 27. Polstereierzeugnisse 28. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind 29. Recycling 30. Herstellung von Bausätzen für Fertigteile 31. Versandhandel 32. Import-/Exportgroßhandel 33. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen) 34. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleitungsunternehmen 35. Veranstaltung von Kongressen 36. Verlage 37. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft 38. Technische Unternehmensberatung 39. Markt- und Meinungsforschung 40. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 41. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft 42. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen las Unternehmen 43. Logistik und logistische Dienstleitungen 44. Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen 45. Film- Fernseh- und Audioproduktion 46. Informations-und Kommunikationsdienstleistungen 47. Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 46 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden." In der Begründung des Planentwurfs vom 13. September 2016 wurde zu Anlass, Ziel und Zweck der Planung ausgeführt: Das Gewerbebestandsgebiet A-Stadt werde durch klein- und mittelständische Gewerbebetriebe unterschiedlichster Ausrichtung geprägt. Die gewerbliche Nutzung im Plangebiet weise stark differierende Intensitäten auf, da im Gebiet neben brachliegenden Immobilien vereinzelt auch gewerbegebietsuntypische Nutzungen wie etwa Einzelhandelsbetriebe oder Wohnnutzungen vorzufinden seien. Durch brachgefallene Flächen, eine äußerst heterogene Nutzungsstruktur sowie sehr uneinheitliche Grundstückszuschnitte bestehe zunehmend die Gefahr der Ansiedelung von zusätzlichen sensiblen, das Bestandsgewerbe weiter einschränkenden Nutzungen. Einerseits sei ein wachsendes Interesse an der Etablierung von Freizeitnutzungen sowie von Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle oder auch soziale Zwecke zu beobachten. Andererseits drohe insbesondere durch Anträge auf Zulassung allgemeiner Wohnnutzungen eine schleichende Veränderung des Gebietscharakters. In bestimmten brachgefallenen oder untergenutzten Lagen sei allein auf der Grundlage des § 34 BauGB eine Abwehr dieser Anträge nicht immer möglich. Die Abwendung einer drohenden Transformation des Gewerbebestandsgebietes in eine Gemengelage aus disparaten Nutzungen stelle ein wichtiges Planungserfordernis dar, insbesondere angesichts des Mangels an bauleitplanerisch gesicherten Gewerbeflächen für die Ansiedlung gerade auch kleiner und mittelständischer Betriebe im Stadtgebiet. Die Revitalisierung des Bestandsgewerbegebiets solle für solche Betriebe sowohl langfristige Entwicklungsperspektiven im Gebiet eröffnen als auch die Ansiedlung weiterer Betriebe befördern. Da es sich bei dem Bestandsgewerbegebiet A-Stadt um eine integrierte Lage handele, seien insbesondere in den Randbereichen des Plangebietes Gemengelagen im Sinne der TA Lärm unvermeidlich. Ein Ziel der Planung bestehe darin, mittels schalltechnischer Untersuchungen die eventuell bestehenden Konflikte zwischen den emittierenden - meist gewerblichen - Nutzungen und den immissionsempfindlichen Nutzungen - meistens Wohnen - aufzudecken und, sofern möglich, durch geeignete Festsetzungen zu lösen oder wenigstens zu mindern. Ein Ansatz zur bauleitplanerischen Konfliktlösung werde im sogenannten Zwiebelschalenmodell gesehen, d.h. der Konzentration der Betriebe mit dem höchsten Störgrad im Zentrum des Plangebietes. Eine Konsequenz aus diesem planerischen Ansatz bestehe darin, dass an den Rändern des Plangebietes fallweise geringere Lärm-Emissionskontingente als im Kern des Gebietes vergeben werden könnten, so dass entlang der Plangebietsgrenzen vorzugsweise gewerbliche Nutzungen geringeren Störgrades zulässig sein würden. Noch wichtiger als die Bewältigung bestehender Konflikte sei es, die Möglichkeit der Entstehung zusätzlicher neuer immissionsschutzrechtlicher Konflikte mittels geeigneter Festsetzungen auszuschließen. Zur Gliederung des Plangebiets hieß es: Als gewachsenes Gebiet mit einer Fläche von fast 200 ha seien nicht sämtliche Teilgebiete des Plangebiets gleich. Insbesondere auf den südlich der D-Straße und östlich der G-Straße gelegenen Teilgebietsflächen konzentrierten sich teilweise erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die sich bedingt durch ihr Emissionsverhalten nicht mehr ohne weiteres in ein allgemeines Gewerbegebiet (GE) einfügten. Auf der gegenüberliegenden nördlichen Seite der D-Straße sei die städtebauliche Situation teilweise vergleichbar. Insgesamt handele es sich im Fall des erheblich belästigenden Gewerbes im Wesentlichen um Lärmemissionen während der Ruhezeiten - u.a. bedingt durch Nachtarbeit - sowie um mögliche Geruchsemissionen. Damit entsprechend der Planungsziele für die bestehenden Betriebe nicht nur der Status quo gesichert, sondern auch Entwicklungsoptionen eröffnet werden könnten, sei die Festsetzung der o.g. Teilgebiete als Industriegebiet (GI) geboten. Wo die Festsetzung als GI nicht möglich sei, z.B. weil kein ausreichend hohes Lärm-Emissionskontingent verfügbar sei, werde ein eingeschränktes Industriegebiet (GIe) festgesetzt. Auf der Grundlage der Bestandserfassung durch eine zugelassene Messstelle (Ingenieurbüro G.) habe den Bestandsbetrieben im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung ein ausreichendes Kontingent zugeordnet werden können, welches diesen Betrieben den für ihren Bestand erforderlichen Entwicklungsspielraum einräume. Dabei seien die Kontingente insgesamt so verteilt worden, dass ABB als reiner Industriebetrieb sowie die Kernflächen des Großlogistikers F.r als GI habe festgesetzt werden können. Im Falle der in den GIe-Teilgebieten vorhandenen Betriebe (Firma H., Druckhaus der M. Zeitung und Betriebsflächen der Firma F.r) handele es sich um die Anlagen, die sich in einigen Eigenschaften ihres Immissionsverhaltens nicht mehr in ein GE einfügten und sich daher in ein eingeschränktes Industriegebiet (GIe) einfügten. Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Flächen existierten aber auch Teilgebiete, denen aufgrund der Schutzansprüche der relevanten Immissionsorte in der Umgebung des Plangebietes nur so geringe Lärm-Emissionskontingente zugeteilt werden könnten, dass dort allein solche gewerblichen Nutzungen ausgeübt werden dürften, die das Wohnen in der Regel nicht wesentlich störten. Derartige Nutzungen seien an sich mischgebietstypisch. Dennoch verbiete sich die Festsetzung der betreffenden Teilgebietsflächen als Mischgebiet, weil in diesem Fall künftig zusätzliche Wohnnutzungen an die Betriebe und Anlagen in den angrenzenden GE-Teilgebieten heranrücken könnten. Das würde zu einer zunehmenden Einschränkung der Entwicklungsperspektiven ansässiger Betriebe führen, was wiederum nicht den im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungszielen entspräche. Nur beiderseits der westlichen R-Straße, wo sich der Gebietscharakter bereits in Richtung eines Mischgebietes verändert habe, seien Mischgebietsflächen festgesetzt worden. Durch eine Gliederung des MI in Teilgebiete, wo Wohnen und wo nur Gewerbe zulässig sei, werde gesichert, dass die immissionsrechtliche Situation nicht verändert werde. Am nördlichen und östlichen Rand des Plangebietes würden drei zusammenhängende Gebiete als eingeschränkte Gewerbegebiete (GEe) festgesetzt. Diese Festsetzung diene der Gebietsgliederung dahingehend, als in unmittelbarerer Nachbarschaft zu Wohngebieten dem gegenseitigen Rücksichtnahmegebot Rechnung getragen werde, indem hier nicht nur die in einer Gemengelage gelegenen relevanten externen Immissionsorte erhöhte Schallimmissionen hinnehmen müssten, sondern im Gegenzug auch die Betriebe und Anlagen in ungünstigen Lagen am Rand des Plangebietes nur verminderte Schallpegel emittieren dürften. Die Festsetzung des Mischgebiets wurde wie folgt begründet: Im Abschnitt der R-Straße westlich der G-Straße habe die Bestandsaufnahme eine Häufung von Wohngebäuden aufgezeigt. Fünf dieser Wohnnutzungen seien zulässige freie Wohnnutzungen, davon vier Altbestand. Für ein Wohngebäude liege eine Baugenehmigung aus der Zeit nach 1990 vor. Drei leerstehende Gebäude an der R-Straße seien vom Typus eindeutig als Wohngebäude zu bewerten. Außerdem sei ein weiteres Wohngebäude als Betriebswohnung eingestuft worden. Damit seien insgesamt neun genutzte oder ehemalige, jetzt leerstehende Wohngebäude Anlieger des betreffenden Abschnitts der R-Straße. Weil der betreffende Teil des Plangebietes einen Randbereich des Gesamtgebiets darstelle, der insbesondere nach Süden direkt an eine Kleingartenanlage sowie an ein allgemeines Wohngebiet grenze sowie nach Westen in ein Mischgebiet übergehe, werde der betreffende Teil des Plangebietes als Mischgebiet festgesetzt, wobei von der Gliederungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 4 BauNVO in die Teilflächen MI 1 und MI 2 Gebrauch gemacht werde. Auf den Teilflächen MI 2, wo sich keine Bestandswohngebäude befänden, seien nur Wohngebäude im Sinne von Betriebswohnungen zulässig. Eine negative Auswirkung auf das Planungsziel, der vorrangigen gewerblichen und industriellen Entwicklung des Plangebietes, sei mit dieser Ausweisung nicht verbunden, da wegen der schon vorhandenen und genehmigten Wohngebäude eine Begrenzung der Lärmemissionen in den unmittelbar angrenzenden gewerblich genutzten Teilflächen erfolgen müsse. Zur textlichen Festsetzung 1.1.2 für das Mischgebiet wurde ausgeführt: Um die Entstehung neuer schutzbedürftiger freier Wohnnutzungen dort, wo diese die gewerbliche Nutzung angrenzender Flächen einschränken würden, zu verhindern, würden mittels Gliederung der MI-Flächen die im MI an sich zulässigen Wohngebäude in den MI 2-Teilflächen eingeschränkt. Darüber hinaus würde es sich in der Regel um Wohnen in der zweiten Reihe handeln. Um die MI 2-Teilflächen insgesamt nicht stärker zu beschränken als die GEe und GE-Teilflächen im Plangebiet, würden privilegierte Wohnnutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Betriebswohnungen) ausnahmsweise zugelassen. Zur Festsetzung 1.2.1.1 für die Gewerbegebiete (GE) und eingeschränkten Gewerbegebiete (GEe) hieß es: Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplanverfahren sei vorrangig mit dem Ziel gefasst worden, die Bestandsbetriebe eines der wichtigsten gewachsenen Gewerbe- und Industriestandorte der Stadt A-Stadt sowohl in ihrem Weiterbestand als auch in ihren Entwicklungsoptionen zu sichern sowie brachgefallene Gewerbeflächen zu revitalisieren. Um diese Ziele zu erreichen, werde der überwiegende Teil der Bauflächen des Plangebietes als Gewerbegebiet (GE) oder, wo der Nachbarschaftsschutz es gebiete, als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Für die im Bestand vorhandenen nichtprivilegierten Wohnnutzungen werde aus den im Aufstellungsbeschluss genannten Gründen in den GE- und GEe-Teilgebieten davon abgesehen, diese als Fremdkörper gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO festzusetzen. Die im Bestand vorhandenen zulässigen freien Wohnnutzungen genössen stattdessen Bestandsschutz. Im Vorfeld sei das Plangebiet unter der Fragestellung überprüft worden, ob sich - und wenn wo - der Gebietscharakter in Richtung Mischgebiet verändert haben könnte. Die Flächen an der westlichen R-Straße, wo eine solche Veränderung habe konstatiert werden müssen, seien als Reaktion darauf als Mischgebietsflächen festgesetzt worden. Im Rest des Plangebiets bestehe aber weiterhin das langfristige planerische Ziel, nach Aufgabe der eingestreuten einzelnen Bestandsnutzungen ein weitgehend fremdkörperfreies Gewerbegebiet zu entwickeln. Die Nutzung Einzelhandel sei im Plangebiet nur untergeordnet vorhanden und werde auf dem Großteil der GE-Flächen auch nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben zugelassen. Die Größe dieser Einzelhandelsflächen werde auf den in der Zentren- und Einzelhandelskonzeption definierten sogenannten „H-Laden“ beschränkt. Darüber hinaus werde, im Ergebnis vorbereitender Untersuchungen zur Bauleitplanung, die Erwartung formuliert, die o.g. Ziele (mit besonderer Betonung auf dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen) vorrangig mittels Ansiedlung und Bestandssicherung von mittelständischen Betrieben zu erreichen, welche vorzugsweise ein produzierendes Profil aufweisen sollten. Erfahrungsgemäß schafften mittelständische Betriebe besonders viele Arbeitsplätze je aufgewendeter Investitionssumme, so dass diese Betriebe besonders geeignet seien, einen Beitrag zu leisten, die Arbeitslosigkeit im Stadtgebiet in Richtung des Bundesdurchschnitts zu senken. Mittelständische Betriebe des produzierenden Sektors benötigten in der Regel ein Spektrum mittelgroßer Betriebsgrundstücke, wie sie für das Plangebiet typisch seien. Aus diesen Erwägungen heraus sei, weit im Vorfeld zur aktuellen Bauleitplanung, sowohl eine gesamtstädtische Verkehrsinfrastruktur zur Anbindung des Standortes an den überregionalen Verkehr hergestellt (Haupterschließungsstraße Gewerbegebiete A-Stadt, heute E-Chaussee) als auch die innere Verkehrserschließung des Gebiets erneuert worden (Infrastrukturprogramm A-Stadt). Im Rahmen des langfristig angelegten Investitionsprogramms „Infrastrukturprogramm A-Stadt“ sei weiterhin die gesamte Infrastruktur (Verkehr, Kommunikation, Versorger) erneuert worden. Ziel dieses Programms sei bereits die Ertüchtigung der infrastrukturellen Voraussetzungen für eine anschließende gewerbliche Entwicklung des Standortes gewesen. Dieses Infrastrukturprogramm sei mit Bundesmitteln gefördert worden. Mittels einer städtischen Vorkaufsrechtsatzung werde dafür Sorge getragen, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung als Gewerbestandort gesichert sei. Die Kriterien zur Vergabe der eingesetzten Fördermittel zielten auf die Ansiedlung produzierenden Gewerbes. Es werde erwartet, dass die vom Fördermittelgeber formulierten Kriterien der Fördermittelvergabe besonders geeignet seien, die eingangs dargelegten Planungsziele, insbesondere die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver gewerblicher Nutzungen, zu erreichen. Es sollten sich deshalb in den GE- und GEe-Teilgebieten ausschließlich Betriebe und Anlagen dauerhaft ansiedeln, welche eines oder mehrere der in der o.g. Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 29) herstellten oder Leistungen (Nr. 30 bis 45) erbrächten. Diese Liste entspreche weitgehend dem Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, auf dessen Grundlage die Erneuerung der Infrastruktur im Plangebiet gefördert worden sei. Die Beschränkung der gewünschten Ansiedlungen auf den beschriebenen Ausschnitt aus dem breiten Spektrum von Gewerbebetrieben aller Art begründe sich in den langfristig angestrebten und geförderten Planungszielen, welche den größtmöglichen wirtschaftlichen Effekt für die Stadt A-Stadt erwarten ließen. Im Sinne einer gesamtstädtischen Gliederung halte die Stadt A-Stadt, alternativ zum Plangebiet, z.B. mit dem Gewerbegebiet A-Stadt-Neustadt, dem Hafen T. und dem Industriegebiet S-Park an der A 14 weitere Gewerbestandorte im Stadtgebiet mit ausreichend GE- und sogar GI-Flächen vor, die insgesamt zur Ansiedlung aller Kategorien von Gewerbebetrieben geeignet seien. Darüber hinaus würden - im Sinne einer inneren Gliederung des Gebietes - mit den GE 2- und GE 3-Teilgebieten auch untergeordnete Flächen ausgewiesen, die auch dem Einzelhandel und damit nicht ausschließlich den gelisteten Nutzungen vorbehalten seien. Die Lärm-Emissionskontingente wurde folgendermaßen erläutert: Die Festsetzung von Lärm-Emissionskontingenten nach DIN 45691 sei eine anerkannte Methode, um einen Ausgleich zwischen den Schutzansprüchen sensibler Nutzungen in der Umgebung gewerblicher Bauflächen und den Ansprüchen der Betriebe auf Bestandssicherheit inklusive Entwicklungsoptionen am Standort herbeizuführen. Genehmigte gewerbliche Nutzungen genössen für den Fall, dass sich schutzbedürftige Nutzungen im Wirkungsbereich ihrer Emissionen ansiedelten, keinen Bestandsschutz. Ihre Genehmigung unterliege dem dynamischen Anspruch, sich stets entsprechend dem Stand der Technik an die technischen Regelwerke in ihrer jeweils aktuellen Fassung anzupassen. Das könne unter bestimmten Umständen langfristig dazu führen, dass sich ein im Bestand vorhandener Betreib an seinem Standort nicht halten könne. Die Festsetzung definierter Schallkontingente schaffe für die Betriebe die erforderliche Sicherheit, sich langfristig in einem immissionsschutzrechtlich klar bestimmten Rahmen bewegen zu können. Diese Entwicklungssicherheit am Betriebsstandort diene damit der Förderung der Wirtschaft und dem Erhalt von gewerblich/industriellen Arbeitsplätzen, was eines der im Aufstellungsbeschluss formulierten Hauptplanungsziele sei. Durch die Berücksichtigung der Belange der schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets diene die Lärm-Emissionskontingentierung gleichzeitig der planerischen Umsetzung des Rücksichtnahmegebots im Sinne der Vermeidung neuer sowie einer Minderung bestehender Konflikte, soweit diese sich aus der im Bestand teilweise vorhandenen Unterschreitung an sich gebotener Abstände zwischen unvereinbaren Nutzungen ergäben. Die Gliederung mittels Schallkontingentierung wurde wie folgt begründet: Die auf die konkrete Situation im Plangebiet zugeschnittenen und auf der Grundlage des vorliegenden Gutachtens getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Schallemissionen dienten einerseits dazu, den Bestand und die Entwicklungsoptionen der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet zu sichern, andererseits aber auch dazu, die berechtigten Schutzansprüche der störempfindlichen Nutzungen außerhalb - sowie innerhalb - des Plangebietes zu gewährleisten. Im vorliegenden Bebauungsplan werde dies dadurch erreicht, dass für einzelne Teilflächen zulässige Maximalpegel für zu erzeugende Geräusche je Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt würden. Die Festsetzung sei erforderlich, da vom Plangebiet Auswirkungen auf die westlich, nördlich und östlich gelegenen Wohnnutzungen und Kleingartenanlagen ausgingen. Durch die Festsetzung der Lärm-Emissionskontingente werde sichergestellt, dass im Bereich der schutzbedürftigen Nutzungen die Immissionsrichtwerte (IRW) sowohl tagsüber als auch nachts an allen Immissionspunkten eingehalten würden. Zusammenfassend hieß es, die dem Entwurf zum Bebauungsplan zugrunde gelegte Lärm-Emissionskontingentierung sei ausgewogen bezüglich der Gegenseitigkeit des Rücksichtnahmegebots, indem auch die Belange der Wirtschaft Berücksichtigung gefunden hätten. In ausführlicher Einzelfallabwägung seien, mittels Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm, die jeweiligen lagespezifischen Besonderheiten jedes IO in einer schalltechnischen Gemengelage beachtet worden. Das Ergebnis dieser DIN-gerechten Kontingentierung zeige, dass die so bestimmte optimale Verteilung der Lärm-Emissionskontingente an den Orten zulässiger Bestandswohnungen nur zu Schallimmissionen im Plangebiet führe, die in der Regel den zugehörigen Zwischenwert des IRW - hier 63 dB(A) für den Tageszeitraum - unterschritten. In der überwiegenden Zahl der Fälle werde dieser Zwischenwert sogar deutlich unterschritten. Dies gelte in noch stärkerem Maße, wenn auf den Wohngrundstücken selbst kein Schall emittiert werde, also immer dann, wenn die Wohnnutzung noch nicht durch eine gewerbliche Nutzung ersetzt sei. Das Ausmaß der Unterschreitungen der IRW für die genehmigten (d.h. für die zulässigen internen) Wohnnutzungen signalisiere aber auch, dass die Höhe der zu vergebenden Lärm-Emissionskontingente fast ausschließlich von der Lage und dem Schutzanspruch der externen IO bestimmt werde. Die zulässigen internen Wohnnutzungen wirkten sich daher nicht noch zusätzlich limitierend auf die Höhe der gewerblichen Lärm-Emissionskontingente aus. Eine Ausnahme davon stelle die genehmigte Bestandswohnnutzung in der D-Straße … dar. Hier bewirke die Nähe zu den im Bestand vorhandenen Industriebetrieben eine Überschreitung auch der IRW für ein Gewerbegebiet, d.h. nicht einmal eine Betriebswohnung dürfe an diesem Standort zugelassen werden. An diesem Beispiel lasse sich zeigen, dass sich die Lage einer Wohnnutzung im Plangebiet, insbesondere ihre räumliche Nähe zu intensiv lärmemittierenden Betrieben, die im genehmigten gewerblichen Bestand vorhanden seien, sehr negativ auf die jeweiligen Immissionen am Ort des Wohnens auswirken könne. Im erwähnten Fall, der D-Straße …, müsse der o.g. Zwischenwert für das Wohnen im Plangebiet jedoch nicht eingehalten werden, weil hier eine Überdeckung durch Verkehrslärm im Sinne der TA Lärm vorliege. Ungünstig verhielten sich auch die Lärmimmissionen am Standort der ungenehmigten Wohnnutzung in der A-Straße. Die Überschreitungen der IRW-Zwischenwerte für den Nachtzeitraum beträfen hier alle vier Fassaden. Die Überschreitung des zugehörigen Zwischenwertes von 46 dB(A) an der Südfassade betrage über 2 dB(A). Eine nichtprivilegierte Wohnnutzung habe erheblich größere Schutzansprüche, insbesondere in Bezug auf die nächtliche Ruhephase, als eine privilegierte Wohnnutzung, wie z.B. eine Betriebswohnung. Der für eine dauerhafte freie Wohnnutzung als noch angemessen eingeschätzte Zwischenwert von 46 dB(A) werde hier so deutlich überschritten, dass diese Überschreitung in einer künftigen Abwägung nicht toleriert werden könne. Damit wäre eine Festsetzung als Fremdkörper gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO nur dann möglich, wenn die Lärm-Emissionskontingente des südlich angrenzenden GIe-Teilgebietes, die diese Immissionen verursachten, reduziert würden. Da für diese Teilgebiete ohnehin nur relativ geringe Lärm-Emissionskontingente hätten festgesetzt werden können, sei dieses Vorgehen ausgeschlossen, wenn die grundsätzlichen Planungsziele erreicht werden sollten. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, die unzulässigen Wohnnutzungen als Fremdkörper festzusetzen. Eine charakteristische Besonderheit des Plangebietes bestehe darin, dass nicht nur (nach BauNVO unvereinbare) Nutzungen z.T. unmittelbar aneinandergrenzen (Gemengelagen i.S. der TA Lärm), sondern dass sich in Einzelfällen solche unvereinbaren Nutzungen auch im Plangebiet vermischten. Aus dieser Herangehensweise ergäben sich für den größten Teil der Gewerbegebiets-(GE)-Teilflächen Emissionskontingente von ca. 55 dB/m². Bestandsbetriebe, die bereits jetzt ein höheres Emissionskontingent beanspruchten, hätten mit 58 bis maximal 62 dB/m² berücksichtigt werden können. Anlage 3 der Begründung enthielt eine Übersicht des Genehmigungsstatus der internen Wohnnutzungen. Hierbei wurden folgende Kategorien unterschieden: Kategorie 1 zulässige Wohnnutzung (Altbestand) Kategorie 2 zulässige Wohnnutzung (mit Genehmigung) Kategorie 3 zulässige Wohnnutzung (Betriebswohnung - BW) Kategorie 4 unzulässige Wohnnutzung (BW zweckentfremdet) Kategorie 5 unzulässige Wohnnutzung (ohne Genehmigung) Kategorie 6 Leerstand Kategorie 7 keine Wohnnutzung Der Antragsteller war Eigentümer und Bewohner des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück liegt zwischen der G-Straße im Westen und der Einmündung der Verlängerten A-Straße im Osten inmitten eines als GE 1 bezeichneten Teilgebiets des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 155 der Antragsgegnerin. Die Wohnnutzung auf dem Grundstück des Antragstellers wurde in Anlage 3 der Begründung des Bebauungsplans der Kategorie 5 (unzulässige Wohnnutzung ohne Genehmigung) zugeordnet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen den Bebauungsplanentwurf. Es liege eine unzulässige Negativplanung vor, da den über Jahrzehnte geduldeten Wohnnutzungen der Garaus gemacht werden solle. Die schiere Größe des beplanten Gebietes von ca. 190 ha zeige, dass eine mit dem Planungsrecht nicht mögliche Gesamtlösung für ein völlig heterogenes Gebiet erfolgen solle. Für ein derart großes Gebiet mit erheblichen Gemengelagen könne keine Planung erfolgen. Die Einteilung in einzelne Teilflächen zeige die fehlende Vereinbarkeit des Vorhabens mit planerischen Grundsätzen. Eine Planungsidee, die über drei Ortsteile erfolgen solle, könne nur scheitern, da zum Beispiel südlich der D-Straße das Gebiet um den Baumarkt H. ausgeschlossen sei. Dass sich der Bebauungsplan darin erschöpfe, die Art der baulichen Nutzung festzulegen, zeige, dass eine vertiefte Planung nicht möglich sei. Das Ziel der Konfliktbewältigung werde mit dem Instrument der Lärm-Emissionskontingentierung nicht erreicht. Es mangele auch an einer Abwägung der Ausnahmetatbestände und Einschränkungen. Im Einzelnen: (1) Die Abgrenzung des MI 2 führe zu einer Durchtrennung einer Wohnbebauung. Der planerische Sinn erschließe sich nicht. Bei der Einteilung des Mischgebiets in MI 1 und MI 2 sei von der Gliederungsmöglichkeit des § 1 Abs. 4 BauNVO Gebrauch gemacht worden, wobei auf den Teilflächen des MI 2 nur Wohngebäude im Sinne einer Betriebswohnung zulässig seien. Dies widerspreche dem derzeitigen Bestand. Es sei nicht zu erklären, weshalb die Grenze zwischen dem MI 1 und dem MI 2 teilweise durch die Bestandseinheiten geführt werde, so dass einzelne Wohnungen durchschnitten würden. (2) Die Planung verstoße auch gegen den Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion A-Stadt (REP A-Stadt). Der in Nr. 6.7 des REP A-Stadt enthaltene Grundsatz, verstärkt innovative Wirtschaftszweige zu unterstützen, werde nicht berücksichtigt. Die Liste der Güter und Leistungen in Nr. 1.2.1.1 der textlichen Festsetzungen, deren Herstellung oder Erbringung in den Gewerbegebieten zulässig sei, enthalte so ziemlich alles, was an Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben möglich sei. Eine solche umfassende Aufnahme von Gütern und Leistungen lasse eine Orientierung am REP A-Stadt vermissen. (3) Unter Nr. 1.2.1.3 werde geregelt, dass in allen GEe- und GE1-Teilgebeiten Einzelhandelsbetriebe unzulässig seien, wobei dies nicht für die Flurstücke …, Flur …, der Gemarkung …(G-Straße … - Hotel W.) und …, Flur …, Gemarkung … (G-Straße … - …Markt) gelte. Bei dem …Markt handele es sich jedoch um einen großflächigen Einzelhandel mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche. Gleiches gelte für den Elektrofachhandel im Hotel W. Hierfür hätte - wie für den H-Markt - ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden müssen. (4) Der Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke durch Nr. 1.2.1.7 und 1.3.1.2 sei eine unverhältnismäßige Einschränkung der Religionsfreiheit. Die Ausnahme hiervon für das Flurstück …, Flur …, Gemarkung …, erschließe sich nicht. Zudem gehe die Planung an der Realität vorbei. Im B-Plangebiet seien bereits positive Bauvorbescheide für die Errichtung neuer kirchlicher Anlagen erteilt worden. Auch der Ausschluss von Vergnügungsstätten gehe am tatsächlichen Bestand vorbei und sei weder begründet noch abgewogen. Der Lasertag in der D-Straße … sei offenbar nicht bekannt. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass sich in der Nähe zum P-Sportplatz an der G-Straße im GE 1-Gebiet eine Anlage befinde, die der Ausbildung auf sozialem und gesundheitlichem Gebiet diene. Warum solche Anlagen in Zukunft ausgeschlossen werden sollten, erschließe sich nicht. (5) Der Ausschluss bordellartiger Betriebe durch Nr. 1.2.1.4 sei unzulässig. Der Plan erhalte teilweise Festsetzungen, die über den Bestandsschutz hinausgingen, teilweise werde der Bestandsschutz nicht berücksichtigt. Dies verstoße gegen Art. 297 EGStGB. Hier werde ein Berufsverbot über ca. ein Drittel der Fläche des Plans eingeführt, u.a. auch für Spielhallen, Wettbüros etc. (6) Es fehle eine Festsetzung der nahversorgungsrelevanten Sortimente. Der Verweis in Nr. 1.2.2.6 auf Nr. 1.2.5 gehe ins Leere, da es die Festsetzung Nr. 1.2.5 nicht gebe. (7) Die grünordnerische Festsetzung unter Nr. 3 sei zu detailverliebt. Es sei nicht erklärbar, weshalb die Begründung nur durch einen standortheimischen mittelgroßkronigen oder großkronigen Laubbaum in der genannten Qualität erfolgen könne. (8) Eine Berücksichtigung der abwägungsrelevanten Aspekte des Denkmalschutzes sei nicht erfolgt. (9) Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung im Hinblick auf die Wohnnutzung auf den Grundstücken D-Straße … und A-Straße. Dies zeige vor allem die Begründung auf Seite 114. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass sich eine Fremdkörperfestsetzung (nach § 1 Abs. 10 BauNVO) schädlich auf die bereits eingesetzten Fördermittel (Infrastrukturprogramm A-Stadt) auswirken könnte. Die Wohnnutzung in der D-Straße …, auf die in der Begründung mehrfach eingegangen werde, sei in der Anlage 3 gar nicht aufgeführt. Mittelfristig werde durch die Planung eine Entvölkerung des Gebiets vorbereitet, indem die materielle Illegalität von Bestandsnutzungen festgeschrieben werde. Ein zentrales planerisches Element sei die Evakuierung von Menschen, die seit über 20 Jahren ihren Lebensmittelpunkt im Bebauungsplangebiet genommen hätten. Wenn in der Begründung darauf hingewiesen werde, dass es sich nur um einzelne Wohnnutzungen in einem großen Gebiet handele, so sei dies eine petito principii, da die Größe des Gebietes abhängig vom Bebauungsplan sei. Die tatsächlich bestehenden Wohncluster würden ignoriert oder überplant. (10) Die Problematiken des Bodenschutzes und des Bergbaus seien ignoriert worden. (11) Die genehmigte Nutzung des Schrottplatzes der Sch. R. GmbH sei nicht berücksichtigt worden. (12) Die Antragsgegnerin habe ein Planungsbedürfnis wegen einer vermeintlich unklaren Rechtslage selbst herbeigeführt, indem sie in den zurückliegenden Jahren in verwaltungsgerichtlichen Verfahren stets eine Entscheidung zu ihren Lasten vermieden, sondern auf Anregung des Gerichts eine Baugenehmigung erteilt oder im Vergleichswege eine Nutzung zugelassen habe. Die tatsächlichen Verhältnisse seien nicht von Lärm geprägt. Es handele sich zumindest subjektiv um eine ruhige Wohngegend, insbesondere an den Abend- und Nachtstunden. (13) Am K.er Weg befinde sich eine nunmehr überplante Kleingartenanlage. (14) Im Plangebiet gebe es kaum Brachflächen. Vielmehr sei unter anderem die G-Straße vollständig bebaut, so dass kein Planungserfordernis bestehe. Das Gewerbe und die Wohnnutzungen an der G-Straße seien - wie auch im übrigen Plangebiet - durch einen Flickenteppich von Ausnahmegenehmigungen verfestigt. (15) Die Kontingentierung, die auf Seite 102 begründet werde, sei nicht zwingend. Die gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerke gäben keine Mindestkontingentierung vor. Dass Gewerbegebiete nur festgesetzt werden sollten, wenn das Nutzungsspektrum angesiedelt werden könne, sei falsch. Die tatsächliche Gewerbenutzung, die sich dort verwirklichen solle, könne durch individuelle Vorbescheiderteilung in Erfahrung gebracht werden. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Mischgebietsfestsetzung für die Wohnnutzung nicht in Betracht kommen solle. Dies werde auf den Seiten 104 und 105 ausschließlich als nicht gangbarer Weg dargestellt. Hier solle trotz 20-jähriger Duldung eine unnötige Entvölkerung des Gebietes erfolgen. Dies geschehe zur Ansiedlung von Arbeitsplätzen. Hierbei würden zahlreiche Zwischenschritte übersprungen und ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang fingiert, der gar nicht bestehe. Es gebe keinerlei Individualanfragen für Ansiedlungen. Dies könne nicht ohne weiteres darauf zurückgeführt werden, dass möglicherweise eine Gemengelage bestehe. Die Ansiedlung eines Betriebes scheitere nicht allein daran, dass nicht von vornherein jegliche Schallemissionsgrenze oder jede Nutzbarkeit sofort erkennbar sei. Die Erkennbarkeit hätte man im Übrigen auch durch die durchgeführten Gerichtsverfahren haben können. Im Übrigen sei im Hinblick auf die Lärm-Emissionskontingentierung kein sinnvoller Planungsinhalt erkennbar. Zwar sei angegeben worden, dass Flächen mit hohen Schallemissionen im Inneren des Plangebietes angeordnet werden sollten, während diese nach außen hin immer geringer werden sollten. Es erschließe sich jedoch nicht, warum sich das Gebiet, in dem sich der Betonbauer P. befinde, der extrem hohe Schallemissionswerte zugeordnet bekommen habe, am Rande des B-Plangebietes befinde. Gleiches gelte für die beiden Teilgebiete entlang der D-Straße, die laut Beiplan A Lärm-Emissionskontingente tagsüber von über 65 dB erhalten hätten und neben solchen Teilgebieten lägen, die lediglich zwischen 58 dB und 50 dB zugeordnet bekommen hätten. Diese Lärm-Emissionskontingentierung sei weder nachvollziehbar noch entsprechend der eigenen planerischen Vorgabe erfolgt. Diese "roten Flecken" grenzten teilweise unmittelbar an allgemeine Wohngebiete. In der Planbegründung werde auf Seite 104 ausgeführt, dass auf dem Grundstück A-Straße auf drei von vier Seiten des Wohngebäudes der nächtliche Immissionsrichtwert von 46 dB(A) teilweise deutlich überschritten werde. Dies werde bestritten. Die Wohnsituation dort sei ruhig, vor allem nachts. (16) In der Begründung werde unter 7.2.2 bis 7.2.5 lediglich mitgeteilt, dass keine Festzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche, zu Nebenanlagen, Stellplätzen, Flächen mit besonderem Nutzungszweck oder nicht überbaubare Flächen getroffen würden. Wenn solche Festsetzungen nicht getroffen würden, dränge sich die Frage auf, weshalb der Bebauungsplan notwendig sei. Dies ergebe sich auch durch die Art und Weise der Festsetzung von einzelnen Teilgebieten im gesamten B-Plangebiet. Diese sei so inhomogen und durch Ausnahmeregelungen gekennzeichnet, dass keine einheitliche Planung, die von der Vorstellung der Konfliktbewältigung geprägt sei, erkennbar werde. Dies gelte auch für die Hinweise unter 7.3 auf Geh- und Radwege, ruhenden Verkehr, ÖPNV sowie innere und äußere Erschließung, die bereits vorhanden bzw. ausreichend geplant sein sollen. Auch hier erschließe sich nicht, warum überhaupt eine Überplanung eines Gebiets von knapp 200 ha erfolgen solle, was ca. einem Drittel der gesamten Fläche des F-Plangebiets der Stadt A-Stadt darstelle. Zudem widerspreche die Festsetzung eines Gewerbegebietes dieser Größe dem interkommunalen Abstimmungsgebot. Mit Beschluss vom 21. Juni 2017 stimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin dem Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung der Einwendungen zu. Zum Vorbringen des Antragstellers (Bürger 07) hieß es: (1) Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Das wesentliche Planungsziel sei die Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe, wozu die Regelung der Zulässigkeit von Wohnnutzung und die Definition von diesbezüglichen Ausschlussbereichen erforderlich seien. Zur Sicherung der Gewerbenutzungsperspektive dürften die im Gebiet existierenden nicht genehmigten Wohnnutzungen zu Lasten der mit dem Planungsziel verfolgten perspektivischen Sicherung genehmigter vorhandener Gewerbegebietsnutzungen nicht weiter etabliert werden. (2) Die Größe des beplanten Gebietes von 190 ha stehe der Planung nicht entgegen. Die Grenzen des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans bestimmten sich allein nach dem der Planung zu Grunde zu liegenden städtebaulichen Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Andere gesetzliche Beschränkungen der Geltungsbereichsgrenzen gebe es nicht. Der Stadtbezirk A-Stadt sei seit jeher durch seine vergleichsweise großflächigen gewerblich-industriellen Nutzungen geprägt. Der Erhalt und die Fortentwicklung dieser Nutzungen sei erklärtes städtebauliches Planungsziel. Dementsprechend sei die gewählte Größe des Plangebietes sachgerecht und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen zwingend geboten. Eine als Folge der siedlungshistorisch langjährigen gewerblich-industriellen Vorprägung des Gebietes indizierte heterogene Struktur bewege sich im gleichen Rahmen der gewerblich-industriellen Gebietscharakteristik und sei mit der bisherigen gewerblich-industriellen Nutzung ebenso vereinbar wie mit den zukünftigen Planungszielen. Dort, wo sich die Gemengelage als gewerblich-industriell untypische Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe darstelle, seien bewusst Mischgebiete als Nutzungsart festgesetzt worden. Die festgesetzte Einteilung in unterschiedliche Teilgebiete sei nicht willkürlich erfolgt, sondern nehme die vorgefundene Nutzungsstruktur auf und folge dem städtebaulich angestrebten Nutzungsziel sowie den hierauf aufbauenden immissionsschutzrechtlichen Erfordernissen. (3) Der Ausschluss des Gebiets um den Baumarkt H. südlich der D-Straße sei kein Mangel der Planung. Auch im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. 166 „Sondergebiet Baumarkt D-Straße/G-Straße“ bestimme sich die Grenze des Geltungsbereichs allein nach dem dieser Planung zu Grunde zu liegenden städtebaulichen Planungserfordernis. Das sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Baumarktes. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 166 sei aus dem ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 155 herausgelöst worden, da hier ein anderes Planungsziel verfolgt worden sei. Deshalb sei es auch erforderlich gewesen, über die Anforderungen eines einfachen Bebauungsplans hinauszugehen und einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB zu generieren. (4) Es sei unproblematisch, dass der Bebauungsplan nur die Art der baulichen Nutzung festlege. Aufgrund der Komplexität der Problemlage im Plangebiet sei im Aufstellungsbeschluss das Planverfahren nicht abschließend festgelegt worden. Im Verlauf der Entwurfsbearbeitung habe sich gezeigt, dass die im Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele über einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB gesichert werden könnten. Dazu seien nur abgestimmte Festsetzungen zur Nutzungsart und daraus folgend zum Immissionsschutz erforderlich. Das Fehlen einer „vertieften Planung“ sei beabsichtigt und erfülle vollumfänglich das Planungsziel. (5) Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Ziel der Konfliktbewältigung mit dem Instrument der Lärm-Emissionskontingentierung nicht erreicht werde. Die Emissionskontingentierung sei nicht primäres, sondern nur sekundäres Erfordernis, um das Planungsziel des Ausgleichs zwischen der Förderung der Belange der Wirtschaft zur Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive vorhandener produzierender und dienstleistender Betriebe einerseits und der Regelung zulässiger Wohnnutzungen andererseits zu gewährleisten. (6) Die Ausnahmetatbestände und Einschränkungen seien ausreichend begründet und abgewogen worden. Die in den textlichen Festsetzungen normierten Ausnahmetatbestände oder Einschränkungen seien jeweils gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 6 BauNVO einzelfallbezogen auf das jeweilige Teilgebiet erfolgt. Die jeweilige textliche Festsetzung sei im Rahmen der dazugehörigen Begründung nach Abwägung ausreichend begründet worden. (7) Es komme nicht zu einer Durchschneidung zulässiger freier Wohnnutzungen in den Teilgebieten MI 1 und MI 2. Die Bestandsaufnahme der freien und betriebsbezogenen Wohnungen habe zu einer Erfassung der zulässig genehmigten freien Wohnungen in diesen Teilgebieten geführt. Hieran gemessen orientiere sich die Grenzziehung zwischen den Teilgebieten MI 1 und MI 2. Daran orientiert sei die freie Wohnnutzung nur im MI 1 zulässig. Die zur betriebsbezogenen Nutzung erfassten Wohnungen seien sowohl im MI 1 als auch im MI 2 zulässig, so dass eine solche Nutzung durch eine Teilgebietsgrenze weder durchschnitten noch sonst wie beeinträchtigt werde. Die Durchschneidung von Bestandsnutzungen durch die Festsetzung unterschiedlicher Teilgebiete sei gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO zulässig. Sie begründe sich in Bezug auf die MI 1 und MI 2 darin, dass nicht zukünftig zusätzliche freie Wohnnutzungen in dem gesamten festgesetzten Mischgebiet zulässig werden, an emittierende Betriebe und Anlagen heranrücken und damit die erforderlichen Abstände zu den vorhandenen Betrieben unterschritten werden sollten. Um dies mit der vorhandenen freien Wohnnutzung in Einklang zu bringen, rechtfertige sich die Unterteilung des Mischgebietes in die Teilgebiete MI 1 und MI 2. (8) Ein Verstoß gegen Nr. 6.7 des REP A-Stadt liege nicht vor. Es handelt sich um einen Grundsatz der Raumordnung. Grundsätze seien zu berücksichtigen und unterlägen im Gegensatz zu Zielen der Abwägung. Ein Verstoß gegen den zitierten Grundsatz könne nicht festgestellt werden. In diesem Grundsatz werde nicht die Ansiedlung innovativer und umweltschutzrelevanter Industrie in jedem Plangebiet gefordert. In der Stadt A-Stadt existierten weitere Plangebiete, die eine Gewerbe- und Industrieansiedlung in dem genannten Sinne ermöglichten. Auch die vorliegende Planung schließe die Ansiedlung innovativer und umweltschutzrelevanter Industrie nicht grundsätzlich aus, im Gegenteil würden in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 explizit in den Nummern 1 bis 29 und 30 bis 47 innovative und umweltschutzrelevante Betriebe aufgeführt, wie z.B. Nr. 33 Datenbe- und -verarbeitung, Nr. 37 Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft sowie Nr. 38 technische Unternehmensberatung. Auch traditionsreiche Produktionszweige, wie der Nichteisenmetallurgiebereich und die Lebensmittelproduktion, seien gemäß Nr. 9 NE-Metalle und Nr. 28 Nahrungs- und Genussmittel ausdrücklich aufgeführt. Damit werde die Umsetzung des Grundsatzes in der vorliegenden Planung deutlich und erreicht. Eine Beschränkung auf die in dem Grundsatz benannten innovativen und umweltschutzrelevanten Betriebe sowie des Nichteisenmetallurgiebereichs, der Lebensmittelproduktion und des Weinanbaus sei in dem vorliegenden Gewerbebestandgebiet weder sinnvoll noch geboten. (9) Die ausnahmsweise Zulassung von Einzelhandelsbetrieben auf dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung … (G-Straße Nr. … - Hotel W.) und dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung … (G-Straße Nr. … - …Markt) sei nicht inkonsequent. Der Bebauungsplan Nr. 166 habe das Planungsziel gehabt, für einen neu zu errichtenden Baumarkt die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Auf vorhandene Nutzungen habe dabei keine Rücksicht genommen werden müssen, da es sich um eine brachliegende Fläche gehandelt habe. Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 155 sei dagegen die Überplanung eines Bestandsgebietes unter Berücksichtigung vorhandener zulässiger Nutzungsformen und deren Wechselwirkungen zueinander. Dazu gehörten auch die aufgeführten zulässigerweise errichteten Nutzungen auf den angegebenen Flurstücken. Deshalb sei die Ausgangssituation für die Beplanung beider Bebauungsplangebiete völlig unterschiedlich und die differenzierte Betrachtung der Neuplanung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 166 einerseits und die ausnahmsweise Zulassung genehmigter Bestandsnutzungen im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 155 andererseits nur konsequent. (10) Der vorhandene …Markt und das Hotel W. könnten als großflächige Einzelhandelsbetriebe in den B-Plan einbezogen werden, ohne ein entsprechendes Sondergebiet auszuweisen. Der Festsetzung mehrerer Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel für die angeführten Nutzungen stehe Nr. 6.7 des REP A-Stadt entgegen, wonach bei der Ansiedlung von Industrie und Gewerbe insbesondere die ausgewiesenen Flächen und Standorte der zentralen Orte und die Vorrangstandorte für landesbedeutsame, großflächige Industrieanlagen sowie regionalbedeutsame Standorte für Industrie und Gewerbe berücksichtigt werden sollten. Die Standortgunst der Region solle zudem durch die Revitalisierung jener Altstandorte verbessert werden, die mit bedeutenden regionalen Wachstumspotenzialen ausgestattet seien. Um nicht eine Sondergebietsnutzung großflächiger Einzelhandel auf Dauer festzuschreiben, sei eine Ausweisung als Gewerbegebiet unter der ausnahmsweisen Wahrung der Bestandsnutzung gewählt worden. Damit sei dem Fortbestand der zulässigerweise errichteten Nutzung Genüge getan und perspektivisch eröffne sich für den Grundstückseigentümer eine den regionalplanerischen Grundsätzen entsprechende Nutzungsbreite. (11) Der Ausschluss kirchlicher Anlagen sei zulässig. Anlagen für kirchliche Zwecke könnten gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO und § 9 Abs. 3 BauNVO in Gewerbe- und Industriegebieten nur ausnahmsweise zugelassen werden. Damit bestehe kein genereller Anspruch auf Zulassung dieser Nutzung. Zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit im Sinne des Art. 4 GG gehörten für die Errichtung von Kultusstätten die Beschränkungen, die im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ihren Ausdruck fänden. Der verbleibende Grundrechtskonflikt zwischen der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit einerseits und dem Grundrecht auf Eigentum sowie der Berufsausübungsfreiheit der angrenzenden Betriebsinhaber andererseits sei unter Abwägung aller Umstände nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz aufzulösen. Die benannten kollidierenden verfassungsrechtlichen Positionen seien in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und so zu begrenzen, dass sie möglichst weitgehend wirksam würden. Sie habe sich entschieden, zugunsten des Planungsziels der Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe von der Möglichkeit der ausnahmsweisen Zulassung keinen Gebrauch zu machen. Ausschlaggebend dafür sei gewesen, dass insbesondere im südlichen Teil des Geltungsbereichs aufgrund der dort bereits vorhandenen und zulässigerweise genehmigten immissions- und störungssensiblen Nutzungen bei Zulassung kirchlicher Nutzung kein zumutbarer Ausgleich der verschiedenen Nutzungen denkbar gewesen wäre, ohne gleichzeitig zu erheblichen unerträglichen Einschränkungen der Betroffenen zu führen. Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs gestalte sich das gegenständliche Spannungsverhältnis angesichts der vorhandenen Umgebungsnutzungen zwar weniger akut. In Ansehung der im dortigen Gesamtgebiet verglichen mit dem gesamten Stadtgebiet aber eher geringen Bevölkerungsdichte habe aber kein unumgängliches Erfordernis bestanden, kirchliche Nutzungen als Ausgleich des Spannungsverhältnisses unbedingt zuzulassen, da hierfür kein erkennbarer übergebührlicher Bedarf bestehe und in der Umgebung genügend Möglichkeiten zur Realisierung einer kirchlichen Nutzung in relativer Nähe zum jeweiligen Nutzerkreis vorhanden seien. Die kirchliche Nutzung auf dem Flurstück …, Flur …, Gemarkung …, sei ihr schon vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bekannt und angezeigt gewesen. Eine Möglichkeit zur rechtssicheren Ablehnung dieser beabsichtigten Nutzung habe zu dem Zeitpunkt nicht bestanden. Das Flurstück liege nahe der nordöstlichen Grenze des Plangebietes und habe einen genügend großen Achtungsabstand zu den vorhandenen gewerblich-industriellen Nutzungen. (12) Die vorliegende Planung verfolge durchaus das Planungsziel, sowohl den vorhanden genehmigten Bestand zu sichern als auch die langfristige Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandenen Betrieb zu gewährleisten. Mit den getroffenen Festsetzungen werde genau dieses Planungsziel erreicht, da ein sachgerechter Ausgleich zwischen vorhandener zulässiger Nutzung und deren Zukunftssicherung geschaffen werde. Dies setze notwendigerweise voraus, dass auf die vorhandene Nutzung intensiv einzugehen sei und diese planerisch gesichert werde. Ein dermaßen intensiv genutzter Geltungsbereich wie derjenige des Bebauungsplanes Nr. 155 führe daher zwangsläufig zur weitreichenden Bestätigung der vorhandenen Nutzungen. (13) Der Ausschluss von Vergnügungsstätten sei nicht zu beanstanden. Bei dem Plangebiet handele es sich bisher um einen unbeplanten Innenbereich, der den Regelungen des § 34 BauGB unterliege. Für das gesamte Plangebiet lasse sich kein durchgehend einheitlicher Gebietscharakter nach § 34 Abs. 2 BauGB feststellen. Das Planungsziel bestehe darin, Nutzungskonflikte für vorhandene und neuanzusiedelnde gewerbliche Betriebe zu minimieren und Bestandsnutzungen zu sichern sowie deren Entwicklung zu gewährleisten. Die vorrangige Ausweisung differenzierter Gewerbe- und Industriegebiete entspreche den Zielen des Aufstellungsbeschlusses für das Plangebiet. Auf den Teilflächen, wo unzweifelhaft eine reale Mischgebietsnutzung vorhanden sei, sei im Planentwurf die Ausweisung zum Mischgebiet nach § 6 BauNVO erfolgt. Die Festsetzung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten in diesen Gebieten sei in der vorliegenden Begründung auf Seite 44 zur textlichen Festsetzung 1.1.1 erläutert. Vergnügungsstätten seien ausgeschlossen worden, weil sie sich auf Grund ihres Störgrades gegenüber dem festgesetzten Mischgebiet selbst und der angrenzenden, außerhalb des Plangebietes liegenden Wohnnutzung nicht verträglich einfügten. Die Nutzung in der D-Straße … durch Lasertag sei bekannt. Die Nutzung sei beantragt und genehmigt worden und mit der dort ausgewiesenen Gewerbegebietsnutzung vereinbar, da es sich nicht um eine Vergnügungsstätte handele. (14) Es sei berücksichtigt worden, dass sich in der G-Straße Anlagen befänden, die der Ausbildung auf sozialem und gesundheitlichem Gebiet dienten. Bestehende Erlaubnisse beruhten auf einem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren außerhalb des jetzigen Bauleitplanverfahrens. Deren Bestandskraft werde hierdurch nicht angetastet. Die Begründung zum Bebauungsplan führe unter 7.2.1 zur textlichen Festsetzung 1.2.1.7 bezüglich der Anlagen für gesundheitliche Zwecke aus, dass im Aufstellungsbeschluss eindeutig Planungsziele formuliert seien, die auf die Ansiedlung produzierenden Gewerbes zielten. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zählten nicht zur anzusiedelnden Nutzungskategorie und würden deshalb in allen GE und GEe-Teilgebieten nicht Bestandteil der Satzung, d.h. sie seien nicht zulässig. Die Stadt A-Stadt als Oberzentrum biete die o.g. Nutzungen, die im Gebiet nicht zulässig seien, in ausreichendem Maß an anderen Standorten und nahezu im gesamten Stadtgebiet an. Die Festsetzung schließe nicht die Nutzung von Räumen für freie Berufe nach § 13 BauNVO aus, so dass weiterhin etwa Praxisräume für Ärzte möglich seien, insbesondere zur Versorgung der im Gebiet Tätigen. (15) Die Festsetzung zum Ausschluss von bordellartigen Betrieben sei in der vorliegenden Begründung auf Seite 52 zur textlichen Festsetzung 1.2.1.4 erläutert. Gewerbliche Bordellbetriebe zählten nicht zur anzusiedelnden Nutzungskategorie und seien deshalb in allen GE- und GEe-Teilgebieten unzulässig. Außerdem sei der sogenannte "Trading-down-Effekt" in der Umgebung solcher Betriebe zu befürchten. Der bestehende bordellartige Betrieb in der D- Straße … genieße einfachen Bestandsschutz. Bestehende Betriebserlaubnisse beruhten auf einem abgeschlossenen Genehmigungsverfahren außerhalb des jetzigen Bauleitplanverfahrens. Genehmigte Bestandssituationen blieben in keinem Fall unberücksichtigt. Die getroffene Festsetzung taste Bestandsschutzsituationen nicht an. Ein Verstoß gegen Art. 297 EGStGB sei nicht festzustellen. Danach könne die Landesregierung zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für bestimmte Gebiete durch Rechtsverordnung verbieten, dass der Prostitution nachgegangen werde. Art. 297 EGStGB normiere die Möglichkeit zum Erlass eines Tätigkeitsverbots, das den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mangels bodenrechtlicher Relevanz nicht zugänglich sei. Bei der vorliegenden Planung handele es sich um einen Bebauungsplan für ein Teilgebiet der Stadt. Da der Flächennutzungsplan sich über das gesamte Stadtgebiet erstrecke, der Geltungsbereich des Bebauungsplanes aber lediglich 190 ha umfasse, sei es nicht richtig, dass durch diesen für ein Drittel des Stadtgebietes ein Berufsverbot auferlegt werde. Außerhalb des Plangebietes stünden noch genügend Flächen für die Ausübung der benannten Nutzungen zur Verfügung. Von einem Berufsverbot könne keine Rede sein. (16) Die nahversorgungsrelevanten Sortimente seien in 1.2.2.5 definiert. Der fehlerhafte Verweis in 1.2.2.6 werde entsprechend berichtigt. (17) Die grünordnerische Festsetzung unter Punkt 3 begegne keinen Bedenken. Eine Pflanzliste sei nicht vorhanden, so dass eine vergleichsweise üppige Auswahl aus dem breiten Spektrum einheimischer Laubbaumarten möglich sei. Auf eine detailliertere Festsetzung sei bewusst verzichtet worden. (18) Denkmalschutzrechtliche Aspekten seien hinreichend berücksichtigt worden. Es sei die nachrichtliche Übernahme der aufgeführten Baudenkmale in die Planzeichnung und in den Umweltbericht zur Begründung erfolgt (unter 2.1.2.7. sowie 10.2). Auswirkungen auf die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ergäben sich hieraus nicht. (19) Eine Negativplanung im Hinblick auf die Wohnnutzung in der D-Straße ... und der A-Straße liege nicht vor. Es handele sich um nicht genehmigte freie Wohnungen, die im Zuge der Bestandserfassung ermittelt worden seien. Deren Schutzstatus sei nur nachrangig zur genehmigten gewerblich-industriellen Nutzung zu bewerten. Die Entfernung dieser Wohnnutzungen sei nicht maßgebliches Planungsziel. Das Planungsziel für den Bebauungsplan bestehe darin, Nutzungskonflikte für vorhandene und neuanzusiedelnde gewerbliche Betriebe zu minimieren. Damit sei die nachträgliche Genehmigung unzulässiger Wohnnutzungen unvereinbar. In der Begründung zum Entwurf werde nicht auf üblicherweise schädliche Auswirkungen auf bereits eingesetzte Fördermittel verwiesen. Vielmehr lasse die Begründung diesen Aspekt ausdrücklich offen. Dies sei unkritisch, weil die Fördermittelrelevanz unabhängig von den verfolgten städtebaulichen Planungszielen zu betrachten sei. Vorgaben eines Fördermittelprogramms seien regelmäßig nicht geeignet, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu begründen. Ausweislich der Seite 114 der Begründung sei die städtebauliche Notwendigkeit des Außerachtlassens ungenehmigter Wohnnutzungen damit zu erklären, dass diese nur zu Lasten der ohnehin eher knappen Emissionskontingente von südlich und östlich gelegenen Bestandsbetrieben möglich sei. Diese Absenkung lasse sich nicht zu Gunsten einer ungenehmigten gebietsfremden Nutzung entgegen den Planungszielen begründen. Die angesprochene juristische Prüfung beziehe sich zum einen auf einen eventuell nachträglich erbrachten Genehmigungsnachweis der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der auf den Grundstücken vorhandenen Wohnnutzung und zum anderen auf die in diesem Fall erforderliche Bewertung möglicher Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB. Diese beiden Betrachtungsalternativen seien aber nicht Gegenstand der Abwägung zu den Festsetzungen dieses Bebauungsplans, da sie nur die Rechtsfolgen der getroffenen städtebaulichen Festsetzungen der juristischen Prüfung unterwürfen. Die Festsetzungen selbst begründeten sich demgegenüber weitestgehend unabhängig und in erster Linie aus den städtebaulichen Planungszielen. (20) Nachvollziehbare Gründe, wieso eine Verhinderungsplanung vorliegen solle, seien nicht vorgetragen. Eine unzulässige Verhinderungsplanung läge nur dann vor, wenn sie allein dazu diente, zulässige genehmigungsfähige Nutzungen grundsätzlich auszuschließen. Dies sei bei der vorliegenden Planung nicht der Fall. Das Außerachtlassen der nicht genehmigten Wohnnutzungen sei rechtlich unbedenklich. (21) In der Anlage 3 zur Begründung werde die Wohnnutzung in der D-Straße … ergänzt. Da sie in der Anlage 2 und im Begründungstext bereits erfasst und berücksichtigt sei, ergäben sich hieraus keine Auswirkungen auf die bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes. Zum Zeitpunkt der Bestandserfassung seien darüber hinaus keine übrigen Nutzungen vorhanden und daher auch nicht berücksichtigungsfähig gewesen. (22) Der Vorwurf der Entvölkerung des Gebietes gehe fehl. Das Planungsziel bestehe darin, Nutzungskonflikte für vorhandene und neuanzusiedelnde gewerbliche Betriebe zu minimieren und Bestandsnutzungen zu sichern sowie deren Entwicklung zu gewährleisten. Die vorrangige Ausweisung differenzierter Gewerbe- und Industriegebiete entspreche den Zielen des Aufstellungsbeschlusses für das Plangebiet. Demzufolge finde keine Entvölkerung statt, weil lediglich zur Sicherung der Gewerbenutzungsperspektive die im Gebiet existierenden nicht genehmigten Wohnnutzungen zu Lasten der mit dem Planungsziel verfolgten perspektivischen Sicherung genehmigter vorhandener Gewerbegebietsnutzungen nicht weiter etabliert werden dürften. Die Bestandsaufnahme der im Geltungsbereich vorhandenen genehmigten Wohn- und Betriebswohnungsnutzungen diene dazu, legitimierte Lebensmittelpunkte fortbestehen lassen zu können und die weitere Gewerbenutzungsentwicklung hierauf abzustimmen. Materielle Illegalität werde nicht festgeschrieben, sondern legale Wohnnutzungen würden gesichert. (23) Der Bodenschutz werde berücksichtigt. Der Abschnitt 7.7.1 der Begründung und der Abschnitt 2.1.2.2 des Umweltberichtes würden ergänzt durch den Hinweis, dass das Plangebiet durch seine industrielle Vergangenheit stark anthropogen geprägt sei. Im Bereich des Plangebietes befänden sich ca. 80 Grundstücke (Altablagerungen/Altstandorte), die in der Datei schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten erfasst seien. Diese schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten seien bei der ausgewiesenen Nutzung (Gewerbe-/Industriegebiete) kein generelles Ausschlusskriterium. Weil keine punktuell genau erfassbaren Erkenntnisse zu Lage und Umfang der tatsächlich im Boden vorhandenen Belastungen mit umweltgefährdenden Stoffen vorlägen, werde im Rahmen der Kennzeichnungspflicht darauf hingewiesen, dass im gesamten Plangebiet grundsätzlich mit schädlichen Bodenveränderungen (Altlasten) zu rechnen sei. Deshalb werde auf der Planzeichnung ein Hinweis ohne Normcharakter auf diese schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten angebracht. (24) Die Bergbauproblematik sei bereits berücksichtigt. Insoweit stehe ihr keine Festsetzungskompetenz zu. Der Kenntlichmachung von Bergbauflächen komme nur eine informatorische Funktion zu. Die Bergbauproblematik sei insoweit berücksichtigt, als diejenigen Flächen, unter denen der Bergbau umgehe oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt seien, nachrichtlich im Planteil übernommen und in der Begründung unter den Punkten 7.7.2 (Nachrichtliche Übernahmen) sowie 2.1.2.2 (Naturräumliche Einheiten, geologische Zusammenhänge und Boden) berücksichtigt seien. (25) Die Nutzung des Schrottplatzes der Sch. R. GmbH sei in dem betreffenden GEe-Teilgebiet grundsätzlich zulässig, da die Schrottplatznutzung nicht generell ausgeschlossen sei. Dass eine Berücksichtigung im Plan in keiner Weise erfolgt sei, sei somit nicht richtig. Immissionsschutzrechtlich seien Anlagen zur zeitlichen Lagerung von Abfällen bei Eisen- und Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamtlagerfläche von 1.000 bis weniger als 15.000 Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1.500 Tonnen gemäß der textlichen Festsetzung 2.2 (Nr. 8.12.3.2) ausdrücklich bedacht und ausnahmsweise zulässig. (26) Der Vorwurf der bewussten Herbeiführung einer unklaren Rechtslage sei unbegründet. Es habe sich um Aspekte aus Baugenehmigungsverfahren gehandelt, die sich auf einen Zeitraum vor Beginn des Bauleitplanverfahrens bezögen. Beurteilungsmaßstab sei die Rechtsnorm des § 34 BauGB gewesen, die nicht maßgebend für die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 155 seien. Genau diese sich verkomplizierende Bestandssituation sei Anlass und Grundlage für die Entscheidung zur Aufstellung des Bebauungsplans gewesen, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung perspektivisch sicherstellen zu können. (27) Soweit der Antragsteller meine, es handele sich um eine ruhige Wohngegend, könne dem nicht gefolgt werden. Ein subjektiver Eindruck sei in einem Bebauungsplanverfahren nicht maßgebend. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung vom 22. Oktober 2016, ergänzt am 16. Dezember 2016, weise objektiv nach, dass gerade die Lärmproblematik aus den vorhandenen genehmigten gewerblich-industriellen Nutzungen herrührend sowohl für das Plangebiet selbst als auch für die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen von eminenter Bedeutung sei und die Orientierungs- und Richtwerte für Wohnnutzungen sowohl nachts als auch am Tage an sehr vielen Nachweisorten deutlich überschritten würden. (28) Soweit der Antragsteller einwende, dass die nach wie vor innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans verbliebenen Kleingartenanlagen einer Überplanung ausgesetzt würden, so stehe dies den übergeordneten städtischen Planungen (FNP, Kleingartenkonzeption) und den Planungszielen für den in Rede stehenden Bebauungsplan nicht entgegen. (29) Die fehlende Untersuchung der Brachflächen sowie die vorhandene Bebauung in der G-Straße und in anderen Bereichen des Plangebiets stünden der Planung nicht entgegen. Originäres Planungsziel sei nicht die Untersuchung und Überplanung von Brachflächen, sondern vor allem die Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe. Im Vordergrund stehe dabei auch, einen immissionsschutzrechtlichen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen vorhandenen und zulässig genehmigten Nutzungen zu erzielen, um der Gesamtheit der vorhandenen genehmigten Nutzungen gerecht zu werden. Das Planungsziel für diesen Bebauungsplan bestehe daher auch darin, Nutzungskonflikte für vorhandene und neuanzusiedelnde gewerbliche Betriebe zu minimieren und Bestandsnutzungen zu sichern sowie deren Entwicklung zu gewährleisten. Grundlage hierfür sei gerade die Berücksichtigung der vorhandenen genehmigten Bebauung gewesen, auch derjenigen entlang der G-Straße. Dies sei im Rahmen der Bestandsaufnahme erfolgt, was - dem Planungsziel folgend - einer Flut von künftigen Ausnahmeregelungen entgegenwirke. (30) Die in der vorliegenden Planung vorgenommene Lärm-Emissionskontingentierung gemäß DIN 45691 sei fehlerfrei. Gewerbegebiete sollten nur festgesetzt werden, wenn das Nutzungsspektrum angesiedelt werden könne. § 8 Abs. 1 BauNVO regele, dass Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienten. Andernfalls handele es sich nicht um ein Gewerbegebiet. Die Ausweisung von Gewerbegebieten, in denen keine gewerbliche Nutzung möglich sei, sei nicht zulässig. Die Kontingentierung sei Inhalt und Gegenstand der Planungshoheit der Gemeinde. Sie diente ausdrücklich dem Planungsziel, die langfristige Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe zu sichern. Nur die verhältnismäßige Kontingentierung in Abhängigkeit der Nutzungsstrukturen sei Grundlage für eine gerechte Bodennutzung. Nur mittels Kontingentierung könne verhindert werden, dass der erste sich erweiternde Betrieb die gesamten in einer Teilfläche zur Verfügung stehenden Schallemissionen verbrauche („Windhundprinzip“). Deshalb sei die Kontingentierung im Bebauungsplan 155 zum Erreichen der Planungsziele ausdrücklich erforderlich und geboten. (31) Eine Mischgebietsfestsetzung komme - außerhalb der MI 1 und MI 2 - nicht in Betracht. Die Festsetzung als Mischgebiet entspreche, anders als die großflächige Ausweisung von Gewerbegebietsflächen, nicht dem städtebaulichen Planungsziel. Wenn große Teile des Geltungsbereichs als Mischgebiet ausgewiesen würden, wäre dieses Ziel nicht mehr erreichbar, da dann bisher nicht vorhandene schutzbedürftige Nutzungen an industriell-gewerblich geprägte Teilflächen heranrückten und diese somit in ihrer derzeitigen Nutzung und zukünftigen Entwicklung weiter einschränken würden. Bei einer Mischgebietsausweisung müssten das Lärm-Emissionskontingent selbst erheblich abgesenkt werden und zusätzlich die Kontingente für die umgebenden gewerblich-industriell genutzten Teilflächen reduziert werden. Ebenfalls könnten die erforderlichen Achtungsabstände zu vorhandenen Störfallbetrieben unterschritten werden. Das widerspreche den Planungszielen. (32) Der vom Antragsteller unterstellte Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen der vermeintlichen Entvölkerung und der Ansiedlung von Arbeitsplätzen entspreche nicht der Planungsabsicht. Die Bestandsaufnahme habe die vorhandene legale Wohnnutzung erfasst. Diese sei in der vorliegenden Planung in die Abwägung eingestellt, vorrangig berücksichtigt und damit gesichert worden. Die Ansiedlung eines Betriebes scheitere nicht allein daran, dass Schallemissionsgrenzen oder Nutzungsspektren nicht sofort erkennbar seien. Für Betriebserweiterungen und Neuansiedlungen seien solche Schallemissionsgrenzen und Nutzungsspektren allerdings eine außerordentliche Hilfe für die Investitionsentscheidung. Der Ansiedlungswillige erkenne damit Grenzen und Umfang der Nutzungszulässigkeiten und habe Planungs- und Investitionssicherheit und sei nicht auf Einzelfallentscheidungen aus Gerichtsverfahren und Vergleichen angewiesen. (33) Die Lärm-Emissionskontingentierung sei nachvollziehbar und folge den Planungszielen. Das planerische Grundprinzip, hohe Schallemissionen im Inneren des Plangebietes abzugrenzen und nach außen hin geringer werden zu lassen, stehe den als Beispiel aufgeführten Teilflächen für den Betonbauer P. und entlang der D-Straße nicht entgegen. Das planerische Grundprinzip müsse mit den Planungszielen (u.a. dauerhafte Sicherung von Produktionsstandorten sowie Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektive und Wettbewerbsfähigkeit für vorhandene produzierende und dienstleistende Betriebe) in Übereinstimmung gebracht werden. Sowohl bei dem Standort der Firma P. als auch bei den Teilgebieten entlang der D-Straße handele es sich um bestehende genehmigte Betriebe, deren Genehmigung die Festsetzung solcher hohen Schallkontingente in der vorliegenden Planung zwingend erfordere. (34) Der Umstand, dass weder Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche noch zu Nebenanlagen, Stellplätzen, Flächen mit besonderem Nutzungszweck und nicht überbaubaren Flächen beabsichtigt seien, stehe der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Die Wahl des Instruments eines einfachen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 3 BauGB sei zum Erreichen der Planungsziele ausreichend. (35) Zu Unrecht mache der Antragsteller geltend, die Festsetzungen im gesamten B-Plangebiet seien inhomogen und durch Ausnahmeregelungen gekennzeichnet. Die Differenzierung von Teilgebieten und die festgesetzten Ausnahmeregelungen seien gerade Ausprägungen des Planungsziels. Es gehe um den Ausgleich unterschiedlicher Interessenslagen zwischen der Förderung der Belange der Wirtschaft, der Sicherung der langfristigen Entwicklungsperspektiven und der Wettbewerbsfähigkeit von vorhandenen produzierenden und dienstleistenden Betrieben und vorhandenen genehmigten Wohnnutzungen sowie Einzelhandelsbetrieben. Das erfordere differenzierte Teilgebietsausweisungen und Ausnahmeregelungen, um diesen Interessensausgleich nicht einseitig zu Lasten von genehmigten Nutzungen zu erzielen. Konflikte würden dementsprechend nicht aufgeworfen, sondern vermieden. (36) Der Einwand zu den unter 7.3 getroffenen Aussagen sei unbegründet. Festsetzungen zu Geh- und Radwegen, ruhendem Verkehr, ÖPNV und innerer und äußerer Erschließung seien nicht vordringlicher Gegenstand dieses einfachen Bebauungsplans, zumal es sich um die Überplanung eines Bestandsgebietes handele. Zu dem Einwand zur Größe des Plan-gebietes werde darauf hingewiesen, dass die Gemarkungsfläche der Stadt A-Stadt 13.502 ha betrage. Dies sei gleichzeitig die Darstellungsfläche des Flächennutzungsplanes. 200 ha könnten demzufolge schwerlich ein Drittel der gesamten Fläche des FNP sein. (37) Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot liege nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 2 BauGB seien Bauleitpläne benachbarter Gemeinden unabhängig von ihrer Größe aufeinander abzustimmen. Dem sei sie nachgekommen, indem den Nachbargemeinden Gelegenheit gegeben worden sei, zum Vorentwurf Stellung zu nehmen. Es seien von den Nachbargemeinden keine Einwendungen vorgebracht worden. Am 21. Juni 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin darüber hinaus den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ in der Fassung vom 5. Mai 2017 als Satzung. Diese Fassung entspricht im Wesentlichen dem Entwurf vom 13. September 2016. Nachfolgend wurde der Bebauungsplan vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 30. August 2017 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. In der Bekanntmachung hieß es, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ in der Fassung "vom 28. April 2017" als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr. VI/2017/02905). Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB könne jedermann den Bebauungsplan mit der Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen könnten im Fachbereich Planen der Antragsgegnerin, Technisches Rathaus, Hansering 15, 5. Obergeschoss, Zimmer 519, während der Dienststunden eingesehen werden. Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und DIN-Vorschriften) könnten an gleicher Stelle ebenfalls eingesehen werden. Am 20. März 2019 wurde der Beschluss des Bebauungsplans Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekanntgemacht. In dieser Bekanntmachung hieß es, der Stadtrat der Antragsgegnerin habe in seiner öffentlichen Sitzung am 21. Juni 2017 den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ in der Fassung vom 5. Mai 2017 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss sei abweichend von der Beschlussfassung im Amtsblatt vom 30. August 2017 nicht in der Fassung vom 5. Mai 2017, sondern in der Fassung vom 28. April 2017 bekannt gemacht worden. Sie entspreche damit nicht dem Beschluss und sei daher unwirksam. Eine grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplans geführt habe, sei in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Daher werde der Bebauungsplan in der Fassung vom 5. Mai 2017 im Wege des ergänzenden Verfahrens zur Behebung von Fehlern gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 30. August 2017 in Kraft gesetzt. Dies werde hiermit bekannt gemacht. Am 27. August 2018 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Der Antragsteller hat vorgetragen: Der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Die ortsübliche Bekanntmachung richte sich nach Landesrecht, hier nach § 9 Abs. 1 und 2 KVG LSA. Danach könne die öffentliche Bekanntmachung einer Satzung durch Aushang, in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt oder in einer oder mehreren Zeitungen erfolgen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Die ortsübliche Form der öffentlichen Bekanntmachung sei in der Hauptsatzung zu bestimmen. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA könne im Wege der Ersatzbekanntmachung die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichten als Bestandteilen von Satzungen dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Kommune während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt würden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen werde. Die hier maßgebliche ortsübliche Bekanntmachung regele § 16 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin. Gemäß § 16 Abs. 1 der Hauptsatzung erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 6 oder andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen würden. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung eine bekanntzumachende Angelegenheit, deren Bestandteile Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen seien. Daher könne die Bekanntmachung derselben durch Auslegung in den Diensträumen der Stadtverwaltung während der öffentlichen Sprechzeiten ersetzt werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 der Hauptsatzung regele, dass auf die Auslegung unter Angabe des Orts und der Dauer der Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin hingewiesen werde. Diesen Anforderungen werde die öffentliche Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans nicht gerecht. Der Bebauungsplan Nr. 155 sei im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. August 2017 bekannt gemacht worden. Hierin sei unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bekannt gemacht worden, dass die Unterlagen im Fachbereich Planen der Antragsgegnerin, Technisches Rathaus, Hansering 15, 5. Obergeschoss, Zimmer 519, während der Dienststunden eingesehen werden könnten. Es fehle der Hinweis auf die Dauer der Auslegung. Da in der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht darauf hingewiesen worden sei, ab wann die Auslegung des Bebauungsplans samt aller Anlagen in den Räumen der Stadtverwaltung erfolge, sei es dem Bürger nicht möglich gewesen, einzuschätzen, wann die nicht bekannt gegebene Dauer der Auslegung ende. Somit sei es den Bürgern verwehrt gewesen, in einem der Hauptsatzung entsprechenden Zeitraum den Plan einzusehen bzw. über den Inhalt Auskunft zu erlangen. Daher sei es den Bürgern auch verwehrt gewesen, sich in dem Maße mit dem Plan zu beschäftigen, um gegebenenfalls vorhandene Einwendungen hiergegen erheben zu können. Der angefochtene Bebauungsplan sei unter Verletzung des § 33 KVG LSA zustande gekommen. Das Plangebiet umfasse eine Fläche von ca. 190 ha und eine nicht bekannte Anzahl von Flurstücken, mit Sicherheit mehr als 100. In der Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017 seien die anwesenden Mitglieder des Stadtrats nicht dazu befragt worden, ob ein Mitwirkungsverbot gemäß § 33 KVG LSA vorliege. Auch das Protokoll der betreffenden Sitzung verhalte sich nicht dazu, ob und inwieweit ein Mitwirkungsverbot eines der anwesenden Mitglieder des Stadtrats gegeben sei. Bei einer so großen Fläche mit so vielen Flurstücken sei es jedoch nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern sogar wahrscheinlich, dass ein anwesendes Stadtratsmitglied aufgrund eigenen Eigentums oder des Eigentums eines ihm nahestehenden Verwandten von der Mitwirkung bei der Beschlussfassung ausgeschlossen gewesen sei. Eine solche Feststellung sei bei anderen Beschlüssen zu anderen Tagesordnungspunkten dieser Sitzung erfolgt. Durch den Plan werde in Gebieten, in denen dieses vorher nicht bestanden habe, Baurecht geschaffen bzw. in den Gemengelagen das Baurecht beschränkt. Zudem seien von der Planung auch mehrere Anlieger in den Randgebieten betroffen. In der Sitzung des Stadtrats seien die verschiedenen Möglichkeiten, die einen der am Beschluss Mitwirkenden gemäß § 33 KVG LSA von dessen Mitwirkung ausschließen könnten, weder beachtet noch die Anwesenden hierzu befragt worden. Daher sei hierüber durch die zeugenschaftliche Vernehmungen der an der Beratung und Beschlussfassung beteiligten Mitglieder des Stadtrats Beweis zu erheben. Der Beschluss über den Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Niederschrift über die Sitzung entspreche nicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA. Danach müsse in der Niederschrift mindestens das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sein. Hierfür sei bei einem mehrheitlich gefassten Beschluss die Angabe der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen und der Enthaltungen anzugeben. Der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 155 sei nicht mehrheitlich gefasst worden, denn eine Mehrheit sei nicht dokumentiert. Der Plan sei auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Er missachte an mehreren Stellen eine Orientierung an den Flurstücksgrenzen, obwohl dies geboten sei, ohne hierzu Erwägungen anzustellen oder Abwägungen vorzunehmen. Zwar müsse eine parzellenscharfe Regelung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gebiete nicht zwingend erfolgen. Soweit eine Überplanung erfolge, die sich nicht bzw. in Teilen nicht an den Flurstücksgrenzen orientiere, so sei eine solche Festsetzung jedoch nur aus städtebaulichen Gründen gestattet. Solche Gründe seien für die Überplanung von einigen der betroffenen Flurstücke weder vorgetragen worden noch ersichtlich. So erfolge zum Beispiel die Festlegung der MI 1 und MI 2 entlang der R-Straße und der G-Straße unter Durchschneidung mehrerer Flurstücke und darauf befindlicher Gebäude, ohne deren Zusammenhang zu beachten. Davon betroffen seien z.B. das Wohngebäude R-Straße …, das Gebäude R-Straße … und das Gebäude R-Straße …. Hierzu verhalte sich die Begründung des Bebauungsplans nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die benannten Gebäude in Folge der Abgrenzung der Plangebiete mitten durch ihre Substanz unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten unterworfen werden sollten. Das Gebäude R-Straße … sei teilweise dem MI 1 und teilweise dem MI 2 zugeordnet worden, wobei die Grenze zwischen beiden Gebieten quer durch die vorhandenen Räume gehe. In der Konsequenz würden die dort lebenden Bürger sich im MI 1 erlaubter Weise in einer Wohnung aufhalten, während sie auf der anderen Seite des Raumes nur dann erlaubter Weise eine Wohnung unterhalten würden, wenn diese gemäß Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzung i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Betriebswohnung wäre. Sachliche Erwägungen hierüber habe der Satzungsgeber nicht angestellt. Ein Grund für eine solche durch ein Gebäude verlaufende Gebietsgrenze könne auch nicht dargetan werden. Gleich gelagert sei die Grenzziehung im Osten des Planbereichs zwischen R-Straße und G-Straße bzw. entlang der E-Chaussee bei der Festlegung des GEe und GE1. Auch hier seien keine Erwägungen angestellt worden, warum flurstücksschneidend und gebäudeteilend eine Gebietsgrenze festgelegt worden sei. Wegen dieser Einwendung liege ein Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsausfalls vor. Diese Einwendung sei bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2017 bei der Antragsgegnerin erhoben worden. Eine Beachtung habe jedoch nicht stattgefunden. Auch eine Abwägung hierüber sei nicht erfolgt. Der Satzungsgeber könne keine städtebaulichen Gründe für die Erstellung des Plans mit den darin befindlichen Festsetzungen anführen. Dies ergebe sich der Begründung zu der textlichen Festsetzung 1.2.1.1. Es werde vielmehr das Ziel verfolgt, bereits vor Längerem erhaltene Mittel aus dem Investitionsprogramm "Infrastrukturprogramm A-Stadt ", die unter anderem aus Bundesmitteln gefördert worden seien, durch die Planung vor einer Rückforderung zu sichern. Es sei fraglich, ob dieses für den Bebauungsplan unzulässige Ziel mittels eines Bebauungsplans überhaupt erreicht werden könne. Denn die Rückforderung erhaltener Subventionen werde nicht allein dadurch, dass die theoretische Möglichkeit einer Bebaubarkeit geschaffen werde, zu verhindern sein. Der Fördermittelgeber verfolge mit der Vergabe der Mittel das Ziel, dass die Antragsgegnerin die mit den Fördermitteln bezweckten Ziele tatsächlich erreiche. Diese zielten auf die Ansiedlung produzierenden Gewerbes. Es werde erwartet, dass die vom Fördermittelgeber formulierten Kriterien der Fördermittelvergabe besonders geeignet seien, die dargelegten Planungsziele, insbesondere die Ansiedlung arbeitsplatzintensiver gewerblicher Nutzungen, zu erreichen. Daher sollten sich in den GE- und GEe-Teilgebieten ausschließlich Betriebe und Anlagen dauerhaft ansiedeln, die eines oder mehrere der in der dazugehörigen Liste aufgeführten Güter der Nr. 1-29 herstellten oder Leistungen der Nr. 30-45 erbrächten. Durch die weitgehende Übernahme der in dem Anhang 8 zum 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007-2010 genannten Gewerbe liege ein Abwägungsfehler vor, denn dadurch werde eine Alternativplanung nicht zugelassen. Der angegriffene Bebauungsplan werde den mit der Förderung verbundenen Zwecken nicht gerecht. Abwägungsfehlerhaft würden Gewerbebetriebe als nur dann zulässig festgesetzt, wenn sie die in der Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 29) herstellten oder Leistungen (Nr. 30 bis 45) erbrächten. Eine solche restriktive Festsetzung in der mit der aus Bundesmitteln geförderten Maßnahme verbundenen Planung finde keine Ermächtigung. Insbesondere habe die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung und der Begründung nicht dargetan, welche Gründe sie dazu bewogen hätten, von dem Grundgedanken des 36. Rahmenplans in Ziffer 2.1.1 und dessen Anlage 8 abzuweichen. Die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele der Ansiedlung der entsprechenden Gewerbe seien in der überdimensionierten Großflächigkeit des Gewerbegebiets A-Stadt nicht nur reichlich ambitioniert, sondern insbesondere vor dem Hintergrund, dass die anzusiedeln Betriebe ausschließlich die benannten Güter herstellen oder die benannten Leistungen erbringen sollten, illusorisch. Der Antragsgegnerin gelinge es trotz bisheriger Erfolge nicht, das Gewerbegebiet S-Park in dem Umfang durch Ansiedlungen aufzuwerten, wie dies mit der Ausweisung dieses Gebiets beabsichtigt gewesen sei. Es sei vor diesem Hintergrund kaum zu erwarten, dass sich in dem mit dem Plan vorgesehenen Gewerbegebiet die damit beabsichtigten Nutzungen auch nur im Ansatz ansiedeln würden. Somit erfolge die Planung vor dem sachfremden Hintergrund, die einmal erhaltenen und selbst ausgereichten Fördermittel zu sichern. Denn würde die mit dem Plan vorgenommene Festsetzung der Gebiete nicht erfolgen, würde sich die Antragsgegnerin gegebenenfalls Rückforderungen von Fördermitteln ausgesetzt sehen. Die Planung sei nicht an den Zielen des REP A-Stadt orientiert und somit auch nicht von städtebaulichen Gründen getragen. Hierauf habe er bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2017 hingewiesen. Eine Beachtung dieser Einwendung sei nicht erfolgt. Die zeichnerische Darstellung sei falsch, weil die zugrunde gelegten Daten unter Nutzung eines falschen Lagebezugssystems erhoben worden seien. In Sachsen-Anhalt sei das ETR589_UTM als das technisch führende Koordinatensystem festgelegt. Die Antragsgegnerin nutze bei der Darstellung jedoch das Gauß-Krüger-Koordinatensystem. Die Daten der Antragsgegnerin seien somit mit den offiziellen Dokumenten nicht vergleichbar. Fehlerquellen bestünden daher in den konkreten Festlegungen der Grenzen der Gebiete. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Ansiedlungen widersprächen zum Teil den verfolgten Zielen und den damit verbundenen Belastungen. Ein Planungsziel sei, Nutzungen, die aus immissionsschutzrechtlicher Sicht besonders schutzwürdig seien, einzugrenzen und zu verhindern. Indem andererseits gemäß Nr. 1.2.1.1 der textlichen Festsetzungen in allen GEe- und GE-Teilgebieten unter anderem Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichten (Nr. 44), zulässig seien, werde eine Nutzungsmöglichkeit festgesetzt, die besonders anfällig für Immissionen sei. Erwägungen und Abwägungen darüber, warum eine solche Nutzungsmöglichkeit zugelassen werde, würden nicht angestellt. Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kontingentierung von Schallemissionen fehle es an einer ausreichenden Grundlage. In der Begründung des Bebauungsplans habe die Antragsgegnerin unter Nr. 7.6.3 auf Seite 92 unter „Methodik der schalltechnischen Untersuchung (Voruntersuchung)“ ausgeführt, dass die Erarbeitung einer Lärm-Emissionskontingentierung für ein ca. 200 ha großes Plangebiet, dessen Rand immerhin eine Länge von ca. 8,6 km besitze und das darüber hinaus mehrere schalltechnische Gemengelagen im Sinne der TA Lärm aufweise, ein äußerst komplexes Vorhaben darstelle. Das Gutachten des Ingenieurbüros G. werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Bereits die Größe der überplanten Fläche gebe Anlass zu ernsthaften Zweifeln daran, dass diese wirksam begutachtet werden könne, um für die schützenswerten Nutzungen entsprechende Schallkontingentierungen auf Teilflächen des Plangebiets festsetzen zu können. Die auf der Grundlage des Gutachtens getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Schallimmissionen dienten einerseits dazu, den Bestand und die Entwicklungsoptionen der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet zu sichern, andererseits aber auch dazu, die berechtigten Schutzansprüche der störempfindlichen Nutzungen außerhalb - sowie innerhalb - des Plangebietes zu gewährleisten. Diesem Ziel werde das zugrundeliegende Schallgutachten nicht gerecht. Denn die schalltechnische Untersuchung sei auf der Grundlage der DIN 45691 geeignet, Emissionskontingente zu ermitteln, deren Einhaltung gewährleiste, dass durch die Nachbarschaft der Gewerbeflächen zur schutzbedürftigen Nutzung keine schalltechnischen Konflikte aufträten. Als schutzbedürftige Nutzungen würden im Sinne der DIN 45691 die außerhalb des Bebauungsplangebietes liegenden Immissionsorte betrachtet. Die relevanten Immissionsorte seien dahingehend ausgewählt worden, dass sie sich außerhalb des Bebauungsplangebietes befänden. Damit seien die von der Antragsgegnerin auch als schützenswerte Nutzungen bezeichneten Wohnbebauungen innerhalb des Plangebietes bei den schalltechnischen Untersuchungen außen vor gelassen worden. Die Antragsgegnerin könne daher keine Aussage darüber treffen, ob und inwieweit die festgesetzten Schallkontingente geeignet seien, diese schützenswerten Nutzungen vor beeinträchtigenden Emissionen zu bewahren. Die vom Gutachter für die textlichen Festsetzungen vorgegebenen Empfehlungen seien von der Antragsgegnerin nicht vollständig umgesetzt worden. Die empfohlenen textlichen Gestaltungen hätten keinen Eingang in den Textteil des Bebauungsplans gefunden. Dadurch würden notwendige Nebenbestimmungen im Zuge der Erteilung von Baugenehmigungen rechtswidrig, da sie nicht auf Festsetzungen im Bebauungsplan gestützt werden könnten. Die Zerlegung des gesamten Plangebietes in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten sei nicht nachvollziehbar. Soweit eine Gemeinde von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Gebrauch mache, indem sie ein Gewerbegebiet intern gliedere, müsse gewährleistet bleiben, dass vom Typ her nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ihren Standort finden könnten. Das bedeute, dass es in einem solchen intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkungen oder, was auf dasselbe hinauslaufe, ein Teilgebiet geben müsse, dass mit Emissionskontingenten belegt sei, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermögliche. Denn nur so werde auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt. Diesen Anforderungen werde der angegriffene Bebauungsplan nicht gerecht. Denn er weise solche einzelnen Teilgebiete nicht aus und setze keine entsprechenden Kontingente fest. Die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde zu legenden DIN-Vorschriften und andere technische Regelwerke hätten während Dauer der Auslegung nicht mit zur Einsicht ausgelegen. Dadurch sei es den Bürgern verwehrt gewesen, nachzuprüfen, ob die Umsetzung der in den Vorschriften vorgenommenen Regeln im Bebauungsplan erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beantragt, den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ vom 21. Juni 2017, bekannt gemacht im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 30. August 2017, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor: Es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers ergebe. Der Antragsteller mache geltend, die Wohnnutzung auf seinem Grundstück sei ausweislich der Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplans gemäß Kategorie 5 als „unzulässige Wohnnutzung ohne Genehmigung“ festgesetzt. Die dem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügende Begründung sei jedoch kein materiell-rechtlicher Bestandteil des Bebauungsplans, so dass ihr kein normativer Inhalt zukomme. Dementsprechend erfolge durch die Anlage 3 zur Begründung des Bebauungsplans keine normative Festsetzung als „unzulässige Wohnnutzung ohne Genehmigung". Bei der Nutzung des Grundstücks A-Straße zu Wohnzwecken handele es sich um eine ungenehmigte und damit unzulässige Nutzung. Dies sei dem Antragsteller auch bekannt, seit sie ihm mit Schreiben vom 16. September 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Ein Schutzstatus des Grundstückseigentümers zur Abwehr von die Wohnnutzung störendem Gewerbe oder störender Industrie sei damit nicht erkennbar, da diese unrechtmäßig erfolge. Weswegen sich aus den Festsetzungen zur Bebaubarkeit des Gebietes eine Antragsbefugnis ergeben sollte, sei nicht dargelegt. Es sei zweifelhaft, ob sich überhaupt eine schutzwürdige Rechtsposition rechtfertigen lasse. Die Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei jedenfalls dann nicht oder nicht uneingeschränkt schutzwürdig, wenn der Eigentümer sein Grundstück selbst formell und materiell illegal nutze. Unerheblich sei insoweit, ob die Bauaufsichtsbehörde eine nicht genehmigungsfähige baurechtswidrige Nutzung dulde. Insoweit sei vorliegend eine schutzwürdige Rechtsposition nicht erkennbar. Darüber hinaus sei nicht festzustellen, dass der Bebauungsplan aus den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Für die Verkündung von Bebauungsplänen sei grundsätzlich - abgesehen von landesrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften - ein zweiteiliges Verfahren einzuhalten, bestehend aus der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans und dem Bereithalten des Bebauungsplans zur Einsicht. Die Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 30. August 2017 enthalte einen ausdrücklichen Hinweis auf den in Rede stehenden Stadtratsbeschluss, mit dem der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden sei. In der Bekanntmachung sei darüber hinaus dessen Geltungsbereich nicht nur nochmals ausführlich beschrieben, sondern auch nochmals mittels Lageplan bildlich dargestellt worden. Hiermit sei nicht nur der normativen Hinweispflicht nachgekommen worden, die an eine solche Bekanntmachung zu stellen sei. Es werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder an einem adresslich näher bezeichneten Ort und zu den gesondert aufgelisteten üblichen Dienststunden Einsicht in den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet-Ost“ nehmen und Auskunft hierüber erhalten könne. Damit sei den Anforderungen, die § 10 Abs. 3 BauGB an die ortsübliche Bekanntmachung eines Bebauungsplans stelle, vollumfänglich Genüge getan. Der Antragsteller gehe fehl in der Annahme, dass sich die ortsübliche Bekanntmachung von Bebauungsplänen nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 KVG LSA richte. Dem stehe § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB entgegen, wonach der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen sei und wonach diese Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung trete. Zwar treffe § 10 BauGB keine Aussage darüber, was der ortsüblichen Bekanntmachung entspreche, so dass sich dies nach Landesrecht richte. Allerdings sei § 9 Abs. 2 KVG LSA in Ansehung der Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB nicht anwendbar. Nach § 9 Abs. 2 KVG LSA könne die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungsberichten, die Bestandteil einer Satzung seien, dadurch ersetzt werden, dass sie bei der Gemeinde oder Stadtgemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung öffentlich ausgelegt würden und in der Bekanntmachung des textlichen Teils der Satzung auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen werde (Ersatzbekanntmachung). Da jedoch gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB die Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan durch die Gemeinde nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Stelle der für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung trete, bedürfe es vorliegend keiner Ersatzbekanntmachung i.S.d. § 9 Abs. 2 KVG LSA. Der Beschluss ihres Stadtrates über den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet-Ost" enthalte weder selbst Pläne, Karten, Zeichnungen, Begründungen oder Erläuterungsberichte, noch sei er Bestandteil einer Satzung. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan unterfalle auch nicht als bekanntzumachende Angelegenheit der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 ihrer Hauptsatzung. Auch insoweit verbleibe es dabei, dass nicht der Bebauungsplan, sondern gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 5 BauGB nur der Beschluss der Gemeinde über den Bebauungsplan als Satzung bekannt zu machen sei. Dieser sei aber weder Plan, Karte, Zeichnung oder eine andere vergleichbare Anlage noch eine in diesem Sinne bekanntzumachende Angelegenheit. Stattdessen trete an die Stelle des Abdruckes des Bebauungsplans in einem Verkündungsblatt oder einer amtlichen, der Verkündung dienenden Sammlung das Bereithalten desselben. Auch hierüber gebe die öffentliche Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom 30. August 2017 Auskunft. Die Frage, was unter ortsüblicher Bekanntmachung zu verstehen sei, bestimme sich regelmäßig nach der Hauptsatzung der Gemeinde. Da weder durch die Absätze 2 bis 6 noch durch andere Rechtsvorschriften besondere Regelungen getroffen würden, erfolge auch die Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB nach § 16 Abs. 1 ihrer der Hauptsatzung ortsüblich im Amtsblatt, was vorliegend geschehen sei. Eine darüberhinausgehende Hinweispflicht, ab wann der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingesehen werden könne, sehe das Baugesetzbuch nicht vor. Aus der Bekanntmachung ergebe sich, dass zukünftig ohne weitere zeitliche Beschränkung die in der Bekanntmachung beschriebene Einsichtnahmemöglichkeit bestehe. Ein Einschätzbarkeitserfordernis zum Ende der Auslegungsdauer bestehe damit nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weswegen es dem Bürger verwehrt sein sollte, sich in dem nötigen Maße mit dem Plan zu beschäftigen, um gegebenenfalls Einwendungen hiergegen zu erheben. Der streitgegenständliche Bebauungsplan sei auch nicht unter Verletzung des § 33 KVG LSA zustande gekommen. Eine Befragung der in der Sitzung ihres Stadtrats am 21. Juni 2017 anwesenden Mitglieder, ob ein Mitwirkungsverbot gemäß § 33 KVG LSA vorliege, sei nicht erforderlich gewesen. Das Gesetz schreibe eine solche Befragung nicht vor. § 33 Abs. 4 Satz 1 KVG LSA bestimme vielmehr, dass derjenige, der annehmen müsse, nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit gehindert zu sein, dies unaufgefordert der zuständigen Stelle vorher anzuzeigen und den Beratungsraum zu verlassen habe. Die Einschätzung und Verantwortlichkeit, ob aufgrund unmittelbarer Vor- oder Nachteile, die aus einer Mitwirkung an einer kommunalen Entscheidung oder Beschlussfassung entstehen könnten, eine Befangenheit in Frage komme, obliege somit vor allem dem einzelnen Stadtratsmitglied selbst. Sofern keine begründete Annahme ein Mitwirkungsverbot nahelege, sei daher davon auszugehen, dass eine Befangenheit nicht gegeben sei. Da eine Pflicht zur vorherigen Befragung der anwesenden Stadtratsmitglieder nicht bestanden habe, finde sich im Sitzungsprotokoll darüber auch keine Feststellung. Aber auch wenn eine solche Verpflichtung zu bejahen sein sollte, würde dies nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führen. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass auch nur für einen der anwesenden und an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder des Stadtrates der Antragsgegnerin ein Mitwirkungsverbot im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 KVG LSA bestanden habe. Dafür lägen keine belastbaren Anhaltspunkte vor. Allein die unbegründete Annahme des Antragstellers, die Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans lasse ein missachtetes Mitwirkungsverbot wahrscheinlich erscheinen, reiche hierfür nicht aus. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei der Beschluss über den Bebauungsplan auch ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Niederschrift über die Stadtratssitzung vom 21. Juni 2017 entspreche den Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA, wonach die Niederschrift unter anderem das Ergebnis der Abstimmungen enthalten müsse. Ausweislich des Auszugs aus der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2017 sei dort das Abstimmungsergebnis mit „mehrheitlich zugestimmt“ widergegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei es nicht erforderlich, die genaue Zahl der auf "Ja" lautenden Stimmen in der Niederschrift auszuweisen. Zumindest bei Abstimmungen, bei denen - wie hier - keine speziellen Mehrheiten vorgeschrieben seien, genüge der Vermerk "wurde mit Mehrheit der Anwesenden beschlossen" oder die Kurzform "mehrheitlich zugestimmt". § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA fordere nur, dass das Ergebnis der Abstimmung in der Niederschrift enthalten sein müsse. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folge daher, dass es für eine vorschriftsmäßig gefertigte Niederschrift nicht zwingend erforderlich sei, die Anzahl der Ja-Stimmen als Komponente zur Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung in die Niederschrift aufzunehmen. Schon die Feststellung einer positiven oder negativen Abstimmungsmehrheit in der Niederschrift erfülle die Mindestanforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KVG LSA. Diese Regelung habe den Zweck, dass bei quantitativ offenkundigen Abstimmungsmehrheiten zur zeitlichen Beschleunigung von Sitzungen der Gemeindevertretung die exakte Anzahl der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen nicht einzeln ausgezählt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sehe auch die Geschäftsordnung für ihren Stadtrat und seine Ausschüsse in § 13 Abs. 3 vor, dass die Anzahl der Gegenstimmen und Stimmenthaltungen nur auf Antrag einer Fraktion gesondert festzuhalten seien. Das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Niederschrift durch den Vortrag des Antragstellers, der Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 155 sei nicht mehrheitlich gefasst worden, vermöge ohne konkretes Angebot zum Gegenbeweis die Beweiskraft der Niederschrift als öffentliche Urkunde nicht zu beseitigen. Der Bebauungsplan sei nicht wegen fehlender Abwägung der flurstücksgrenzenüberschreitenden Festsetzungen materiell rechtswidrig. Es sprächen vielmehr erhebliche städtebauliche Gründe für die in den Teilgebieten MI 1 und MI 2 entlang der R-Straße erfolgte flurstücksgrenzenüberschreitende innere Gliederung des Mischgebiets, die der Abwägung zugrunde gelegen habe. Die Durchschneidung von Bestandsnutzungen durch die Festsetzung unterschiedlicher Teilgebiete sei gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO zulässig. Dies gelte erst recht, wenn die Durchschneidung einer Flurstücksgrenze keine vorhandene Bestandsbebauung betreffe. Sie begründe sich in Bezug auf die Teilgebiete MI 1 und MI 2 darin, dass in Zukunft in dem Mischgebiet keine zusätzlichen freien Wohnnutzungen zulässig sein sollten, damit diese nicht an emittierende Betriebe und Anlagen heranrückten und die erforderlichen Abstände zu diesen außerhalb des festgesetzten Mischgebiets nicht unterschritten würden. Um dies mit der vorhandenen freien Wohnnutzung in Einklang zu bringen, rechtfertige sich die Unterteilung in die Teilgebiete MI 1 und MI 2. Die freie Wohnnutzung sei nur im Teilgebiet Ml 1 zulässig. Die Bestandsaufnahme für die Teilgebiete MI 1 und MI 2 habe zu einer Erfassung der zulässig genehmigten freien und betriebsbezogenen Wohnungen geführt. Hieran gemessen orientiere sich die Grenzziehung zwischen den Teilgebieten, so dass es nicht zu einer Durchschneidung zulässiger freier Wohnnutzungen komme. Es habe keine Veranlassung bestanden, der den Planungszielen entgegenstehenden unzulässigen Wohnnutzung bei der Abwägung den Vorzug zu Lasten anderer mit den Planungszielen im Einklang stehender zulässiger gewerblicher Nutzungsformen einzuräumen und die mit MI 2 festgesetzte Fläche zugunsten der mit MI 1 festgesetzten Fläche zu verkleinern. Zur betriebsbezogenen Nutzung erfasste Wohnungen seien sowohl im MI 1 als auch im Ml 2 zulässig, so dass eine solche Nutzung durch eine Teilgebietsgrenze weder durchschnitten noch sonst beeinträchtigt werde. Sollten Bestandsgebäude durchtrennt werden, seien deren genehmigte und zulässige Nutzungen von der Durchtrennung aus Gründen des Bestandsschutzes nicht tangiert. Nicht anders verhalte es sich mit der Grenzziehung im Osten des Planbereichs. Der Einwand des Antragstellers, dass der Planbereich zwischen R-Straße und G-Straße besondere Beachtung verdiene, lasse keine Verortung zu, da sich die benannten Straßen kreuzten und den Geltungsbereich nahezu in voller Länge jeweils mittig durchliefen. Soweit es die Flächenfestsetzung als GE oder GEe betreffe, die sich entlang der außerhalb des Geltungsbereichs verlaufenden E-Chaussee erstreckten, seien ebenfalls städtebauliche Gründe für deren Abgrenzung zueinander aufgeführt. Der Antragsteller könne nicht ernsthaft geltend machen, dass ein Abwägungsausfall vorliege. Vielmehr seien alle Belange zulässig genehmigter Nutzungen, bestehender und ausnutzbarer Immissionskontingente und größtmöglicher gewerblicher Ausnutzbarkeit vorhandener Flächenpotentiale gemessen an den von den Planungszielen getragenen städtebaulichen Gründen untereinander und gegeneinander abgewogen worden. Das Planungsziel bestehe auch nicht darin, etwaige Mittel aus dem Investitionsprogramm „Infrastrukturprogramm A-Stadt " vor der Rückforderung zu sichern. Die Planungsziele, denen die Aufstellung des Bebauungsplans folge, seien auf Seite 33 der Begründung nachzusehen. Diese seien auch Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses zum gegenständlichen Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt " vom 25. Januar 2012 gewesen. Auch auf den Seiten 46 ff. der Begründung sei keine Rede davon, dass die Sicherung der Fördermittel Zweck der Aufstellung des Bebauungsplans gewesen sei. Der Antragsteller gehe irrtümlich von der abwegigen Grundvorstellung aus, Planungsziel sei die Verhinderung der Fördermittelrückzahlung. Dies sei umso unverständlicher, als sowohl die Begründung selbst als auch der Aufstellungsbeschluss vom 25. Januar 2012 nicht die geringsten Zweifel an den Planungszielen ließen, die den Bebauungsplan trügen. Es erübrige sich daher auch, auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers einzugehen, wonach die Sicherung vor Rückforderungen aus einem Fördermittelprogramm kein taugliches Planungsziel für den Bebauungsplan darstelle. Die in der textlichen Festsetzung 1.2.1.1 aufgeführten Güter und Leistungen rechtfertigten sich nicht aus irgendwelchen von einem Fördermittelgeber formulierten Kriterien, sondern aus den verfolgten Planungszielen. Die umfangreichen Ausführungen des Antragstellers zu den Inhalten des Rahmenplans verfingen nicht, da dieser für die mit den eigentlichen Planungszielen verfolgten und umgesetzten Festsetzungen ebenso wenig von Bedeutung sei wie dessen Inhalte. Nur weil dem Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ die „Förderung der Belange der Wirtschaft“ als Planungsziel zugrunde liege, könne er dieses Planungsziel auch selbst dann frei von dem erwähnten Rahmenplan ausgestalten, wenn auch letzterer die Kategorie der „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ verwende. Allein die gemeinsame Verwendung des Begriffs „Wirtschaft" führt nicht dazu, dass hieraus ein Abwägungsfehler konstruiert werden könne. Dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine überdimensionierte Großflächigkeit aufweise und dementsprechend nach Ansicht des Antragstellers die Planungsabsicht überschreite, sei ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller geltend mache, dass sich die Aufstellung des Bebauungsplans nicht an den Zielen des regionalen Entwicklungsplans orientiere, habe dies durchaus Eingang in den von ihr gefassten Abwägungsbeschluss gefunden. Der Einwand habe durchaus Beachtung gefunden; er sei jedoch unberücksichtigt geblieben. Die Annahme des Antragstellers, die verwendeten zeichnerischen Darstellungen seien wegen der Nutzung eines falschen Lagesystems unrichtig, sei falsch. Das verwendete Lagesystem erfülle vollumfänglich die durch § 1 PlanZV 1990 vorgegebenen Anforderungen. Der Antragsteller möge dezidiert darlegen, weswegen es zwingend eines Koordinatensystems ETR889_UTM bedürfen sollte. Der Artikel aus der LSA VERM 1/2011 sei als gegenteiliger Beweis nicht geeignet. Hierbei gehe es lediglich um die Festlegung des Bezugssystems ETRS 89 mit UTM-Abbildung für die zukünftige Führung und Bereitstellung von Daten des amtlichen Vermessungswesens durch die Vermessungsbehörden des Landes und nicht um die im Bauleitplanverfahren zu verwendenden Darstellungsstandards. Der vom Antragsteller geltend gemachte Widerspruch zwischen den mit dem Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ verfolgten Planungszielen einerseits und den damit in Verbindung stehenden Belastungen, weil der Bebauungsplan mit seiner textlichen Festsetzung 1.2.1.1 in allen GEe- und GE-Teilgebieten auch Tourismusbetriebsstätten zulasse, die mindestens 30 % des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen könnten, besteht ebenfalls nicht. Die gutachterliche Untersuchung zur Schallkontingentierung sei ausreichend. Im schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros G. vom 22. Oktober 2016 sei zur Kontingentierung nach DIN 45691 eine ausreichende Zahl von geeigneten Immissionsorten außerhalb des Bebauungsplangebiets gewählt worden. Im gesamten Einwirkungsbereich des Bebauungsplans seien keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm (IRW) und der schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005, Teil 1, Beiblatt 1 (ORW), zu erwarten. Diese Vorgehensweise entspreche dem, was die DIN 45691 zur Ermittlung der Kontingentierung vorsehe. Die Betrachtung innerhalb des Bebauungsplangebietes gelegener Immissionsorte sei nicht Gegenstand der Kontingentbetrachtung der DIN 45691. Auch gebe die Größe des Geltungsbereichs des Bebauungsplans keinen Anlass, an der Sorgfalt der Begutachtung Zweifel zu hegen. Das Schallgutachten lasse erkennen, dass die wesentlichen Emissionsquellen außerhalb des Plangebietes ebenso wie diejenigen innerhalb des Plangebietes erfasst und betrachtet worden seien. Es habe auch eine Erfassung der außerhalb des Plangebietes befindlichen Immissionsorte stattgefunden. Eine unzureichende Analyse könne sich nur daraus ergeben, dass die Erhebung der Immissions- und Emissionsquellen und -orte nicht ausreichend präzise gewesen sei. Das sei hier nicht der Fall, so dass unverständlich bleibe, weshalb sich allein aus der Größe der betrachteten Fläche ernsthafte Zweifel an der Art und Weise der Begutachtung ergeben sollten. Die Annahme des Antragstellers, die schutzwürdigen Wohnnutzungen innerhalb des Plangebietes seien nicht bedacht worden, sei falsch. Etwas anderes ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan. Ausweislich dieser Begründung habe bereits die vom Gutachter mit Stand vom 7. August 2015 vorgelegte Untersuchung einen planerischen Ansatz zugrunde gelegt, der auch das Erfordernis zur Bewertung, Berücksichtigung und abschließenden Kontingentierung der internen Wohngrundstücke bedacht habe. Die Bewertung der Bestandswohnnutzungen im Plangebiet (interne IO) stelle präzise dar, dass dem Schutz der innerhalb des Plangebietes befindlichen zulässigen und genehmigten Wohnnutzung besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, der über denjenigen hinausgehe, der dem Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros G. für die Immissionsorte außerhalb des Plangebietes zugekommen sei. Es sei ausgiebig beschrieben, wie der Schutzanspruch der erfassten internen lO in der untersuchten Nutzung weiter zu bewerten sei, um anschließend in der weitergehenden Betrachtung zu einer Kategorisierung und Bewertung der innerhalb des Bebauungsplangebietes befindlichen und zu berücksichtigenden Nutzungen, insbesondere der genehmigten und der zulässigen Wohnnutzungen, zu kommen. Soweit der Antragsteller annehme, sie könne keine Aussagen darüber treffen, ob und inwieweit die festgesetzten Schallkontingente geeignet seien, schutzwürdige Nutzungen innerhalb des Bebauungsplangebietes tatsächlich vor beeinträchtigenden Emissionen zu bewahren, werde auf die Seiten 94 bis 108 der Begründung des Bebauungsplans verwiesen. Unerheblich sei, dass sie die Empfehlung des Gutachters nicht vollständig wortgetreu in ihrer textlichen Festsetzung übernommen habe. Aufgrund der ihr allein obliegenden Planungshoheit treffe sie jedoch auch keine Übernahmeverpflichtung. Außerdem handele es sich bei der aufgegriffenen Formulierung um eine Handlungsempfehlung, die nicht das Bauleitplanverfahren, sondern das nachgeordneten Genehmigungsverfahren betreffe. Soweit die Empfehlung unmittelbare Relevanz für das gegenständliche Bauleitplanverfahren besitze, sei diese der textlichen Festsetzung 2.1 auch zu entnehmen. Die Prüfung der Einhaltung der dem vorangehend tabellarisch dargestellten Emissionskontingente erfolge danach entsprechend der gutachterlichen Empfehlung nach DIN 45691: 2006-12 Abschnitt 5. Die weiteren Ausführungen des Gutachters bezögen sich auf nachgelagerte bauordnungsrechtliche und immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren und fänden daher im Festsetzungskatalog des Bebauungsplans keinen Platz. Das bedeutet aber nicht, dass diese von ihr nicht beachtet würden. Dafür trage die textliche Festsetzung 2.1 Sorge, da die Einhaltungsprüfung nach DIN 45691: 2006-12 Abschnitt 5 erfolge. Es ist daher abwegig, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans die Rechtswidrigkeit von Baugenehmigungen indizieren würde. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“ nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan handele, so dass dieser neben der Art der baulichen Nutzung keine weitergehenden Regelungen, etwa zum Maß der baulichen Nutzung, treffe. Folge man der fehlerhaften Argumentation des Antragstellers, würde dies dazu führen, dass eine zu erteilende Baugenehmigung nur Regelungen zur Nutzungsart treffen könne, weil weitergehende Inhalte einer Baugenehmigung hinsichtlich des Nutzungsmaßes nicht auf den zugrundeliegenden Bebauungsplan gestützt werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Es sei nicht hinreichend dargelegt, inwieweit die Zerlegung des Plangebietes in mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten versehenen Teilgebieten nicht nachvollziehbar sei. Entsprechend der textlichen Festsetzung TF 2.1, Schutz vor Geräuschimmissionen, sei festgesetzt, das Vorhaben (Betriebe und Anlagen) im Geltungsbereich zulässig seien, die ein im Einzelnen in einer der textlichen Festsetzung beigegebenen Tabelle festgesetzten Emissionskontingent weder tags noch nachts überschritten. Die erwähnte Tabelle enthalte anschließend in Zeilen einzelnen Teilflächen des Geltungsbereichs zugeordnete einzeln spezifisch bestimmte Kontingentierungen in ganzen Zahlen als DB-Werte, die in separierten Spalten als LEK-tags und LEK-nachts gekennzeichnet seien. Die weitere Zuordnung der in der in Rede stehenden Tabelle in deren erster Spalte aufgelisteten Teilflächen erfolge dabei mittels der Beipläne A und B des Bebauungsplans, die jeweils eine farblich differenzierte graphische Darstellung des Tabelleninhalts der textlichen Festsetzung TF 2.1 mit deutlicher Verortung der dort aufgelisteten Teilflächen im Geltungsbereich, einmal der Schallimmissionskontingente Tags (Beiplan A) und einmal der Schallimmissionskontingente nachts (Beiplan B), bei vollständiger Flächenentsprechung enthalte. Angesichts dessen seien Unabwägbarkeiten in der Nachvollziehbarkeit der flächenbezogenen Schallimmissionskontingente, wie sie den Antragsteller offenbar umtrieben, nicht erkennbar. Auch verstößt diese Zerlegung des Plangebietes in einzelne Teilgebiete mit unterschiedlich hohen Emissionskontingenten nicht gegen § 1 Abs. 4 i. V. mit § 8 BauNVO. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Antragsteller angegebenen gerichtlichen Entscheidung. Zwar bestehe im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 155 weder eine Teilfläche noch ein Teilgebiet, welches überhaupt nicht mit einem Emissionskontingent belegt sei. Dies ist aber nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln auch gar nicht erforderlich, sofern es Teilgebiete gebe, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichten. So liege es hier. Beispielhaft erlaubten die als TF 037 und TF 038 gekennzeichneten Flächen, die im Zusammenschluss ein als GE festgesetztes Teilgebiet bildeten, ein Emissionskontingent von 65 dBtags und 48 dBnachts. Das insoweit verfügbare Kontingent sei bei weitem ausreichend, um jede Art der gewerblichen Nutzung, wie sie durch § 8 BauNVO ermöglicht werden solle, auch zuzulassen. Ähnlich verhalte es sich mit einer ganzen Reihe weiterer Teilflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (vgl. nur beispielhaft TF 120, TF 129 oder TF 056), so dass es fernliegend sei anzunehmen, die Flächenfestsetzungen des Geltungsbereichs erfüllten die Anforderungen nicht, die an die gleichzeitige Regulierung durch Emissionskontingente gestellt würden. Sowohl der Vorentwurf als auch der Entwurf des Bebauungsplans hätten den Hinweis enthalten, dass die in den textlichen Festsetzungen aufgeführten Rechtsnormen und normierten Rechtsquellen im technischen Rathaus, Hansering 15, im 5. Obergeschoss in Zimmer 519 eingesehen werden könnten. Hierzu zählten auch die vom Antragsteller benannten DIN-Normen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 30. August 2017 erhalte ergänzend die beispielhafte Erwähnung von DIN-Normen, die an gleicher Stelle eingesehen werden könnten. Gleiches gelte für den Bebauungsplan Nr. 155 „Gewerbebestandsgebiet A-Stadt“, wie er schließlich in Kraft getreten sei. Den rechtsstaatlichen Anforderungen sei Genüge getan, wenn die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden könne, zur Einsicht bereitgehalten würden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen werde. Dies sei vorliegend geschehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe