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Beschluss

4 B 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Ein Gericht kann die Klage auf Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, auch dann abweisen, wenn es bei Anwendung eines anderen rechtlichen Maßstabs als die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der veranlagte Betrag nicht überhöht ist. • Die Frage, ob eine von der Gemeinde mit einem Sachverständigen entwickelte spezielle Berechnungsmethode sachgerecht ist, stellt grundsätzlich eine nicht revisible Tatsachenfrage und begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Revisionszulassung. • Das Vergleichswertverfahren nach §§ 13, 14 WertV ist nur anzuwenden, wenn ausreichend aussagekräftige Daten vorliegen; fehlt es daran, ist eine andere geeignete Methode zulässig, auch iterative Näherungsverfahren zur Ermittlung von Anfangs- und Endwert.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision; Beurteilung von Wertermittlungsmethoden bei Sanierungsausgleichsbeträgen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. • Ein Gericht kann die Klage auf Aufhebung eines gebundenen Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt, auch dann abweisen, wenn es bei Anwendung eines anderen rechtlichen Maßstabs als die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der veranlagte Betrag nicht überhöht ist. • Die Frage, ob eine von der Gemeinde mit einem Sachverständigen entwickelte spezielle Berechnungsmethode sachgerecht ist, stellt grundsätzlich eine nicht revisible Tatsachenfrage und begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Revisionszulassung. • Das Vergleichswertverfahren nach §§ 13, 14 WertV ist nur anzuwenden, wenn ausreichend aussagekräftige Daten vorliegen; fehlt es daran, ist eine andere geeignete Methode zulässig, auch iterative Näherungsverfahren zur Ermittlung von Anfangs- und Endwert. Der Kläger wandte sich gegen Bescheide einer Gemeinde, mit denen Sanierungsausgleichsbeträge nach § 154 BauGB festgesetzt wurden. Streitpunkt war die zugrunde gelegte Wertermittlungsmethode und der maßgebliche Wertermittlungsstichtag. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Berechnung der Gemeinde, wobei die Gemeinde eine von einem Sachverständigen entwickelte, sogenannte reziproke Ertragswertmethode anwandte, weil aussagekräftige Vergleichsdaten fehlten. Der Kläger rügte sowohl die Verwendung eines abweichenden Wertermittlungsstichtags als auch die Geeignetheit der angewandten Methode und machte Verfahrensmängel geltend. Er begehrte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und beanstandete die Übernahme von Ausführungen aus einem anderen Urteil durch das Oberverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe der Revision. • Die Beschwerdevorbringen genügen nicht, um die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO zuzulassen. • Zur Frage des Wertermittlungsstichtags: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kann ein Gericht die Klage abweisen, wenn es bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs zu dem Ergebnis gelangt, dass der festgesetzte Betrag nicht überhöht ist; der Entscheidungsausspruch des Verwaltungsakts erweist sich dann als rechtmäßig. § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO spricht zudem für die Vorrangigkeit einer gerichtlichen Endentscheidung gegenüber einer nachträglichen behördlichen Neuberechnung. • Zur Methode der Wertermittlung: Die Kritik an der von der Gemeinde verwendeten reziproken Methode betrifft im Wesentlichen Tatsachen- und Bewertungsfragen; solche Fragen sind revisionsrechtlich nicht geeignet, eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu begründen. • Zur Anwendbarkeit der WertV: Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vergleichswertvorschriften (§§ 13, 14 WertV) nur anzuwenden, wenn ausreichend verlässliche Daten vorliegen; fehlt es daran, ist jede sonstige geeignete Methode zulässig, die den gesetzlichen Auftrag erfüllt, die Bodenwerterhöhung aus dem Unterschied zwischen Anfangs- und Endwert zu ermitteln. • Die Wertermittlungsverordnung richtet sich primär an Gutachterausschüsse und entfaltet keine unmittelbare Bindungswirkung für Sachverständige oder die Gerichte. • Zur Verfahrensrüge: Die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf Ausführungen eines anderen Urteils ist prozessrechtlich zulässig, weil der Kläger rechtzeitig Zugang zu der in Bezug genommenen Entscheidung erhalten hatte und sich die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gründe aus der Zusammenschau der Entscheidungen hinreichend ergaben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass der vom Kläger gerügte andere Wertermittlungsstichtag und die von der Gemeinde verwendete Berechnungsmethode revisionsrechtlich keine grundsätzliche Rechtsfrage begründen, da bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs der veranlagte Ausgleichsbetrag nicht als überhöht erscheint. Die sachlichen Bewertungsfragen zur Eignung der Gutachtermethode sind nicht revisionsfähig. Die Verfahrensrüge ist unbegründet, weil die Bezugnahme des Oberverwaltungsgerichts auf ein anderes Urteil zulässig war und dem Kläger die Bezugentscheidung bekannt war. Damit verbleibt der angefochtene Bescheid in Kraft und der Kläger hat mit seinen Rügen keinen Erfolg erzielt.