Beschluss
10 B 19/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen eines behaupteten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet.
• Das Oberverwaltungsgericht darf nach § 130a VwGO einstimmig im Beschlussverfahren entscheiden; die Wahl dieses Verfahrens ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen überprüfbar.
• Eine erneute Anhörungsmitteilung ist nur erforderlich, wenn nach Ankündigung erhebliche neue Beweisanträge gestellt werden oder die prozessuale Lage sich erheblich ändert; bloße Hinweise auf Medikamentenbedarf genügen ohne substantiierten Vortrag zur Unerschwinglichkeit nicht.
• Art. 6 Abs. 1 EMRK steht in ausländer- und asylrechtlichen Abschiebungsfragen grundsätzlich einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Beschlussverfahren nach §130a VwGO und Anforderungen an erneute Anhörung • Die Beschwerde wegen eines behaupteten Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet. • Das Oberverwaltungsgericht darf nach § 130a VwGO einstimmig im Beschlussverfahren entscheiden; die Wahl dieses Verfahrens ist nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen überprüfbar. • Eine erneute Anhörungsmitteilung ist nur erforderlich, wenn nach Ankündigung erhebliche neue Beweisanträge gestellt werden oder die prozessuale Lage sich erheblich ändert; bloße Hinweise auf Medikamentenbedarf genügen ohne substantiierten Vortrag zur Unerschwinglichkeit nicht. • Art. 6 Abs. 1 EMRK steht in ausländer- und asylrechtlichen Abschiebungsfragen grundsätzlich einer Entscheidung im Beschlussverfahren nicht entgegen. Der Kläger rügt einen Verfahrensmangel und eine Gehörsverletzung, weil das Berufungsgericht einstimmig im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entschieden habe. Sein Bevollmächtigter hatte nach Hinweisen des Gerichts schriftlich vorgetragen, der Kläger benötige aktuell das Medikament Methylphenidat. Er habe geltend gemacht, daraus ergäben sich für den Kläger gesundheitliche Risiken und Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Berufungsgericht verneinte eine konkrete Gefahrenlage mit dem Hinweis, das Medikament sei im Kosovo verfügbar. Der Kläger beanstandet, das Gericht habe nach Eingang seiner Stellungnahmen nicht erneut auf sein Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung hingewiesen. Der Senat prüft, ob der Antrag zur erneuten Anhörung substantiiert war und ob die Entscheidung im Beschlussverfahren zulässig war. • Rechtsgrundlage für das Beschlussverfahren ist § 130a VwGO; das Gericht entscheidet danach nach pflichtgemäßem Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen zu beanstanden ist. • Die Beschwerde trägt keine Anhaltspunkte für ein Ermessenfehler des Berufungsgerichts vor; weder zeigt sie sachfremde Motive noch grobe Fehleinschätzungen auf. • Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach nationalem Recht erfordert eine erneute Anhörungsmitteilung nur, wenn nach Ankündigung erhebliche Beweisanträge gestellt werden oder sich die prozessuale Lage erheblich ändert, z.B. durch substanzielle Ergänzung des Sachvortrags. • Die bloße Behauptung des Bedarfs an Methylphenidat genügt nicht; entscheidend ist auch die konkrete Unzugänglichkeit des Medikaments im Ausland, was die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt hat. • Nach Auffassung des Berufungsgerichts betraf die Möglichkeit der Medikamentenversorgung keine entscheidungserhebliche konkrete Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG, da das beschriebene Unwohlsein oder Konzentrationsschwierigkeiten nicht als erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. Norm bewertet werden konnten. • Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf Abschiebungssachen grundsätzlich nicht anwendbar; demnach steht Art. 6 EMRK der Entscheidung im Beschlussverfahren hier nicht entgegen. Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Verfahrensmangel oder Gehörsverletzung: das Berufungsgericht durfte einstimmig im Beschlussverfahren entscheiden und beging keine sachfremde Erwägung oder grobe Fehleinschätzung. Eine erneute Anhörungsmitteilung war nach den vorgelegten Schriftsätzen nicht erforderlich, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen zur Unzugänglichkeit des Medikaments nicht substantiiert vorgetragen wurden. Dass Methylphenidat eingenommen werden muss, reicht ohne konkreten Nachweis der Nichtversorgung im Kosovo nicht aus, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu begründen. Daher ist die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache zu bestätigen.