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Beschluss

7 B 64/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein völkerrechtliches Übereinkommen wird nicht schon durch ein Zustimmungsgesetz zu anwendbarem Bundesrecht, wenn für den Regelungsbereich die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. • Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine unmittelbare Verpflichtung der Vorhabenträger zur vollständigen Kostentragung ohne nationales Umsetzungsrecht. • Bei der Ermessensentscheidung über die Verpflichtung zur Tragung von Dokumentationskosten ist die gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze zu beachten; eine verbindliche Prozentgrenze kann nur auf ausreichlicher Tatsachengrundlage angewandt werden. • Die Rechtsprechung enthält keine grundlegende Divergenz, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Keine unmittelbare Anwendung völkerrechtlicher Regelung auf Kostentragungspflicht im Denkmalschutz • Ein völkerrechtliches Übereinkommen wird nicht schon durch ein Zustimmungsgesetz zu anwendbarem Bundesrecht, wenn für den Regelungsbereich die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt. • Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes ist nicht unmittelbar anwendbar und begründet keine unmittelbare Verpflichtung der Vorhabenträger zur vollständigen Kostentragung ohne nationales Umsetzungsrecht. • Bei der Ermessensentscheidung über die Verpflichtung zur Tragung von Dokumentationskosten ist die gesetzliche Zumutbarkeitsgrenze zu beachten; eine verbindliche Prozentgrenze kann nur auf ausreichlicher Tatsachengrundlage angewandt werden. • Die Rechtsprechung enthält keine grundlegende Divergenz, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würde. Die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, plante die teilweise Erneuerung einer im Boden verlegten Gashochdruckleitung. Da im betroffenen Gebiet mit Bodendenkmalen zu rechnen war, erteilte die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung mit Nebenbestimmungen; diese sahen Ausgrabungen vor und legten die Dokumentationskosten der Klägerin als Veranlasserin auf. Die Klägerin klagte und unterlag vor dem Verwaltungsgericht; das Oberverwaltungsgericht hob jedoch die Nebenbestimmung zur vollständigen Kostentragung auf und hielt nur eine grundsätzliche Verpflichtung der Klägerin für gerechtfertigt. Das OVG stellte fest, dass die Zumutbarkeitsgrenze zu beachten sei und eine endgültige Kostenentscheidung regelmäßig erst nach Feststehen der tatsächlichen Kosten getroffen werden könne. Der Beklagte wollte die Revision, vor allem mit Verweis auf Art. 6 des Europäischen Übereinkommens, und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung ein. • Anwendbarkeit völkerrechtlicher Normen: Ein Zustimmungsgesetz erhebt das Übereinkommen nicht generell zum Bundesrecht; innerstaatliche Wirkung entfaltet es nur soweit der Bund Zuständigkeiten hat. Das Denkmalschutzrecht fällt nach Art. 70 GG in die Länderzuständigkeit, weshalb Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens keine selbständige Bundesrechtsnorm bildet. • Unmittelbare Anwendbarkeit: Völkerrechtliche Vorschriften sind nur unmittelbar anwendbar, wenn sie in Wortlaut, Zweck und Inhalt hinreichend bestimmt sind. Art. 6 verpflichtet die Vertragsstaaten zu Zielen, legt aber keine unmittelbaren Pflichten für Vorhabenträger fest; es bedarf gesetzgeberischer Umsetzung zur Heranziehung zu finanziellen Lasten. • Ermessensausübung und Zumutbarkeit: Die landesrechtliche Regelung (§ 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA) gestattet die Verpflichtung zur Übernahme von Dokumentationskosten im Rahmen des Zumutbaren. Die Behörde darf die Klägerin dem Grunde nach zur Kostentragung heranziehen, muss aber bei der konkreten Ausgestaltung ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsgrenze sachgerecht ausüben. • Tatsächliche Grundlage für Prozentmaßstab: Eine pauschale oder vorweggenommene Festlegung (z. B. 15 %-Grenze) ist nur bei verlässlicher Tatsachengrundlage und konkreter Kostenabschätzung zulässig; insoweit ist regelmäßig erst nach Durchführung der Grabungen eine endgültige Entscheidung möglich. • Revisionszulassung: Die vom Beklagten gerügten Rechtsfragen sind nicht revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung; es fehlt an einer divergenzfähigen Rechtslage und an substantiierter Darlegung verfahrensrechtlicher Mängel (Gehörsrüge). Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Art. 6 des Europäischen Übereinkommens nicht als unmittelbar anwendbares Bundesrecht die landesrechtliche Zumutbarkeitsregelung verdrängt und dass die Behörde die Klägerin grundsätzlich zur Tragung von Dokumentationskosten heranziehen darf, die konkrete volle Kostentragung aber wegen Ermessensfehlern und fehlender Tatsachengrundlage nicht gerechtfertigt war. Die Kammer betonte, dass eine abschließende Entscheidung über Umfang und Quote der Kostentragung in der Regel erst nach Feststehen der tatsächlichen Kosten zu treffen ist. Damit bleibt die Aufhebung der Nebenbestimmung zur vollständigen Kostentragung durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt; die Klägerin ist dem Grunde nach zur anteiligen Kostenübernahme anzusehen, eine endgültige prozentuale Festlegung aber offen zu lassen.