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Beschluss

9 B 55/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gerügten Fragen entweder nicht entscheidungserheblich sind oder keine grundsätzliche Bedeutung für revisibles Bundesrecht haben. • Die in § 72 VwGO nicht vorgeschriebene Mitteilung über die Nichtabhilfe ist keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs und damit kein Verwaltungsakt. • Fragen zur formellen bzw. inhaltlichen Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Geschäftsbesorger betreffen den Begriffsinhalt des Verwaltungsakts und sind grundsätzlich revisibles Bundesrecht; im konkreten Fall sind sie jedoch nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensrügen müssen nach § 133 Abs. 3 VwGO konkret benannt und auf die Verfahrensakten bezogen werden; pauschale Verweise auf Parallelverfahren genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung; negative Abhilfemitteilung kein Verwaltungsakt • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gerügten Fragen entweder nicht entscheidungserheblich sind oder keine grundsätzliche Bedeutung für revisibles Bundesrecht haben. • Die in § 72 VwGO nicht vorgeschriebene Mitteilung über die Nichtabhilfe ist keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs und damit kein Verwaltungsakt. • Fragen zur formellen bzw. inhaltlichen Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Geschäftsbesorger betreffen den Begriffsinhalt des Verwaltungsakts und sind grundsätzlich revisibles Bundesrecht; im konkreten Fall sind sie jedoch nicht entscheidungserheblich. • Verfahrensrügen müssen nach § 133 Abs. 3 VwGO konkret benannt und auf die Verfahrensakten bezogen werden; pauschale Verweise auf Parallelverfahren genügen nicht. Der Kläger focht einen Abgabenbescheid an, dessen Erstellung und maschinelle Ausfertigung die Behörde teilweise durch eine private Geschäftsbesorgungsgesellschaft unterstützen ließ. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte den Bescheid; der Kläger begehrte die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkte betrafen, ob der Verwaltungsaktbegriff verletzt ist, wenn inhaltliche Erstellung durch einen privaten Dienstleister erfolgt, ob zwischen formalem und inhaltlichem Erlass zu unterscheiden ist und ob die Nichtabhilfemitteilung der Behörde nach § 72 VwGO selbst einen Verwaltungsakt darstellt. Weiter stritten die Parteien über die Bedeutung eines späteren Widerspruchs- oder Widerspruchsbescheids sowie die Frage, ob ein ursprünglich nicht regelnder Akt nachträglich durch Zustimmung der Behörde in einen Verwaltungsakt umzudeuten sei. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob diese Fragen grundsätzliche Bedeutung für revisibles Bundesrecht haben oder entscheidungserheblich sind. Es berücksichtigte zudem, dass verfahrensbezogene Rügen konkret darzulegen sind und nicht auf Vorgänge in Parallelverfahren gestützt werden dürfen. • Zulassungsvoraussetzungen der Revision: Die aufgeworfenen Fragen sind entweder nicht von grundsätzlicher Bedeutung für revisibles Bundesrecht oder ihre Beantwortung wäre für den Ausgang des Verfahrens ohne Einfluss, sodass die Revision nicht zuzulassen ist (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 137 Abs. 1 VwGO). • Begriff des Verwaltungsakts: Fragen, ob Tatbestandsmerkmale des VA Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen oder Wesensmerkmale sind und ob bei umfassender Einschaltung privater Geschäftsbesorger noch von einem Verwaltungsakt im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs auszugehen ist, betreffen revisibles Recht; hier sind sie jedoch nicht entscheidungserheblich, weil selbst bei abweichender Betrachtung der Bescheid prozessual als Verwaltungsakt anzusehen und im Ergebnis aufzuheben wäre. • Übertragung hoheitlicher Aufgaben: Die Rügen, ein landesrechtliches Verbot der inhaltlichen Übertragung stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 28 Abs. 2 GG), rechtfertigen keine Revisionszulassung, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass die Auslegung des zugrundeliegenden Bundesrechts ungeklärte, grundsätzliche Fragen eröffnet. • Negative Abhilfeentscheidung/§ 72 VwGO: Die Mitteilung der nicht den Widerspruch abhelfenden Behörde ist keine eigenständige Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, sondern eine unselbständige Verfahrenshandlung, die lediglich darüber informiert, dass die Behörde an ihrer Beurteilung festhält. • Widerspruchs- und Widerspruchsbescheid: Fragen danach, ob ein zurückweisender Widerspruchsbescheid eine fehlende Regelung des Ausgangsbescheids ersetzt oder ob ein Akt durch nachträgliche Zustimmung der Behörde umgedeutet werden kann, sind im Revisionsverfahren nicht zu klären, sofern die Tatsachenlage (z. B. ob über den Widerspruch bereits entschieden wurde) nicht festgestellt ist. • Verfahrensrügen: Die Beschwerde benennt Verfahrensmängel nicht ausreichend nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und stützt sich teilweise auf Schreiben aus Parallelverfahren, die in Inhalt und Ausfertigung von den für dieses Verfahren relevanten Schriftstücken abweichen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wird nicht erteilt. Insbesondere ist die Nichtabhilfemitteilung der erlassenden Behörde vom 5. Mai 2006/1. Juli 2004 keine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs und damit kein Verwaltungsakt. Die vorgesehenen grundsätzlichen Fragen zur Übertragung inhaltlicher hoheitlicher Aufgaben an private Geschäftsbesorger und zur formalen/inhaltlichen Unterscheidung sind zwar rechtlich bedeutsam, waren aber für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich oder betreffen irrevisibles Landesrecht; deshalb rechtfertigen sie keine Revisionszulassung. Verfahrensrügen sind unzureichend substantiiert und können daher die Zulassung nicht begründen. Damit bleibt der angefochtene Entscheid in der Hauptsache bestehen.