Beschluss
4 ZKO 711/11
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2012:0223.4ZKO711.11.0A
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Leitsätze
1. Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09 -).(Rn.4)
2. § 58 Abs 4 Satz 2 ThürWG (juris: WasG TH) ermöglicht nicht die Einbeziehung eines privaten Dritten bei Erlass eines Bescheides. Der Begriff der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne des ThürWG umfasst nur die technische Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 WHG.(Rn.12)
3. Ein von einem privaten Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteter Bescheid ist dem als erlassene Behörde ausgewiesenen kommunalen Zweckverband auch dann nicht inhaltlich zurechenbar, wenn es sich bei dem Geschäftsbesorger um ein sog. gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Handeln durch den kommunalen Zweckverband aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung und der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gesteuert und kontrolliert werden kann.(Rn.19)
4. Wird die Festsetzung einer kommunalen Abgabe und des Leistungsgebotes in einem Bescheid von einem privaten Geschäftsbesorger materiell verantwortet, überschreitet dies den Rahmen zulässiger unselbständiger und auch selbständiger Verwaltungshilfe.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 - 2 K 2434/08 Ge - wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.218,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung kommunaler Abgaben ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - und des Senatsbeschlusses vom 19.10.2009 - 4 EO 26/09 -).(Rn.4) 2. § 58 Abs 4 Satz 2 ThürWG (juris: WasG TH) ermöglicht nicht die Einbeziehung eines privaten Dritten bei Erlass eines Bescheides. Der Begriff der Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne des ThürWG umfasst nur die technische Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 WHG.(Rn.12) 3. Ein von einem privaten Geschäftsbesorger inhaltlich verantworteter Bescheid ist dem als erlassene Behörde ausgewiesenen kommunalen Zweckverband auch dann nicht inhaltlich zurechenbar, wenn es sich bei dem Geschäftsbesorger um ein sog. gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Handeln durch den kommunalen Zweckverband aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung und der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen gesteuert und kontrolliert werden kann.(Rn.19) 4. Wird die Festsetzung einer kommunalen Abgabe und des Leistungsgebotes in einem Bescheid von einem privaten Geschäftsbesorger materiell verantwortet, überschreitet dies den Rahmen zulässiger unselbständiger und auch selbständiger Verwaltungshilfe.(Rn.22) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 1. Dezember 2009 - 2 K 2434/08 Ge - wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.218,05 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. 1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, S. 624). Dies gelingt dem Beklagten mit seinem Vortrag nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide vom 3. August 2007 rechtswidrig seien, da sie nicht vom hierzu ermächtigten Hoheitsträger erlassen worden seien. Sie seien dem Beklagten zwar formal, aber nicht inhaltlich zurechenbar, weil er sie nicht selbst inhaltlich erlassen habe. Der Beklagte habe in den Jahren 2004 bis 2009 über kein eigenes Personal verfügt, sondern sich zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft bedient. Grundlage sei der am 7. April 2006 mit der W… mbH – W… GmbH - geschlossene Abwasserentsorgungsvertrag. Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung Abgaben durch Dritte erheben zu lassen. Behörden seien zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Selbstorganschaft verpflichtet. Die W... GmbH habe nicht als Beliehener gehandelt. Insoweit fehle es an der für eine Beleihung erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die W... GmbH sei auch nicht als Verwaltungshelfer tätig geworden. Durch den Erlass des Widerspruchsbescheides sei der Mangel des Bescheides nicht geheilt worden. Diese rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts sind in der Sache inzwischen durch die Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 (4 KO 482/09, 4 KO 486/09, 4 KO 488/09 und 4 KO 489/09) bestätigt worden, die allerdings einen anderen Zweckverband und einen anderen Geschäftsbesorger betrafen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Februar 2011 - 9 B 55.10 - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren 4 KO 489/09 zurückgewiesen und in den anderen drei Verfahren die Revision zurückgewiesen (Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11, 3.11 und 4.11 -). Danach ist obergerichtlich geklärt, dass nach dem Landesrecht Thüringens ein von einem zuständigen Zweckverband formell erlassener Bescheid über kommunale Abgaben rechtswidrig ist, wenn er inhaltlich nicht von dem Zweckverband, sondern von einem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger verantwortet worden ist. Darüber hinaus ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Rechtsprechung Bundesrecht nicht verletzt. Der Beklagte hat allerdings schon in der fristgerechten Begründung seines Zulassungsantrages mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Senats, die zu diesem Zeitpunkt erst in Gestalt des Beschlusses vom 19. Oktober 2009 - 4 EO 26/09 -, der aber schon die wesentlichen Gründe der Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 vorgezeichnet hatte, vorlag, auf die in seinem Fall bestehende besondere Konstellation nicht anwendbar sei. Anders als in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall stünden ihm neben der gesellschaftsrechtlichen Steuerungsmöglichkeit aufgrund des mit der W... GmbH am 7. April 2006 geschlossenen Abwasserentsorgungsvertrages umfangreiche vertragliche Aufsichts-, Weisungs- und Kontrollrechte "über sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag" zu, so dass er letztlich das personale Substrat der W... GmbH bilde. Daran hält der Beklagte auch in Kenntnis der Senatsurteile vom 14. Dezember 2009 und der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2011 fest. Er legt Gründe dar, aus denen sich seiner Auffassung nach ergibt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden um materiell von ihm verantwortete Bescheide handele und dass sich die vorliegend zu entscheidende Konstellation maßgeblich von dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. August 2011 entschiedenen Fall unterscheide. Die vom Beklagten aufgezeigten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geben dem Senat indessen keine Veranlassung, an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu zweifeln. Die vertraglich vorbehaltenen und gesellschaftsrechtlich abgesicherten Einwirkungsmöglichkeiten des Beklagten auf die W... GmbH und der Umstand, dass die W... GmbH im Außenverhältnis ausschließlich im Auftrag und im Namen des Beklagten auftritt, ändern nichts daran, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide inhaltlich nicht vom Beklagten, sondern von seinem privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorger verantwortet worden und deshalb aus den Gründen der vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Senatsrechtsprechung rechtswidrig sind. Eine über die formelle Zurechnung hinausgehende Zurechnung der von der W... GmbH inhaltlich verantworteten Bescheide als eigene inhaltlich verantwortete Entscheidung des Beklagten lässt sich auch mit den vom Beklagten geltend gemachten umfassenden Einwirkungsrechten nicht begründen. Der Umstand, dass die von dem Beklagten beauftragte W... GmbH im Außenverhältnis bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht im eigenen Namen als erlassende Behörde, sondern lediglich der Beklagte in Erscheinung getreten ist, hat zur Folge, dass überhaupt ein Verwaltungsakt einer Behörde vorliegt, da dieser dem Beklagten zumindest formell zurechenbar ist. Darüber hinausgehend führt die gesellschaftsrechtliche und vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der W... GmbH nicht dazu, dass der angefochtene Bescheid eine materielle, behördlich verantwortete Regelung enthält, die dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Verwaltung über die formelle Zurechnung hinausgehend inhaltlich zurechenbar wäre. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Bei dem beklagten Zweckverband handelt sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf die die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von den dafür eigentlich gemäß § 2 Abs. 2 ThürKO zuständigen Mitgliedsgemeinden und -städten gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG in Verbindung mit § 20 ThürKGG übergegangen ist. Dieser gesetzlich angeordnete Übergang der Aufgabe und der damit verbundenen Verpflichtung, diese auch wahrzunehmen, hat zur Folge, dass nicht mehr die Mitgliedsgemeinden, sondern der Beklagte aus eigenem Recht befugt ist, zur Finanzierung der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgabe der Abwasserbeseitigung Gebühren und Beiträge auf der Grundlage der Vorschriften des Thüringer Kommunalabgabengesetzes zu erheben und die dafür erforderlichen Abgabenbescheide zu erlassen (vgl. v. Mutius/Henneke, Kommunale Finanzausstattung und Verfassungsrecht, 1985, S. 35 m. w. N. und dazu auch klarstellend § 37 Abs. 4 ThürKGG sowie LT-DS 1/788, S. 26/27). Alternativ hätte er die Möglichkeit, seine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses durch private Entgelte zu finanzieren. Ein zur Finanzierung einer öffentlichen Einrichtung erlassener Abgabenbescheid ist dem zur Abgabenerhebung berechtigten Aufgabenträger ohne Weiteres inhaltlich zurechenbar, wenn er durch einen einer eigenen Behörde (§ 1 Abs. 2 ThürVwVfG) zugehörigen eigenen Amtsträger (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 b) ThürKAG i. V. m. § 7 AO) materiell verantwortet ist. Das ergibt sich daraus, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Selbstorganschaft und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet ist, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 - DVBl. 2012, S. 49-53, juris Rn. 14 m. w. N. und auch Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 33). Ungeachtet dessen, dass es sich bei einem für eine Behörde handelnden Amtsträger um eine natürliche Person handelt, die auch Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, wird das Handeln des Amtsträgers dem Träger öffentlicher Verwaltung unmittelbar (als eigenes Handeln) zugerechnet (vgl. Hufen, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 16 und 22). Darüber hinausgehend ist das Handeln eines Dritten einem Träger öffentlicher Verwaltung mittelbar zurechenbar, wenn die Einbeziehung eines Dritten bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe von einer gesetzlichen Regelung gedeckt ist oder wenn sich das Handeln des Dritten im Rahmen zulässiger Verwaltungshilfe hält. Beide Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Die Bestimmung des § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG eröffnet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die rechtliche Möglichkeit, die für den Erlass eines Abgabenbescheides erforderliche materiell verantwortete Entscheidung über die Festsetzung einer kommunalen Abgabe einem Dritten zu überlassen (a.). Dies gilt auch dann, wenn der zuständige Aufgabenträger gesellschaftsrechtlich und vertraglich abgesicherte Einwirkungsmöglichkeiten auf den nach § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG beauftragten Dritten hat (b.). Auch überschreitet die von dem Beklagten praktizierte Einbindung der W... GmbH und ihres Personals bei Erlass seiner - ihm formell zurechenbaren - Bescheide den Rahmen einer ohne gesetzliche Ermächtigung zulässigen Verwaltungshilfe (c.). a. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG können die Abwasserbeseitigungsverpflichteten sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 58 Abs. 1 ThürWG Dritter bedienen. Diese Bestimmung eröffnet lediglich die Möglichkeit, den technischen Vollzug der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf Dritte zu übertragen. Das beinhaltet insbesondere den Bau und den Betrieb von Abwasserbeseitigungsanlagen. Der Erlass von Abgabenbescheiden, die der Finanzierung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienen, ist davon jedoch nicht erfasst. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut und der Systematik des § 58 Abs. 4 ThürWG. Nach § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG können - neben den hier nicht in Rede stehenden Aufgaben nach § 60 ThürWG und § 21a Abs. 1 WHG a. F. (jetzt § 64 WHG) - die "Aufgaben nach Abs. 1" auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden. Auch eröffnet § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG die Möglichkeit, lediglich die Durchführung dieser Aufgaben (nach Abs. 1) auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts zu übertragen. Daran knüpft § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG inhaltlich und systematisch an und erweitert das dem zuständigen Aufgabenträger eingeräumte Organisationsermessen in der Weise, dass die Erfüllung der Aufgabe (nach Abs. 1) einem Dritten überlassen werden kann, der auch privatrechtlich organisiert sein darf. Daraus ergibt sich aber, dass die Einbeziehung eines Dritten auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG sich nur auf die Erfüllung von Aufgaben beziehen kann, die - neben § 60 ThürWG und § 21a Abs. 1 WHG a. F. - vom Regelungsgehalt des § 58 Abs. 1 ThürWG erfasst sind. § 58 Abs. 1 ThürWG enthält neben der Festlegung des Abwasserbeseitigungspflichtigen in Satz 1 ThürWG keine eigenständige Regelung, mit der der Inhalt der Pflicht zur Abwasserbeseitigung näher konkretisiert wird. Lediglich § 58 Abs. 1 Satz 3 ThürWG stellt klar, dass auch die - nicht leitungsgebundene - Fäkalschlammentsorgung Gegenstand der Abwasserbeseitigungspflicht ist. Bei der Auslegung des Begriffs der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 58 ThürWG sind jedoch die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes konkretisierend heranzuziehen, da der Bereich des Wasser(haushalts)rechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 GG zur konkurrierenden Gesetzgebung gehört. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Diese Bestimmung beschreibt den technischen Vollzug der Aufgabe der Abwasserbeseitigung. Demgegenüber regeln weder § 54 WHG noch andere wasserrechtliche Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts, wie die Aufgabe der Abwasserbeseitigung finanziert wird. Insbesondere enthalten weder das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes noch das Thüringer Wassergesetz Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Abgabenbescheiden. Derartige Bestimmungen enthält jedoch insbesondere das Thüringer Kommunalabgabengesetz, das für den Bereich der Abwasserbeseitigung über § 37 Abs. 4 ThürKGG auch kommunalen Zweckverbänden wie dem Beklagten die Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Einrichtungen durch Gebühren und Beiträge und damit auch den Erlass entsprechender Abgabenbescheide ermöglicht. Auch eine historische Auslegung spricht dafür, dass der Thüringer Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG die Beteiligung eines Dritten nur für den technischen Vollzug der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 54 WHG und nicht für den Erlass von Abgabenbescheiden ermöglichen wollte. Bei der Ausgestaltung der Regelungen des Thüringer Wassergesetzes vom 10. Mai 1994, GVBl. S. 445 hat der Thüringer Gesetzgeber sich erkennbar an der Systematik und Methodik des Hessischen Wassergesetzes orientiert (vgl. LT-DS 1/2658). Dies rechtfertigt es, zur Auslegung des § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG auch auf die Gesetzesbegründung zu § 45b Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes zurückzugreifen, dessen insoweit wortgleiche Formulierung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 29. November 1989 (GVBl. S. 404) aufgenommen wurde. Dieses Änderungsgesetz zielte seinerzeit darauf ab, den wasserwirtschaftlichen Vollzug u. a. durch die Verlagerung von Aufgaben auf sachverständige Dritte außerhalb der Wasserwirtschaftsverwaltung zu stärken (vgl. Hess LT-DS 12/4199, S. 3/4). Dadurch sollte die (hessische) Wasserwirtschaftsverwaltung in die Lage versetzt werden, die sich - infolge der Novellen des Wasserhaushaltsgesetzes - nach Umfang und Inhalt immer mehr erweiternden technischen Anforderungen zu bewältigen. Dagegen ist nicht ersichtlich, dass dieses gesetzgeberische Anliegen auch die Entscheidung über die Festsetzung einer kommunalen Abgabe und des Leistungsgebots in einem Bescheid umfasst haben sollte. Die hier vorgenommene Auslegung des § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG entspricht zudem den staatsorganisatorischen Vorgaben zur Ausgestaltung der Regelungen über die Aufgabenwahrnehmung und ihre Finanzierung. Sowohl das Grundgesetz als auch die Thüringer Verfassung unterscheiden zwischen Bestimmungen über die Ausführung von Gesetzen (vgl. Art. 83 ff. GG und Art. 90 ff. ThürVerf) und über das Finanzwesen (vgl. Art. 104a ff. GG und Art. 98 ff. ThürVerf). Zwischen der Wahrnehmung der durch Gesetz übertragenen Aufgaben und ihrer Finanzierung besteht zwar insoweit ein enger systematischer Zusammenhang, als die Verpflichtung und damit auch das Recht zur Finanzierung grundsätzlich an die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer Aufgabe anknüpft. Dies macht aber eine Differenzierung zwischen den Vorschriften über den Inhalt und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung einer Aufgabe sowie ihrer Finanzierung nicht entbehrlich. Für das Verhältnis zwischen Bund und Land wird der Zusammenhang zwischen Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung durch Art. 104a Abs. 1 GG konkretisiert. Danach tragen Bund und Länder grundsätzlich die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (sog. Grundsatz der Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung, vgl. Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Auflage 2011, Rn. 3 zu Art. 104a GG). Dieser Konnexitätsgrundsatz gilt auch für die Gemeinden und Gemeindeverbände, die staatsorganisationsrechtlich als Teil der Länder eingestuft sind (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - VerfGH 28/03 - ThürVBl. 2005, 228-241, juris Rn. 127). Bezogen auf Gemeinden ist dabei ergänzend zu beachten, dass mit dieser Pflicht zur Finanzierung der durch Gesetz übertragenen Aufgaben - im Hinblick auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 ThürVerf garantierte Finanzhoheit - auch das Recht auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung und die Befugnis zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft korrespondiert (sog. kommunalverfassungsrechtlicher Konnexitätsgrundsatz, vgl. v. Mutius/Henneke, Kommunale Finanzausstattung und Verfassungsrecht, 1985, S. 30 und Kirchhof, DVBl. 1980, S. 711/713). Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben werden durch das - gemäß § 37 Abs. 4 ThürKGG auch für Zweckverbände geltende - Thüringer Kommunalabgabengesetz konkretisiert, mit dem die erforderlichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren und Beiträgen geschaffen worden sind. b. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe eine beherrschende Stellung als Mehrheitsgesellschafter der W... GmbH und vertraglich abgesicherte Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG nicht wie § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG die Übertragung einer Aufgabe, sondern nur die Erfüllung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung durch einen Dritten ermöglicht. Die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften begründete Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung und die damit einhergehende Letztverantwortung für die korrekte Aufgabenerledigung nach § 58 Abs. 1 (hier i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 1 ThürWG) bleibt dadurch unberührt. Deshalb hat die Organisationsentscheidung eines Aufgabenträgers, sich bei der Erfüllung einer Aufgabe eines Dritten zu bedienen, zur Folge, dass sich die Pflicht, diese gesetzlich zugewiesene Aufgaben mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen, in eine Pflicht umwandelt, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den mit der Erfüllung der Aufgabe beauftragten Dritten rechtlich und auch tatsächlich abzusichern. Rechtlich ist die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung beispielsweise abgesichert, wenn ein öffentlicher Aufgabenträger sich im Wege der Organisationsprivatisierung zur Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung der Formen des Privatrechts mittels Schaffung einer Eigengesellschaft (GmbH oder AG) bedient (vgl. zum Begriff der Organisationsprivatisierung: Bauer, VVDStRL 54 [1995], 243/252 und DÖV 1998, S. 89/93; Schoch, DVBl. 1994, S. 962 und Burgi, NVwZ 2001, S. 601/603). Dann ist die gesellschaftsrechtliche Stellung des öffentlichen Aufgabenträgers prinzipiell geeignet, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe rechtlich abzusichern. Ein solcher Fall der Organisationsprivatisierung liegt hier jedoch nicht vor. Wird die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Wege der funktionalen Privatisierung einem privatrechtlich organisierten Dritten überlassen, so lässt sich die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgabe rechtlich durch entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zu dem Dritten absichern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich wie hier bei dem privatrechtlich organisierten Dritten um ein sog. gemischtwirtschaftliches Unternehmen (vgl. zum Begriff: Schoch, a. a. O. S. 974) handelt, in dem der öffentliche Aufgabenträger neben der vertraglichen auch eine gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit hat (vgl. dazu auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 9). Gemessen daran ist davon auszugehen, dass der Beklagte sowohl aufgrund seiner Stellung als Mehrheitsgesellschafter als auch vertraglich hinreichende rechtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf den von ihm durch den Abwasserbeseitigungsvertrag vom 7. April 2006 beauftragten Dritten hat, um die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung abzusichern. Damit steht jedoch nicht fest, dass der Beklagte zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Bescheide vom 3. August 2007 auch tatsächlich in der Lage war, die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung durch den von ihm beauftragten Dritten abzusichern. Die - als Aufgabenwahrnehmung nach § 58 Abs. 1 ThürWG - noch verbliebene Überwachungs- und Kontrollpflicht des Beklagten ist wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatzes der Selbstorganschaft und Eigenverantwortlichkeit bei Übertragung der Erledigung der Aufgabe durch eigene Verwaltungseinrichtungen mit eigenem Personal wahrzunehmen. Das ist im Hinblick darauf, dass der Beklagte in dem hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig gar kein eigenes Personal hatte, äußerst zweifelhaft. Letztendlich bedarf aber die Frage, ob der Beklagte die ihm weiterhin obliegende Aufgabe der Überwachung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung tatsächlich eigenverantwortlich wahrnehmen konnte, keiner Klärung. Sogar dann, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden würde, dass er im Jahr 2007 personell in der Lage war, den von ihm beauftragten privatrechtlich organisierten Dritten hinreichend zu überwachen und dies auch getan hat, führt dies nicht dazu, dass die von den Mitarbeitern der Geschäftsbesorgungsgesellschaft inhaltlich verantworteten Bescheide dem Beklagten nicht nur formell, sondern auch materiell behördlich verantwortet und damit inhaltlich zurechenbar wären. Soweit der Beklagte behauptet, die aus der Übertragung der Aufgabenerledigung resultierende und als Aufgabe der Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 ThürWG (i. V. m. § 58 Abs. 4 Satz 1) ThürWG verbleibende Kontrollpflicht zu erfüllen, berechtigt ihn dies nicht, selbst nach Belieben die Aufgaben zu bestimmen, die von einem privatrechtlich organisierten Dritten erledigt werden dürfen. Vielmehr ist der Beklagte nur berechtigt, im Rahmen der ihm durch § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG gesetzlich eröffneten Möglichkeiten zu entscheiden, welche Bereiche der Aufgabenerledigung er auf einen Dritten überträgt. Demgegenüber ist er nicht befugt, den gesetzlich eröffneten Rahmen selbst zu bestimmen und zu erweitern, weil er die Pflichten erfüllt, die aus der Ausschöpfung des durch § 58 Abs. 4 Satz 2 ThürWG eröffneten Handlungsspielraums resultieren. Ein solcher Rückschluss von den sich aus der Übertragung einer Pflicht ergebenden Folgen auf den Inhalt der (zulässigerweise übertragbaren) Pflicht ist aus den o. g. Gründen unzulässig und darüber hinausgehend auch unlogisch, da Schlussfolgerung und Prämissen vertauscht werden. c. Die von dem Beklagten praktizierte Einbindung der W... GmbH und ihres Personals bei Erlass der - ihm formell zurechenbaren - Bescheide überschreitet auch den Rahmen der ohne gesetzliche Ermächtigung zulässigen Verwaltungshilfe. Dazu hat der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Dezember 2009 bereits ausführlich Stellung genommen. Ergänzend ist im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten Folgendes anzumerken: Die klassische Form der Verwaltungshilfe - als typischer Fall der funktionalen Privatisierung - ist dadurch gekennzeichnet, dass eine - rechtlich selbständige - Privatperson für einen Träger öffentlicher Verwaltung als Hilfsorgan tätig wird und lediglich in die Erledigung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltet wird (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage 2004, § 90a I Rn. 1). Es ist in der Rechtsprechung und Literatur unbestritten, dass die Einbeziehung eines Dritten im Rahmen der unselbständigen Verwaltungshilfe auch ohne gesetzliche Grundlage möglich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 35; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 2004 - 5 BS 119/04 - juris Rn. 12 m. w. N., Remmert, Private Dienstleistungen in staatlichen Verwaltungsverfahren, 2003, S. 260 ff., Kumanoff/Schwarzkopf/Fröse, SächsVBl. 1997, 73/74). Die W... GmbH war jedoch nicht nur als unselbständiger Verwaltungshelfer in die Vorbereitung des Erlasses des angefochtenen Bescheides eingebunden. Sie lässt sich auch nicht als selbständiger Verwaltungshelfer einordnen, der hoheitliche Aufgaben eigenverantwortlich bis zur Entscheidungsreife vorbereitet (vgl. zum Begriff: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Band 3, 5. Auflage 2004, § 90a II Rn. 14; Di Fabio, VVDStRL 56 [1997], 235, 274). Auf der Grundlage des Vortrages des Beklagten und auch der Ausgestaltung des Abwasserbeseitigungsvertrages vom 7. April 2006 mit seiner Anlage 3.4. ist nämlich davon auszugehen, dass die W... GmbH die Verwaltungsakte nicht nur bis zur Entscheidungsreife vorbereitet, sondern auch inhaltlich verantwortet hat. Die rechtlich lediglich verbliebene Ausübung von Kontrollbefugnissen vermag die eigene Entscheidung durch einen Amtswalter nicht zu ersetzen. Vor diesem Hintergrund kann es auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang die Einbeziehung eines selbständigen Verwaltungshelfers in die Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsaktes dem Gesetzesvorbehalt unterworfen ist (bejahend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 A 3242/09.Z, NVwZ 2010, S. 1254-1255, juris Rn. 5 unter Hinweis auf die ausdrückliche Regelung in § 12 NdsKAG und Di Fabio, VVDStRL 56 [1997], 235, 274). Dafür spricht zumindest der Umstand, dass sogar die Erteilung eines "zwischenbehördlichen Mandates", das die Übertragung der Kompetenz eines zuständigen Hoheitsträgers auf eine andere öffentliche Stelle zum Gegenstand hat, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, weil die zugewiesene Aufgabe in Abweichung von der gesetzlich festgelegten Zuständigkeitsregelung erledigt wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rn. 34 m. w. N. und Hufen, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 198 ff.). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder wegen besonderer Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus den o. g. Gründen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um festzustellen, dass der dem Beklagten formell zurechenbare Bescheid ihm nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen und vertragsrechtlichen beherrschenden Stellung gegenüber der von ihm beauftragen W... GmbH auch inhaltlich zugerechnet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgeblichen Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).