Beschluss
8 B 86/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist zulässig, da die Fristen zur Beschwerdeeinlegung und -begründung nicht in Lauf gesetzt wurden mangels wirksamer Zustellung des vollständigen Urteils.
• Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt Annahmewillen oder Empfangsbereitschaft des Empfängers voraus; bloße Rücksendung mit verweigertem Empfangsbekenntnis macht die Zustellung unwirksam.
• Vorschriften, die in Zivilverfahren einen Fristlauf unabhängig von wirksamer Zustellung vorsehen, sind auf die Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechend anwendbar, wenn diese die Fristen abschließend regelt.
• Ein Verfahrensfehler wegen mangelnder ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers im Termin begründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO.
• Bei Fehlen besonderer Darlegungen sind Grundsatz- und Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 VwGO nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis führt zur Fristhemmung; Verstoß gegen rechtliches Gehör • Die Beschwerde ist zulässig, da die Fristen zur Beschwerdeeinlegung und -begründung nicht in Lauf gesetzt wurden mangels wirksamer Zustellung des vollständigen Urteils. • Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt Annahmewillen oder Empfangsbereitschaft des Empfängers voraus; bloße Rücksendung mit verweigertem Empfangsbekenntnis macht die Zustellung unwirksam. • Vorschriften, die in Zivilverfahren einen Fristlauf unabhängig von wirksamer Zustellung vorsehen, sind auf die Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechend anwendbar, wenn diese die Fristen abschließend regelt. • Ein Verfahrensfehler wegen mangelnder ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers im Termin begründet einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO. • Bei Fehlen besonderer Darlegungen sind Grundsatz- und Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 133 Abs. 3 VwGO nicht begründet. Die ursprüngliche Klägerin war in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten. Das Verwaltungsgericht verkündete am 4. März 2010 ein Urteil. Die Urteilsausfertigung und die Terminsladung wurden gegen Empfangsbekenntnis an den damals bestellten Prozessbevollmächtigten versandt, der jedoch die Annahme mit dem Hinweis auf Beendigung des Mandats verweigerte und die Sendungen mit unvollständigen Empfangsbekenntnissen zurücksandte. Es wurde keine Ersatzzustellung per Postzustellungsurkunde vorgenommen und ein Rückschein bei einer an den Rechtsnachfolger gerichteten Zustellung fehlt in den Akten. Der Rechtsnachfolger erhob Beschwerde und rügte unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Unwirksamkeit der Zustellung des Urteils; die Beschwerdefristen waren strittig. • Die Beschwerde ist zulässig, weil die Fristen des § 133 Abs. 2 und Abs. 3 VwGO nicht zu laufen begannen, da das vollständige Urteil nicht wirksam nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO zugestellt wurde. • Die Wirksamkeit des im Termin verkündeten Urteils bleibt unberührt von einer fehlenden Terminsladung; ein solcher Verfahrensmangel ist jedoch mit Rechtsmitteln angreifbar. • Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfordert Annahmewillen oder zumindest konkludente Empfangsbereitschaft des Empfängers; die wiederholte ausdrückliche Annahmeverweigerung des Prozessbevollmächtigten machte die Zustellung unwirksam. • Eine Heilung des fehlenden Empfangswillens nach § 189 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kommt nicht in Betracht; die nachträgliche Beschwerdeeinlegung stellte keine konkludente Annahmeerklärung dar, da die Beschwerde den Zustellungsmangel rügte. • § 179 ZPO (wirksame Zustellung trotz Annahmeverweigerung) ist auf Zustellungen gegen Empfangsbekenntnis nicht anwendbar; entsprechend ausgeschlossen nach § 173 VwGO. • Vorschriften der ZPO, die in Zivilsachen einen Fristlauf unabhängig von Zustellung bestimmen (§§ 517, 520, 544 ZPO), sind wegen der abschließenden Fristenregelungen der VwGO nicht entsprechend anwendbar. • Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsnachfolger nicht wirksam geladen; dies verletzte das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO und begründet den Verfahrensfehler mangelnder ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers im Termin (§ 138 Nr. 4 VwGO). • Grundsatz- und Divergenzrügen sind nicht substantiiert dargelegt und bieten keine weiteren Revisionszulassungsgründe. • Der Senat hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache zur weiteren Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück, um das Verfahren zu beschleunigen (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Die Zustellung des vollständigen Urteils gegen Empfangsbekenntnis war wegen fehlenden Annahmewillens des bevollmächtigten Rechtsanwalts unwirksam, wodurch die Fristen des § 133 VwGO nicht zu laufen begannen und die Beschwerde zulässig ist. Ferner liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, weil der Rechtsnachfolger nicht ordnungsgemäß geladen und im Termin nicht ordnungsgemäß vertreten war; dies begründet den Verfahrensfehler nach § 138 Nr. 4 VwGO. Daher hebt das Bundesverwaltungsgericht das angegriffene Urteil auf und verweist die Sache an das Verwaltungsgericht zurück zur erneuten Entscheidung. Weitere Rügen ergeben keine zusätzlichen Zulassungsgründe.