Urteil
4 LB 785/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0302.4LB785.20OVG.00
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Leitsätze
Zur Gefährdung von christlichen Konvertierten im Iran. (Rn.29)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2020 – 5 A 952/19 HGW – wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 4. Juni 2019 verpflichtet, der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. in beiden Rechtszügen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Viertel. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gefährdung von christlichen Konvertierten im Iran. (Rn.29) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2020 – 5 A 952/19 HGW – wird teilweise geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 4. Juni 2019 verpflichtet, der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 3. in beiden Rechtszügen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Viertel. Im Übrigen tragen alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Berufung der Kläger ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen (§ 124 Abs. 1 VwGO). Die Kläger haben die Berufung fristgemäß begründet (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur teilweise begründet. Die Klage der Kläger ist zwar insgesamt zulässig. Nur die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. haben jedoch Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war insoweit zu ändern. Hinsichtlich des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 4. erweist sich das Urteil des Verwaltungsgerichts dagegen als im Ergebnis zutreffend. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 4. haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz. Für sie sind auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Gemäß § 77 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens sind daher das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage gilt nicht gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen, weil die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichts länger als einen Monat nicht betrieben haben. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens bedarf gemäß § 56 Abs. 1 VwGO zu ihrer Wirksamkeit der förmlichen Zustellung (BVerwG, Urt. v. 23.04.1985 – 9 C 48/84 –, juris Rn. 19). Zugestellt wurde vom Verwaltungsgericht gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 ZPO gegen Empfangsbekenntnis. Die Zustellung der Betreibensaufforderung gegen Empfangsbekenntnis ist jedoch nicht wirksam geworden, weil diese nicht nur den Zugang der Sendung beim Empfänger oder dessen Kenntnisnahme voraussetzt, sondern darüber hinaus auch dessen Annahmewillen oder Empfangsbereitschaft. Erforderlich ist die mindestens konkludente Äußerung, die Sendung als zugestellt annehmen zu wollen (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2011 – 8 B 86/10 –, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sich in keiner Weise dazu erklärt, ob er die Betreibensaufforderung als zugestellt annehmen wollte. Er hat auch im weiteren Verlauf keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, aus denen sich ergibt, dass er die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens als gegen sich ergangen gewertet hat. Für den Annahmewillen genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt von dem Schriftstück Kenntnis nimmt oder die Sendung behält (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 174 ZPO, Rn. 7). § 179 ZPO, der eine wirksame Zustellung bei unberechtigter Annahmeverweigerung ermöglicht, ist auf die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO nicht anzuwenden (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2011 – 8 B 86/10 –, juris Rn. 8). 2. Nur der Klägerin zu 2. und dem Kläger zu 3. ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. a) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die Verfolgung kann von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3b Abs. 3 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16). b) Die Kläger sind nicht vorverfolgt ausgereist. Das Gericht hat im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger zu den Gründen und den Umständen ihrer Ausreise zutreffend berichtet haben. Die Klägerin zu 2. vermittelte den deutlichen Eindruck, eine nochmalige Aussage zu den Geschehnissen im Iran vermeiden zu wollen und einem Vortrag dazu auszuweichen. Ihr Vorbringen zur behaupteten Hausdurchsuchung in der Anhörung beim Bundesamt erscheint dem Gericht nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte sich angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe gegen die Kläger mit der Angabe der Klägerin zu 2. zufriedengegeben haben, sie kenne das Passwort des Computers nicht, ohne diesen zur Untersuchung mitzunehmen. Der Kläger zu 1. war nach seinen eigenen Angaben bei der Hausdurchsuchung nicht zugegen und konnte deshalb nicht aus eigenem Erleben gehört werden. Bei dessen Vortrag war auffällig, dass sein Bericht über das Untertauchen der Kläger nach der Durchsuchung und über die Ausreise außerordentlich farblos blieb. Das stand in einem starken Gegensatz zu den berichteten Geschehnissen seit der Landung in Barcelona, bei denen das Gericht den Eindruck gewinnen konnte, dass der Kläger zu 1. nunmehr auf seine eigenen Erinnerungen zurückgreifen und ein eigenes Erleben schildern konnte. Es mag durchaus zutreffen, dass der Kläger zu 2. Auseinandersetzungen mit den Behörden über die Vergütung seiner Tätigkeit hatte und auch an einer Demonstration teilnahm, auf der gegen die wirtschaftliche Situation in Iran protestiert wurde. Das Gericht ist jedoch nicht davon überzeugt, dass die Kläger vor ihrer Ausreise von iranischen Behörden verfolgt worden sind oder eine solche Verfolgung unmittelbar bevorstand. Gegen die Annahme einer Vorverfolgung und ein Untertauchen der Kläger spricht zudem durchgreifend der Umstand, dass die Kläger angeben, legal und mit eigenen Personalpapieren über den Flughafen Teheran ausgereist zu sein. Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (Auswärtiges Amt, 28.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, S. 24). Eine Ausreise über den internationalen Flughafen Teheran mit eigenen Reisedokumenten ist nicht möglich, wenn ein Ausreiseverbot besteht. Die Annahme, dass es Schleusern trotzdem gelingt, in solchen Fällen die Ausreise über den Flughafen zu ermöglichen, erscheint unwahrscheinlich (Auswärtiges Amt, 15.09.2021, Auskunft an Verwaltungsgericht Ansbach). Ein Ausreiseverbot wird nicht in jedem Fall von Strafverfolgung verhängt, ist allerdings in politischen Fällen und auch dann zu erwarten, wenn der Betreffende nicht zu erreichen ist (Immigration and Refugee Board of Canada, 10.03.2020, Iran: Exit and entryprocedures, S. 3). Es ist nahezu ausgeschlossen, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt über den Imam Khomeini International Airport ausreist. Dieser Flughafen hat für die iranischen Sicherheitskräfte eine hervorgehobene Bedeutung und verfügt über eines der modernsten Sicherheitssysteme. Er wird von den Revolutionsgarden betrieben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 22.12.2021, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, S. 24). Die Reisedokumente werden an diesem Flughafen mit Hilfe eines Ausweislesers erfasst. Vor diesem Hintergrund kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine Person, die mit ihren eigenen Papieren über diesen Flughafen ohne Komplikationen ausgereist ist, von den iranischen Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht gesucht wurde (Auswärtiges Amt, 22.09.2021, Auskunft an Verwaltungsgericht Hamburg). Eine Ausreisesperre wäre allerdings zu erwarten gewesen, wenn der Vortrag der Kläger zutrifft, bei ihnen habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie seien danach untergetaucht. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland keine Personaldokumente vorlegen könnte, ihr Vortrag dazu überzeugt nicht und weckt Zweifel an den Angaben zur Ausreise. c) Den Klägern zu 2. und 3. drohen jedoch wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben im Fall der Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen des irakischen Staates. aa) In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2011/95 angesehen werden können (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 23 ff. im Anschluss an EuGH, Urt. v. 05.09.2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 57-59, 61-63, 67, 69-71). Danach gilt Folgendes: Das in Art. 10 Abs. 1 GRC verankerte Recht auf Religionsfreiheit ist ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2011/95 als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GRC garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2011/95 dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRC gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2011/95 voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf. Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2011/95 darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere verbunden mit der ihrer Folgen für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, ist nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und ihre Folgen für den Betroffenen. Ob eine Verletzung des durch Art. 10 Abs. 1 GRC garantierten Rechtes eine Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2011/95 darstellt, richtet sich danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Demnach kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u.a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 Richtlinie (EU) 2011/95 genannten Akteure strafrechtlich verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Darüber hinaus ist auch die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten. Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2011/95 setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Die genannten Folgen und Sanktionen müssen dem Ausländer im Herkunftsland dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2011/95 zu erfüllen, hängt von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit ist der Umstand anzusehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Der Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen jedoch ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen – jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat – nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Im Rahmen der Sachverhaltswürdigung bedarf es in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können. Dazu gehören die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Die Beweisanforderungen sind dabei nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Bei der Würdigung des Sachverhalts ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen wird (BVerfG, Beschl. v. 03.04.2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris Rn. 35 f.). Das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte sind bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 – 1 B 40/15 –, juris Rn. 9 ff.). bb) Die Situation von zum christlichen Glauben konvertierten iranischen Staatsangehörigen stellt sich nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisquellen wie folgt dar: Der schiitische Islam ist in Iran Staatsreligion. Die in der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christentum, Judentum, Zoroastrismus) dürfen ihren Glauben innerhalb ihrer Gemeinde ausüben. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Die Konversion von schiitischen Muslimen ist jedoch verboten und kann, wie auch Missionstätigkeit unter Muslimen, eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. In der Regel lautet die Anklage jedoch auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, die einzige Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie fand im Jahr 1990 statt. Fälle von Konversion gelten als politische Handlung und Angelegenheit der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konvertiten sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es untersagt, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in Persisch sind verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere hauskirchliche Vereinigungen, die de facto untersagt sind und deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Trotzdem nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Hauskirchen sind weit verbreitet. Ob der Staat gegen Hauskirchen vorgeht, hängt auch von deren Größe und Aktivität ab. Unter den Christen im Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller christlicher Kirchen (Auswärtiges Amt, 28.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, 22.12.2021, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, S. 51 ff.). Andere Quellen schätzen die Zahl konvertierten Christen in Iran auf bis zu 3 Millionen oder 1 bis 1,5 Prozent der Bevölkerung (Immigration and Refugee Board of Canada, 09.03.2021, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, S. 1 f.). Christliche Konvertiten genießen keine Bekenntnisfreiheit. Gottesdienste von zugelassenen christlichen Kirchen werden auf die Teilnahme von konvertierten Christen hin kontrolliert. Christliche Kirchen und ihre Mitglieder müssen sich registrieren lassen. Die Konversion zum Christentum wird staatlicherseits nicht anerkannt. Am 18. Februar 2021 wurden Änderungen zu Artikel 499 und 500 des iranischen Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt. Bestraft werden danach Beschimpfungen von in der Verfassung anerkannten Religionen und die Ausübung von erzieherischen oder bekehrenden Tätigkeiten, die im Widerspruch zum Islam stehen. Strafrechtliche Vorschriften wie diese sind oftmals vage formuliert und weit auslegbar. Der Oberste Gerichtshof in Teheran stellte mit einem am 24. November 2021 veröffentlichten Richterspruch die Strafbarkeit christlicher Glaubenspraxis u.a. in Form von Hauskirchen in Frage. Das Gericht urteilte in einem Revisionsverfahren, dass die Ausübung christlicher Mission und die Gründung von Hauskirchen keine Straftatbestände im Sinne der Art. 498 und 499 des iranischen Strafgesetzbuches und somit keine Aktionen gegen die nationale Sicherheit im Inneren sowie außerhalb Irans darstellen. Andererseits berichten christliche Organisationen und iranische Auslandsmedien, dass der Oberste Gerichtshof einen auf diese Entscheidung gestützten Antrag auf Revision eines Urteils, in dem gegen zwei zum Christentum konvertierte Personen Haftstrafen ausgesprochen wurden, zurückgewiesen hat. Die Strafverfolgungspraxis ist insgesamt uneinheitlich und orientiert sich zum Teil an der Scharia. Die private Glaubensbetätigung ist für die staatlichen Behörden dabei weniger von Interesse. Verfolgung hat vor allem zu befürchten, wer öffentlich für das Christentum wirbt oder andere zu missionieren versucht. Es kommt aber auch wegen der gemeinsamen Nutzung von Privatwohnungen zur Religionsausübung (sog. Hauskirchen oder Hausgemeinden) und wegen des Kontakts zu „feindlichen Ländern“ (etwa zu ausländischen Predigern) zu Verhaftungen und Anklagen bei konvertierten Christen. Konvertiten zum Christentum, die ihren Glauben offen praktizieren, sind einem hohen Risiko gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, falls ihre Konversion bekannt wird, insbesondere wenn sie aus eher religiös geprägten muslimischen Familien stammen (EASO, 20.12.2021, Religious Freedom and conversion, S. 3 ff.; USCIRF, 01.08.2021, Religious Freedom Conditions in Iran, S. 1; Immigration and Refugee Board of Canada, 09.03.2021, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, S. 3; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 13.12.2021, Briefing Notes, S. 6 f.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 21.02.2022, Briefing Notes, S. 5). Obwohl es vielfach Berichte über Inhaftierung und Strafverfolgung von konvertierten Christen gibt, ist die Zahl der staatlichen Maßnahmen im Verhältnis zur Zahl der Konvertiten gering. Verfolgt werden vor allem die Leiter und Organisatoren der Hauskirchen, was darauf hindeutet, dass es der iranischen Regierung vor allem darum geht, die Ausbreitung des Christentums einzudämmen, während für eine Überwachung aller konvertierten Iraner nicht genügend Ressourcen vorhanden sind. Die Überwachung von Hauskirchen erfolgt unter Einsatz von Informanten und Razzien. Auch soziale Medien und Internetaktivitäten werden beobachtet. Der Umstand der Konversion an sich führt noch nicht zu einer ernsthaften Verfolgungsgefahr. Gefährdet sind Konvertiten dann, wenn die betreffenden Personen den iranischen Behörden wegen unterrichtender oder missionierender Tätigkeiten auffallen oder aus noch weiteren Gründen gesucht werden. Einfache Teilnehmer an Hauskirchen werden in der Regel nur kurzzeitig festgenommen und mit der Auflage entlassen, sich von christlichen Aktivitäten fernzuhalten und ggf. regelmäßig zu melden (UK Home Office, 26.02.2020, Country Policy and Information Note. Iran: Christians and Christian converts, S. 7 f., 18, 21; Immigration and Refugee Board of Canada, 09.03.2021, Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities, S. 6). cc) Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht annehmen, dass die Konversion zum Christentum einen iranischen Staatsangehörigen mit ursprünglich schiitischer Religionszugehörigkeit schon für sich genommen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aussetzt. Maßgeblich für das Maß der Verfolgungsgefahr ist vielmehr, wie sich der Betreffende in Iran verhält und inwieweit die Konversion nach außen erkennbar ist. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unterliegen Konvertiten einer Verfolgung wegen ihrer Religion, wenn sie ihren christlichen Glauben öffentlich verkünden, unterrichten oder missionieren. Gleiches kann nach den Umständen des Einzelfalls für konvertierte Personen gelten, die noch aus anderen Gründen die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden in Iran erregen. Die Konversion zu einem praktizierten Christentum kann dann gefahrerhöhend wirken. Personen, die ihren Glauben als persönliche Angelegenheit verstehen und ihre Religion nicht öffentlich ausdrücken oder andere missionieren wollen, werden ihren Glauben mit großer Wahrscheinlichkeit im privaten Rahmen dagegen auch in Iran praktizieren können. Das gilt im Regelfall auch für die kollektive Religionsausübung im Rahmen einer Hauskirche als einfaches Mitglied. Eine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen dieses Umstands lässt sich für diesen Personenkreis nach den ausgewerteten Erkenntnisquellen nicht feststellen. In einem solchen Fall ist aber zu prüfen, ob der Betreffende seine Religion aus persönlichen oder sozialen Gründen oder aus nachvollziehbarer Furcht vor Verfolgung nur unauffällig ausübt (vgl. zum Teil weitergehend OVG Bautzen, Urt. v. 30.11.2021 – 2 A 488/19.A –, juris Rn. 44 ff. im Anschluss an OVG Münster, Urt. v. 07.06.2021 – 6 A 2115/19.A –, Rn. 78 ff., OVG Hamburg, Urt. v. 08.11.2021 – 2 Bf 539/19.A –, juris Rn. 51 ff.). dd) Das Gericht ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu folgenden tatsächlichen Feststellungen gelangt: Die Klägerin zu 2. ist in der Bundesrepublik Deutschland zum christlichen Glauben konvertiert. Ihrer Konversion liegt eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Die Klägerin zu 2. empfindet die religiöse Betätigung ihres Glaubens als für sich selbst verpflichtend, um ihre religiöse Identität zu wahren. Die Klägerin zu 2. konnte in der mündlichen Verhandlung ihre religiöse Erziehung und Praxis im Iran, ihre Abwendung vom schiitischen Islam und ihre Hinwendung zum christlichen Glauben nachvollziehbar und überzeugend schildern. Dabei ist es für das Klagebegehren unschädlich, dass der Anlass für die Annahme einer anderen Religion vor allem darin lag, dass die Klägerin zu 2. mit ihrer Familie im Asylverfahren in vielfältiger Weise Hilfe und Unterstützung von verschiedenen christlichen Gemeinden erfahren hat und dafür dankbar ist. Das Gericht konnte den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin zu 2. Das Stattfinden dieser Hilfeleistungen selbst als religiöse Erfahrung verstanden und daraus ihre innere Glaubensüberzeugung gewonnen hat. Die Klägerin zu 2. vermittelte nach ihrem gesamten Auftreten und Vortrag den Eindruck, ihre Persönlichkeit auf dem neu angenommenen Glauben aufzubauen. Es wurde auch deutlich, dass es zum religiösen Selbstverständnis der Klägerin zu 2. gehört, den Glauben kollektiv im Gottesdienst zu betätigen und auch öffentlich zu bekennen. Es ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu erwarten, dass es der Klägerin zu 2. im Iran gelingen würde, ihre Religion zurückhaltend und unauffällig auszuüben. Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass auch der Kläger zu 1. im Sinne einer ernsthaften Entscheidung identitätsprägend zum christlichen Glauben konvertiert ist. Das Gericht konnte dessen Konversionsentscheidung nicht nachvollziehen. Der Kläger zu 1. gab an, bereits im Iran bei einem armenischen Arbeitskollegen die christliche Religion kennengelernt und sich dieser zugewandt zu haben. Der Vortrag des Klägers zu 1. blieb insoweit jedoch stereotyp und farblos, zumal er auch zu seiner religiösen Erziehung und Praxis bis zu diesem Zeitpunkt kaum Auskunft geben konnte und nicht der Eindruck entstand, dass Religion für ihn überhaupt von besonderer Bedeutung war. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger zu 1. in Deutschland Gottesdienste besucht, an verschiedenen gemeindlichen Veranstaltungen teilnimmt und sich seiner Gemeinde verbunden fühlt. Es geht aber davon aus, dass der Kläger zu 1. dort vor allem die soziale Zugehörigkeit und Gemeinschaft schätzt und eine entsprechende identitätsprägende religiöse Überzeugung nicht vorliegt. Der Kläger zu 3. würde dagegen zur Überzeugung des Gerichts im Iran auf eine seine Identität in religiöser Hinsicht prägende Glaubensbetätigung erzwungenermaßen verzichten müssen, um nicht der Gefahr staatlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner religiösen Überzeugung zu unterliegen. Der Kläger zu 3., der im jugendlichen Alter nach Deutschland gekommen ist und sich hier in entwicklungspsychologischer Hinsicht erstmals mit seinem religiösen Selbstverständnis auseinandersetzen musste, stand deutlich unter dem prägenden Einfluss des freikirchlichen Jugendvereins, dem er angehört. Für das Gericht war in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres nachvollziehbar, wie und aus welchen Gründen der Kläger zu 3. konvertiert ist und dass er eine missionierende Tätigkeit aus religiösen Gründen auch bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland als innerlich verpflichtend empfinden würde. Für die Klägerin zu 4. schließlich konnte das Gericht keine identitätsprägende Konversion zum Christentum feststellen. Die Klägerin zu 4. gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, dass ihre religiöse Identität noch nicht endgültig ausgebildet worden ist, sie durchaus Zweifel an ihrem Weg hat und diesen als noch nicht beendet ansieht und auch deshalb noch nicht getauft worden ist. Erst der formale Akt der Taufe stellt jedoch die nach außen erkennbare Manifestation der Konversion zum christlichen Glauben dar. Ein auf einer festen Überzeugung und einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel beruhender Glaubenswechsel, der nunmehr die religiöse Identität der Klägerin zu 4. prägt, lässt sich nach alledem bisher nicht annehmen. Zudem lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass die Klägerin zu 4. im Iran den christlichen Glauben in einer Weise ausüben würde, die sie einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aussetzen bzw. aus einer ernsthaften Verfolgungsfurcht heraus auf eine solche Glaubensbetätigung verzichten würde. Nach diesen Feststellungen haben nur die Kläger zu 2. und 3. Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. d) Den Klägern zu 1. und 4. ist auch nicht aus anderen Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus, erst recht dann nicht, wenn die Ausreise wie hier legal erfolgt ist (Auswärtiges Amt, 28.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, S. 21). Die Klägerin zu 4. hat sich in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage ihrer Prozessbevollmächtigten zudem darauf berufen, sich im Iran nicht den religiösen Bekleidungsvorschriften anpassen zu können. Es trifft zwar zu, dass Frauen im Iran gesetzlich einer strengen Kleiderordnung unterliegen und bei Verstößen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden können (Auswärtiges Amt, 28.01.2022, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran, S. 14). Die Klägerin zu 4. hat dem Gericht jedoch nicht vermitteln können, aus welchen Gründen es ihr nicht zumutbar ist, sich im Falle der Rückkehr an die religiösen Vorschriften ihres Herkunftslandes zu halten, so dass die Annahme nicht getroffen werden kann, dass der Klägerin zu 4. tatsächlich gegen Bekleidungsvorschriften oder andere religiöse Vorschriften verstoßen würde und ihr deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen würden. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass die Klägerin zu 4. im Sinne der Klagebegründung „verwestlicht“ wäre, sich nicht wieder in die iranische Gesellschaft integrieren könnte und deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen des iranischen Staates rechnen müsste. Insofern fehlt es an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zum identitätsprägenden Kerngehalt der Persönlichkeit der Klägerin zu 4. und einer daraus folgenden Verfolgungsfurcht. 3. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1. und 4. subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen wäre oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Den Klägern droht bei Rückkehr in den Iran weder die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) noch ist ihr Leben oder ihre Unversehrtheit als Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Gleiches gilt für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Kläger zu 1. und 4. müssen insbesondere nicht befürchten, in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt oder gefoltert zu werden (Art. 3 EMRK). Die Kläger zu 1. und 4. können sich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das Vorliegen einer derartigen Gefahr haben die Kläger zu 1. und 4. nicht vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Zuerkennung von internationalem Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Kläger sind iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1. und 2. sind Eheleute, die Kläger zu 3. und 4. deren Kinder. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben am 3. Februar 2018 mit einem spanischen Visum auf dem Luftweg über Spanien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. Februar 2018 Asylanträge. Die Kläger zu 1. und 2. wurden am 1. März 2018 beim Bundesamt angehört. Die Klägerin zu 2. gab dabei an, sie hätten wegen ihrer Konversion den Iran verlassen. Ihr Mann habe deshalb Probleme bei der Arbeit bekommen. Ihr Mann habe bei der staatlichen Wasserversorgung in Maschhad gearbeitet. Die Wasserwerke hätten die Arbeitsverträge mit ihm gekündigt und ihn nicht ausgezahlt. Deshalb habe er seine Arbeiter nicht bezahlen können und zusammen mit ihnen vor dem Rathaus protestiert. Sie seien dort wahrscheinlich identifiziert worden. Die Polizei habe davon Fotos gehabt. Zu der Zeit habe in der Stadt eine explosive Stimmung geherrscht, auch wegen der hohen Inflation. Ihr Mann habe die Arbeiter dann aus eigener Tasche bezahlt. Am 1. Dezember 2017 sei ihr Wohnhaus in Maschhad-Golbahar nach Dokumenten durchsucht worden. Die Polizei habe dabei gewusst, dass sie konvertiert seien. Sie hätten einen Durchsuchungsbefehl gehabt. Sie sei mit ihrem Mann über einen Monat lang in einer Hauskirche aktiv gewesen, die sie über einen Arbeitskollegen ihres Mannes kennengelernt hätten. Dieser Kollege sei Armenier gewesen. Er habe ihren Ehemann auf das Christentum aufmerksam gemacht und missioniert. Sie stamme wie ihr Mann aus einer streng religiösen Familie. Ihre Familie habe sie gezwungen, im Koran zu lesen, zu beten und den Tschador zu tragen. Als ihr Mann ihr von diesem Kontakt erzählt habe, sei sie offen für eine neue Phase in ihrem Leben gewesen. Sie habe als Künstlerin gearbeitet und sich vom Islam abgestoßen gefühlt. Den Islam habe sie als gewalttätige Religion kennengelernt, der keine Gleichberechtigung von Mann und Frau zulasse. Es gebe Steinigung, Blutrache und Hinrichtungen. Als Künstlerin habe sie versucht, in eine Versicherung zu kommen, das sei immer wieder abgelehnt worden. Ein Beamter, der einen Bart wie die richtigen Moslems getragen habe, habe ihr schamlose Vorschläge gemacht, wenn er helfen solle. Das Christentum habe sie dagegen fasziniert. Gemeinsam mit ihrem Mann habe sie über mehrere Wochen an Gottesdiensten in einer Hauskirche teilgenommen. Diese habe der armenische Arbeitskollege ihres Mannes organisiert. Zur Hauskirche seien auch geborene Christen gekommen. Die Termine habe ihr Mann von seinem Arbeitskollegen erfahren oder sie seien in der vorherigen Sitzung bekannt gegeben worden. Der Pfarrer sei nur einmal dort gewesen. Ihre Bibel sei bei der Durchsuchung zum Glück nicht gefunden worden. Die Polizisten hätten ihr Handy durchsucht, aber nichts Verdächtiges gefunden. Ihre Kontakte habe sie über den Computer ihres Sohnes gepflegt. Während der Durchsuchung habe sie diesen Computer nicht anschalten können, weil sie die Zugangsdaten nicht gekannt habe. Der Computer und das Handy seien von den Polizisten nicht mitgenommen worden. Sie habe nach der Durchsuchung ihren Mann angerufen, der gerade in Ahvaz gewesen sei. Sie habe sofort die Sachen gepackt und als die Kinder nach Hause gekommen seien, sei sie mit ihnen in Richtung Babolsar gefahren. Am Folgetag sei sie dort bei einem Freund ihres Mannes angekommen, ihr Mann sei einen weiteren Tag später erschienen. Dort hätten sie sich versteckt gehalten, ihr Freund habe die Ausreise organisiert. Der Schleuser habe sie am Flughafen durch ein Gate geschickt, wo er jemanden gekannt habe, der auf sie gewartet habe. Es habe nur eine Ausweiskontrolle gegeben. Eigentlich hätten sie von Spanien aus nach Kanada weiterreisen wollen, der Schlepper habe ihnen aber geraten, nach Deutschland zu fliegen, weil sie für Kanada keine Papiere gehabt hätten. In Deutschland sei es sehr einfach, mit Christen in Kontakt zu kommen. In der Unterkunft gebe es mehrere Konvertiten, sie seien regelmäßig in der Kirche und nähmen an einem Alphakurs teil. Ihre Familie im Iran wisse von der Konversion und lehne sie ab. Der Kläger zu 1. gab bei seiner Anhörung an, er habe seit 1982 selbstständig gearbeitet. Er sei Projektleiter gewesen und habe eigene Mitarbeiter gehabt. Bei seiner Arbeit habe er einen armenischen Mann namens Albert kennengelernt. Dieser habe ebenfalls eine eigene Firma gehabt und sei anders als die anderen gewesen. Er sei immer guter Laune gewesen und habe erzählt, dass es in seiner Religion keine Traurigkeit gebe. Er habe diesen Mann sehr gemocht und gesagt, dass er Interesse an seiner Religion habe. Am Ende des Sommers 2017 habe angefangen, mit ihm gemeinsam eine Hauskirche zu besuchen. Darüber habe er mit seiner Frau gesprochen, die auch Interesse am Christentum bekundet habe. Seine Frau sei dann einige Male mit ihm zusammen zur Hauskirche gegangen. Einerseits habe er gesehen, was für einen schönen Umgang die Christen untereinander hätten, andererseits hätten die Moslems in einer Doppelmoral gelebt und häufig Trauerfeierlichkeiten abgehalten. Am Christentum habe ihm gefallen, dass es eine direkte Verbindung zu Gott gebe und dass die Menschen so fröhlich und so ehrlich seien. Das Leben im Iran sei demgegenüber durch den Islam und die religiösen Führer geprägt und bestehe aus Trauer und Unterdrückung der Frauen. Von den Christen sei er dagegen herzlich und offen aufgenommen worden. Zur gleichen Zeit hätten ihm die Wasserwerke viel Geld geschuldet. Die Wasserwerke hätten bemerkt, dass er keinen Bart mehr trage. Auch die Proteste vor dem Rathaus seien für alle sichtbar gewesen. Der armenische Freund habe dieselben Probleme wie er gehabt, auch er habe eine eigene Firma gehabt, die von den Wasserwerken nicht vollständig bezahlt worden sei. Sie hätten sich gemeinsam beschwert. Ihnen sei gesagt worden, dass kein Geld da sei, andererseits seien andere Firmen durchaus bezahlt worden. Er habe keinen Weg gesehen, um an sein Recht zu kommen. Es sei zu Protesten vor dem Rathaus gekommen. Die Situation habe sich zugespitzt. Nach der Durchsuchung des Hauses sei er voller Sorge gewesen und habe entschieden, dass sie gemeinsam zu seinem Freund nach Babolsar fahren würden. Bei der Durchsuchung sei es darum gegangen, einen Beweis gegen ihn zu finden, um ihn unter Druck zu setzen. Die Durchsuchung sei nur der Anfang gewesen, sie hätten keine Sicherheit mehr gehabt. Er habe sich mit einem Schleuser getroffen. Am 19. Dezember 2017 seien sie nach Teheran gefahren und hätten bei einer Stelle, die mit der Botschaft in Verbindung gewesen sei, die Papiere abgegeben. In den Iran könne er nicht zurückkehren, er gelte als abtrünnig und würde mit dem Tode bestraft werden. Das Bundesamt lehnte die Anträge der Kläger mit Bescheid vom 11. April 2018 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Den Klägern wurde daraufhin am 29. Juni 2018 von der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde A-Stadt Kirchenasyl gewährt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2019 hob das Bundesamt seinen Bescheid vom 11. April 2018 auf. Mit Bescheid vom 4. Juni 2019 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen und drohte die Abschiebung in den Iran an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die Kläger haben Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und eine Klagebegründung angekündigt. Nachdem das Verwaltungsgericht die Kläger dreimal ohne Erfolg an die Klagebegründung erinnert hatte, hat es die Kläger mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 gemäß § 81 Satz 1 AsylG aufgefordert, das Verfahren zu betreiben und die Klage zu begründen. Die Betreibensaufforderung wurde über das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach an das besondere elektronische Anwaltspostfach des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandt und ist dort am 13. Dezember 2019 eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte hat das vollzogene Empfangsbekenntnis trotz Erinnerung nicht zurückgesendet. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 – 5 A 952/19 HGW – hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt. Am 7. April 2020 haben die Kläger beantragt, das Verfahren fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 28. April 2020 – 5 A 952/19 HGW – festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Der Gerichtsbescheid ist den Klägern am 4. Mai 2020 zugestellt worden. Am 18. Mai 2020 haben die Kläger mündliche Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2020 – 5 A 952/19 HGW – festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Der Senat hat auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2021 – 4 LZ 785/20 OVG – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 zugelassen. Der Beschluss ist den Klägern am 29. Juli 2021 zugestellt worden. Der Vorsitzende hat auf Antrag der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 29. September 2021 verlängert. Am 29. September 2021 haben die Kläger die Berufung begründet. Die Kläger sind der Auffassung, dass sie wegen ihrer Konversion zum christlichen Glauben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben. Sie hätten gegenüber dem Bundesamt geschildert, aus welchen Gründen und auf welchem Wege sie schon im Iran mit dem Christentum in Kontakt gekommen seien. Seit ihrer Einreise nähmen sie regelmäßig an Gottesdiensten, Gebetskreisen und Bibelgesprächen teil, zunächst in einer Gemeinde in Geesthacht, seit Ende Juni 2018 in der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde A-Stadt und der landeskirchlichen Gemeinschaft A-Stadt. Die Kläger zu 3. und 4. gingen einmal wöchentlich zu Junggemeinde. Der Kläger zu 1. helfe beim Kindergottesdienst. Die Kläger zu 1. bis 3. seien mittlerweile getauft. Der Anspruch der Klägerin zu 4. resultiere auch aus einer „Verwestlichung“. Sie sei in Kleidung, Sprache und Habitus sichtbar westlich geprägt, habe fast ihre gesamte Jugend in Deutschland verbracht und erkläre offen, nicht mehr dem islamischen Glauben anzugehören. Sie gehöre deshalb zu der sozialen Gruppe „westlich geprägte junge Frau“ und sei bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit individuell von Verfolgung bedroht. Es könne ihr nicht zugemutet werden, ihren Lebensstil den erwarteten Verhaltensweisen und Tradition des Iran anzupassen. Dazu müsse sie den wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben. Die Kläger legten eine Bescheinigung des Mecklenburgischen Gemeinschaftsverbandes vom 7. Oktober 2021 und drei Taufurkunden der evangelisch-lutherischen Kirche zu A-Stadt vor. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juni 2020 – 5 A 952/19 HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 4. Juni 2019 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt. Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung am 2. März 2022 ergänzend gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte unter übersandten Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll über die öffentliche Sitzung vom 2. März 2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: