OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 3/10

BVERWG, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Soldaten, die dauerhaft zum BND versetzt sind und in einem Unterstützungselement im Einsatzgebiet tätig werden, erhalten für diese Verwendung keinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge, weil die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten für Abordnungen/Kommandierungen fehlt. • Für Verwendungen im Rahmen einer Auslandsmission, die dem BND zugewiesen sind, finden die §§ 52–58 BBesG keine Anwendung; stattdessen tritt nach § 58a BBesG die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag an die Stelle von Auslandsdienstbezügen. • Die Eingliederung von Soldaten in ein BND-Unterstützungselement begründet keine organisatorische Zugehörigkeit zum militärischen Einsatzkontingent; diese Soldaten bleiben fachlich dem Präsidenten des BND unterstellt und sind nicht in die militärische Befehlskette eingegliedert. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine gesetzlich ausgeschlossene Besoldungsleistung.
Entscheidungsgründe
Keine Auslandsdienstbezüge für BND-versetzte Soldaten im Unterstützungselement bei ISAF • Soldaten, die dauerhaft zum BND versetzt sind und in einem Unterstützungselement im Einsatzgebiet tätig werden, erhalten für diese Verwendung keinen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge, weil die gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten für Abordnungen/Kommandierungen fehlt. • Für Verwendungen im Rahmen einer Auslandsmission, die dem BND zugewiesen sind, finden die §§ 52–58 BBesG keine Anwendung; stattdessen tritt nach § 58a BBesG die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag an die Stelle von Auslandsdienstbezügen. • Die Eingliederung von Soldaten in ein BND-Unterstützungselement begründet keine organisatorische Zugehörigkeit zum militärischen Einsatzkontingent; diese Soldaten bleiben fachlich dem Präsidenten des BND unterstellt und sind nicht in die militärische Befehlskette eingegliedert. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf eine gesetzlich ausgeschlossene Besoldungsleistung. Der Kläger, ein zum BND versetzter Kapitänleutnant, leistete vom 6. Mai bis 30. Juni 2008 Dienst in einem BND-Unterstützungselement des Einsatzkontingents der Bundeswehr in Mazar-e-Sharif (ISAF). Für diese Zeit erhielt er Auslandsverwendungszuschlag. Er verlangte stattdessen Auslandsdienstbezüge nach dem BBesG wie Auswärtiges Amt-Mitarbeiter und berief sich auf Gleichbehandlung gegenüber Beamten des BND, die im Einsatzgebiet anders vergütet würden. Der BND lehnte ab und verwies darauf, dass die Soldaten dem Einsatzkontingent nicht organisatorisch zugeordnet seien und zu Recht Auslandsverwendungszuschlag erhielten. Streitpunkt war, ob die Tätigkeit eine Verwendung im Sinne des § 58a BBesG darstellt oder Auslandsdienstbezüge nach §§ 52 ff. BBesG zustehen. • Anwendbares Recht sind die §§ 52 ff. und § 58a BBesG in den Fassungen von 2002/2004. Nach §§ 52,53 BBesG werden Auslandsdienstbezüge bei Versetzungen/Abordnungen vom Inland ins Ausland nur bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten gewährt; der Aufenthalt des Klägers betrug weniger als zwei Monate und fällt damit nicht unter diese Regelung. • § 58a BBesG sieht für besondere Verwendungen im Rahmen einer Auslandsmission die Zahlung von Auslandsverwendungszuschlag anstelle von Auslandsdienstbezügen vor; diese Vorschrift schließt die Anwendung der §§ 52–58 für solche Verwendungen aus. • Die Tätigkeit des Klägers in einem Unterstützungselement ist als Verwendung im Sinne des § 58a BBesG zu qualifizieren, weil der BND dem Einsatzkontingent nachrichtendienstliche Unterstützung zuordnet und die Tätigkeit somit Teil der Auslandsmission ist. Der BND erfüllt eigenverantwortlich eine Teilaufgabe der Mission, die auch durch die Zustimmung des Bundestags zur ISAF-Beteiligung gedeckt ist. • Rechtlich sind die Soldaten im Unterstützungselement Dienstkräfte des BND: sie haben keinen Dienstposten beim militärischen Verband, bleiben fachlich dem Präsidenten des BND unterstellt und sind nicht organisatorisch in die Bundeswehr eingegliedert; entsprechende Personalverfügungen dienen der Legendierung und entfalten keine Eingliederungswirkung. • Der Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG kann nicht zugunsten einer gesetzlich ausgeschlossenen Besoldungsleistung greifen; der Gesetzesvorbehalt des Besoldungsrechts verhindert hier einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge. • Ergänzend bestehen keine Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld oder Erstattung der Kosten der inländischen Wohnung, weil der Kläger unentgeltlich untergebracht war und die einschlägigen Richtlinien solche Erstattungen bei Abordnung/Kommandierung nicht vorsehen. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen für den Einsatzzeitraum vom 6. Mai bis 30. Juni 2008 keine Auslandsdienstbezüge zu, weil zum einen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von drei Monaten für Abordnungen/Kommandierungen unterschritten wurde und zum anderen für Verwendungen im Rahmen der ISAF-Auslandsmission nach § 58a BBesG der Auslandsverwendungszuschlag an die Stelle von Auslandsdienstbezügen tritt. Die Soldaten im BND-Unterstützungselement sind rechtlich dem BND zuzurechnen und nicht in das militärische Einsatzkontingent eingegliedert, sodass die Besonderungsregelung des § 58a BBesG greift. Ein Gleichbehandlungsanspruch kann die gesetzliche Regelung nicht aushebeln. Weitergehende Erstattungsansprüche wie Trennungsgeld bestehen nach den vorliegenden Feststellungen ebenfalls nicht.