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Beschluss

4 BN 9/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vorgelegten Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt sind. • Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssen sich auf bestimmte Anlagetypen beziehen und dürfen nicht zur Erfindung neuer Anlagearten dienen. • Die Wahl der Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium ist möglich, erfordert aber darlegbare Feststellungen, dass unterschiedliche Größen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp zuzuordnen sind. • Sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung können besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Anforderungen an Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vorgelegten Fragen bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt sind. • Differenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO müssen sich auf bestimmte Anlagetypen beziehen und dürfen nicht zur Erfindung neuer Anlagearten dienen. • Die Wahl der Verkaufs- oder Geschossfläche als Differenzierungskriterium ist möglich, erfordert aber darlegbare Feststellungen, dass unterschiedliche Größen unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp zuzuordnen sind. • Sowohl der Schutz zentraler Versorgungsbereiche als auch der Schutz einer wohnstandortnahen Grundversorgung können besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO darstellen. Die Antragstellerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Streitgegenstand ist die Frage, inwieweit eine Gemeinde nach § 1 Abs. 9 BauNVO durch Festsetzungen — insbesondere Begrenzung der Verkaufsfläche — bestimmte Anlagetypen differenzieren darf. Konkret ging es um eine im Bebauungsplan enthaltene Höchstverkaufsfläche von 400 m² und die Begründung, diese könne zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnstandortnahe Grundversorgung gefährden. Die Antragstellerin beanstandet das Prüfungs- und Begründungsraster der Gemeinde und der Gerichte sowie die Anforderungen an Sachverständigengutachten. Der Senat prüft, ob grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz vorliegen, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden. Ergebnis der Vorinstanzen war die Bestätigung der planungsrechtlichen Festsetzung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Die Beschwerde stützt die Zulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weist diese aber nicht hinreichend nach. • Fragen danach, welches Prüfungs- und Begründungsraster Gemeinde und Gerichte anzuwenden haben und unter welchen Voraussetzungen Größenkriterien (z. B. Verkaufsfläche) einen festsetzungsfähigen Anlagetyp nach § 1 Abs. 9 BauNVO begründen, sind in der Senatsrechtsprechung bereits geklärt. • § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt Differenzierungen nur für bestimmte Anlagetypen; zulässige Kriterien können Gattungsbezeichnungen oder größenbezogene Merkmale wie Verkaufsfläche sein. Die Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung zu anderen Anlagetypen ermöglichen und sich auf in der sozialen und ökonomischen Realität vorhandene Typen beziehen. • Die Gemeinde darf sich auf besondere örtliche Verhältnisse stützen, muss diese aber vorher untersuchen und darlegen; sie darf durch § 1 Abs. 9 BauNVO jedoch keine konkrete Projektplanung betreiben. • Wendet die Gemeinde als Kriterium Verkaufs- oder Geschossfläche an, genügt die bloße Festsetzung einer Grenzgröße nicht; die Gemeinde hat darzulegen, dass Betriebe unter bzw. über der Grenze generell oder unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse einem bestimmten Typ entsprechen. • Ein Einzelhandelsbetrieb bis 400 m² kann unter den genannten Voraussetzungen als Nachbarschaftsladen ein festsetzungsfähiger Anlagentyp sein; diese Rechtsprechung hält der Senat aufrecht. • Die Beschwerde macht keine neuen Gesichtspunkte geltend, die eine Revision rechtfertigen würden; eine behauptete Divergenz wurde nicht konkret durch einen entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz dargelegt. • Die Vorinstanz hat die Verkaufsflächenbegrenzung nicht ausschließlich mit der Gefährdung zentraler Versorgungsbereiche begründet, sondern zusätzlich den Schutz vorhandener Nahversorgungsstrukturen angeführt, so dass die im Beschwerdevorbringen formulierte Frage im Revisionsverfahren nicht in der angenommenen Weise gestellt würde. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen, weil die vorgelegten Rechtsfragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind und die geltend gemachte Divergenz nicht konkret dargelegt wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. Damit bleibt die planungsrechtliche Festsetzung der Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan in der angefochtenen Entscheidung bestehen; eine Revision zur grundsätzlichen Klärung der vorgebrachten Punkte ist weder erforderlich noch zulässig.