Leitsatz: Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist von dieser Rechtsgrundlage nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird. Eine gebietsübergreifende Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein außerhalb des Plangebiets festgesetztes Industriegebiet lässt § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zu. Die Gliederungsoptionen dieser Vorschrift beschränken sich auf das Verhältnis mehrerer Gewerbegebiete oder Industriegebiete untereinander. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 enthält eine zwingende Planungsvorgabe, von der nur abgesehen werden darf, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann. Der Bebauungsplan Nr. 92 „X.-straße“ der Stadt V. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 92 „X.-straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift C.-straße 89, T.. Sein Grundstück liegt südlich des Plangebiets in einem Abstand von etwa 180 m zur Plangebietsgrenze. Das etwa 17 ha große Plangebiet - überwiegend eine ehemalige Bergehalde, die nachfolgend landwirtschaftlich genutzt wurde - befindet sich in südlicher Ortsrandlage des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin, nahe der Gemeindegrenze zur Stadt T.. Es wird im Norden durch den T.-L.-Kanal und den angrenzenden Fuß- und Radweg, im Osten durch die L 609 (K.-straße) und im Süden und Westen durch die Anliegerstraße X.-straße bzw. die sich anschließenden Böschungsbereiche der Halde begrenzt. Der Bebauungsplan setzt ein Industriegebiet (GI) mit den Teilflächen I, IIa und IIb und im südlichen Teil des Plangebiets ein Gewerbegebiet (GE) zeichnerisch fest, für die jeweils ein Baufenster vorgesehen ist. In Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen wird unter anderem zur Art der baulichen Nutzung bestimmt, dass nur Betriebe der Nutzfahrzeugproduktion und damit in Zusammenhang stehende Betriebszweige zulässig sind, wobei nur Betriebe der enumerativ genannten Wirtschaftszweige, solche die Reparaturen an den in der Liste aufgeführten Produkten durchführen sowie weitere näher bestimmte ausnahmsweise zulässige Nutzungen zulässig sind; zusätzlich ist eine Gliederung nach dem Abstandserlass vorgesehen. Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen enthält Emissionskontingentierungen. Mit dem Bebauungsplan beabsichtigte die Antragsgegnerin vor allem, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung und Erweiterung eines bereits in ihrem Gemeindegebiet an verschiedenen Standorten ansässigen Nutzfahrzeugbaubetriebs zu schaffen. Hierzu beantragte sie schon mit Schreiben vom 6. März 2018 bei dem Beigeladenen, der Regionalplanungsbehörde, gemäß Ziel 6.3-3 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LEP NRW) für das Plangebiet die Darstellung eines Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzung im Regionalplan U., Teilabschnitt I. (im Folgenden: Regionalplan), der für diesen Bereich bisher einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich darstellte. Am 25. September 2020 beschloss der regionale Planungsträger, die Verbandsversammlung des Beigeladenen, die 11. Änderung des Regionalplans, die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2021 bekannt gemacht wurde. Der Regionalplan bestimmt nunmehr für das Plangebiet einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung für zweckgebundene Nutzungen. In der textlichen Festlegung in Kapitel 3.4 „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche für Zweckgebundene Nutzungen“, Ziel 15, heißt es unter „Ziel 15.4“: Der festgelegte Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen mit Zweckbindung an der südlichen Gemeindegrenze der Stadt V. ist ausschließlich der Produktion von Nutzfahrzeugen und mit der Nutzfahrzeugproduktion im Zusammenhang stehenden Betriebszweigen vorbehalten. Der Rat der Antragsgegnerin (im Folgenden: Rat) beschloss in seiner Sitzung vom 25. Februar 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Einleitung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs des Bebauungsplans, die im Amtsblatt vom 18. März 2022 bekannt gemacht wurde, erfolgte im Zeitraum vom 28. März 2022 bis zum 9. Mai 2022. In der Folgezeit änderte die Antragsgegnerin die Planung. Unter anderem wurden die im südlichen Baufeld zunächst vorgesehene weitere Teilfläche des Industriegebiets durch ein Gewerbegebiet ersetzt und die textlichen Festsetzungen zu den Emissionskontingenten neu gefasst. Am 8. Dezember 2022 beschloss der Rat, den Entwurf des Bebauungsplans in der geänderten Fassung erneut (eingeschränkt) öffentlich auszulegen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 9. Dezember 2022 bekanntgemacht. Parallel zur öffentlichen Auslegung fand die erneute, eingeschränkte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden statt. Der Rat beschloss am 20. Juni 2023 den Bebauungsplan als Satzung, die im Amtsblatt vom 1. August 2023 bekannt gemacht wurde. Der Antragsteller hat am 14. September 2023 den Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags folge aus der nicht nur unerheblichen und damit abwägungsrelevanten Lärmbetroffenheit gerade zur Nachtzeit. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide insbesondere an materiellen Fehlern. Er sei nicht an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB angepasst. Der geänderte Regionalplan, der für das Plangebiet nun einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung für zweckgebundene Nutzungen festlege, sei unwirksam. Er verstoße gegen Ziel 6.1-1 LEP NRW, weil nach dem Siedlungsflächenmonitoring N. 2020 kein Bedarf an weiteren Gewerbeflächen bestanden und der erforderliche Flächentausch nur teilweise stattgefunden habe. Auch habe es an einer betriebsgebundenen Flächenreserve gefehlt. Ferner verstoße der Regionalplan gegen das Ziel 6.3-3 LEP NRW, weil kein Anschluss an vorhandene allgemeine Siedlungsbereiche oder Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erfolge und auch kein Ausnahmefall gegeben sei. In Folge dessen sei das Plangebiet weiter als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich zu betrachten, in dem Siedlungstätigkeit nicht erlaubt sei. Zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe auch die Gliederung des Industriegebiets anhand des Abstandserlasses, weil die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets nicht mehr gewahrt bleibe. Es gebe keine Teilfläche im Plangebiet, in der sämtliche industriegebietstypische Nutzungen zulässig seien. Auch die Beschränkung der Zulässigkeit von Gewerbebetrieben im Plangebiet auf bestimmte Wirtschaftszweige mit der zusätzlichen Einschränkung, dass es sich um Betriebe für den Nutzfahrzeugbau und damit in Zusammenhang stehende Betriebszweige handeln müsse, sei unwirksam, weil damit die Befugnisse nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO überschritten würden. Die gewählten Beschreibungen seien zu einem großen Teil ungeeignet zur Abgrenzung eines bestimmten Betriebstyps, der in der sozialen und ökonomischen Realität existiere. Die Emissionskontingentierungen gemäß Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen, wonach das Industriegebiet in drei Teilbereiche gegliedert und von denen jeder mit einem Emissionskontingent belegt sei, sei rechtswidrig. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ermögliche nicht eine das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung von Emissionsrechten. Die in Industriegebieten eigentlich zulässigen erheblich belästigenden Betriebe seien vorliegend nicht unbeschränkt zulässig. Dasselbe gelte für das festgesetzte Gewerbegebiet, bei dem es zudem an einer Gliederung fehle, weil das gesamte Gebiet mit einem einzigen Emissionskontingent belegt sei. Die Kontingentierungen seien jeweils auch nicht als gebietsübergreifende Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässig. Die Bezugnahme der Planbegründung auf den Bebauungsplan Nr. 10 „S.-straße“ in der 2. Änderungsfassung (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 10), der keine Emissionskontingentierungen enthalte, genüge nicht. Dieser sei seinerseits aus mehreren Gründen unwirksam, unter anderem wegen fehlender Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse. Hinsichtlich des Gewerbegebiets lasse sich ein planerischer Wille des Rates zur gebietsübergreifenden Gliederung den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen. Diese Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 92 „X.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor: Die Beschränkung auf Betriebe der Nutzfahrzeugproduktion und damit im Zusammenhang stehende Betriebszweige in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen sei erforderlich gewesen, um den Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die allgemein zugängliche Klassifikation benenne nicht nur einzelne Wirtschaftszweige, sondern beschreibe die einzelnen Klassen positiv und führe insbesondere aus, was negativ nicht umfasst sei. Der Begriff „Nutzfahrzeug“ sei objektiv bestimmbar und finde in der sozialen und ökonomischen Realität Verwendung. Auch die Gliederung nach dem Abstandserlass sei rechtmäßig. Insbesondere würden die allgemeinen Zweckbestimmungen des Gewerbe- und Industriegebiets gewahrt. Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Bebauungsplan Nr. 10 seinerseits wirksam und tauge für die gebietsübergreifende Gliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse sei im Bebauungsplan Nr. 10 nicht erforderlich gewesen, weil er Festsetzungen zur Grundflächen- und zur Baumassenzahl enthalte. Außerdem führte selbst ein Mangel bei der fehlenden Vollgeschossfestsetzung nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Letztlich verlöre selbst im Falle der Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10 das darin festgesetzte Industriegebiet nicht seine Funktion als Ergänzungsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Denn auch faktische Baugebiete i. S. d. § 34 Abs. 2 BauGB könnten bei einer gemeindeweiten Gliederung herangezogen werden. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Er macht insbesondere geltend: Die vorhabenbezogene Änderung des Regionalplans verstoße nicht gegen die Ziele 6.1-1 und 6.3-3 LEP NRW. Sie habe auf den Erhalt eines ortsansässigen Betriebs und die Sicherung der damit verbundenen Arbeitsplätze abgezielt, sei im Sinne von Ziel 6.1-1 LEP NRW an der Entwicklung der lokalen Wirtschaft ausgerichtet und in Anbetracht des konkreten Flächenbedarfs der Firma W. auch bedarfsgerecht gewesen. Die hierzu in Anspruch genommene Fläche in Größe von 6 ha sei eine betriebsgebundene Reservefläche. Die Festlegung des Bereichs für gewerbliche und industrielle Nutzung verstoße auch nicht gegen das Ziel 6.3-3 LEP NRW und beruhe auf der Ausnahmevorschrift des Abs. 3. Es habe eine umfassende, räumlich ausreichend dimensionierte und rechtlich belastbare Prüfung von Standortalternativen stattgefunden. Der Antragsteller hat am 26. Februar 2024 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 17. Mai 2024 - 10 B 186/24.NE -, juris, abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens erneut in ihrem Amtsblatt vom 25. März 2024 öffentlich bekannt gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses sowie des Verfahrens 10 B 186/24.NE, der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebauungsplan, zum Bebauungsplan Nr. 10 sowie zur 11. Änderung des Regionalplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu A.) und begründet (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das subjektive Recht eines außerhalb des Plangebiets wohnenden Grundstückseigentümers aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 – 4 BN 13.13 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, juris Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 19, und vom 1. April 2022 ‑ 10 D 3/20.NE -, juris Rn. 27. Ausgehend hiervon kann sich der Antragsteller zur Begründung seiner Antragsbefugnis auf den abwägungserheblichen Belang berufen, als Eigentümer eines etwa 180 m südlich des Plangebiets gelegenen Grundstücks sowie Bewohner des darauf errichteten Wohnhauses von schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere in Gestalt von Lärm, durch die nach dem Bebauungsplan zulässigen gewerblichen oder industriellen Nutzungen verschont zu bleiben. B. Der Antrag ist auch begründet. Sowohl Ziffer 1 (dazu I.) als auch Ziffer 9 (dazu II.) der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind unwirksam. Dies führt jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans (dazu III.). I. Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Art der baulichen Nutzung) ist unwirksam, weil die Bestimmung zur Gliederung nach dem Abstandserlass in zweifacher Hinsicht an einem Bestimmtheitsmangel leidet (dazu 1.). Gleiches gilt, weil die enumerative Auflistung der zulässigen Betriebe nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist (2.). 1. Der Bebauungsplan als Rechtsnorm (§ 10 BauGB) und seine einzelnen Festsetzungen müssen dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Bestimmtheitsgebot entsprechen und deswegen hinreichend klar und unmissverständlich sein. Bei den textlichen Festsetzungen können auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden; diese müssen jedoch hinreichend bestimmbar sein, sodass erkennbar ist, welches Vorhaben innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 28. August 2024 - 10 D 430/21.NE -, juris Rn. 73, und vom 26. April 2024 - 10 D 278/20.NE -, juris Rn. 30. Denn Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine „neue Qualität“. Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Für die Eigentümer von Grundstücken innerhalb und außerhalb des Plangebiets muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen des Bebauungsplans erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Das Maß gebotener Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, juris Rn. 19, m. w. N. Ob eine Planaussage danach dem Bestimmtheitserfordernis genügt, ist in aller Regel eine Frage der Auslegung des Plans im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 BN 13.21 -, juris Rn. 12, und vom 21. Dezember 2012 - 4 BN 32.12 -, juris Rn. 4. Hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit oder Klarheit genügt es dabei, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2022 ‑ 4 BN 54.21 -, juris Rn. 9, m. w. N. Bei der Auslegung von Bebauungsplänen kommt der Planbegründung ein starkes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2022 - 4 BN 14.22 -, juris Rn. 4, m. w. N. Daran gemessen leiden die textlichen Festsetzungen der Ziffer 1 im Unterabschnitt „Gliederung nach dem Abstandserlass (Abstandserlass vom 06.06.2007)“ an zwei durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. a. Die wörtlich lautende Festsetzung, „Im GI I sind Betriebsarten der Abstandsklasse I bis IV des Abstandserlasses vom 06.06.2007 nicht zulässig. Betriebsarten der Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste des Abstandserlasses 2007 sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad nicht zulässig.“, erweist sich als unbestimmt, da für die Teilfläche I des Industriegebiets in beiden Sätzen widersprüchliche Aussagen zur Zu- bzw. Unzulässigkeit von Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad getroffen werden. Während Satz 1 nur Betriebsarten erlaubt, die nicht den Abstandsklassen I bis IV der Abstandsliste des Abstandserlasses unterfallen, verbietet Satz 2 darüberhinausgehend Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad. Damit bleibt die Reichweite des Ausschlusses von nicht in der Abstandsliste genannten Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad zweideutig und lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung hinreichend bestimmen. Der Ergänzung in Satz 2 um Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad kommt auch eigenständige Bedeutung zu. Denn mit dem Zusatz, dass Anlagen mit einem ähnlichen Emissionsgrad ebenfalls nicht zulässig sind, hat der Plangeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abstandsliste selbst innerhalb der in Klassen eingeteilten Betriebsarten nicht abschließend abgefasst ist. Eine solche textliche Festsetzung ermöglicht ihm eine dynamischere Anwendung der Auflistung, die auch eine Beurteilung der von der Abstandsliste nicht ausdrücklich erfassten, aber im Emissionsverhalten vergleichbaren Anlagen zulässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. April 2021 - 2 D 96/18.NE -, juris Rn. 55. b. Weiter ist unklar, ob in den Teilflächen IIa, IIb des Industriegebiets und in dem Gewerbegebiet Betriebs- und Anlagenarten der Abstandsklasse VII der Abstandsliste des Abstandserlasses zulässig sind. Es heißt in der Festsetzung weiter: „In den GI II a, GI II b und GE Baugebietstypen sind Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses vom 06.06.2007 nicht zulässig. Betriebsarten der Abstandsklasse VI des Abstandserlasses 2007 sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad sind zulässig.“ Damit hat der Plangeber keine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, ob Betriebs- und Anlagenarten, die der Abstandsklasse VII der Abstandsliste des Abstandserlasses zugeordnet sind, in den vorgenannten Teilflächen des Industriegebiets und dem Gewerbegebiet zulässig sind. Der Plangeber hat in der Überschrift auf den gesamten Abstandserlass und damit der Sache nach auch auf die darin enthaltene Abstandsklasse VII Bezug genommen. Indem er sodann die zulässigen Nutzungen positiv und negativ zugleich bestimmt hat, lässt die Regelung nicht erkennen, ob Betriebs- und Anlagenarten dieser Abstandsklasse zulässig sind. Auch dem Umstand, dass Betriebsarten der Abstandsklasse VI sowie Anlagen mit vergleichbarem Emissionsgrad zulässig sind, lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass nach dem Willen des Plangebers im Wege eines Erst-Recht-Schlusses Betriebs- und Anlagenarten einer höheren Abstandsklasse - der Abstandsklasse VII - trotz deren Nichtnennung zulässig sein sollen. Eine vergleichende Betrachtung mit der im ersten Absatz getroffenen Regelung zur Teilfläche I des Industriegebiets gibt ebenfalls keinen Aufschluss. Dort wird bereits eine andere Regelungstechnik verwendet, indem allein nicht zulässige Betriebsarten genannt werden. Auch die Planbegründung, in der keine weiteren Aussagen zu Betriebsarten der Abstandsklasse VII getroffen werden, bringt keine Klärung. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung zur Zulässigkeit von Betriebsarten der Abstandsklasse VII war auch nicht deshalb unschädlich, weil sämtliche dort genannte Anlagen- und Betriebsarten schon nach den §§ 8 und 9 BauNVO oder aufgrund anderer Festsetzungen im Bebauungsplan unzulässig sind. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der in Ziffer 1 der textlichen Festsetzung vorstehend erfolgten Beschränkung der zulässigen Nutzungen auf bestimmte Betriebe und Betriebszweige. Danach sind etwa Betriebe zur Herstellung von Platten, Folien, Schläuchen und Profilen aus Kunststoffen für den Nutzfahrzeugbau und mit dem Nutzfahrzeugbau in Zusammenhang stehende Betriebszweige (Nr. 22.21), Betriebe zur Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (ohne Lackierung und Autowäsche, Nr. 45.20.4) und Betriebe zur Herstellung von sonstigen elektronischen Bauelementen für den Nutzfahrzeugbau und mit dem Nutzfahrzeugbau in Zusammenhang stehende Betriebszweige (Nr. 26.11.9) im Plangebiet zulässig. Ferner zulässig sind „Betriebe, die Reparaturmaßnahmen an den in der Liste aufgeführten Produkten durchführen“. Losgelöst von der Gliederung der Betriebe nach Wirtschaftszweigen können zudem in allen Baugebieten u. a. „Kantinen, die der Versorgung des Gebietes dienen“, ausnahmsweise zugelassen werden. Die vorgenannten Betriebe unterfallen jedenfalls auch den der Abstandsklasse VII der Abstandsliste des Abstandserlasses zugeordneten Anlagen- oder Betriebsarten, etwa den Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen (lfd. Nr. 206), Betrieben des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie (lfd. Nr. 217) sowie Kraftfahrzeug-Reparaturwerk-stätten (lfd. Nr. 220) oder auch Betrieben zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe, lfd. Nr. 204). 2. Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen erweist sich auch hinsichtlich der dort zugelassenen Nutzungen mittels enumerativ erfolgter Bestimmung der zulässigen Betriebe als unwirksam. Diese Auflistung konnte nicht auf § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO gestützt werden. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. § 1 Abs. 9 BauNVO erlaubt der Gemeinde, „bei Anwendung der Absätze 5 bis 8“, d. h. innerhalb einzelner Nutzungsarten oder Ausnahmen und unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets noch weiter zu differenzieren und „nur bestimmte Arten“ von Anlagen, d. h. Unterarten von Nutzungen, mit besonderen Festsetzungen zu erfassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, juris Rn. 7. Zulässige Differenzierungskriterien können sowohl Gattungsbezeichnungen und ähnliche typisierende Beschreibungen, aber auch auf die Größe einer Anlage bezogene Kriterien sein. Die gewählten Kriterien müssen eine ausreichende Abgrenzung von anderen Anlagentypen gewährleisten und sich auf einen Anlagentyp beziehen, der in der sozialen und ökonomischen Realität bereits vorhanden ist. Eine Befugnis, neue Anlagearten zu erfinden, steht der Gemeinde nicht zu. Dass eine Festsetzung einen bestimmten Anlagentyp betrifft, muss aus dem Bebauungsplan bzw. dessen Begründung oder aus den zu seiner Begründung beigefügten Unterlagen hervorgehen. Dabei kann die einen Bebauungsplan erlassende Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Eine Planung konkreter Projekte ist ihr aber auch durch § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gestattet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2011 ‑ 4 BN 9.11 -, juris Rn. 5, und vom 27. Juli 1998 ‑ 4 BN 31.98 -, juris Rn. 6 ff. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Gemeinde die Betriebe, die sie aus einem Baugebiet ausschließen will, in Form eines Positivkatalogs umschreibt und abschließend aufzählt oder ob sie den - hier von der Antragsgegnerin beschrittenen - Weg wählt, die Vorhaben, die von einem Baugebiet ferngehalten werden sollen, durch eine abschließende Aufzählung der Betriebe zu bestimmen, die sie ausdrücklich für zulässig erklärt. Es ist lediglich eine Frage der Festsetzungstechnik, ob sich die Gemeinde für die eine oder andere Form der Festsetzung entscheidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 ‑ 4 B 54.08 -, juris Rn. 5. Den vorgenannten Maßstäben genügt die Festsetzung nicht. Der Plangeber hat mit ihr in den Baugebieten GE und GI nur Betriebe der Nutzfahrzeugproduktion und damit in Zusammenhang stehende Betriebszweige für zulässig erklärt und weiter geregelt, zulässig seien nur Betriebe der nachfolgend genannten Wirtschaftszweige, die an die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) angelehnt seien. Dem folgt eine Liste, welche 31 der in der vorgenannten Klassifikation genannten Wirtschaftszweige überwiegend wörtlich wiedergibt, von denen 24 nochmals gesondert mit der Einschränkung „*für den Nutzfahrzeugbau und mit dem Nutzfahrzeugbau in Zusammenhang stehende Betriebszweige“ versehen sind. Somit hat der Plangeber 31 Anlagentypen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung bestimmt, die die gelisteten Produkte herstellen dürfen. Der Senat teilt nicht den Standpunkt der Antragsgegnerin, dass allein „der Nutzfahrzeugbau“, der nach ihrer Auffassung in der sozialen und ökonomischen Realität existiere, als Anlagentyp festgesetzt sei. Eine solche Vorgehensweise hat der Plangeber hier nicht gewählt. Vielmehr hat er eine kleingliedrige enumerative Aufzählung von Betrieben vorgenommen, die die dort genannten Produkte herstellen müssen. Zusätzlich hat er diese stets - durch den Eingangssatz - mit der Nutzfahrzeugproduktion und damit in Zusammenhang stehende Betriebszweige und nochmals weit überwiegend - durch Verwendung des * - mit dem Nutzfahrzeugbau und mit diesem in Zusammenhang stehenden Betriebszweigen verknüpft. Damit hat er es gerade nicht mit einer Bezugnahme auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 188 ff., bewenden lassen. Dabei stellt ein Teil der in der Festsetzung als zulässig bestimmten Betriebe nicht einen Anlagentyp dar, der in der sozialen und ökonomischen Realität existiert, sondern ist nichts anderes als eine Erfindung des Plangebers. Dies betrifft aufgrund der jeweils aufgestellten Anforderung der Nutzfahrzeugproduktion sowie zusätzlich des Nutzfahrzeugbaus und mit diesem in Zusammenhang stehender Betriebszweige etwa die genannten Betriebe zur Herstellung von sonstigen Gummiwaren (Nr. 22.19), zur Herstellung von Schrauben und Nieten (Nr. 25.94), zur Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln (Nr. 27.32) und zur Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten (Nr. 27.4). Solche, diese Produkte allein aus dem vorgenannten Nutzungszweck produzierende Betriebe existieren in der sozialen und ökonomischen Realität schlicht nicht. Weiter hat der Plangeber Betriebe für zulässig erklärt, die Reparaturmaßnahmen an den „in der Liste aufgeführten Produkten“ durchführen. Auch insoweit existieren in der sozialen und ökonomischen Realität keine Reparaturbetriebe für einige der aufgelisteten und vom Plangeber in Bezug genommenen Produkte. Dies betrifft etwa (runderneuerte) Bereifungen (Nr. 22.11), Schrauben und Nieten (Nr. 25.94), Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteile, gewalzte Ringe und pulvermetallurgische Erzeugnisse (Nr. 25.5), Drahtwaren, Ketten und Federn (Nr. 25.93) oder elektrischen Lampen und Leuchten (Nr. 27.4). Es handelt sich vielmehr um Einmalprodukte, die im Fall ihres Defekts ersetzt statt repariert werden. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Beschränkung auf bestimmte Betriebe in Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen sei erforderlich gewesen, um den Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass der Regionalplan schon nicht die hier vorgenommene kleinteilige Bestimmung zulässiger Betriebe, sondern lediglich die Zweckbindung „Produktion von Nutzfahrzeugen und mit der Nutzfahrzeugproduktion im Zusammenhang stehenden Betriebszweigen“ vorgibt, vermag er keine Festsetzungen zu rechtfertigen, die nicht von einer Rechtsgrundlage in § 9 BauGB i. V. m. der Baunutzungsverordnung gedeckt sind. II. Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan, mit denen der Plangeber für das gesamte Plangebiet Emissionskontingentierungen getroffen hat, ist ebenfalls unwirksam. 1. Die Emissionskontingentierungen lassen sich nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stützen. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, ausgedrückt in einer Schallabstrahlung pro Quadratmeter, ist eine Eigenschaft von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Dadurch sind Emissionskontingente nach der DIN 45691 erfasst und ein Gebiet i. S. d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO kann nach dieser Eigenschaft gegliedert werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 ‑ 4 CN 5.19 -, juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteile vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 47 ff., vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE ‑-, juris Rn. 42, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 158. a. Bei der das Gewerbegebiet betreffenden Emissionskontingentierung fehlt es bereits an einem „Gliedern“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. Diesem Tatbestandsmerkmal wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen Emissionskontingenten zerlegt wird. Denn die Festsetzung eines einheitlichen Emissionskontingents für das gesamte Baugebiet ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht gedeckt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 2021 ‑ 4 CN 5.19 -, juris Rn. 12, und vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -, juris Rn. 4, und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2023 ‑ 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 155, vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 51 ff., und vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE -, juris Rn. 44. Daran fehlt es hier, weil für das gesamte Gewerbegebiet einheitlich Lärmemissionskontingente von 63 dB tags sowie 47 dB nachts und keine einzelnen Teilflächen festgesetzt worden sind. b. Die Emissionskontingentierungen für die Teilflächen I, IIa und IIb des Industriegebiets können ebenfalls nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gestützt werden, weil es keinen Teilbereich in dem Baugebiet gibt, der nicht kontingentiert ist. Bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO muss die Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets gewahrt bleiben. Allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist nach § 9 Abs. 1 BauNVO ausschließlich die Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. In Abgrenzung zum Zweck des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO dient das Industriegebiet der Unterbringung von erheblich störenden Gewerbebetrieben. Dies ist sein Hauptzweck. Nach oben ist der zulässige Störgrad nicht begrenzt. Die Zweckbestimmung eines Industriegebiets ist daher nicht gewahrt, wenn mit den Emissionskontingenten Gewerbebetriebe ab einem gewissen Störgrad im gesamten Gebiet ausgeschlossen werden. Die Lärmemissionskontingentierung eines Industriegebiets ist also von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur gedeckt, wenn ein Teilgebiet von einer Emissionsbeschränkung ausgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 7. März 2019 - 4 BN 45.18 -, juris Rn. 6; Bay. VGH, Urteil vom 25. November 2022 - 15 N 21.2243 -, juris Rn. 27. Diese Anforderungen verfehlt der Bebauungsplan. Denn er setzt keine von Lärmemissionskontingenten freie Fläche fest. Ob im Einzelfall anderes gelten mag, sofern Nutzungen auf Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO, vgl. zum Gewerbegebiet: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 13. Mai 2024 - 4 BN 26.23 -, juris Rn. 7, oder § 1 Abs. 9 BauNVO wirksam ausgeschlossen worden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da es gemäß den vorstehenden, unter B. I. erfolgten Ausführungen an einem wirksamen Ausschluss von Nutzungen fehlt. 2. Auch § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die festgesetzten Emissionskontingente. Nach dieser Bestimmung können die Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. a. Diese Voraussetzungen sind für die das Gewerbegebiet betreffenden Emissionskontingente nicht erfüllt. § 1 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz BauNVO verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses wenigstens ein Gewerbegebiet im Gemeindegebiet existiert, das nicht mit Emissionsbeschränkungen oder mit solchen Emissionskontingenten belegt ist, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2021 - 4 CN 8.19 -, juris Rn. 12 , sowie Beschlüsse vom 13. Mai 2024 - 4 BN 26.23 -, juris Rn. 7, und vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 6; vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 17. August 2020 - 2 D 25/18.NE -, juris Rn. 49, vom 29. Oktober 2018 ‑ 10 A 1403/16 -, juris Rn. 58 ff., vom 11. Oktober 2018 - 7 D 99/17.NE -, juris Rn. 44, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 162. Zusätzlich hängt die Wirksamkeit einer gebietsübergreifenden Gliederung davon ab, dass ihr auch ein darauf gerichteter planerischer Wille der Gemeinde zugrunde liegt. Dieser muss in geeigneter Weise im Bebauungsplan selbst oder in seiner Begründung dokumentiert werden. Es gehört zu einer geordneten Städtebaupolitik, dass sich die Gemeinde darüber klar wird, ob und welche geeigneten Baugebiete nicht nur im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, sondern auch zukünftig die Funktion von Ergänzungsgebieten übernehmen sollen. Der Wille zur externen Gliederung kann sich also nicht aus einer „objektiven Gesamtschau der übrigen Bebauungspläne der Gemeinde“ ergeben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‑ 4 CN 7.16 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 4 BN 24.19 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 10. November 2021 ‑ 7 D 28/19.NE -, juris Rn. 56, und vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris Rn. 68. Vorliegend verhalten sich weder der Bebauungsplan noch dessen Begründung hinsichtlich der das festgesetzte Gewerbegebiet betreffenden Emissionskontingentierungen dazu, ob und inwieweit die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO Gebrauch gemacht hat. Es genügt auch nicht, dass der Rat in der Planbegründung Ausführungen zu einer Gliederung des Industriegebiets auf stadtweiter Ebene gemacht hat, nach denen Industriebetriebe, die hinsichtlich ihrer Schallemissionen nicht in den Baugebieten des Bebauungsplans zulässig seien, in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 10, der ein Industriegebiet festsetze, das in seiner Lärmentwicklung nicht eingeschränkt sei, angesiedelt werden könnten. Diesen Ausführungen lässt sich bereits der planerische Wille einer gebietsübergreifenden Gliederung des Gewerbegebiets nicht entnehmen. Überdies setzt der in Bezug genommene Bebauungsplan Nr. 10 kein Gewerbegebiet (mehr) fest. Die mit der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplans erfolgte Festsetzung eines Gewerbegebiets im Norden des Plangebiets findet sich in der Planurkunde der 2. Ände-rung nicht mehr, die aus dem mit einer Verfahrensleiste überklebten Ursprungs-bebauungsplan Nr. 10 besteht, um die Baunutzungsverordnung 1990 zur Geltung zu bringen. Eine gebietsübergreifende Gliederung eines Gewerbegebiets durch Bezugnahme auf ein außerhalb des Plangebiets festgesetztes Industriegebiet ließe § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO überdies nicht zu. Die Gliederungsoptionen dieser Vorschrift beschränken sich auf das Verhältnis mehrerer Gewerbegebiete oder Industriegebiete untereinander. So auch Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2024 ‑ 1 KN 142/22 -, juris Rn. 27; Bay. VGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - 15 N 20.385 -, juris Rn. 34; Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage. 2022, § 1 Rn. 61. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO, wonach „mehrere Gewerbegebiete“ im Verhältnis zueinander gegliedert werden können. Der 2. Halbsatz der Norm, wonach dies auch für Industriegebiete gilt, kann nur so verstanden werden, dass er die Gliederung von mehreren Industriegebieten zueinander betrifft. Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Die Regelung trägt dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung u. a. der Gewerbegebiete im Gemeindebereich Rechnung. Die Gemeinde soll damit in die Lage versetzt werden, die im Gewerbegebiet zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 9. März 2015 - 4 BN 26.14 -, juris Rn. 6. Darüber hinaus scheidet eine gebietstypübergreifende Gliederung auch deshalb aus, weil in Gewerbegebieten einerseits und Industriegebieten andererseits ein unterschiedlicher Nutzungskatalog gilt und bei der Anwendung von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 1 BauNVO immer in Betracht zu ziehen ist, dass der jeweilige Gebietstyp gemäß den §§ 2 ff. BauNVO aufrechterhalten bleiben muss. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - 15 N 20.385 -, juris Rn. 34. b. Auch die Emissionskontingentierungen des Industriegebiets erfüllen die Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht. Zwar liegt ein für eine externe Gliederung erforderlicher planerischer Wille vor, da die Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans als nicht kontingentierte Industriegebiete die des Bebauungsplans Nr. 10 als Ergänzungsgebiete angeführt hat. Dieser Bebauungsplan ist aber unwirksam. aa. Die dortigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, konkret der Grundflächen- und Baumassenzahl, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 16 Abs. 2 BauNVO in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990, 127; im Folgenden: BauNVO 1990) und sind unwirksam, weil der Rat die Festsetzungsverpflichtung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 außer Acht gelassen hat. Diese Fassung der Baunutzungsverordnung ist vorliegend anwendbar, weil bei Beschlussfassung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 10 die gegenüber der Ursprungsfassung zwischenzeitlich in Kraft getretene BauNVO 1990 galt. Diese ist maßgeblich, da die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung in dem Sinne „statisch“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 - 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 47. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 kann im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden, u. a. durch Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1) und der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse (Nr. 2). Gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ist bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. In dem Bebauungsplan Nr. 10 hat der Plangeber Festsetzungen nach § 16 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 BauNVO 1990 getroffen, was eine Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 darstellt. Die danach grundsätzlich erforderlichen Festsetzungen zu der Zahl der Vollgeschosse oder der Höhe von baulichen Anlagen enthält der Bebauungsplan Nr. 10 dagegen nicht. Diese wären jedoch erforderlich gewesen. Von einer möglichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Gestalt des Orts- und Landschaftsbilds ist bereits mit Blick darauf, dass der vorgenannte Bebauungsplan Industriegebiete festsetzt, sowie angesichts der Größe des Plangebiets und dessen Ortsrandlage, auszugehen. Der möglichen Beeinträchtigung des vorgenannten öffentlichen Belangs steht weder entgegen, dass das Plangebiet südlich durch den Datteln-Hamm-Kanal abgegrenzt noch, dass eine angrenzende Freifläche landwirtschaftlich genutzt werde, wie die Antragsgegnerin jeweils vorbringt. Ihr Vortrag zu den im Bebauungsplan Nr. 10 enthaltenen Festsetzungen zur Grundflächen- und zur Baumassenzahl, die eine fast maximale Ausschöpfung der Baufenster erlaubten, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Anders als der von ihr zugrunde gelegte § 16 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968, vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2007 ‑ 7 D 64/06.NE -, juris Rn. 59 ff., enthält § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 eine zwingende Planungsvorgabe, von der nur abgesehen werden darf, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, insbesondere des Orts- und Landschaftsbildes ausgeschlossen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 ‑ 2 D 101/18.NE -, juris Rn. 70; Petz, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 5. Auflage 2022, § 16 Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 156. EL (September 2024), § 16 BauNVO Rn. 36. bb. Der vorgenannte Verstoß führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10. Die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt nur dann nicht zu seiner Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Bestimmungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Rates mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen unwirksamen Teil beschlossen worden wären. Die Erklärung der Teilunwirksamkeit darf nicht zu einer Verfälschung des kommunalen Planungskonzepts beitragen. Vielmehr ist der Gemeinde im Zweifel die Möglichkeit zu einer neuen planerischen Gesamtentscheidung zu eröffnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 30. Jedenfalls an letzterem fehlt es vorliegend. Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Rat den Bebauungsplan Nr. 10 auch ohne die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, die nach den obigen Ausführungen insgesamt unwirksam sind, erlassen hätte. cc. Unerheblich ist, ob aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 10 in der Fassung der 2. Änderung ein vorangegangener Bebauungsplan Wirksamkeit entfaltet oder gar ein faktisches Industriegebiet vorläge, wie die Antragsgegnerin meint. Es fehlte jedenfalls jeweils an einem dahingehenden, für die externe Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO erforderlichen planerischen Willen. 3. Schließlich lässt sich die Festsetzung der Emissionskontingente nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Emissionskontingente sind keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift, weil sie nicht für sich geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, wie dies beispielsweise bei einer Lärmschutzwand oder Schallschutzfenstern der Fall ist. Vielmehr legen sie nur das Ziel des Immissionsschutzes fest. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 ‑ 4 CN 7.16 -, juris Rn. 19, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, juris Rn. 73. III. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 9 führt nach den vorgenannten Grundsätzen jeweils zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Es kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass der Rat das Gewerbegebiet auch ohne die darauf bezogenen Regelungen zur Gliederung nach dem Abstandserlass sowie ohne die Emissionskontingentierungen festgesetzt hätte, denn die Begrenzung des zu erwartenden Lärms ist wesentlicher Bestandteil der Bewältigung des planbedingten Lärmkonflikts mit der umgebenden Wohnnutzung. Aus der Planbegründung ergibt sich, dass es dem Plangeber gerade darum ging, südlich der drei Teilflächen des Industriegebiets entgegen seiner anfänglichen Planung ein Gewerbegebiet festzusetzen, das denselben Nutzungskatalog an Betrieben zulässt, sich zugleich jedoch gegenüber der Lärmerzeugung des Industriegebiets mit Blick auf das südlich belegene und als schutzbedürftig angesehene Wohngebiet unterscheiden sollte. Gleiches gilt für das Industriegebiet, für das ebenfalls zum Schutz der südlich gelegenen Wohnbebauung Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung anhand der Gliederung nach dem Abstandserlass sowie mittels Emissionskontingentierungen getroffen worden sind. Ferner kann ausgeschlossen werden, dass der Rat den Bebauungsplan, mit dem er die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenführung und Erweiterung eines bereits in ihrem Gemeindegebiet an verschiedenen Standorten ansässigen Nutzfahrzeugbaubetriebs schaffen wollte, ohne die Bestimmung der zulässigen Betriebe beschlossen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.