Urteil
2 K 113/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2016:0921.2K113.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen ihr Grundstück betreffende Festsetzungen eines Bebauungsplans. 2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D-Straße 2 in Magdeburg. 3 Am 06.12.2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Planziel ist die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, insbesondere des außerhalb des Plangebiets liegenden Stadtteilzentrums H-Straße sowie des innerhalb des Plangebiets liegenden Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße. Das Grundstück der Antragstellerin liegt im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. 4 Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 402-1 in der Fassung von Juni 2013 sah eine Gliederung des Plangebiets in die Bereiche 1, 2, 2a und 3 vor. Der Bereich 1 umfasst den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße und enthält keine Einschränkung der Zulässigkeit von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen. Der Bereich 2 umfasst den gesamten Planbereich mit Ausnahme der Bereiche 1, 2a und 3. In diesem Bereich sind Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen. Die zentrenrelevanten Sortimente wurden im Einzelnen aufgeführt. Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels sind für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig. Im Bereich 2a, der das Grundstück der Antragstellerin umfasst, sollte außerdem ein SB (Lebensmitteldiscounter) mit einer Verkaufsfläche von maximal 677 m² zulässig sein. Im Bereich 3, in dem eine ehemalige Schraubenfabrik liegt, sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf zulässig. 5 Am 10.10.2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans und die Begründung öffentlich auszulegen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 08.11.2013 wurde daraufhin bekanntgemacht, dass diese Unterlagen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 im Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin zu den Dienstzeiten öffentlich auslägen. Am 05.12.2013 nahm die Antragstellerin Einsicht in die Unterlagen. 6 Mit Schreiben vom 13.12.2013 erhob die Antragstellerin gegen den Entwurf Einwendungen. Sie machte geltend, die Verkaufsflächenbegrenzung für den Bereich 2a von 677 m² könne keinen Bestand haben, weil der bereits existierende Markt eine Verkaufsfläche von 784,34 m² aufweise. Zudem sei ihr Erweiterungsinteresse zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Markt den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin gar nicht widerspreche. Auch vor diesem Hintergrund sei es abwägungsfehlerhaft, ihm zu verwehren, sich entsprechend der marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei daher nicht gerechtfertigt. Auch eine Beschränkung auf den bereits genehmigten Bestand sei nicht begründbar. Die Überplanung ihres Grundstücks würde Entschädigungsansprüche nach § 42 BauGB auslösen. Dies sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen. 7 Nachfolgend überarbeitete die Antragsgegnerin den Planentwurf und vergrößerte die zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m². 8 Am 10.07.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" in der Fassung von März 2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen. Im Rahmen der Abwägung wurde zu den Einwendungen der Antragstellerin ausgeführt, der genehmigte SB-Markt befinde sich zwar nicht in einem Nahversorgungsbereich, lasse aber keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße erkennen. Er habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebiets. Um dies weiterhin zu gewährleisten, solle der SB-Markt über den reinen Bestandsschutz hinaus gesichert werden. Dafür sei die Festsetzung des Entwurfs überarbeitet und die Verkaufsfläche auf 800 m² entsprechend der Vermutungsgrenze zur Großflächigkeit begrenzt worden. Hiermit sei dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen worden, sich entsprechend den marktüblichen Standards fortzuentwickeln. Ein Erweiterungsantrag der Antragstellerin liege im Bauordnungsamt vor und werde geprüft. Mit der neuen Festsetzung zur Verkaufsflächenerweiterung bis maximal 800 m² werde einer Erweiterungsmöglichkeit entsprochen, die auch nach § 34 BauGB möglich sei. Von einer Teilenteignung oder Entschädigungsansprüchen könne nicht die Rede sein. 9 Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde nachfolgend am 24.07.2014 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. 10 Am 04.09.2014 wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin der Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" beschlossen und am 19.09.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht. Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplans liegt innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". 11 Am 28.11.2014 wurde der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" im Amtsblatt der Antragsgegnerin erneut bekanntgemacht. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die am 01.07.2014 in Kraft getretene Vorschrift des § 8 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz – KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. S. 288), während die Bekanntmachung vom 01.08.2014 noch einen Hinweis auf die entsprechende Vorschrift des § 6 Abs. 4 der am 01.07.2014 außer Kraft getretenen Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) enthalten hatte. 12 Eine weitere Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10.04.2015. Diese Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf den im Plangebiet befindlichen, inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg", der als qualifizierter Bebauungsplan den einfachen Bebauungsplan Nr. 402-1 an dieser Stelle ersetze. 13 Am 26.09.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" sei schon wegen Verfahrensfehlern unwirksam. Den an die öffentliche Auslegung zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Zugänglichkeit des Planentwurfs sei nicht entsprochen worden. Ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. F., sowie Herr S. und Herr T. hätten das in der öffentlichen Bekanntmachung benannte Gebäude „An der Steinkuhle 6“ am 05.12.2013 aufgesucht, um den Bebauungsplanentwurf einzusehen. In der Eingangsebene seien sie auf Nachfrage hinsichtlich der Möglichkeit der Einsichtnahme in den Bebauungsplanentwurf auf Frau C. im Planungsamt in der 6. Etage verwiesen worden. Diese habe mitgeteilt, der Entwurf habe im November ausgelegen. Auf den Hinweis, dass die öffentliche Bekanntmachung eine Auslegung bis zum 18.12.2013 ausweise, habe Frau C. mitgeteilt, dass die eigentliche Sachbearbeiterin, Frau W., nicht anwesend sei. Sie werde aber einmal nachsehen, ob sie den Entwurf finden könne. Nach einiger Zeit sei dann von Frau C. aus einem anderen Raum der Entwurf der Planzeichnung herbeigeschafft worden. Auf weitere Nachfrage sei dann nach einer noch einmal deutlich längeren Suche auch der Entwurf der Begründung herbeigeschafft worden. Diese Umstände genügten nicht den Anforderungen an die Zugänglichkeit des Entwurfs im Rahmen einer öffentlichen Auslegung. Von einem Aushang der Planunterlagen in einem Schaukasten des Baudezernats hätten mehrere Mitarbeiter des Baudezernats nichts gewusst. Zudem sei in der Auslegungsbekanntmachung nicht auf einen Aushang in einem Schaukasten hingewiesen worden. Die Möglichkeit, die auszulegenden Unterlagen im Internet einzusehen, ersetzte die öffentliche Auslegung nicht, zumal die Veröffentlichung im Internet nicht den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG entsprochen habe. Nach dieser Vorschrift sei in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben, was hier nicht geschehen sei. Der Bebauungsplan hätte auch wegen der Änderung nach der ersten Auslegung nochmals ausgelegt werden müssen, da ihren Einwendungen hiermit nicht voll entsprochen worden sei. Sie hätte zumindest im Rahmen einer erneuten Anhörung, bevor der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werde, noch einmal deutlich machen wollen, dass eine Erweiterung auf 800 m² nicht (mehr) marktüblichen Standards entspreche. Zudem sei die erneute Bekanntmachung vom 28.11.2014 fehlerhaft. Sie erwecke den falschen Eindruck, als erstrecke sich der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" auch auf die vom Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg" überplante Fläche. Das sei jedoch nicht der Fall, da der einfache Bebauungsplan Nr. 402-1 gemäß § 9 Abs. 2a BauGB nur Geltung für den unbeplanten Innenbereich beanspruchen könne, während der Bebauungsplan Nr. 402-4 ein qualifizierter Bebauungsplan sei. Ab dessen Inkrafttreten erfasse der Bebauungsplan Nr. 402-1 daher nicht mehr dessen Fläche. Der Bebauungsplan leide aber auch an inhaltlichen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle an einer Differenzierung nach bestimmten Arten baulicher Nutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB. Eine Differenzierung nach Verkaufsflächengrößen sei keine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten baulicher Nutzungen. Es könne nur zwischen verschiedenen Einzelhandelsbetriebstypen differenziert werden, die es in der tatsächlichen Wirklichkeit gebe. Hiernach sei die Differenzierung zwischen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Magdeburger Ladens mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m², kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Sinne des Nachbarschaftsladens bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche mit bestimmten Sortimenten und sonstigen Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten unzulässig, da die Antragsgegnerin hier einfach nur nach Größen differenziert habe. Die Festsetzungen seien auch zu unbestimmt, da nicht klar sei, was der Unterschied zwischen einem Magdeburger Laden und einem Nachbarschaftsladen in der Größenordnung bis zu 100 m² sei. Zwischen diesen beiden Definitionen gebe es vielmehr Überschneidungen. Dies sei nicht unerheblich, da in Bereich 3 maximal vier Magdeburger Läden, aber nur ein Nachbarschaftsladen zulässig sei. Zu unbestimmt sei auch die Definition der zentrenrelevanten Sortimente. So sollen Nachbarschaftsläden mit dem Sortiment Zeitschriften ausnahmsweise zulässig sein. Die Antragsgegnerin gehe also davon aus, dass Zeitschriften als zentrenrelevantes Sortiment grundsätzlich ausgeschlossen seien. Die Definition der zentrenrelevanten Sortimente enthalte das Sortiment Zeitschriften aber nicht. Daher sei die Definition zu unbestimmt. Unzulässig sei auch die für den Bereich 3 vorgenommene Kontingentierung. Zulässig seien dort nur vier Magdeburger Läden und ein Nachbarschaftsladen. Kriterien für die Verteilung der Kontingente fehlten. Damit lasse sich aus dem Bebauungsplan nicht ersehen, welche Nutzung auf den jeweiligen Grundstücken zulässig sei. Hiermit werde ein „Windhundrennen“ ausgelöst, was unzulässig sei. Eine Flächenkontingentierung sei nur zulässig, soweit nur ein einziger Einzelhandelsbetrieb in dem jeweiligen Bereich zulässig sei. Das sei aber in dem hier relevanten Bereich 3 nicht der Fall. Schließlich sei die Beschränkung der Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² abwägungsfehlerhaft, weil hiermit ihrem berechtigten Interesse an einer Erweiterung des Lebensmitteldiscounters auf 991 m² Verkaufsfläche nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die von ihr beabsichtigte Vergrößerung diene nicht dazu, das Warenangebot auszuweiten, sondern allein dazu, ihren Kunden durch optisch ansprechendere Gestaltung und breitere Gänge ein schöneres Einkaufserlebnis zu ermöglichen. Auch Discounter kämen aufgrund der gesteigerten Erwartungen der Kunden an das Einkaufserlebnis nicht mehr mit einem nicht großflächigen Verkaufsflächenkontingent aus. Es stelle daher eine Abwägungsfehleinschätzung seitens der Antragsgegnerin dar, anzunehmen, dass eine Grenze von 800 m² ein marktüblicher Standard sei. Marktüblich sei diese Fläche nicht mehr. 14 Die Antragstellerin beantragt, 15 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" vom 10.07.2014 für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie macht geltend: die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Antragstellerin habe zu den bekanntgegebenen Zeiten am angegebenen Ort ohne unzumutbare Schwierigkeiten Einsicht in die Planunterlagen nehmen können. Diese seien in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich ausgehängt worden. Für derartige Aushänge stünden 10 Schaukästen zur Verfügung. Der Pförtner verweise bei entsprechenden Besuchern, die Einsicht in die Planunterlagen nehmen wollten, auf die Schaukästen und den zuständigen Sachbearbeiter. Es sei nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten für die Interessenten verbunden, beim Pförtner oder einer sonstigen zur Auskunft fähigen und bereiten Person zu erfragen, wohin man sich wenden könne. Frau C. habe den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 05.12.2013 zusätzlich die Einsichtnahme in die betreffenden Verwaltungsvorgänge in den Diensträumen ermöglicht. Zudem habe sie darauf verwiesen, dass der Entwurf und die Begründung im Internet auf der Seite der Antragsgegnerin einsehbar seien. § 27a VwVfG sei auf Bauleitverfahren nicht anwendbar. Insoweit gelte die Spezialvorschrift des § 4a Abs. 4 BauGB. Eine erneute Auslegung sei gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich gewesen, da dem Vorbringen der Antragstellerin, die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 677 m² sei nicht gerechtfertigt, gefolgt und die Festsetzung der Verkaufsfläche geändert worden sei. Zur Klarstellung, dass der Bebauungsplan 402-1 für den Bereich des Bebauungsplans 402-4 keine Geltung beanspruche, habe sie ersteren am 10.04.2015 nochmals bekanntgemacht. Die vorgenommene Differenzierung nach Einzelhandelsbetriebstypen sei hinreichend bestimmt. Die Anlagentypen Magdeburger Laden und Nachbarschaftsladen seien in einem Gutachten zur Ergänzung des Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe klar definiert. Hieraus ergäben sich eindeutige Abgrenzungsmerkmale, so dass es keine Überschneidungen beider Anlagentypen gebe. Auch der Katalog der zentrenrelevanten Sortimente sei hinreichend bestimmt. Das Sortiment Zeitschriften sei ein Untersortiment des Hauptsortiments Papier- und Schreibwaren. Die textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 enthielten auch keine unzulässige Kontingentierung von Nutzungen. Unzulässig sei nur eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, nicht aber die Festsetzung einer bestimmten Anzahl von Anlagentypen. Für die Zulässigkeit der Kontingentierung spreche auch, dass für den Bereich 3 eine einheitliche Revitalisierung als mit kleinflächigen Nutzungen unterlegtes Einkaufszentrum geplant sei. Insofern sei von einem im Eigentum eines Investors stehenden Gesamthandelsstandort auszugehen, der durch einzelne anzusiedelnde kleinflächige Nutzungsanlagen nicht die Verkaufsfläche von 800 m² und damit die Grenze der Großflächigkeit überschreiten solle. Eine Verkaufsflächenbeschränkung sei zulässig, wenn – wie hier – die gebietsbezogene und die vorhabenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung identisch sei. Die Gefahr, dass potentielle Investoren und Bauantragsteller im Fall der Erschöpfung der festgesetzten Kontingente ausgeschlossen seien, bestehe im vorliegenden Fall nicht. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor, soweit die maximal zulässige Verkaufsfläche für den Bereich 2a auf 800 m² festgesetzt worden sei. Die Festsetzung sei nach umfassender Abwägung des Erweiterungsinteresses der Antragstellerin mit dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Einzelhandelsstandorte in der Landeshauptstadt Magdeburg unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelhandelskonzepts und unter Beachtung des Richtwerts für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls erscheine eine Begrenzung für die Bestandserweiterung auf 800 m² geboten. Nach dem Magdeburger Märktekonzept befinde sich der Bereich 2a außerhalb eines Nahversorgungsbereichs. Der bestehende Markt diene der Nahversorgung des nördlichen Bereichs. Diese Funktion könne durch Festsetzung einer auf 800 m² erweiterten Verkaufsfläche auch weiterhin gewährleistet werden. Eine darüber hinausgehende Festsetzung der Verkaufsfläche würde dem Märktekonzept widersprechen. Negative Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße wären zu erwarten. Der Planungsträger könne sich zur städtebaulichen Rechtfertigung von Einzelhandelsausschlüssen in einem Bebauungsplan zum Zweck der Stärkung oder des Schutzes von Versorgungszentren auf kommunale Planungskonzepte beziehen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 20 Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 21 I. Der Antrag ist zulässig. 22 1. Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Mit dem am 26.09.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin die mit Ablauf des 01.08.2014, dem Datum der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring", begonnene Jahresfrist gewahrt. 23 2. Die Antragstellerin ist auch als Eigentümerin eines im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegenden Grundstücks antragsbefugt. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen, die die Möglichkeiten der Antragstellerin, auf ihrem Grundstück Einzelhandel zu betreiben, beschränken. Eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin durch diese Beschränkungen ist nicht von vornherein auszuschließen. 24 3. Die Antragstellerin hat im Rahmen des Auslegungsverfahrens auch Einwendungen gegen den Planentwurf vorgebracht, denen die Antragsgegnerin nicht vollständig Rechnung getragen hat, so dass auch die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegensteht. 25 II. Der Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 26 1. Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig zustande gekommen. 27 a) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" nebst Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Soweit zum Teil gefordert wird, die auszulegenden Unterlagen müssten an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig, sichtbar und als zusammengehörig erkennbar zugänglich sein und jeder Interessierte müsse ohne weiteres in die Unterlagen Einblick nehmen können (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.07.1973 – II 458/70 –, juris; Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, juris RdNr. 24; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, juris RdNr. 24; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 RdNr. 39), sind diese Anforderungen erfüllt. Die Planunterlagen nebst Begründung hingen in der Zeit vom 18.11.2013 bis zum 18.12.2013 vollumfänglich in den Schaukästen des Baudezernats im Eingangsbereich neben dem Pförtnerbereich aus. Der Aushang wurde von der Sachbearbeiterin im Sachgebiet Rechtsetzung des Stadtplanungsamtes, Frau M., mit der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 12.09.2016 bestätigt. Die Antragstellerin hat angesichts dessen an ihren anfänglich geäußerten Zweifeln an der Durchführung des Aushangs nicht mehr festgehalten. Auch der Senat hat hiernach keine Zweifel daran, dass der Aushang des Bebauungsplanentwurfs, wie von der Antragsgegnerin dargestellt, tatsächlich erfolgte. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die auf dem Bebauungsplan enthaltene und vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete Eintragung nach § 418 Abs. 1 ZPO als Urkunde vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsache erbringt, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 402-1 und die Begründung vom 18.11.2013 bis 18.12.2013 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.1979 – BVerwG 4 C 7.77 –, juris RdNr. 23 zur Bekanntmachung). Es war der Antragstellerin auch ohne weiteres möglich, am 05.12.2013 zu den genannten Schaukästen zu gelangen und die Unterlagen dort einzusehen. 28 Soweit die Antragstellerin rügt, in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung sei kein Hinweis auf den Aushang in den Schaukästen enthalten gewesen, begründet dies keinen erheblichen Mangel. Es ist nicht unzumutbar, wenn ein am Planentwurf Interessierter durch Nachfragen entweder beim Pförtner oder bei einem im Dienstgebäude zufällig anzutreffenden Bediensteten den genauen Standort der Planunterlagen ermitteln muss. Es ist ein alltäglicher Vorgang bei Behördengängen, sich bei einer auskunftsbereiten Person zu erkundigen, wohin man sich mit seinem Anliegen zu wenden hat. Das Baugesetzbuch setzt voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten "mündig" und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris RdNr. 35 unter Hinweis auf NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, juris RdNr. 51). Hiernach war es der Antragstellerin zumutbar, am Tag des Aufsuchens des Gebäudes der Antragsgegnerin am 05.12.2013 bei dem Pförtner nach dem Ort der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs zu fragen. Dieser hätte dann auch – nach den Angaben der Antragsgegnerin – auf die Schaukästen hingewiesen. 29 Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Antragstellerin der Aushang in den Schaukästen nicht bekannt war und weder die zunächst gefragte Mitarbeiterin des Bauordnungsamtes, Frau (...), noch die Mitarbeiterin des Bauplanungsamtes, Frau C., auf den Aushang in den Schaukästen hingewiesen haben, lag eine ordnungsgemäße Auslegung der Planunterlagen vor. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Anforderungen an eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB seien nicht erfüllt, wenn die Unterlagen erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 02.05.2005 – 8 S 582/04 –, a.a.O.; OVG BBg, Urt. v. 30.04.2015 – OVG 2 A 8.13 –, a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 3 RdNr. 39), folgt der Senat dem nicht. Es erschließt sich nicht, weshalb es unzumutbar sein soll, sich bei der Einsichtnahme in Planunterlagen zunächst bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Stadtplanungsamtes nach dem Plan zu erkundigen (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 382/13 –, juris RdNr. 62). Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist vielmehr bereits dann ordnungsgemäß, wenn es den Interessierten ohne unzumutbare Schwierigkeiten möglich ist, zu dem Planentwurf zu gelangen. Dass es erforderlich ist, zunächst nach dem Auslegungsexemplar zu fragen, erschwert die Einsichtnahme nicht in unzumutbarer Art und Weise (vgl. NdsOVG, Urt. v. 05.09.2007 – 1 KN 204/05 –, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 29.01.2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, a.a.O.). Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragstellerin die Planunterlagen erst auf Nachfrage ausgehändigt wurden. Die Einsichtnahme in die Unterlagen war für die Antragstellerin hierdurch nicht unzumutbar erschwert, obwohl sie nach eigenen Angaben bei Frau C. zunächst nach der dem Entwurf der Planzeichnung und dann noch einmal nach dem Entwurf der Begründung fragen musste. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die eigentlich zuständige Sachbearbeiterin, Frau W., am Tag der Einsichtnahme erkrankt und Frau C. lediglich deren Stellvertreterin war. Dies war der Antragstellerin auch bekannt, so dass Anlass zu einer gewissen Nachsicht bestand. Nach Aushändigung der Unterlagen konnte die Antragstellerin umfassend in diese Einsicht nehmen. 30 b) Ein Formfehler liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deshalb vor, weil den Anforderungen des § 27a Abs. 2 VwVfG nicht entsprochen worden sei, wonach bei einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet in der öffentlichen Bekanntmachung die Internetseite anzugeben ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass § 27a VwVfG auf Bauleitplanungsverfahren keine Anwendung findet. Aus der systematischen Stellung des § 27a VwVfG im 1. Abschnitt des II. Teils des VwVfG ergibt sich, dass die Bestimmung nur in Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 VwVfG Anwendung findet, also bei Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 27a RdNr. 16). Die Vorschrift ist auf Bauleitplanungsverfahren auch nicht analog anzuwenden, da mit § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB eine spezielle Vorschrift über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden durch das Internet in der Bauleitplanung besteht. 31 c) Zu Unrecht meint die Antragstellerin, der Bebauungsplanentwurf habe nach der Änderung infolge ihrer Stellungnahme im Auslegungsverfahren erneut ausgelegt werden müssen, weil die Antragsgegnerin ihren Einwendungen nicht vollumfänglich Rechnung getragen habe. Zwar ist der Entwurf des Bauleitplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird. Damit löst im Grundsatz jede Änderung/Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn der Entwurf nach der Auslegung lediglich in solchen Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. In einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die nichts erbringen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 – BVerwG 4 NB 2.87 –, juris RdNr. 21; Beschl. v. 18.04.2016 – BVerwG 4 BN 9.16 –, juris RdNr. 4; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 4a RdNr. 20). So liegt es hier. Der Entwurf des Bebauungsplans 402-1 wurde nach der Auslegung lediglich durch die Heraufsetzung der im Bereich 2a zulässigen Verkaufsfläche von 677 m² auf 800 m² geändert, um den Einwänden der Antragstellerin jedenfalls teilweise Rechnung zu tragen. Dies beruhte auf deren Stellungnahme vom 13.12.2013 und hat für Dritte keine nachteiligen Auswirkungen. Eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs mit dem Stand vom März 2014 wäre vor diesem Hintergrund eine reine "Förmelei" gewesen, die mit Sicherheit keine neuen Gesichtspunkte erbracht hätte und damit entbehrlich war. Der Antragsgegnerin war aufgrund des Schreibens der Antragstellerin vom 13.12.2013 und des bereits gestellten Antrags auf Genehmigung einer Verkaufsfläche von 991 m² durchaus klar, dass diese eine Erweiterung der Verkaufsfläche über 800 m² hinaus beabsichtigte und der Auffassung war, dass dies notwendig sei, um den gestiegenen Erwartungen der Kunden Rechnung zu tragen. 32 d) Auch die Bekanntmachung lässt keine Fehler erkennen. Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" wurde am 01.08.2014 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht und trat damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB am gleichen Tag in Kraft. Der Hinweis auf § 6 Abs. 4 GO LSA statt auf § 8 Abs. 3 KVG LSA ist unschädlich. Auch ein Hinweis auf den Bebauungsplan Nr. 402-4 "Östlich E-Weg“ war nicht erforderlich, zumal dieser erst am 04.09.2014 vom Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen und am 19.09.2014 bekanntgemacht wurde. Auf die nachfolgenden Bekanntmachungen am 28.11.2014 und 10.04.2015 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. 33 2. Der Bebauungsplan ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen insgesamt unwirksam. 34 a) Die Festsetzungen in § 2 der textlichen Festsetzungen über den grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten in Bereich 2 zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche beruhen auf § 9 Abs. 2a BauGB und lassen keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bedarf es einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die den Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss muss durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der – wie hier – nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 8.13 –, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, juris RdNr. 64). Die Anforderungen des § 9 Abs. 2a BauGB an einen partiellen Einzelhandelsausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente bestehen dabei nicht in besonders gewichtigen Gründen, sondern in Gründen, welche die betreffende Feindifferenzierung aus der konkreten Planungssituation heraus zu rechtfertigen vermögen. Der festgesetzte Einzelhandelsausschluss ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn er geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Weitergehende Anforderungen sind systemfremd. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.05.2013 – BVerwG 4 BN 1.13 –, juris RdNr. 11). Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts – des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB – zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 65). 35 Im vorliegenden Fall nimmt die Antragsgegnerin bei der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans Bezug auf das "Magdeburger Märktekonzept" der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA), L-Stadt, von Dezember 2007 sowie das hierin definierte zentrenrelevante Einzelhandelssortiment und begründet den Ausschluss des Einzelhandels mit zentrenrelevantem Hauptsortiment im Bereich 2 mit dem Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße, aber auch des Stadtteilzentrums H- Straße. Dies entspricht dem im Magdeburger Märktekonzept entworfenen Zentrengefüge der Landeshauptstadt Magdeburg. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedenfalls geeignet, einen Beitrag zum Schutz des Stadtteilzentrums sowie des Nahversorgungsbereichs zu leisten. Die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses sind damit erfüllt. Auch von der Antragstellerin werden insoweit keine Einwände geltend gemacht. 36 b) Auch die in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² ist zulässig. Es handelt sich insoweit um eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2a Satz 1 BauGB über die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Arten baulicher Nutzungen. 37 Zwar handelt es sich bei der Differenzierung zwischen Einzelhandelsbetrieben nach der Größe der Verkaufsfläche nicht um eine Differenzierung nach bestimmten Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, juris RdNr. 19). Bestimmte Arten von Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind etwa Einzelhandelsbetriebe, nicht aber Einzelhandelsbetriebe bis zu oder ab einer bestimmten Verkaufsflächengröße. Die nach § 9 Abs. 2a BauGB zulässigen Differenzierungen sind jedoch nicht auf bauliche Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO beschränkt. Vielmehr lässt § 9 Abs. 2a BauGB auch eine Differenzierung nach Unterarten baulicher Nutzungen i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO zu, also nach bestimmten Arten baulicher Anlagen. Eine Beschränkung der Differenzierungsmöglichkeiten auf Nutzungsarten i.S.d. § 1 Abs. 5 BauNVO ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB nicht. Die Vorschrift ist sowohl für § 1 Abs. 5 BauNVO als auch für § 1 Abs. 9 BauNVO offen. Zudem ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2a BauGB an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt ist (vgl. BT-Drs. 16/2496, S. 11; dazu OVG RP, Urt. v. 02.09.2009 – 8 A 11057/08 –, juris RdNr. 25; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 RdNr. 242f). 38 § 1 Abs. 9 BauNVO gestattet es über § 1 Abs. 5 BauNVO hinaus, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Ziel des § 1 Abs. 9 BauNVO ist es, die allgemeinen Differenzierungsmöglichkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besondere städtebauliche Gründe ergeben. Das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen besteht nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.10.2007 – BVerwG 4 BN 39.07 – juris RdNr. 5). Gegenstand einer solchen Festsetzung können bestimmte Anlagentypen sein. Hiernach kann die Zulässigkeit auch nach der Größe der Anlagen, wie etwa der Verkaufs- oder der Geschossfläche von Handelsbetrieben, unterschiedlich geregelt werden. Den Anforderungen des § 1 Abs. 9 BauNVO entspricht eine solche Planung allerdings nur, wenn durch die Größenangabe bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Betriebe, bei denen die Verkaufs- oder die Geschossfläche eine bestimmte Größe überschreitet, sind nicht schon allein deshalb auch "bestimmte Arten" im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Begrenzung der höchstzulässigen Verkaufs- oder Geschossfläche trägt die Umschreibung eines bestimmten Anlagentyps nicht gleichsam in sich selbst. Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 – BVerwG 4 C 77.84 –, a.a.O. RdNr. 20; Beschl. v. 17.07.2001 – BVerwG 4 B 55.01 –, juris RdNr. 4; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, juris RdNr. 7). Die Planungsfreiheit der Gemeinden ist dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf bestimmte Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2014 – BVerwG 4 BN 8.14 –, juris RdNr. 10). 39 Gemessen daran sind die im Bereich 2 vorgesehenen Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem "Magdeburger Laden" handelt es sich um einen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO, der nach § 9 Abs. 2a BauGB ausnahmsweise zugelassen werden kann. Die Ergänzung des Märktekonzepts der GMA für die Landeshauptstadt Magdeburg zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe von April 2012 hat einen in Magdeburg vorhandenen Anlagentyp "Magdeburger Laden" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² als Unterart der Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten plausibel ermittelt. Ausgangspunkt ist die durchschnittliche Verkaufsfläche der im Stadtgebiet insgesamt vorhandenen Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (Tabelle 2). Hierbei wurde festgestellt, dass in der Kategorie Verkaufsfläche bis 100 m² in Magdeburg insgesamt 1.039 Betriebe vorzufinden waren, die einen Anteil von 71 % am Gesamtbestand der Betriebe ausmachen. Eigenschaften des Anlagentyps "Magdeburger Laden" sind nach der Beschreibung in dieser Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept das Angebot zentrenrelevanter Sortimente, eine städtebaulich integrierte Lage, vermehrt in Wohn und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung, eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² sowie der Umstand, dass er traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Geschäftshäusern bzw. in Großwohnsiedlungen oftmals als Teil einer kleinen Ladenzeile dient. Die Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² lässt sich nach den plausiblen Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung aus der städtebaulich integrierten Lage ableiten, wonach sich die "Magdeburger Läden" regelmäßig in straßenbegleitend errichteten Gebäuden mit einer Breite von maximal ca. 10 m und einer Bebauungstiefe von ebenfalls maximal ca. 10 m befinden. Damit kann der "Magdeburger Laden" als besonderer, in der sozialen und ökonomischen Realität in Magdeburg tatsächlich vorkommender Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO angesehen werden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 84). Die Zulassung von Ausnahmen für die Magdeburger Läden hat die Antragsgegnerin auch plausibel damit begründet, dass damit sichergestellt werden soll, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden. Die Festsetzungen gestatteten ausreichend Spielraum für die Ansiedlung weiterer kleinerer Läden zur Gebietsversorgung ohne den Bestand und die Entwicklung des Nahversorgungszentrums Leipziger Straße zu gefährden. 40 c) Die in § 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ebenfalls vorgesehene Ausnahme für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf ist demgegenüber unzulässig. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass es sich auch insoweit um einen eigenständigen Anlagen- und Betriebstyp handelt, der gemäß § 9 Abs. 2a BauGB i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO einer gesonderten Regelung unterworfen werden kann. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 m² als "Nachbarschaftsladen" ein festsetzungsfähiger Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.11.2004 – BVerwG 4 BN 39.04 –, juris RdNr. 28; Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O.; Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, juris RdNr. 6). Das setzt aber – wie bereits ausgeführt – voraus, dass Betriebe unter bzw. über den von der Gemeinde festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.07.2011 – BVerwG 4 BN 9.11 –, a.a.O.). Davon kann im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" bis zu einer Größe von 400 m² Verkaufsfläche in den Sortimenten Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen und zoologischer Bedarf jedenfalls in Magdeburg nicht die Rede sein. Nach der Erfassung der durchschnittlichen Verkaufsfläche von Betrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in der GMA-Studie "Ergänzung zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe" von April 2012 gibt es zwar in der Kategorie bis 400 m² in Magdeburg 1.273 Betriebe, die einen Anteil von 87 % am Gesamtbestand ausmachen. Allerdings sind hierin bereits 1.039 Betriebe (71 % des Gesamtbestandes) enthalten, die den Typus "Magdeburger Laden" ausmachen. Zudem liegt die durchschnittliche Verkaufsfläche der Betriebe bis 400 m² bei 73 m². Die eigenständige Kategorie "Nachbarschaftsladen" umfasst damit ohne die "Magdeburger Läden" lediglich 234 Betriebe, die lediglich ca. 16 % des Gesamtbestandes umfassen und deren durchschnittliche Verkaufsfläche unbekannt ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass es in Magdeburg neben dem Betriebstyp "Magdeburger Laden" einen weiteren Anlagentyp des "Nachbarschaftsladens" im oben beschriebenen Sinne gibt. 41 Die Unwirksamkeit der Festsetzung der Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" führt jedoch nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn – erstens – die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und – zweitens – die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 3.14 – juris, RdNr. 26). Diese Grundsätze lassen sich auf Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO übertragen, wenn die Art der baulichen Nutzung (hier: Einzelhandel), die in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig oder unzulässig sein soll, mehrere Unterarten umfasst, die auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO jeweils Gegenstand einer selbstständigen Festsetzung sein könnten. In solchen Fällen kann die Festsetzung ihrem Inhalt nach teilbar sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2009 – BVerwG 4 B 54.08 –, a.a.O. RdNr. 5). So liegt es hier. Der mit den Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Bereich 2 beabsichtigte Zweck, sicherzustellen, dass das Ziel des Zentrenschutzes mit dem Ziel der optimalen Nahversorgung nicht unnötig kollidiert und die Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke nicht über das erforderliche Maß hinaus beschränkt werden, lässt sich auch mit Ausnahmen allein für "Magdeburger Läden" erreichen. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für "Nachbarschaftsläden" beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe, auf der die Festsetzung der Ausnahmen beruhen, steht die Definition des "Magdeburger Ladens" anhand der in Magdeburg tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse im Vordergrund. Auch in der Begründung des Bebauungsplans wird unter Nr. 5.3 besonders der "Magdeburger Laden" hervorgehoben. Im Hinblick auf den "Nachbarschaftsladen" wird demgegenüber in der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept in erster Linie darauf hingewiesen, dass dieser als weiterer festsetzungsfähiger Betriebstyp in der aktuellen Rechtsprechung Anwendung finde, ohne dessen Vorkommen in Magdeburg näher nachzuweisen. Dies lässt den Schluss zu, dass es der Antragsgegnerin vor allem auf die Zulassung von Ausnahmen für "Magdeburger Läden" ankam, während die zusätzlichen Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" nur ergänzenden Charakter haben, auf die im Zweifel auch verzichtet werden kann. 42 d) Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin die fehlende Bestimmtheit der Festsetzungen über die Ausnahmen für "Magdeburger Läden und "Nachbarschaftsläden" (dazu aa) sowie der als zentrenrelevant definierten Sortimente (dazu bb). 43 aa) Die Begriffe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" wurden in der Begründung des Bebauungsplans, Stand: März 2014, hinreichend genau definiert. In der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2 unter Nr. 5.4 werden als Merkmale des Anlagentyps "Magdeburger Laden" genannt: 44 • Hauptsortimente: zentrenrelevante Sortimente 45 • Lage: städtebaulich integriert, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung 46 • Größe: max. 100 m² Verkaufsfläche 47 • traditionell als Funktionsunterlagerung im Erdgeschoss von Wohn- und Wohn- und Geschäftshäusern. 48 Diese Definition stimmt im Wesentlichen mit den Merkmalen des "Magdeburger Ladens" überein, die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannt werden. Anhand dieser Merkmale kann im Einzelfall hinreichend genau festgestellt werden, ob ein "Magdeburger Laden" vorliegt, für den eine Ausnahme vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels zulässig ist. 49 Als Merkmale des "Nachbarschaftsladens" werden in der Begründung des Bebauungsplans genannt: 50 • Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 400 m² 51 • unmittelbare fußläufige Erreichbarkeit und der Gebietsversorgung dienend 52 • Angebotsschwerpunkt im kurzfristigen Bereich. 53 Zusätzlich kann auf die in der Ergänzung des Magdeburger Märktekonzepts zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe genannten Merkmale des "Nachbarschaftsladens" zurückgegriffen werden: 54 • Hauptsortimente: Sortimente des periodischen Bedarfs wie z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Drogerie- und Apothekenwaren, Zeitschriften, Blumen, zoologischer Bedarf und ausschnittsweise ergänzt durch Sortimente des aperiodischen Bedarfs 55 • oftmals in Ergänzung mit Dienstleistungen wie Bank(-automat), Post, Reinigung, Lotterie-Annahmestelle 56 • Lage: städtebaulich integriert in Streulagen außerhalb der definierten zentralen Versorgungsbereiche, vermehrt in Wohn- und Mischgebieten nicht gewerblicher Prägung 57 • Größe: max. 400 m² Verkaufsfläche. 58 Auch diese Merkmale dürften eine hinreichend genaue Umschreibung der hiermit gemeinten kleinflächigen Einzelhandelsbetriebe bieten. Dies bedarf indessen keiner Vertiefung, da die Festsetzung von Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" – wie bereits ausgeführt – deshalb unzulässig ist, weil die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich insoweit um einen eigenständigen, in Magdeburg vorkommenden Anlagentyp i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO handelt. 59 Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht deshalb zu unbestimmt, weil sich die Anlagentypen "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" bei einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² teilweise überschneiden und für den Bereich 3 Ausnahmen für 4 "Magdeburger Läden" und einen "Nachbarschaftsladen" vorgesehen sind. Zwar trifft es zu, dass sich die Definitionen von "Magdeburger Läden" und "Nachbarschaftsläden" bis zu einer Größe der Verkaufsfläche von 100 m² teilweise überschneiden. Das führt jedoch nicht zur fehlenden Bestimmtheit der Festsetzungen der Ausnahmen für den Bereich 3. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass maximal 4 Läden mit einer Verkaufsfläche bis zu 100 m² und ein Laden mit einer Verkaufsfläche bis zu 400 m², insgesamt höchstens 800 m² Verkaufsfläche, zulässig sein sollen. Der Schwerpunkt der Festsetzungen liegt in den jeweiligen Obergrenzen für die Verkaufsfläche. Daher ist auf der Grundlage der Festsetzungen für den Bereich 3 auch dann, wenn bereits Ausnahmen für 4 Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zugelassen worden sind, in jedem Fall noch ein "Nachbarschaftsladen" mit einer Verkaufsfläche von bis zu 400 m² zulässig, selbst wenn die bereits zugelassenen Läden nach Maßgabe der Begründung des Bebauungsplans sowohl als "Magdeburger Laden" als auch als "Nachbarschaftsladen" qualifiziert werden können. Auch dies bedarf keiner Vertiefung, da die Ausnahmen für "Nachbarschaftsläden" bereits aus anderen Gründen unzulässig sind. 60 bb) Auch die zentrenrelevanten Sortimente wurden in dem Bebauungsplan hinreichend genau definiert. Insoweit findet sich unter § 2 der textlichen Festsetzungen eine abschließende Aufzählung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Sortiment "Zeitschriften" in § 2 nicht als zentrenrelevant aufgeführt ist, unter §§ 3 und 4 aber gleichwohl als Sortiment eines Nachbarschaftsladens in den Bereichen 2 und 3 für ausnahmsweise zulässig erklärt wird. Dieser Umstand führt lediglich zu der Frage, ob das in § 2 enthaltene Sortiment Papier- und Schreibwaren das Sortiment Zeitschriften mit umfasst, ob also – wie die Antragsgegnerin meint – das Sortiment Zeitschriften ein Teil des Sortiments Papier- und Schreibwaren ist. Dies ist eine Frage der Auslegung, nicht der Bestimmtheit. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (WZ 2008) unter Nr. 47.62.1 den Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen und unter Nr. 47.62.2 den Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln aufführt, hierin also unterschiedliche Wirtschaftszweige sieht. Dies dürfte dafür sprechen, dass es sich insoweit auch um verschiedene Einzelhandelssortimente handelt mit der Folge, dass in den Bereichen 2 und 3 zwar das Sortiment Papier- und Schreibwaren, nicht aber das Sortiment Zeitschriften und Zeitungen ausgeschlossen ist. 61 e) Die Regelungen in § 4 der textlichen Festsetzungen für den Bereich 3 sind unwirksam, da sie eine unzulässige Verkaufsflächenkontingentierung enthalten. Die Festsetzung gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen ist unzulässig, soweit diese nicht mit einer vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. Einer Gemeinde ist es nicht gestattet, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von Verkaufsflächenobergrenzen für alle in einem Sondergebiet ansässigen oder zulässigen Einzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 BauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung soll in Betracht kommen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – BVerwG 4 CN 3.07 –, juris RdNr. 17). Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – BVerwG 4 CN 3.09 –, juris RdNr. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – BVerwG 4 BN 63.09 –, juris RdNr. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 – BVerwG 4 BN 24.13 –, juris RdNr. 4). Diese zu Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf Regelungen i.S.d. § 9 Abs. 2a BauGB übertragen, nach denen Ausnahmen von einem zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zugelassen werden können. Auch insoweit ist eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans insgesamt oder auf einen Teilbereich hiervon bezogen sind, unwirksam, wenn nicht in dem betreffenden Teilbereich nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist, so dass die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch ist. 62 Nach diesen Grundsätzen sind die Festsetzungen für den Bereich 3 unwirksam, da sie eine unzulässige Kontingentierung der Verkaufsfläche enthalten, die gebietsbezogen, aber nicht vorhabenbezogen ist. Nach den Festsetzungen für den Bereich 3 sind Ausnahmen vom Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels für maximal vier kleinflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des "Magdeburger Ladens" mit einer Größe der Verkaufsfläche von maximal 100 m² pro Laden und für maximal einen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des "Nachbarschaftsladens" bis zu einer Größe von maximal 400 m² Verkaufsfläche zulässig. Hiermit wird für den Bereich 3 eine maximal zulässige Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, die nicht vorhabenbezogen ist, sondern für den gesamten Bereich gilt, in dem mehr als nur ein Einzelhandelsbetrieb zugelassen werden kann. Ohne Belang ist, dass die Antragstellerin für den Bereich 3 eine Revitalisierung durch ein Einkaufszentrum durch einen Investor ins Auge gefasst hat, denn hierdurch wird aus der gebietsbezogenen Verkaufsflächenkontingentierung keine vorhabenbezogene. 63 Auch die Unwirksamkeit der Festsetzung für den Bereich 3 führt nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring". Der mit dem grundsätzlichen Einzelhandelsausschluss beabsichtigte Schutz insbesondere des Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lässt sich auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 erreichen. Zwar hatten diese Sonderregelungen nach der Begründung des Bebauungsplans den Zweck, durch weitere Einschränkungen bezüglich der Anzahl und der Ausdehnung der Einzelhandelsbetriebe "Magdeburger Laden" und "Nachbarschaftsladen" zu verhindern, dass durch eine Agglomeration mehrere kleiner Läden in dem Bereich 3 ein neuer Nahversorgungsbereich entsteht, der den bestehenden Nahversorgungsbereich in der Leipziger Straße gefährden würde. Hierbei handelt es sich indessen nur um ein Detail des Schutzkonzepts der Antragsgegnerin. Bei einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen unter § 4 getroffene Regelung verbleibt es für den Bereich 3 bei dem grundsätzlichen Ausschluss von zentrenrelevanten Einzelhandelseinrichtungen gemäß § 2, verbunden mit der Möglichkeit, kleinflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuzulassen. Dies ist noch hinreichend geeignet, den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße zu schützen. Dies folgt daraus, dass die Antragsgegnerin in der Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplans zu Recht davon ausgeht, dass bei der Ermessensentscheidung über die ausnahmsweise Zulassung von kleinflächigen Einzelhandelsbetrieben im Einzelfall zu prüfen ist, welche Auswirkungen auf die angestrebte Versorgungsstruktur auftreten. Insbesondere ist zu prüfen, ob bei der Aufsummierung von mehreren Einzelhandelsbetrieben an einem Ort (Einzelhandelsagglomeration) die Gefahr negativer Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Leipziger Straße besteht. Hierdurch ist der beabsichtigte Schutz dieses Nahversorgungszentrums auch ohne die Sonderregelungen für den Bereich 3 gewährleistet. Zudem ist anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die Satzung im Zweifel auch ohne die Regelungen für den Bereich 3 beschlossen hätte. In der Ergänzung zum Magdeburger Märktekonzept zur Steuerung kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe wird der Bereich 3 nicht erwähnt. In der Begründung des Bebauungsplans wird die Sonderregelung für den Bereich 3 mit einer Verstärkung des Schutzes für den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße durch eine Verhinderung einer Agglomeration kleinerer Läden gerechtfertigt, die jedoch, wie bereits ausgeführt, auch über eine entsprechende Ermessenspraxis bei der Zulassung von Ausnahmen für kleinflächige Einzelhandelsbetriebe erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die Antragsgegnerin auf die zusätzlichen Beschränkungen für Magdeburger Läden und Nachbarschaftsläden im Bereich 3 im Zweifel verzichtet hätte. 64 f) Der Bebauungsplan Nr. 402-1 "Westliche Leipziger Straße/Magdeburger Ring" ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Antragsgegnerin abwägungsfehlerhaft das Erweiterungsinteresse der Antragstellerin bei den Festsetzungen für den Bereich 2a nicht berücksichtigt hat. 65 Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – BVerwG 4 C 50.72 –, juris RdNr. 45; Urt. v. 01.11.1974 – BVerwG 4 C 38.71 –, juris RdNr. 21). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen, sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – BVerwG 4 CN 1.07 –, juris RdNr. 18). 66 Werden vorhandene Nutzungen auf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt, ist regelmäßig zu prüfen, ob ihnen im Interesse einer Erhaltung der Nutzungsmöglichkeiten des privaten Eigentums in gewissem Umfang Möglichkeiten zu ihrer weiteren Entwicklung einzuräumen sind. Denn die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommen kann. Bei einem Einsatz des Planungsinstruments des § 9 Abs. 2a BauGB kommt es insoweit in Betracht, vorhandenen Nutzungen durch räumlich begrenzte Sonderregelungen für ihren Standort auch für die Zukunft Entwicklungsmöglichkeiten zuzugestehen. Dass eine Absicherung vorhandener, künftig unzulässiger Nutzungen möglich ist, bedeutet aber nicht, dass dies auch regelmäßig zu erfolgen hat. Eine Gemeinde kann im Grundsatz die vorhandene Nutzung "festschreiben", um die mit Erweiterungen verbundenen Auswirkungen – etwa auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche – zu verhindern. Ob eine derartige Festsetzung abwägungsfehlerfrei ist und ob dabei der Schutz des Eigentums seiner Bedeutung entsprechend gewichtet ist, entzieht sich einer generellen Aussage. Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 – 7 A 2621/13 –, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 – 1 A 415/13 –, a.a.O. RdNr. 79). 67 Gemessen daran sind keine Abwägungsmängel erkennbar. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung der Festsetzungen für den Bereich 2a ausgeführt, der dort bereits genehmigte Einzelhandelsbetrieb (Aldi) habe sich an dem Standort Leipziger Straße/D-Straße etabliert und diene vorwiegend der Nahversorgung des nördlichen Bereichs des Plangebietes. Aufgrund der Größe des Planungsbereiches, der Wohndichte und der Gesamtzahl der zu versorgenden Einwohner des Stadtteils Leipziger Straße sowie aufgrund der Entfernung zum Nahversorgungsbereich Leipziger Straße werde davon ausgegangen, dass dieser Standort über den reinen Bestandsschutz hinaus bestehen bleiben könne. Dieser weise allerdings nicht den Status eines Nahversorgungszentrums auf und solle sich aufgrund des mangelnden selbständigen und ausreichend großen Einzugsbereiches auch nicht als Nahversorgungszentrum entwickeln. Der Bereich werde somit in seiner derzeitigen Lage und Größe mit minimalem Ansiedlungsspielraum bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² als nicht integrierter Inselstandort gesichert. Damit hat die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, die durch die Überplanung auf den passiven Bestandsschutz – mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten – gesetzt wird, erkannt und in die planerische Abwägung eingestellt. Eine Fehlgewichtung ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass der Bereich 2a kein Nahversorgungszentrum sei und sich zum Schutz des vorhandenen Nahversorgungszentrums Leipziger Straße auch nicht zu einem solchen entwickeln solle, sondern nur als Inselstandort fortbestehen könne. Im Hinblick auf die der Antragstellerin noch zugebilligte Erweiterungsmöglichkeit hat sie sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise an der Schwelle (von 800 m²) orientiert, ab der Einzelhandelsbetriebe großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind und damit typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – BVerwG 4 C 10.04 –, juris RdNr. 13). Im Hinblick auf die nachvollziehbar dargelegte Gefährdung der Nahversorgungsbereichs Leipziger Straße lag es im planerischen Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit dem Magdeburger Märktekonzept eine Erweiterung des im Bereich 2a liegenden Einzelhandels nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Übrigen zugunsten der zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin ihr Anliegen verkannt hat und/oder von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Zwar heißt es in der Abwägung der Stellungnahme der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren, mit der Festsetzung einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² werde dem Einzelhandelsstandort die Möglichkeit geschaffen, sich "entsprechend der marktüblichen Standards" fortzuentwickeln. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht hergeleitet werden, die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung davon ausgegangen, die Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche im Bereich 2a auf 800 m² trage dem Anliegen der Antragstellerin vollständig Rechnung und diese könne die beabsichtigte Erweiterung uneingeschränkt verwirklichen. Vielmehr zeigt die Begründung der Regelungen für den Bereich 2a, dass sich die Antragsgegnerin bewusst war, dass sie die Erweiterungsinteressen der Antragstellerin zum Teil zurückweist und den bestehenden Aldi-Markt lediglich als "nicht integrierten Inselstandort" mit "minimalem Ansiedlungsspielraum" sichert. Die Begrenzung auf 800 m² Verkaufsfläche wird vorgenommen, damit einerseits keine negativen Auswirkungen auf den Nahversorgungsbereich Leipziger Straße entstehen und andererseits die Grenze zur Großflächigkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Diese Überlegungen tragen die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m², ohne dass es darauf ankommt, ob dies noch immer ein marktüblicher Standard ist. 68 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 69 IV. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.