Beschluss
2 B 51/13
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2013:0515.2B51.13.0A
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Leitsätze
1. Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs.(Rn.9)
2. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.9)
3. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(Rn.9)
4. Die Frage eines "Einfügens" mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe, betrifft einen in Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt, weil selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet.(Rn.10)
5. Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke im Einzelfall mit Zustimmung des Nachbarn errichtet oder erweitert worden sind, keine Bedeutung zu.(Rn.10)
6. Im Falle des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) ist ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 (juris: BauO SL)) in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der "Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens".(Rn.11)
7. Aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält, was seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.(Rn.11)
8. Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil sich das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren ließe.(Rn.12)
9. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes findet der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 bei der Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung (Verweis auf das gegenwärtig zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 4 C 5.12).(Rn.14)
10. Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" der Hauptsache in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs.(Rn.9) 2. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.9) 3. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.(Rn.9) 4. Die Frage eines "Einfügens" mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe, betrifft einen in Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt, weil selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet.(Rn.10) 5. Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke im Einzelfall mit Zustimmung des Nachbarn errichtet oder erweitert worden sind, keine Bedeutung zu.(Rn.10) 6. Im Falle des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) ist ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 (juris: BauO SL)) in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der "Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens".(Rn.11) 7. Aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält, was seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.(Rn.11) 8. Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil sich das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren ließe.(Rn.12) 9. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes findet der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 bei der Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung (Verweis auf das gegenwärtig zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 4 C 5.12).(Rn.14) 10. Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" der Hauptsache in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin zur Erweiterung seines Wohnhauses (Anwesen A-Straße) auf der Parzelle Nr. 1490/31 in Flur 10 der Gemarkung R.. Dieses ist linksseitig auf der Grenze zum Nachbargrundstück der Antragsteller (Parzelle Nr. 1490/30) an deren Wohnhaus (Anwesen Nr. 4) angebaut. Ein Bebauungsplan für den Bereich in der Ortslage von R. existiert nicht. Ende November 2012 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren eine Baugenehmigung für einen „Wohnhausanbau und Garage“ sowie eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Abstandsflächen hinsichtlich der Grenze zum rechten Nachbargrundstück (Parzelle Nr. 1490/32).1 vgl. den Bauschein und den Abweichungsbescheid vom 27.11.2012, jeweils – 63/02/375/2012 –vgl. den Bauschein und den Abweichungsbescheid vom 27.11.2012, jeweils – 63/02/375/2012 – Die genehmigten Bauvorlagen weisen im rückwärtigen Teil auf der linken Grenze zum Grundstück der Antragsteller eine 5 m über die bisherige gemeinsame Bautiefe von 9 m hinausgreifende und 8,50 m breite Erweiterung des vorhandenen Gebäudes aus. Die Wandhöhe zum Grundstück der Antragsteller ist in den Plänen mit 7,40 m angegeben. Ein darüber in Traufstellung zur Grenze vorgesehenes Satteldach soll bis auf Höhe des Firstes des Bestands von insgesamt – an der Gebäuderückseite – 10,10 m geführt werden. Die Maßnahme dient im Bereich des Untergeschosses der Schaffung eines zusätzlichen Kellerraums, in Erd- und Obergeschoss der Erweiterung von Wohnraum und im Dachgeschoss dem Einbau eines Speichers. Die erteilte Abweichung betrifft die Ausführung der zum rechtsseitigen Nachbarn hin genehmigten, dort ebenfalls grenzständigen und teilunterkellerten Garage. Im Dezember 2012 haben die Antragsteller, die im Vorfeld der Erteilung der Genehmigung der Baumaßnahme nicht zugestimmt hatten, Widerspruch eingelegt und – nachdem zunächst ein entsprechender Antrag von der Antragsgegnerin abgelehnt worden war – beim Verwaltungsgericht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs nachgesucht. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Baugenehmigung sei offensichtlich rechtswidrig. Die Realisierung des genehmigten Vorhabens habe für sie schlechthin unzumutbare Auswirkungen und verstoße daher gegen das Rücksichtnahmegebot. Allein die „Mauerhöhe“ von über 7 m bei einer (zusätzlichen) Bautiefe von 5 m habe eine „erdrückende und einmauernde Wirkung“. Sie führe zu einer zusätzlichen Verschattung des überwiegenden Teils ihres rückwärtigen Grundstücksbereichs. Das betreffe eine dort befindliche Terrasse sowie die auf der Rückseite ihres Hauses eingebauten Fenster, insbesondere das einer Wohnküche im Erdgeschoss, und gehe über den „Grad einer zulässigen Belästigung weit hinaus“. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die „ortsübliche Umgebung“ ein. Von den seitens der Antragsgegnerin als Vergleichsmaßstab herangezogenen Anwesen Nr. 4, 8 und 14 verfüge nur das letztgenannte über einen Wohnhausanbau in entsprechender Tiefe. Bei den Anwesen Nr. 8 und Nr. 10 handele es sich lediglich um Terrassen und offene Balkone beziehungsweise um einen Wintergarten, der von den Auswirkungen für die Nachbarn keine erhebliche Beeinträchtigung bilde und daher nicht vergleichbar sei. Die Antragsgegnerin hat ihre Genehmigungsentscheidung verteidigt und darauf hingewiesen, dass der geplante Anbau „in reiner Nordlage“ nicht zu einer Beschattung der rückseitig auf dem Grundstück der Antragsteller angelegten Terrasse führen könne. Der Beigeladene hat auf einen von den Antragstellern an der Grenze „unter Verzicht auf handwerkliche und ästhetische Grundsätze“ errichteten Sichtschutz verwiesen, dem bereits „erdrückende und einmauernde Wirkung“ zukomme. Eine Beschattung durch den seinerseits geplanten Anbau werde nur „einen Teil des Hinterhofs“ der Antragsteller betreffen. Die Baumaßnahme sei deswegen nicht unzumutbar. Auch aus seiner – des Beigeladenen – Sicht füge sich das Bauvorhaben in die „ortsübliche Umgebung“ ein. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragsteller im März 2013 zurückgewiesen. In der Entscheidung heißt es unter anderem, eine Nachbarrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung lasse sich nicht aus den Vorschriften der Landesbauordnung über die Abstandsflächen herleiten. Bauordnungsrechtliche Anforderungen seien im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen gewesen und gehörten daher nicht zum Regelungsinhalt der Baugenehmigung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei ferner davon auszugehen, dass die Baugenehmigung die Antragsteller unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in ihren Rechten verletze. Insbesondere die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise unzumutbare Benachteiligung oder „schlechthin unzumutbare Auswirkungen“ des Vorhabens für die Antragsteller und eine daraus abzuleitende Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots seien „nicht offensichtlich gegeben“. Grundsätzlich habe jeder Eigentümer für eine ausreichende Belichtung seines Grundstücks selbst Sorge zu tragen. Das Vorhaben des Beigeladenen halte sich hinsichtlich der vorgesehenen Bebauungstiefe im Rahmen der maßgeblichen Umgebung. Dabei könne offen bleiben, ob die auf den Anwesen Nr. 8 und Nr. 10 im rückwärtigen Bereich vorhandenen, in einem Fall vollständig „eingehausten“ Balkone einschließlich der offensichtlich darunter befindlichen Terrassen allein die Bebauungstiefe der Hauptgebäude in den rückwärtigen Bereich verschieben könnten. Nach den Licht- und Luftbildern befinde sich auf der Parzelle Nr. 1500/8 (Anwesen Nr. 2c) im rückwärtigen Bereich eine Wohnhauserweiterung, die in ihrer Tiefe sogar noch über das Vorhaben des Beigeladenen hinausgehe. Auch auf dem Grundstück Nr. 14 befänden sich im rückseitigen Bereich bauliche Anlagen, die in der Bebauungstiefe über das Bauvorhaben hinausgingen. Insofern könne von einem Nichteinfügen nicht ausgegangen werden. Dass das Vorhaben gleichwohl gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, lasse sich nach den vorhandenen Unterlagen nicht feststellen. Zwar erhebe sich nach der Ausführung eine 7,40 m hohe Mauerscheibe auf einer Tiefe von 5 m an der Grenze, die zu einer Beschattung des Grundstücks der Antragsteller führe. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich daraus aber nicht. Der Anbau befinde sich zum einen auf der Nordwestseite, so dass es aufgrund der Sonnenstellung nicht zu einem erheblichen Verlust von Sonnenlicht komme. Zum anderen sei die gesamte Bausituation zwischen den Privatbeteiligten durch eine wechselseitige Grenzbebauung geprägt, die immer zu gegenseitigen Einschränkungen in Bezug auf die Belichtung führe. Das sei von den Nachbarn hinzunehmen. Derzeit könne nicht festgestellt werden, dass eine Mauerscheibe mit einer Fläche 37 qm zu einer so starken Verschlechterung der Belichtungsverhältnisse führe, dass eine Unzumutbarkeit bereits nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Eilverfahrens „handgreiflich im Raum stünde“. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.3.2013 – 5 L 1880/12 – ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27.11.2012 nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu Recht zurückgewiesen. Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).2 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 – 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ständige Rechtsprechung, ebenso etwa die Beschlüsse vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135, vom 16.12.2003 – 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 – 1 W 18/04 –, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35 Die Frage der Begründetheit des Widerspruchs der Antragsteller gegen die im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend beschriebenen Einschränkungen im Entscheidungsprogramm der Antragsgegnerin im Wesentlichen auf das Bauplanungsrecht (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004)3 vgl. zu den sich hieraus auch für die Überprüfung im Nachbarrechtsbehelfsverfahren ergebenden Einschränkungen beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32vgl. zu den sich hieraus auch für die Überprüfung im Nachbarrechtsbehelfsverfahren ergebenden Einschränkungen beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 308/10 –, SKZ 2011, 46, Leitsatz Nr. 32 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus auf der gemeinsamen Grenze lässt sich mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Aussetzungsverfahrens nicht abschließend beantworten. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.4 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeindevgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.2.2012 – 2 B 422/11 –, SKZ 2012, 65 ff., dort zur Drittanfechtung durch eine Gemeinde Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit davon auszugehen, dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine den Antragstellern subjektive Abwehrrechte gegen das Vorhaben vermittelnde eigene Rechtsverletzung spricht. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren begrenzende Begründung des Rechtsmittels vom 5.4.2013 lässt jedenfalls keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzgesuchs zu. Gewichtige Zweifel in dem Sinne ergeben sich zunächst nicht, soweit die Antragsteller einwenden, das Verwaltungsgericht habe bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Beurteilung einer wechselseitigen Zumutbarkeit ihre Interessen „nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt“. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei „sehr wohl rücksichtslos“ und füge sich nicht in die vorhandene Bebauung und Umgebung ein. Die Antragsteller machen zunächst geltend, dass das vom Verwaltungsgericht angeführte Wohnhaus auf dem (linksseitig) südöstlich an ihr Grundstück angrenzenden Anwesen S... F. Straße Nr. 2c (Parzelle Nr. 1500/8) keine „Wohnhauserweiterung“ beziehungsweise keinen (nachträglichen) „Anbau“ zur Rückseite hin aufweise, sondern ein „Winkelbau“ sei. Dem ist nicht zu folgen. Die dabei angesprochene Frage eines „Einfügens“ mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe,5 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168 = BRS 78 Nr. 164; allgemein: Bitz, Die Zulässigkeit so genannter „Hinterlandbebauung“ auf nicht beplanten Grundstücken in der Ortslage, SKZ 2012, 26vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, SKZ 2011, 168 = BRS 78 Nr. 164; allgemein: Bitz, Die Zulässigkeit so genannter „Hinterlandbebauung“ auf nicht beplanten Grundstücken in der Ortslage, SKZ 2012, 26 betrifft zum einen zumindest im Ansatz einen rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt.6 vgl. in den Zusammenhang etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 162, wonach selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründetvgl. in den Zusammenhang etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 162, wonach selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet Zum anderen ist diese Argumentation in der Beschwerdebegründung für sich genommen nicht einmal geeignet, die Richtigkeit der in diesem Zusammenhang vertretenen Ansicht des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass das Gebäude (Nr. 2c) auf dem Nachbargrundstück bezogen auf seine Rückseite in der „Tiefe“ (Bautiefe) noch über das genehmigte Bauvorhaben des Beigeladenen hinausgehe. Dies ergibt sich schon aus dem bei den Bauakten befindlichen Ergänzungsplan. Vor dem Hintergrund ist die das gerade unter Bezugnahme auf den dem Ergänzungsplan zugrunde liegenden Katasterplan verneinende Argumentation eigentlich nur nachvollziehbar, wenn man entweder davon ausgeht, dass dabei hinsichtlich des vorderen Abstands des Gebäudes Nr. 2c zur Straße der genannte Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Bautiefe (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, 23 Abs. 4 BauNVO 1990 entspr.) verkannt wird oder aber an der Rückseite der rückseitige Gebäudevorsprung im Bereich der Nordwestecke in unzulässiger Weise „vernachlässigt“ werden soll. Ob ein als Maßstab für die Ermittlung einer in der näheren Umgebung tatsächlich eingehaltenen faktischen rückwärtigen Baugrenze im Rahmen des Einfügens hinsichtlich der „überbaubaren Grundstücksfläche“ zu berücksichtigendes Gebäude von Anfang an in seiner jetzigen Gestalt errichtet wurde, oder ob es diese erst später im Wege einer nachträglichen Erweiterung durch Anbauten „nach hinten“ erhalten hat, spielt für diese Beurteilung ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die einzelnen in dem Zusammenhang als Maßstab bildend herangezogenen Gebäude in der „näheren Umgebung“ (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) mit oder ohne seitlichen Grenzabstand ausgeführt worden sind. Die Richtigkeit dieser allgemein anerkannten Grundsätze verdeutlicht im Übrigen das von den Antragstellern mit der Beschwerdebegründung zu den Akten gereichte Foto mit der Ziffer 1, auf dem ersichtlich über die eigene Grenzgarage hinweg die rechte, ihrem Grundstück zugewandte und insoweit auf der vollen Gebäudetiefe einheitlich „ununterbrochen“ in Erscheinung tretende Giebelwand des Gebäudes Nr. 2c zu sehen sein dürfte. Die Frage, ob zusätzlich die im rückwärtigen Teil des Anwesens S... F. Straße Nr. 14 (Parzelle Nr. 1490/35) befindlichen baulichen Anlagen – was der Katasterauszug zumindest nahe legt – ebenfalls eine größere Bebauungstiefe aufweisen als die beim Vorhaben des Beigeladenen vorgesehene, müsste demgemäß nicht vertieft werden. Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke mit Zustimmung des Nachbarn erweitert worden sind oder nicht, keine Bedeutung zu. Selbst wenn man im Sinne der Antragsteller, die vortragen, dass „im gesamten Gebiet“ alle Bebauungen im rückwärtigen Bereich („Anbauten“) „von geringerer Höhe als die Hauptgebäude“ seien, in dem Zusammenhang eine geschossweise differenzierte Betrachtung und selbst bei dem Anwesen Nr. 2c diesbezüglich ein entscheidendes „Zurückbleiben“ hinter dem Bauvorhaben in der Höhe unterstellen wollte, ergäben sich schon wegen der grundsätzlich fehlenden nachbarschutzrechtlichen Relevanz einer – hier theoretisch unterstellten – Überschreitung eines gegebenenfalls aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung abzuleitenden Beurteilungsrahmens für das Einfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller unter dem Aspekt und keine „gewichtigen Zweifel“ im Sinne der genannten Maßstäbe für die Beurteilung nachbarlicher Aussetzungsbegehren. Die von den Antragstellern vorgelegten Fotos, insbesondere das Bild mit der Ziffer 8, das weit reichende bauliche Erweiterungen in die rückwärtigen Grundstücksbereiche zeigt, die zumindest nicht auf den ersten Blick als entsprechend § 23 Abs. 5 BauNVO 1990 unbeachtliche Nebenanlagen eingeordnet werden können, legt sogar eher nahe, dass der Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks unter dem Aspekt der zulässigen Bautiefe überhaupt keine verbindlichen Maßstäbe im Sinne einer beachtlichen faktischen rückwärtigen Baugrenze entnommen werden können. Auch diese Frage wäre aber abschließend nur auf der Grundlage einer Besichtigung der Örtlichkeit zu beantworten. Dafür ist im Eilrechtsschutzverfahren kein Raum. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts bleibt allein dem weitere Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts bietenden Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet grundsätzlich keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.7 ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3 (großflächiger Einzelhandel), vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 –, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt)ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.4.2011 – 2 B 20/11 –, BRS 78 Nr. 3 (großflächiger Einzelhandel), vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, vom 12.10.2009 – 2 B 440/09 – SKZ 2010, 49, Leitsatz Nr. 23 (Sportanlage in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung), vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –, SKZ 2009, 240, Leitsatz Nr. 31 (Leergutlager einer Großbrauerei), und vom 6.9.2004 – 1 W 26/04 –, SKZ 2005, 94 Leitsatz Nr. 35 (PKW-Lackiererei mit Karosseriebauwerkstatt) Soweit die Antragsteller erneut eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens mit Blick auf die Ausmaße in Höhe und Tiefe des vom Beigeladenen geplanten grenzständigen Anbaus reklamieren, fehlt es bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen eine Unzumutbarkeit aus Sicht der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt nach Bauausführung geänderter Belichtungsverhältnisse verneint hat (vgl. Seite 10 oben des angegriffenen Beschlusses). Soweit die Antragsteller auf eine in der Umgebung nach ihrem Vortrag ohne Vorbild bleibende „Grenzbebauung“ verweisen, ist zu ergänzen, dass erstens ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme der Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) bei Fehlen eines dahingehenden Verstoßes in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand der Abstandsflächenbestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der „Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens“ ist,8 vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23vgl. z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23 dass zweitens aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält und dass dies drittens nach der Rechtsprechung des Senats seit Inkrafttreten der aktuellen Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen – wie hier – über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.9 vgl. in dem Zusammenhang etwa Bitz, Die neuere Rechtsprechung zum Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung 2004, SKZ 2009, 158, mit Beispielsfällenvgl. in dem Zusammenhang etwa Bitz, Die neuere Rechtsprechung zum Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung 2004, SKZ 2009, 158, mit Beispielsfällen Eine erdrückende Wirkung baulicher Anlagen ist daher nur in Ausnahmefällen anzunehmen.10 vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 B 284/11 –, SKZ 2013, 70, Leitsatz Nr. 29, vom 20.3.2012 – 2 A 32/11 –, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 19, und vomvgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.11.2012 – 2 B 284/11 –, SKZ 2013, 70, Leitsatz Nr. 29, vom 20.3.2012 – 2 A 32/11 –, SKZ 2012, 170, Leitsatz Nr. 19, und vom Überwiegende Anhaltspunkte, dass dies hier der Fall sein könnte, sind jedenfalls nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller ferner darauf verweisen, dass der Beigeladene eine Erweiterung seines Wohnhauses „mit dem gleichen umbauten Raum“ realisieren könnte, wenn er die nunmehr genehmigte Erweiterung auf der Ebene des Obergeschosses auf die an der rechten Grenze des Baugrundstücks vorgesehene Garage „verlagern“ würde, was unter Rücksichtnahmegesichtspunkten „geboten wäre“, ergibt sich nichts anderes. Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil der Bauherr beziehungsweise der Eigentümer das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf seinem Grundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren könnte.11 vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2013 – 2 B 299/12 –, I+E 2013, 39 Der Frage der Realisierbarkeit eines solchen „Alternativvorschlages“ muss daher im Rahmen einer nachbarlichen Auseinandersetzung um die Baugenehmigung nicht nachgegangen werden. Daher gibt es auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Grund, dem Widerspruch der Antragsteller im Wege gerichtlicher Anordnung (§§ 80a Abs. 1 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 212a Abs. 1 BauGB für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung Suspensiveffekt zu verleihen. Abschließend weist der Senat die Beteiligten über den Streitstoff des Beschwerdeverfahrens hinaus auf Folgendes hin: Die Realisierung eines Bauvorhabens vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erfolgt unter mehreren Gesichtpunkten auf eigenes Risiko des Bauherrn. Allgemein hat zum einen der Bundesgesetzgeber dies durch die Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit baurechtlicher Genehmigungsentscheidungen in § 212a Abs. 1 BauGB generell in Kauf genommen beziehungsweise in die Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und zum anderen hat der Landesgesetzgeber zusätzlich durch die Beschränkung des Prüfungsprogramms für bauaufsichtsbehördliche Genehmigungsentscheidungen im – wie hier – vereinfachten Verfahren nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2004 die Beachtung der insoweit nicht erfassten materiellrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Vorhaben (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) in die „Eigenverantwortung“ der Bauherrinnen und Bauherren übertragen. Darüber hinaus ist mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation zu ergänzen, dass zwar nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der – wie hier – unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung findet.12 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 – 2 A 316/11 –, BauR 2013, 442, und vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 27.5.2009 – 8 A 11090/08 –, BauR 2009, 1629vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.3.2012 – 2 A 316/11 –, BauR 2013, 442, und vom 11.8.2010 – 2 B 217/10 –, SKZ 2011, 41, Leitsatz Nr. 23, ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 27.5.2009 – 8 A 11090/08 –, BauR 2009, 1629 Diese (bundesrechtliche) Frage wird indes in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So hat das OVG Nordrhein-Westfalen wiederholt, zuletzt im Februar 2012 – davon abweichend – entschieden, dass nicht nur – insoweit anerkannt – die planerische Festsetzung einer Doppelhausbebauung in einem Bebauungsplan (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990) nachbarschützende Wirkung entfaltet,13 vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185, zum sog. „Diktat des Erstbauenden“vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 –, BRS 63 Nr. 185, zum sog. „Diktat des Erstbauenden“ sondern dass auch im unbeplanten Innenbereich ein „Doppelhausnachbar“ ein Abwehrrecht gegen die Zulassung eines Vorhabens habe, durch das ein bestehendes Doppelhaus seine Eigenschaft als Doppelhaus im Rechtssinne verliere.14 vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2012 – 7 A 2444/09 –, BauR 2012, 1100, unter Verweis auch auf das Urteil vom 16.8.2011 – 10 A 1224/09 –, juris, dazu BVerwG, Beschluss vom 10.4.2012 – 4 B 42.11 –, ZfBR 2012, 478vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.2.2012 – 7 A 2444/09 –, BauR 2012, 1100, unter Verweis auch auf das Urteil vom 16.8.2011 – 10 A 1224/09 –, juris, dazu BVerwG, Beschluss vom 10.4.2012 – 4 B 42.11 –, ZfBR 2012, 478 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli 2012 die Revision gegen dieses Urteil zugelassen zur Klärung der Frage, ob § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 nachbarlichen Drittschutz auch für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt.15 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 – 4 B 19.12 –, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 – 4 B 19.12 –, juris Eine Sachentscheidung in dem Revisionsverfahren (Az. BVerwG 4 C 5.12) ist bisher ersichtlich nicht ergangen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht die genannte Frage im Grundsatz im Sinne der Rechtsprechung des nordrhein-westfälischen OVG bejahen, könnte das Grund für die Änderung (auch) der Rechtsprechung des Senats in dem Zusammenhang und, sofern dies vor Abschluss des von den Antragstellern eingeleiteten Hauptsacheverfahrens geschieht, in der Folge auch Anlass geben, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die dann gegebenenfalls anzuwendenden Grundsätze über den „Verlust der Doppelhauseigenschaft im Rechtssinne“ entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 im vorliegenden Fall ein Abwehrrecht der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 27.11.2012 auf der Grundlage des nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004/2012 zum Prüfungsprogramm gehörenden Bauplanungsrechts begründen. Vertieft werden müssen diese Fragen hier nicht, da sie nicht Gegenstand des Streitstoffs im Beschwerdeverfahren sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Dem Vorstehenden ist allerdings zu entnehmen, dass ein solches Abwehrrecht jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht käme, selbst wenn sich ein Verlust der Eigenschaft als Doppelhaus „im Rechtssinne“ hier bejahen ließe.16 vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 – 4 B 25.11 –, wonach unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, wobei das Erfordernis der „baulichen Einheit“ als „Doppelhaus“ nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut“ sindvgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 17.8.2011 – 4 B 25.11 –, wonach unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, wobei das Erfordernis der „baulichen Einheit“ als „Doppelhaus“ nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in „wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut“ sind Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sollen aber zumindest auf die Problematik hingewiesen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO 100 ZPO. Für einen Ausspruch zugunsten einer Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) besteht kein Anlass; er hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und dadurch auch keine eigenen Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.