Beschluss
5 B 23/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zurückweisung von Beweisanträgen begründet nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die abgelehnten Beweise für die Entscheidung entscheidungserheblich waren und ihre Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht gedeckt ist.
• Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung überwiegend auf die langjährige Mitgliedschaft und bundesweite Tätigkeit des Antragstellers in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigung stützt, sind lokale, auf religiöse Grundversorgung gerichtete Aktivitäten der vom Antragsteller geleiteten Vereine nicht notwendigerweise entscheidungserheblich.
• Ist dem Gericht bereits einschlägiges amtliches und gutachterliches Erkenntnismaterial zugänglich, liegt es im Ermessen des Gerichts, weitere Auskünfte oder Gutachten nicht einzuholen; dieses Ermessen ist nur bei offenkundiger Notwendigkeit verletzt.
• Das Gericht muss nicht jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich begegnen, es sei denn, es besteht ein Anhaltspunkt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör bei Abweisung von Beweisanträgen im Einbürgerungsverfahren • Die Zurückweisung von Beweisanträgen begründet nur dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die abgelehnten Beweise für die Entscheidung entscheidungserheblich waren und ihre Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht gedeckt ist. • Wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung überwiegend auf die langjährige Mitgliedschaft und bundesweite Tätigkeit des Antragstellers in einer als verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigung stützt, sind lokale, auf religiöse Grundversorgung gerichtete Aktivitäten der vom Antragsteller geleiteten Vereine nicht notwendigerweise entscheidungserheblich. • Ist dem Gericht bereits einschlägiges amtliches und gutachterliches Erkenntnismaterial zugänglich, liegt es im Ermessen des Gerichts, weitere Auskünfte oder Gutachten nicht einzuholen; dieses Ermessen ist nur bei offenkundiger Notwendigkeit verletzt. • Das Gericht muss nicht jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich begegnen, es sei denn, es besteht ein Anhaltspunkt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde. Der Kläger begehrte eine Einbürgerungszusicherung; die Behörde verweigerte diese wegen des Verdachts der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Kläger ist seit 1988 Mitglied der Islamischen Gesellschaft Milli Görüs (IGMG) und seit 1996 (mit Unterbrechung) Vorsteher lokaler, mit der IGMG verbundener Moscheevereine. Er bestreitet die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und beantragte im Berufungsverfahren Beweise dafür, dass die von ihm geleiteten Vereine ausschließlich religiöse Grundversorgung und Integration verfolgen und weitgehend autonom gegenüber der IGMG handeln. Weiter beantragte er Beweise für einen Reformprozess innerhalb der IGMG in den 90er Jahren und verwies auf seine Zugehörigkeit zum vermeintlich verfassungsfreundlichen Flügel. Das Oberverwaltungsgericht lehnte mehrere Beweisanträge ab und stützte die Entscheidung vorrangig auf die langjährige bundesweite Mitgliedschaft des Klägers in der IGMG sowie auf vorhandene Verfassungsschutzberichte und Gutachten. • Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, erhebliche Beweisanträge zu prüfen; bloße Ablehnung ist verfahrensfehlerhaft nur, wenn die Beweise entscheidungserheblich waren und prozessrechtlich keine Stütze für deren Nichtberücksichtigung besteht. • Die vom Kläger begehrten Beweise zu lokalen Tätigkeiten und zur Selbstverwaltung der Moscheevereine waren für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil die Entscheidung auf der bundesweiten Mitgliedschaft und der Wirkung als Vereinsvorstand zugunsten der IGMG beruhte. • Zur Frage eines Reformprozesses innerhalb der IGMG lagen dem Gericht bereits Verfassungsschutzberichte und gutachterliche Stellungnahmen (2004–2009) vor; nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO steht es im Ermessen des Gerichts, weitere Auskünfte nicht einzuholen, sofern keine offensichtliche Notwendigkeit besteht. • Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die vorhandenen Erkenntnisse unverwertbar oder mangelhaft sind oder dass neuere, aussagekräftigere Informationen zu erwarten wären; ein kursierender Reformwechsel Mitte der 90er Jahre war bereits Gegenstand der vorliegenden Materialien. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln; es genügt, wenn das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in vertretbarer Weise bewertet wurde; das OVG hat die Behauptung einer Zugehörigkeit zum verfassungsfreundlichen Flügel geprüft und für nicht überzeugend gehalten. Die Beschwerde ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Ablehnung der Beweisanträge war nicht entscheidungserheblich für das Berufungsurteil, weil das Gericht seine Entscheidung überwiegend auf die langjährige und bundesweite Mitgliedschaft des Klägers in der IGMG gestützt hat. Vorliegend rechtfertigten vorhandene Verfassungsschutzberichte und Gutachten keine weitere Beweiserhebung, zumal der Kläger nicht substanziiert darlegte, welche neuen oder besseren Erkenntnisse zu erwarten wären. Ebenso verletzte das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem es das Vorbringen zur Zugehörigkeit zum vermeintlich verfassungsfreundlichen Flügel nicht in den Gründen ausführlich behandelte, da dieses Vorbringen geprüft und in vertretbarer Weise für nicht überzeugend erachtet wurde.