OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 55/11

BVERWG, Entscheidung vom

10mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der einmonatigen Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Fristversäumnis gehindert waren. • Übertragung der Fristenkontrolle auf zuverlässiges Büropersonal entbindet den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, durch organisatorische Vorkehrungen die zuverlässige und unverzügliche Erfassung fristauslösender Schriftstücke sicherzustellen. • Fehlt es an Nachweisen für konkrete organisatorische Maßnahmen (z. B. sofortiger Eingangsstempel, unverzügliche Notierung von Beginn und Ende der Frist), trägt der Prozessbevollmächtigte das Versäumnis.
Entscheidungsgründe
Versäumung der Beschwerdefrist: Keine Wiedereinsetzung mangels organisatorischer Sicherung der Fristenkontrolle • Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen der einmonatigen Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt wurde. • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden an der Fristversäumnis gehindert waren. • Übertragung der Fristenkontrolle auf zuverlässiges Büropersonal entbindet den Rechtsanwalt nicht von der Pflicht, durch organisatorische Vorkehrungen die zuverlässige und unverzügliche Erfassung fristauslösender Schriftstücke sicherzustellen. • Fehlt es an Nachweisen für konkrete organisatorische Maßnahmen (z. B. sofortiger Eingangsstempel, unverzügliche Notierung von Beginn und Ende der Frist), trägt der Prozessbevollmächtigte das Versäumnis. Der Kläger legte eine Beschwerde nicht innerhalb der einmonatigen Frist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ein. Er beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, dass eine für die Fristenkontrolle zuständige Mitarbeiterin das Eingangsdatum des Urteils irrtümlich einen Tag später notiert habe, weil ihr das Urteil erst am folgenden Tag zur Kontrolle vorgelegt worden sei und auf dem Urteil kein Eingangsstempel vorhanden gewesen sei. Die Kanzlei vertrat, die Mitarbeiterin habe bislang zuverlässig gearbeitet und die Rechtsanwälte hätten sich auf ihre Notierungen verlassen dürfen. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde mit eidesstattlicher Versicherung der Mitarbeiterin begründet. Das Gericht prüfte, ob die Versäumung den Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist und ob organisatorische Maßnahmen zur Fristsicherung getroffen waren. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die einmonatige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten wurde (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO). • Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt glaubhaftes Vorbringen voraus, dass die Versäumung ohne Verschulden der Prozessbevollmächtigten erfolgte; deren Verschulden ist ihnen nach § 173 Satz 1 VwGO zuzurechnen. • Zwar darf ein Rechtsanwalt die Überwachung einfacher Fristen der Büroorganisation übertragen, doch muss er durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass Beginn und Ende der Frist unverzüglich und zuverlässig notiert werden (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung und das pauschale Vorbringen, die Mitarbeiterin sei zuverlässig gewesen, genügen nicht. Es fehlt an Darlegung konkreter organisatorischer Maßnahmen wie sofortiger Eingangsstempel, unverzügliche Eintragung ins Fristenbuch oder Regelungen für die Vertretung bei wechselnder Zuständigkeit. • Die Tatsache, dass bislang keine Beanstandungen aufgetreten sind, entbindet nicht von der Pflicht, die Tauglichkeit der Büroorganisation durch konkrete Maßnahmen nachzuweisen; aus der Eintragung am Tag nach Eingang folgt ein Organisationsmangel. • Folglich konnte nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Versäumung nicht auf dem Verschulden der Prozessbevollmächtigten beruhte, sodass Wiedereinsetzung zu versagen war. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gesetzliche Monatsfrist des § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO wurde abgelehnt, da der Kläger nicht darlegte, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden gehandelt hätten. Die bloße eidesstattliche Versicherung einer Mitarbeiterin und allgemeine Angaben zur Zuverlässigkeit genügen nicht; erforderliche organisatorische Vorkehrungen (z. B. Eingangsstempel, sofortige Fristeneintragung, Regelung bei wechselnder Zuständigkeit) wurden nicht nachgewiesen. Damit trägt die Kanzlei das Risiko der Fristversäumnis; die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.