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Beschluss

4 B 1111/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1204.4B1111.17.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.7.2017 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31.7.2017 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Der Antragsteller hat es trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versäumt, die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzulegen. Der angegriffene Beschluss ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses seines Prozessbevollmächtigten am 4.8.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Beschwerdeeinlegung endete danach am Freitag, dem 18.8.2017. Die Beschwerde ist jedoch erst am 28.8.2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die vom Antragsteller am 13.9.2017 beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nach § 60 VwGO kann nicht gewährt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers war nicht ohne Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO gehindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Sein Verschulden wird gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO dem Antragsteller zugerechnet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens macht der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Kern geltend: Wenn tatsächlich bestätigt worden sein sollte, dass der Beschluss vom 31.7.2017 am 4.8.2017 erhalten worden sei, sei die Frist falsch von der Rechtsanwaltsfachangestellten S. notiert worden. Bei dieser handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, die, wie regelmäßige anwaltliche Kontrollen ergeben hätten, den Kalender bereits seit vielen Jahren sorgfältig und fehlerlos geführt habe, was anwaltlich versichert werde. Diese Angaben reichen nicht aus, um ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers auszuschließen. Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Er muss deshalb den Betrieb seiner Anwaltskanzlei so organisieren, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt werden und vor Fristablauf beim zuständigen Gericht eingehen. Der Rechtsanwalt muss Vorkehrungen treffen, die gewährleisten, dass Fristen richtig berechnet und zuverlässig eingetragen werden und der Fristenlauf überwacht wird. Hierfür muss er sicherstellen, dass der Zeitpunkt des Fristablaufs in einem Fristenkalender notiert und dies in der Handakte vermerkt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2008 ‒ 2 B 6.08 ‒, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2010 ‒ 8 B 474/10 ‒, DÖV 2010, 744 = juris, Rn. 9 f. m. w. N. Selbst wenn die Berechnung, Notierung und Kontrolle der Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter den gegebenen Umständen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden dürfte, dazu siehe BVerwG, Beschlüsse vom 28.2.2002 ‒ 6 C 23.01 ‒, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 243 = juris, Rn. 6, und vom 11.1.2012 ‒ 9 B 55.11 ‒, NVwZ 2012, 580 = juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12.8.2011 ‒ 1 A 2050/09 ‒, NJW 2011, 3465 = juris, Rn. 5, und vom 18.5.2010 ‒ 8 B 474/10 ‒, DÖV 2010, 744 = juris, Rn. 13 f., was dahingestellt bleiben kann, muss jedenfalls organisatorisch sichergestellt sein, dass dem Rechtsanwalt die Handakte fristgerecht vorgelegt wird. Das setzt organisatorische Vorkehrungen dafür voraus, dass der Fristablauf ordnungsgemäß in den Fristenkalender eingetragen wird. Dies schließt Vorkehrungen gegen naheliegende Fehler und übliche Nachlässigkeiten bei der Eintragung in das Fristenbuch ein. Der Rechtsanwalt hat selbst durch derartige organisatorische Vorkehrungen darauf zu achten, dass unverzüglich nach Eingang eines fristauslösenden Schriftstücks Beginn und Ende der Frist in das Fristenbuch oder den Fristenkalender eingetragen werden. Vgl. BVerwG Beschluss vom 11.1.2012 ‒ 9 B 55.11 ‒, NVwZ 2012, 580 = juris, Rn. 3, m. w. N. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat keine Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, dass er dieser Anforderung genügt hat. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, durch welche organisatorischen Maßnahmen sichergestellt ist, dass zugestellte Beschlüsse unverzüglich und unter sorgfältiger Prüfung des Eingangsdatums im Fristenbuch erfasst werden. Seine Angabe, die geschulte und durch regelmäßige Kontrollen belegt zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte habe die Frist notiert, reicht dafür nicht aus. Unabhängig davon hätte die Beschwerde in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen – 3 K 3105/16 – (VG Aachen) erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 10.11.2016 enthaltenen Widerruf der Automatenaufstellerlaubnis wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu seinen Lasten aus. Der angegriffene Widerruf der dem Antragsteller am 23.4.2014 erteilten Erlaubnis zum Aufstellen von drei Spielgeräten sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers, gleichwohl von der Vollziehung verschont zu bleiben, sei nicht ersichtlich. Der Widerruf der Aufstellerlaubnis stütze sich zu Recht auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW, weil dadurch, dass der Antragsteller sich nachträglich als unzuverlässig im Sinne von § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO erwiesen habe, Tatsachen eingetreten seien, welche die Versagung der Erlaubnis rechtfertigt hätten. Der Antragsteller sei unzuverlässig, weil er ohne die dazu erforderlichen Erlaubnisse im 1. Obergeschoss des Hauses N. N1. 3 in T. eine Spielhalle betrieben habe. Dass der Antragsteller die Räumlichkeit in einer Teilfläche an Frau O. für private Zwecke vermieten habe, stelle eine Schutzbehauptung dar. Auch nach ihrer Einlassung im Ordnungswidrigkeitenverfahren hätten mit Wissen und Wollen des Antragstellers im 1. Obergeschoss des Hauses Pokerspiele stattgefunden. Es sei nicht glaubhaft, dass diese allein zur Deckung der Kosten der Raumnutzung und Getränke durchgeführt worden sein sollen. Der vorgelegte Mietvertrag des Antragstellers mit Frau O. weise Ungereimtheiten auf, die den Schluss nahelegten, dass er nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, um im Rechtsverkehr den Schein einer privaten Nutzung zu erzeugen. Angesicht der besonderen Gefahren, die im Bereich des gewerblichen Glücksspiel von der Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden für die Allgemeinheit ausgingen, überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Ausnutzung der Aufstellerlaubnis für drei Spielgeräte. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Einwand, ohne Auslesen der Geräte im 1. Obergeschoss und ohne Anhörung der Zeugin O. könne eine Entscheidung nicht getroffen werden, greift nicht durch. Er stellt bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, schon die Anfrage des Antragstellers zum Einrichten einer Spielhalle im 1. Obergeschoss des Hauses N. N1. 3, die Hinweise von Dritten auf den Betrieb einer Spielhalle und die Einrichtung der Räumlichkeit im 1. Obergeschoss stellten eine hinreichende Grundlage für die Annahme des Betriebs einer illegalen Spielhalle und eine sich daraus ergebende Unzuverlässigkeit des Antragstellers dar. Darüber hinaus erübrigt sich ein Auslesen der Geräte im 1. Obergeschoss, weil es ausweislich der Einlassung des Antragstellers in der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Eschweiler (38 OWi-409 Js 1309/16-507/16) vom 18.4.2017 bereits erfolgt ist. Abgesehen davon spricht das Ergebnis der Auslesung, das nach der vor dem Amtsgericht geäußerten Ansicht des Antragstellers nur ein seltenes Bespielen der Geräte dokumentiert, nicht gegen den Betrieb einer Spielhalle mit Geldspielgeräten und Pokerrunden als solcher. Immerhin hat der Antragsteller selbst vorgetragen, eingeworfenes Geld sei sofort wieder entnommen worden. Dies ist auch bei einem verbotenen gewerblichen Betrieb einer Spielhalle naheliegend. Soweit der Antragsteller die fehlende Anhörung der Zeugin O. zum Nachweis der Vermietung der Räumlichkeit an sie und ihrer Verantwortlichkeit für die Nutzung beanstandet, setzt er sich mit den diesbezüglichen Wertungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Dieses hatte den ihm vorliegenden Mietvertrag aufgrund mehrerer konkreter Indizien als ausschließlich zu dem Zweck der Erzeugung des Rechtsscheins einer privaten Nutzung geschlossen angesehen. Darüber hinaus hat es die Einlassung der Zeugin O. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Eschweiler vom 18.4.2017 eingehend gewürdigt, wonach mit Wissen und Wollen des Antragstellers Pokerspiele im 1. Obergeschoss des Hauses N. N1. 3 stattgefunden hätten. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.