Beschluss
2 B 99/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Teilzeitbeschäftigte Beamte können verpflichtet sein, ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden, herabgesetzten Umfang zu leisten.
• Diese Verpflichtung greift bereits für die ersten Mehrarbeitsstunden, die den individuellen Beschäftigungsumfang überschreiten, nicht erst bei Überschreiten der Vollzeitregelarbeitszeit.
• Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Vorlagepflicht an den EuGH liegt nicht vor, weil die nationale Entscheidung über die Rechtfertigung einer offenbar geschlechtsbezogen wirkenden Regelung vorrangig Sache der nationalen Gerichte ist.
• Frühere Urteile, die Vergütungsansprüche betreffen oder Angestellte betreffen, stehen dem nicht entgegen; es besteht kein Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung und zur Richtlinie 97/81/EG.
Entscheidungsgründe
Keine EuGH-Vorlagepflicht bei angepasster ausgleichsfreier Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Beamter • Teilzeitbeschäftigte Beamte können verpflichtet sein, ausgleichsfreie Mehrarbeit in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden, herabgesetzten Umfang zu leisten. • Diese Verpflichtung greift bereits für die ersten Mehrarbeitsstunden, die den individuellen Beschäftigungsumfang überschreiten, nicht erst bei Überschreiten der Vollzeitregelarbeitszeit. • Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Vorlagepflicht an den EuGH liegt nicht vor, weil die nationale Entscheidung über die Rechtfertigung einer offenbar geschlechtsbezogen wirkenden Regelung vorrangig Sache der nationalen Gerichte ist. • Frühere Urteile, die Vergütungsansprüche betreffen oder Angestellte betreffen, stehen dem nicht entgegen; es besteht kein Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung und zur Richtlinie 97/81/EG. Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigte Studienrätin im Dienst des Beklagten. Im Januar 2005 leistete sie zwei und im April 2005 eine Stunde Mehrarbeit. Sie beantragte Vergütung für diese Mehrarbeit; der Dienstherr lehnte ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; auch der Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung zurück. Der VGH stellte fest, dass teilzeitbeschäftigte Beamte zu einer ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden, ausgleichsfreien Mehrarbeit verpflichtet sind und diese Verpflichtung bereits die ersten Mehrarbeitsstunden jenseits des individuellen Umfangs erfasst. Die Klägerin blieb mit ihrer Mehrarbeit unterhalb der Schwelle zur ausgleichspflichtigen Mehrarbeit. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil keine bisher höchstrichterlich ungeklärte, revisionsrelevante Rechtsfrage vorliegt. • Der Senat hat bereits entschieden, dass die Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Beamter, in einem ihrem Beschäftigungsumfang entsprechenden Maß ausgleichsfrei Mehrarbeit zu leisten, weder gegen die Rahmenrichtlinie zur Teilzeitarbeit noch gegen Art.3 Abs.1 GG verstößt; eine etwaige Entgeltungleichbehandlung ist gerechtfertigt. • Eine Vorlagepflicht nach Art.267 Abs.3 AEUV besteht nicht, weil die Beurteilung der Rechtfertigung einer offenbar geschlechtsbezogen wirkenden Regelung Sache des nationalen Gerichts ist; die Rechtsprechung des EuGH überlässt den Mitgliedstaaten die Rechtfertigungsprüfung. • Die von der Beschwerde angeführten Urteile betreffen andere Konstellationen (Vergütungspflicht, Angestellte statt Beamte) und begründen keinen Widerspruch; die landesrechtliche Regelung verpflichtet Beamte unabhängig vom Beschäftigungsumfang zur ausgleichsfreien Mehrarbeit, wodurch keine unionsrechtswidrige Schlechterstellung von Vollzeitbeschäftigten festgestellt wird. Die Beschwerde der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit. Maßgeblich ist, dass teilzeitbeschäftigte Beamte verpflichtet werden können, in ihrem individuellen, dem Beschäftigungsumfang angepassten Umfang ausgleichsfreie Mehrarbeit zu leisten. Die nationale Rechtsprechung hierzu ist mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und es besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehen und die Zahlungen werden nicht gewährt.