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Beschluss

1 E 35/12 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2012:0516.1E35.12GE.0A
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Leitsätze
1. Auch wenn eine Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, liegt ein Anordnungsgrund vor, um das Entstehen eines Erfahrungsvorsprungs zu vermeiden.(Rn.23) 2. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und die Aussichten des Antragstellers offen sind, in einem neuen Verfahren zum Zug zu kommen.(Rn.26) 3. Erfüllt ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsprofil, d.h. Voraussetzungen, die sich nach objektiven Kriterien unschwer feststellen lassen, darf er nicht ausgeschlossen werden.(Rn.29)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Stelle des Leiters des Referats 51 - "Umweltpolitik" im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) mit der Beigeladenen zu besetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, liegt ein Anordnungsgrund vor, um das Entstehen eines Erfahrungsvorsprungs zu vermeiden.(Rn.23) 2. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und die Aussichten des Antragstellers offen sind, in einem neuen Verfahren zum Zug zu kommen.(Rn.26) 3. Erfüllt ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsprofil, d.h. Voraussetzungen, die sich nach objektiven Kriterien unschwer feststellen lassen, darf er nicht ausgeschlossen werden.(Rn.29) 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Stelle des Leiters des Referats 51 - "Umweltpolitik" im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) mit der Beigeladenen zu besetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Besetzung der Stelle des Leiters des Referats 51 - "Umweltpolitik" im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz (TMLFUN) mit der Beigeladenen. Die am ... 1959 in Herda geborene Antragstellerin absolvierte an der Karl-Marx-Universität Leipzig ein Studium im Fach "Ökonomie und Technologie der Tierproduktion", das sie mit dem akademischen Grad "Diplomagraringenieur" abschloss. Im Jahre 1991 trat sie - zunächst als Angestellte - in den Dienst des Antragsgegners ein. Nach Absolvierung des Referendariats bestand sie am 28. März 1994 die Große Staatsprüfung für den höheren Dienst in der Agrarverwaltung. Unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannte sie der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. April 1994 zur Landwirtschaftsrätin z. A. und wies ihr im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Forsten den Dienstposten einer persönlichen Referentin des Staatssekretärs zu. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 ernannte sie der Antragsgegner unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Landwirtschaftsrätin und beförderte sie mit Wirkung vom 1. Juni 1996 zur Oberlandwirtschaftsrätin. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 setzte sie der Antragsgegner als Referentin in das Referat "Europaangelegenheiten, Fördermittel" um. Mit Wirkung vom 1. April 1997 übertrug der Antragsgegner der Antragstellerin die Aufgaben einer Referentin im Referat "EU-Angelegenheiten" und bestellte sie mit Wirkung vom 1. September 1997 zur ständigen Vertreterin des Referatsleiters und mit Wirkung vom 26. März 1999 zur Leiterin des Referates "Europa/Fördermittel". Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 beförderte sie der Antragsgegner zur Landwirtschaftsdirektorin. Neben ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin fungierte die Antragstellerin in der Zeit vom 15. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 als persönliche Referentin des Staatssekretärs und seit 1. Oktober 2004 als Grundsatzreferentin "Internationales". Mit Wirkung vom 11. April 2008 beförderte sie der Antragsgegner zur Ministerialrätin (BesGr. A 16). Nach Auflösung ihres Referats wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 1. Januar 2011 zur Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft (TLL) versetzt. Eine gegen die Versetzung vor dem Verwaltungsgericht Weimar erhobene Klage (4 K 196/11) ist noch nicht entschieden. Die für die Antragstellerin erstellte letzte Regelbeurteilung mit dem Stichtag 1. Januar 2005 endet mit dem Prädikat "Übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze". Mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 2011 schrieb der Antragsgegner den nach A 16 ThürBesG bewerteten Dienstposten des Leiters des Referates "Umweltpolitik" im TMLFUN zur Besetzung aus. In der Ausschreibung heißt es, dass folgende Voraussetzungen von den Bewerbern zwingend erwartet würden: - "erfolgreicher Abschluss eines juristischen, politikwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen oder technischen Studiums an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule - mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Bezug zu umweltpolitischen Querschnittsaufgaben und bei der Koordinierung von umweltpolitischen/umweltstrategischen Meinungsbildungsprozessen - mehrjährige Berufs- und Führungstätigkeit in der Verwaltung von Bund, Ländern oder Kommunen oder in Umwelt- und Naturschutzverbänden" Auf den ausgeschriebenen Dienstposten bewarb sich unter Anderem die Beigeladene. Die Antragstellerin hatte gegenüber dem Antragsgegner ihr Interesse an dem Dienstposten bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht. Im Besetzungsbericht vom 13. Dezember 2011, vom Staatssekretär im TMLFUN unter dem 14. Dezember 2012 gebilligt, wurde vorgeschlagen, den ausgeschriebenen Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin im Auswahlverfahren wurde im Bericht in Verbindung mit der beigefügten Bewerberübersicht damit begründet, dass es in ihrem Fall an der einschlägigen Berufserfahrung mit Bezug auf umweltpolitische Querschnittsaufgaben und in Bezug auf die Koordinierung von umweltpolitischen/umweltstrategischen Meinungsbildungsprozessen mangele. Die Antragstellerin sei fachlich auf Landwirtschaft ausgerichtet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011, zugestellt am 21. Dezember 2011, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass aufgrund einer Auswahl nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG beabsichtigt sei, den Dienstposten mit der Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11. Januar 2012, im TMLFUN eingegangen am selben Tag, Widerspruch ein. Mit Arbeitsvertrag vom 12. Januar 2012 stellte der Antragsgegner die Beigeladene auf unbestimmte Zeit ein. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 bestellte der Antragsgegner die Beigeladene mit Wirkung vom 1. Februar 2012 zur Leiterin des Referates "Umweltpolitik". Bereits am 24. Januar 2012 hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Antragstellerin trägt vor, ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch den Antragsgegner verletzt worden. Die ihr gegenüber ergangene Mitteilung vom 16. Dezember 2011 sei wahrheitswidrig, zumindest aber irreführend. Denn entgegen dieser Mitteilung sei ein Leistungsvergleich zwischen ihr und der Beigeladenen gar nicht durchgeführt worden. Dies sei rechtswidrig. Das sie ausschließende Kriterium des Anforderungsprofils sei inhaltlich eindeutig zu unbestimmt, als das es als konstitutives Merkmal des Anforderungsprofils dienen könne. So sei weder eindeutig bestimmbar, was unter "umweltpolitischen Querschnittsaufgaben" und "umweltpolitischen/umweltstrategischen Meinungsbildungsprozessen" zu verstehen sei, noch in welcher Form und in welchem Maße sich ein "Bezug" hierzu aus der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Bewerber ergeben solle. Abgesehen davon werde das Anforderungsprofil von ihr erfüllt, so dass sie in den Leistungsvergleich hätte mit einbezogen werden müssen. Entsprechende "Bezüge" hätten sich sowohl im Rahmen ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin im TMLFUN als auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als persönliche Referentin des Staatssekretärs ergeben, die ausschließlich für den Bereich Umweltpolitik zuständig gewesen seien. Die Auswahlentscheidung sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil der vom Staatssekretär abgezeichnete Auswahlvermerk bereits von der zuvor - von wem auch immer - getroffenen Feststellung ausgehe, dass sie, die Antragstellerin, das Anforderungsprofil nicht erfülle. Diese Feststellung sei aber ersichtlich nicht vom Staatssekretär, sondern von einer dazu nicht autorisierten Person getroffen worden. Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens über die zu besetzende Stelle "Leiter/in des Referates 51 - Umweltpolitik" im TMLFUN zu untersagen, diesen Dienstposten mit der hierfür vorgesehenen Beigeladenen zu besetzen und diese als Referatsleiterin (Besoldungsgruppe A 16 ThürBesG) zu ernennen, zu befördern oder in die entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, für den Antrag fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Beigeladenen um eine Tarifbeschäftigte handele, die ihren Arbeitsvertrag bereits vor Einreichung des Eilantrags unterschrieben habe. Insoweit seien bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Antragstellerin habe ausreichend Zeit gehabt, ihren Eilantrag rechtzeitig einzureichen. Ihre Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 Satz 1 GG seien erfüllt. Auch drohe der Antragstellerin kein Rechtsverlust. Die Beigeladene könne bei seinem Unterliegen jederzeit auf einen anderen mit E 15 bewerteten Dienstposten umgesetzt werden. Darüber hinaus sei aber auch ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Das von ihm erstellte Anforderungsprofil für den Dienstposten sei sachgerecht und ausreichend bestimmt. Da die Antragstellerin die Kriterien dieses Profils nicht erfülle, sei sie allein schon aus diesem Grund für die Besetzung nicht geeignet gewesen. Die Bezüge zur Umweltpolitik während ihrer Tätigkeit als Referatsleiterin seien von untergeordneter Bedeutung gewesen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin seien auch die beiden Staatssekretäre, deren persönliche Referentin sie gewesen sei, nicht ausschließlich im Bereich Umweltpolitik tätig gewesen. Demgegenüber erfülle die Beigeladene eindeutig das Anforderungsprofil. Sie habe sich nach einem Bewerbervergleich als die am besten Qualifizierte erwiesen. Seine Mitteilung an die unterlegenen Bewerber sei folglich inhaltlich zutreffend gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die dieses Verfahren betreffenden Verwaltungsakten des Antragsgegners (1 Ordner, 7 Heftungen). II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt. Sowohl ein Anordnungsgrund (vgl. nachfolgend zu 1.) wie auch ein Anordnungsanspruch (vgl. nachfolgend zu 2.) sind gegeben. 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn ihr drohen ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile, die in einem späteren Hauptsachverfahren nicht zu beheben sein werden. Zwar weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, dass eine eventuell fehlerhafte Besetzungsentscheidung durch die spätere Umsetzung der Beigeladenen, die "lediglich" als Tarifbeschäftigte eingestellt wurde, wieder rückgängig gemacht werden könnte. Dies gilt umso mehr, als der mit der Beigeladenen abgeschlossene Arbeitsvertrag ausdrücklich gerade nicht eine Verwendung nur auf dem hier umkämpften Dienstposten vorsieht. Gleichwohl besteht auch hier ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen. Der Antragsgegner hat sich im vorliegenden Fall entschieden, den umkämpften Dienstposten nach Leistungsgrundsätzen zu besetzen sowie Versetzungs- und Beförderungsbewerber gleich zu behandeln. Anderslautende Einschränkungen ergeben sich aus der Ausschreibung nicht. Auch wenn die Dienstpostenübertragung durch die Auswahl eines Versetzungsbewerbers oder eines Angestellten rückgängig zu machen ist, kann in solchen Fällen ein Grund, der den Erlass einer Sicherungsanordnung rechtfertigt, dann bejaht werden, wenn die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers dadurch wesentlich erschwert oder vereitelt wird, dass der ausgewählte Bewerber vorläufig die Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens wahrnimmt (OVG NW, Beschluss vom 22.2.2011 - 6 B 1760/10 -, VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2011 - 13 L 848/11 -, jeweils zitiert nach Juris). Denn dieser kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung gewinnen, der mit der Länge des Hauptverfahrens zunimmt und ihm auch dann verbleibt, wenn sich im späteren Hauptverfahren die zu seinen Gunsten getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte. Da sich dienstliche Beurteilungen auf den tatsächlich wahrgenommenen Dienstposten unter Berücksichtigung der sich aus dem abstrakt-funktionellen Amt ergebenden Anforderungen beziehen müssen, können die auf dem Dienstposten gezeigten Leistungen in einer zutreffenden dienstlichen Beurteilung auch nicht ausgeblendet werden. Denn die dienstliche Beurteilung muss den im Beurteilungszeitraum tatsächlich vorhandenen Leistungsstand des Beamten bewerten (BVerwG, Beschluss vom 11.5.2009 - 2 VR 1/09 -, ZBR 2009, 411). In derartigen Situationen ist es ein Gebot des effektiven Rechtsschutzes, schon die Vergabe des (Beförderungs-)Dienstpostens einer gerichtlichen Kontrolle im Eilverfahren zu unterziehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Anordnungsgrund unter dem Gesichtspunkt des drohenden Erfahrungsvorsprungs gegeben. Ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte die Beigeladene die Möglichkeit, sich auf dem übertragenen Dienstposten zu bewähren und gegenüber der Antragstellerin einen Erfahrungsvorsprung zu erwerben bzw. einen eventuell vorhandenen noch weiter auszubauen. Dieser Erfahrungsvorsprung könnte im Falle einer Wiederholung der Auswahlentscheidung auch nicht ausgeblendet werden. Demgegenüber müsste die Antragstellerin vorläufig weiterhin ihren jetzigen Dienstposten ausfüllen, der ihr keinerlei Erfahrungen auf den vom Antragsgegner in der Ausschreibung gewünschten umweltpolitischen Gebieten vermittelt. Dieser drohende Erfahrungsvorsprung wäre auch in rechtlicher Hinsicht erheblich. Insbesondere kann angesichts der bisherigen Laufzeiten von Konkurrentenverfahren in Thüringen nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin lediglich eine nur kurzfristige vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens durch die Beigeladene (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.4.2010 - 1 WDS-VR 2/10 -, zitiert nach Juris) zu befürchten hätte. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entfällt der danach bestehende Anordnungsgrund auch nicht etwa deshalb, weil die Antragstellerin erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der Mitteilung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens ihren Rechtsschutzantrag gestellt hat. Aus den aus Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG sich ergebenden Mitteilungs- und Wartepflichten des Dienstherrn ergeben sich keine zu Lasten des unterlegenden Bewerbers wirkenden prozessualen Ausschlussfristen. Vielmehr kann dieser auch noch nach Ablauf der Mindestwartefrist von zwei Wochen vor dem Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachsuchen, unterliegt dann aber dem Risiko, dass die Stellenbesetzung bereits vollzogen wurde und auch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Hat sich dieses Risiko jedoch noch nicht verwirklicht, ist ihm ebenso Rechtsschutz zu gewähren, wie einem Antragsteller, der vor dem Ablauf der Frist von zwei Wochen um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Unzumutbare Nachteile für den Dienstherrn ergeben sich daraus nicht. Vielmehr hat er es in der Hand, seine Ablehnungsentscheidung in die Form eines Verwaltungsakts mit Rechtsbehelfsbelehrung zu kleiden, so dass er im Falle der nicht rechtzeitigen Anfechtung von der Bestandskraft der Entscheidung ausgehen kann. In diesem Sinne ist der Antragsgegner auch verfahren. 2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in derartigen Verfahren regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Antragstellerin rechtsfehlerhaft ist, weil ihr Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein (ThürOVG, Beschluss vom 13.4.2006 - 2 EO 1065/05 -, ThürVGRspr. 2007, 4 [7]). Beides ist hier der Fall. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt spricht alles dafür, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren die Antragstellerin in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 26 Abs. 2 Satz 1 ThürBG i. V. m. § 9 BeamtStG verletzt. Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Dienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Gemessen hieran hat der Antragsgegner bislang keine dem Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin hinreichend Rechnung tragende Auswahlentscheidung getroffen. Die bisherige Auswahlentscheidung leidet daran, dass der Antragsgegner die Antragstellerin unter Berufung auf das von ihm aufgestellte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ derjenigen Bewerber ausgeschlossen hat, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenauslese eine Auswahl zu treffen ist. Dabei kann offenbleiben, ob das vom Antragsgegner aufgestellte Anforderungsprofil, insbesondere mit der Verwendung des Merkmals "Bezüge", überhaupt ausreichend bestimmt gefasst wurde. Denn die Antragstellerin hätte bereits deshalb in das "engere" Auswahlverfahren einbezogen werden müssen, weil sie die - richtig verstandenen - zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Nichterfüllung eines (zulässigerweise aufgestellten) so genannten "konstitutiven" Anforderungsprofils durch einen Bewerber gebietet dem Dienstherrn, diesen bei der Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen. Als „konstitutiv“ einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das „beschreibende“, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Ob ein Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt, unterliegt vollständig der gerichtlichen Kontrolle (VGH BW, Beschluss vom 7.12.2010 - 4 S 2057/10 -; SächsOVG, Beschluss vom 15.11.2011 - 2 B 99/11 -, jeweils zitiert nach Juris und m. w. N.) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin sämtliche zwingenden Anforderungen des vom Antragsgegner aufgestellten Anforderungsprofils erfüllt. Dies gilt insbesondere für das Merkmal "mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung mit Bezug zu umweltpolitischen Querschnittsaufgaben und bei der Koordinierung von umweltpolitischen/umweltstrategischen Meinungsbildungsprozessen". Die Antragstellerin hat hinlänglich glaubhaft gemacht, dass dieses Merkmal bei ihr gegeben ist. Zu Recht hat sie in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bereits ihre langjährige Tätigkeit als Referatsleiterin im TMLFUN Bezüge zu den vom Antragsgegner genannten Aufgabengebieten aufweist. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung des unter Nr. 2 des vorgelegten Geschäftsverteilungsplans umrissenen Zuständigkeitsbereichs "Europapolitik/Internationale Konferenzen". Sowohl umweltpolitische Querschnittsaufgaben wie auch Koordinationsaufgaben im Hinblick auf umweltpolitische und umweltstrategische Meinungsbildungsprozesse sind hier - größtenteils sogar ausdrücklich - benannt. Dementsprechend hat der Antragsgegner diesen Umstand als solchen ebenso wenig bestritten wie den Hinweis der Antragstellerin, dass sie auch in ihrer Eigenschaft als persönliche Referentin von zwei Staatssekretären mit den bezeichneten Aufgaben konfrontiert gewesen ist. Ob diese Staatssekretäre im Ministerium für die Umweltpolitik jeweils ausschließlich zuständig waren oder nicht, ist vor diesem Hintergrund rechtlich bedeutungslos. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners reichen die von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Bezüge zu den im Anforderungsprofil benannten Aufgabengebieten auch aus. Zwar mag die geforderte "mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung" nicht bereits bei jedem lediglich beiläufigen Kontakt zu den genannten umweltpolitischen Belangen erfüllt sein. Anderes gilt jedoch im Falle der Antragstellerin, der es gelungen ist, langjährige und kontinuierliche berufliche Bezüge zur Umweltpolitik glaubhaft zu machen, mögen diese auch nicht den eigentlichen fachlichen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit bestimmt haben. Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 11. April 2012 diese von der Antragstellerin aufgezeigten Bezüge in qualitativer Hinsicht zu relativieren sucht, findet dies im Anforderungsprofil keine Stütze mehr. Dessen hier interessierendes Merkmal fordert nach seinem Wortlaut hinsichtlich der einschlägigen Berufserfahrung in quantitativer Hinsicht zwar eine Tätigkeit von mindestens drei Jahren, lässt jedoch in qualitativer Hinsicht "Bezüge" zu umweltpolitischen Querschnittsaufgaben ausreichen. Auch die Koordinationsaufgabe wird in qualitativer Hinsicht nicht weitergehend spezifiziert. Derlei Einschränkungen ergeben sich bei einer am objektiven Empfängerhorizont ausgerichteten Auslegung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30.3.2007 - 2 EO 729/06 -, zitiert nach Juris) auch nicht aus den übrigen Angaben des Anforderungsprofils, die sich im Gegenteil auch und gerade hinsichtlich seiner zwingenden Kriterien eher durch eine ungewöhnliche Weite und - etwa mit Blick auf die verlangten Studienabschlüsse - durch einen großen Variantenreichtum auszeichnen. Mit der vom Antragsgegner vorgenommenen Ausrichtung (auch) an qualitativen Aspekten verlöre das Merkmal überdies die Funktion eines zulässigerweise aufgestellten zwingenden Bestandteils des Anforderungsprofils. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der Hinweise des Antragsgegners, im früheren Referat der Antragstellerin sei das Thema Umwelt "nur eines von vielen" gewesen, so dass die Bezüge zur Umweltpolitik lediglich von "untergeordneter Bedeutung" gewesen seien und die eigentliche Facharbeit "selbstverständlich" in den Fachabteilungen geleistet worden sei. Mit Qualifizierungen dieser Art beschränkt sich der Antragsgegner zur Ausfüllung der Merkmale des Anforderungsprofils nicht mehr nur auf objektiv überprüfbare Fakten, sondern trifft letztlich ein (persönlichkeitsbedingtes) Werturteil. Ort für eine solche Bewertung ist aber nicht bereits die Frage, ob die Bewerber die zwingenden Kriterien des (zulässigerweise aufgestellten) Anforderungsprofils überhaupt erfüllen, sondern vielmehr die zweite Prüfungsstufe, in der die einschlägigen Erfahrungen der Bewerber und deren Leistungen zueinander wertend in Beziehung gesetzt werden. Die Aussichten der Antragstellerin, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, erscheinen schließlich auch zumindest als "offen". Die Erfolgsaussichten hängen ab vom Ergebnis eines Leistungsvergleichs zwischen ihr und der Beigeladenen, dessen Ergebnis bereits mit Blick auf das Fehlen einer aktuellen Beurteilung der Antragstellerin nicht prognostiziert werden kann. Für den Fall, dass der streitbefangene Dienstposten entgegen der gerichtlichen Verfügung vom 24. Januar 2012 entsprechend dem in den Verwaltungsakten befindlichen Erlass des Staatssekretärs des TMLFUN vom 26. Januar 2012 tatsächlich mit der Beigeladenen besetzt worden sein sollte, weist das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten auf die Verpflichtung des Antragsgegners hin, eine entsprechende Bestellung umgehend rückgängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Sie hat keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen. Daher entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht der Billigkeit, ihre Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt, konnte der für Dienstpostenkonkurrenzen anzusetzende Regelstreitwert auf die Hälfte herabgesetzt werden.