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Urteil

7 C 11/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitgliedschaft in einem Wasserverband, die als dingliche (verdinglichte) Mitgliedschaft durch Eigentum an einem Grundstück begründet ist, endet mit dem Verlust des Eigentums; eine gesonderte Aufhebung nach § 24 WVG ist nicht erforderlich. • Die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums (Dereliktion) kann nicht allein wegen ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zivilrechtlich für unwirksam erklärt werden. • Eine Dereliktion ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie in ihrem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt; allein die Entlastung von öffentlich-rechtlichen Verbandslasten begründet das nicht. • Satzungs- und gesetzliche Regelungen des WVG ermöglichen Befugnisse des Verbands zur Betretung und Nutzung sowie nachwirkende Zahlungsverpflichtungen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen; ein allgemeines Verbot der Eigentumsaufgabe folgt daraus nicht.
Entscheidungsgründe
Ende der dinglichen Verbandsmitgliedschaft durch Eigentumsaufgabe • Die Mitgliedschaft in einem Wasserverband, die als dingliche (verdinglichte) Mitgliedschaft durch Eigentum an einem Grundstück begründet ist, endet mit dem Verlust des Eigentums; eine gesonderte Aufhebung nach § 24 WVG ist nicht erforderlich. • Die Möglichkeit der Aufgabe des Eigentums (Dereliktion) kann nicht allein wegen ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in einem Wasserverband zivilrechtlich für unwirksam erklärt werden. • Eine Dereliktion ist nur dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie in ihrem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstößt; allein die Entlastung von öffentlich-rechtlichen Verbandslasten begründet das nicht. • Satzungs- und gesetzliche Regelungen des WVG ermöglichen Befugnisse des Verbands zur Betretung und Nutzung sowie nachwirkende Zahlungsverpflichtungen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen; ein allgemeines Verbot der Eigentumsaufgabe folgt daraus nicht. Die Klägerin war Eigentümerin von vier Weinberggrundstücken im Gebiet des beklagten Wasserverbands. Sie hatte ihre Weinbauaktivität bereits eingestellt und verzichtete im Februar 2008 durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt auf ihr Eigentum; die Dereliktion wurde ins Grundbuch eingetragen. Der Verband forderte für 2008 Verbandsbeiträge; nach erfolglosem Widerspruch klagte die Klägerin gegen den Beitragsbescheid. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, es fehle an einem wirtschaftlichen Vorteil i.S.v. § 28 Abs. 4 WVG. Der Verwaltungsgerichtshof teilte diese Sicht nur teilweise und setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Mitgliedschaft bei Eigentumsaufgabe fortbesteht. Der Verband rügte in der Revision eine Regelungslücke und berief sich auf Solidarität und Gläubigerschutz; die Klägerin hielt die Aufgabe des Eigentums für zulässig und nicht treuwidrig. • Rechtsgrundlage: Nach § 28 Abs. 1 WVG sind Verbandsbeiträge von Verbandsmitgliedern zu leisten; § 22 Satz 1 WVG bestimmt die Mitglieder als die bei Errichtung Beteiligten und deren Rechtsnachfolger. • Auslegung: Das WVG folgt dem Prinzip der verdinglichten oder Realmitgliedschaft; die Mitgliedschaft ist untrennbar mit dem Eigentum am Grundstück verknüpft, sofern nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 WVG). • Erlöschen der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet nicht nur durch Aufhebung nach § 24 WVG bei Wegfall des Vorteils, sondern auch durch den Verlust des Eigentums; die Aufgabe des Eigentums führt daher zum Ausscheiden aus dem Verband. • Argumente gegen eine Regelungslücke: Eine Pflicht zur Fortführung der Mitgliedschaft allein aus dem Solidarprinzip oder aus Erwägungen des Gläubigerschutzes lässt sich dem Wortlaut und System des WVG nicht entnehmen; entsprechende nachwirkende Zahlungspflichten sind im Gesetz nur in eng begrenzten Fällen geregelt. • Zur Wirksamkeit der Dereliktion: Eine zivilrechtliche Unwirksamkeit der Eigentumsaufgabe wegen ihrer Auswirkungen auf die Verbandsmitgliedschaft ist nicht gerechtfertigt; die Rechtsprechung zu Unwirksamkeit von Verzicht an Gemeinschaftsrechten ist nicht übertragbar. • Sittenwidrigkeit: Eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB kommt nur bei vorwerfbarer Schädigungsabsicht oder ähnlichem in Betracht; nach den tatrichterlichen Feststellungen liegt hier keine solche treuwidrige Zwecksetzung vor. • Praktische Folgewirkungen: Verbandliche Betretungs- und Benutzungsrechte (§ 33 WVG) und die Möglichkeit haushaltsrechtlich begründeter Ersatzleistungen können den Verband schützen, ersetzen aber keine generelle Fortwirkung der Mitgliedschaft. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Klägerin nach wirksamer Aufgabe des Eigentums an den Weinberggrundstücken nicht mehr Mitglied des Wasserverbands und damit nicht beitragspflichtig für den streitigen Zeitraum war. Eine Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 WVG war hierfür nicht erforderlich, denn die dingliche Mitgliedschaft endet mit dem Eigentumsverlust. Die Dereliktion ist nicht bereits deshalb unwirksam oder sittenwidrig, weil sie Belastungen des Verbands reduziert; konkrete Anhaltspunkte für eine treuwidrige Schädigungsabsicht liegen nicht vor. Etwaige Forderungen des Verbands für künftige Beseitigungs- oder Nachwirkungsaufwendungen sind nur auf gesetzlicher Grundlage oder nach ausdrücklicher Regelung möglich und wurden hier nicht geltend gemacht.