Beschluss
5 LA 140/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0828.5LA140.21.00
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Leitsätze
1. Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis ist ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft.(Rn.11)
2. Die Beweiskraft ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird, dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden und dass das aktuelle Mitgliederverzeichnis auf einer Fortschreibung des ursprünglichen Verzeichnisses beruht.(Rn.11)
3. Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht zu den materiellen Voraussetzungen, unter denen nach § 153 Abs. 1 WVVO dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten.(Rn.17)
4. § 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird.(Rn.21)
5. Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers.(Rn.21)
6. Der Rechtsnachfolger im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger.(Rn.23)
7. Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. Bei der dinglichen Mitgliedschaft kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 29. September 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 145,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis ist ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft.(Rn.11) 2. Die Beweiskraft ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird, dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden und dass das aktuelle Mitgliederverzeichnis auf einer Fortschreibung des ursprünglichen Verzeichnisses beruht.(Rn.11) 3. Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht zu den materiellen Voraussetzungen, unter denen nach § 153 Abs. 1 WVVO dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten.(Rn.17) 4. § 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird.(Rn.21) 5. Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers.(Rn.21) 6. Der Rechtsnachfolger im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger.(Rn.23) 7. Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. Bei der dinglichen Mitgliedschaft kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an.(Rn.23) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 29. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 145,78 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht Mitglied des beklagten Wasser- und Bodenverbandes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin dies nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Urteil stützt sich unter anderem darauf, dass die Klägerin mit dem Erwerb des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück im Jahr 2012 als Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin dingliches Mitglied des Beklagten geworden sei. Diese selbständig tragende Begründung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. a) Der Einwand, beim Beklagten seien anlässlich seiner Gründung keine dinglichen Verbandsmitgliedschaften entstanden, ist nicht hinreichend dargelegt. aa) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgericht vor, dieses sehe rechtsirrig eine dingliche „Mitgliedschaft kraft Satzung und außerhalb der Satzung befindlichen Mitgliederliste“ als rechtmäßig an. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung sehe dies zwar vor; die Norm sei jedoch unwirksam. Die Wasserverbandverordnung (WVVO) enthalte keine Bestimmung, die es dem Satzungsgeber eines Wasser- und Bodenverbandes als Ermächtigungsgrundlage erlaube, in die Satzung eine Regelung aufzunehmen, die vorsehe, dass dingliche Mitglieder des Verbandes die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke seien – was nach Auffassung der Klägerin bedeuten würde, dass die Aufnahme ins Mitgliederverzeichnis, welches nicht Satzungsbestandteil sei, materiell-rechtlich „ursächlich“ für die Entstehung der dinglichen Mitgliedschaft wäre. Der Vorwurf ist unberechtigt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung weist nicht den von der Klägerin gerügten Fehler auf. Die Satzungsbestimmung lautet: Mitglieder des Verbandes sind: 1. die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder) … Dies steht in Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 156 Abs. 1 WVVO. Danach sind die Mitglieder in der Satzung entweder direkt oder durch Hinweis auf das Verzeichnis der Mitglieder anzugeben; entsprechende Entwürfe des Mitgliederverzeichnisses und der Satzung sind der Gründung des Wasser- und Bodenverbandes zu Grunde zu legen. Daraus folgt keine „Mitgliedschaft kraft Satzung“. Das angefochtene Urteil spricht im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten auch nicht von einer „Mitgliedschaft kraft Satzung“. Das Verwaltungsgericht sieht vielmehr die Eintragung der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin in das Mitgliederverzeichnis des Beklagten als Indiz für die dingliche Mitgliedschaft an. Die Beweiskraft ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme ausführt – daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird, dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden und dass das aktuelle Mitgliederverzeichnis auf einer Fortschreibung des ursprünglichen Verzeichnisses beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2021 – 5 MB 5/21 –, juris Rn. 29). bb) Die Klägerin ist der Auffassung, Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes könnten von der Gründungsbehörde durch Verwaltungsakt zur Mitgliedschaft herangezogen werden. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Der Landrat des Kreises …. als Gründungsbehörde sei dazu nicht willens gewesen, da er davon überzeugt gewesen sei, dass dingliche Gründungsmitgliedschaften ohne von ihm zu treffende Verwaltungsentscheidungen vermeintlich schon kraft Gesetzes entstünden. Die Klägerin bezieht sich insofern sinngemäß auf die mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. September 2021 vorgelegten Niederschriften der beiden Anhörungen in …… und …… am 25. Januar 1967. Die Rüge ist unbehelflich. Bei den Anhörungen gemäß § 162 WVVO waren unter anderem Kreisbaudirektor …. und Kreisbauamtmann ….. anwesend. In den beiden Niederschriften heißt es nahezu wortgleich (jeweils S. 2 f.): Herr …. gab einen umfassenden Bericht anhand der Übersichtskarten über die Hinzuziehung von Flächen zu den Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserhaushalts- und dem Landeswassergesetz. … Es wurde ferner erklärt, dass ein Widerspruch gegen die Mitgliedschaft nur erhoben werden kann, wenn ein Mitglied, das im Mitgliederverzeichnis erfasst ist, seine Flächen inzwischen veräußert hat. Ein Widerspruch, dass kein Vorteil vorhanden ist, kann nicht als Grund gelten. Nach dem Landeswassergesetz sind alle Flächen beitragspflichtig, die im Einzugsgebiet eines Wasserlaufes liegen. … Nach den Ausführungen von Herrn ….. unterstrich Herr ….. die Ausführungen des Vorredners und teilte nochmals ausdrücklich mit, dass es gesetzlich festgesetzt sei, Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes zu sein für die Unterhaltung der Wasserläufe 2. u. [bzw. „und“] 3. Ordnung. Daraus wird Folgendes deutlich: Die Beamten der Kreisverwaltung haben die zur Anhörung Erschienenen jeweils auf die Möglichkeit hingewiesen, sachliche Einwendungen gegen das Gründungsvorhaben zu erheben (vgl. § 163 WVVO). Sie haben die materiellen Voraussetzungen für eine Zuziehung zur Mitgliedschaft erläutert, um die möglichen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs darzustellen. Die dazu getroffenen Aussagen sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben, sämtliche Grundstückseigentümer des Einzugsgebiets zu erfassen, entsprach den zwingenden Vorschriften des Landeswassergesetzes vom 25. Februar 1960 (vgl. dazu im Einzelnen OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 48 f.). Dagegen lassen sich den Niederschriften keine abschließenden Erklärungen dazu entnehmen, welche Verfahrensschritte erforderlich seien, um die Zuziehung zur Mitgliedschaft zu bewirken. Insbesondere war nicht die Rede davon, dass Mitgliedschaften kraft Gesetzes entstünden. cc) Die Klägerin macht geltend, die in der Gründungssatzung enthaltene Regelung zum Verbandsgebiet sei unwirksam. Deshalb hätten auch keine dinglichen Mitgliedschaften entstehen können, da diese die Belegenheit der entsprechenden Grundstücke innerhalb der von der Gründungssatzung festzulegenden äußeren Grenzen des Verbandsgebietes voraussetzten. Der Einwand greift nicht durch. Die Klägerin erläutert nicht, aus welchem Grund die wirksame Begründung dinglicher Mitgliedschaften eine wirksame Festlegung des Verbandsgebiets voraussetzt. Gemäß der für die Gründung des Beklagten maßgeblichen Wasserverbandverordnung war Verbandsgebiet das Gebiet, in dem der Verband seine Aufgabe durchzuführen hatte (§ 36 Satz 1 WVVO). Die Wasser- und Bodenverbände sind jedoch keine Gebietskörperschaften (vgl. § 4 Abs. 3 WVVO), sondern Personalverbände (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 14). Die materiellen Voraussetzungen, unter denen nach damaligem Recht dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten, waren in § 153 Abs. 1 WVVO normiert. Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht dazu. Darüber hinaus geht die Klägerin in formeller Hinsicht davon aus, dass die Zuziehung zur Mitgliedschaft bei der Gründung des Verbandes durch Verwaltungsakt erfolgt. Sie legt jedoch nicht dar, warum ein solcher Verwaltungsakt – einen Verstoß gegen materielles Recht mit dem Zulassungsvorbringen unterstellt – schon deshalb unwirksam wäre. b) Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass Frau ….. mit dem Erwerb des streitbefangenen Grundstücks im Jahr 1988 dingliches Mitglied des Beklagten geworden ist. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, § 3 Nr. 1 WVVO formuliere lediglich eine „Bedingung“ für die Mitgliedschaft eines einzelnen Eigentümers. Um dessen Mitgliedschaft („kausal“) zum Entstehen zu bringen, bedürfte es – möglicherweise mit Ausnahme einer Gesamtrechtsnachfolge – noch eines auf die jeweilige Person des Eigentümers bezogenen Heranziehungsbescheides. Dem ist nicht zu folgen. § 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 7 C 19.16 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Die dingliche Mitgliedschaft lag als hergebrachter Grundsatz bereits dem preußischen Wassergesetz zu Grunde (§ 210 prWG 1913; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11 –, juris Rn. 12). Diesem Grundsatz folgt nicht nur die 1991 außer Kraft getretene Wasserverbandverordnung (vgl. § 3 Nr. 1 WVVO), sondern auch das jetzt geltende Recht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG). Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; insoweit wird – untechnisch – von der „Mitgliedschaft des Grundstücks“ gesprochen, das vom Eigentümer repräsentiert werde. Aus dieser Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft folgt, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 13). c) Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, mit dem Erwerb des Eigentums im Jahr 2012 sei die Klägerin dingliches Mitglied geworden. Die Klägerin wendet ein, § 22 Satz 1 WVG regele den gesetzlichen Übergang von Verbandsmitgliedschaften in Fällen vorliegender Gesamtrechtsnachfolgen. Die Klägerin sei 1994 aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geworden; sie habe lediglich das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück erworben. Dem ist nicht zu folgen. Der „Rechtsnachfolger“ im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger. Die Rechtfertigung für den Übergang der Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger liegt darin, dass der Grund für die Heranziehung zur Mitgliedschaft (vgl. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WVG) nicht an das individuelle Mitglied gebunden ist, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers fortbesteht. Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich daher auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. Im Fall der dinglichen Mitgliedschaft ist dies das Eigentum an einem Grundstück oder ein darauf lastendes Erbbaurecht. Dementsprechend kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG bei der dinglichen Mitgliedschaft auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11 –, juris Rn. 13). Die Sichtweise der Klägerin ist mit dem Zweck des Gesetzes, der in der Antragsbegründung allenfalls unzureichend thematisiert wird, offensichtlich unvereinbar. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob die Voreigentümerin Frau …… anlässlich ihres Grundstückserwerbs im Jahre 1988 mit dem Eigentumsrecht am Grundstück allein auf Grundlage von § 3 Nr. 1 WVVO zugleich eine dingliche Verbandsmitgliedschaft kraft Gesetzes (mit-)erworben hat. Die Frage hat keine allgemeine Bedeutung, sie betrifft lediglich die Verbandsmitgliedschaft einer einzelnen Person. Sollte die Klägerin indirekt eine allgemeine Frage zur Auslegung von § 3 Nr. 1 WVVO aufwerfen wollen, die bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils angesprochen wurde, so ist diese nicht klärungsbedürftig (s.o. zu 1.b). 3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Klägerin wurde das rechtliche Gehör nicht versagt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages lässt jedoch für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (Senat, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 14). Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom „13.09.2021“ zur Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung keiner rechtlichen Bewertung unterzogen. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Das Vorbringen war, soweit es in der Antragsbegründung mitgeteilt wird, offensichtlich unsubstanziiert (s.o. zu 1 a aa). Weitere Zulassungsgründe sind nicht konkret dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).