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Urteil

9 C 10/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Jagdsteuer erfasst als Aufwandsteuer die Ausübung des Jagdrechts auch bei juristischen Personen wie Jagdgenossenschaften. • Das bloße Vorliegen öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Ausübung der Jagd steht der Heranziehung zur Jagdsteuer nicht entgegen. • Wird das Jagdausübungsrecht von Jagdgenossen wirtschaftlich genutzt (Verzicht auf Verpachtung zugunsten Eigennutzung), kann der dadurch zum Ausdruck kommende private Konsum den Jagdgenossen zugerechnet und über die Jagdgenossenschaft besteuert werden.
Entscheidungsgründe
Jagdsteuerpflicht der Jagdgenossenschaft bei vorübergehender Eigennutzung • Die Jagdsteuer erfasst als Aufwandsteuer die Ausübung des Jagdrechts auch bei juristischen Personen wie Jagdgenossenschaften. • Das bloße Vorliegen öffentlich-rechtlicher Pflichten zur Ausübung der Jagd steht der Heranziehung zur Jagdsteuer nicht entgegen. • Wird das Jagdausübungsrecht von Jagdgenossen wirtschaftlich genutzt (Verzicht auf Verpachtung zugunsten Eigennutzung), kann der dadurch zum Ausdruck kommende private Konsum den Jagdgenossen zugerechnet und über die Jagdgenossenschaft besteuert werden. Die klagende Jagdgenossenschaft wurde für April bis Juli 2009 zur Jagdsteuer veranlagt, weil ihr gemeinschaftlicher Jagdbezirk in diesem Zeitraum nicht verpachtet war. Der Vorstand hatte den Jagdvorsteher beauftragt, den Bezirk bis zur Wiederverpachtung zu betreuen. Widerspruch und Klage wurden in den Vorinstanzen abgewiesen; die Klägerin erhob Revision. Sie rügte, Jagdgenossenschaften verwendeten Mittel nicht für persönlichen Lebensbedarf, das Jagdausübungsrecht sei ihr kraft Gesetzes zugewiesen und dürfe nicht allein wegen Innehabens zur Aufwandsteuer führen; maßgeblich müsse ein konkreter Aufwand sein. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hielten dagegen die Heranziehung für rechtmäßig, worauf das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurückwies. • Rechtsgrundlage ist § 6 Abs.1 Satz1 KAG R-P in Verbindung mit der Jagdsteuersatzung; Steuerschuldner ist, wem das Jagdausübungsrecht zusteht. • Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art.105 Abs.2a GG und erfasst die Ausübung des Jagdrechts als über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende Konsumverwendung. • Dass die Jagdgenossenschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist und als solche nicht persönlich jagen kann, schließt die Besteuerung nicht aus; maßgeblich ist die wirtschaftliche Wirklichkeit und der Bezug der Jagdgenossen zum Jagdausübungsrecht. • Die Entscheidung der Jagdgenossen, vorübergehend nicht zu verpachten und die Jagd nicht fremdvergeben zu wollen, kann wirtschaftlich einem privaten Konsum gleichstehen; dieser private Verbrauch kann der Jagdgenossenschaft zugerechnet werden. • Das Vorliegen einer rechtlichen Pflicht zur Ausübung der Jagd (kurzfristiges Selbstwahrnehmen mangels Pächter) ist steuerlich unerheblich, weil für Aufwandsteuern auf den äußeren Tatbestand des Konsums abgestellt wird; nur Aufwendungen, die ausschließlich der Einkommenserzielung dienen, bleiben ausgenommen. Die Revision der Jagdgenossenschaft wurde zurückgewiesen. Die Heranziehung zur Jagdsteuer für den Zeitraum, in dem der gemeinschaftliche Jagdbezirk nicht verpachtet war, ist rechtmäßig, weil die Ausübung des Jagdrechts als Aufwandsteuer den über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Konsum erfasst. Es kommt nicht darauf an, dass die Jagdgenossenschaft öffentlich-rechtliche Pflichten zur Ausübung hatte oder als juristische Person selbst nicht jagen kann; maßgeblich ist die wirtschaftliche Verknüpfung der Jagdgenossen mit dem Jagdausübungsrecht und die Tatsache, dass die Möglichkeit der Eigennutzung vorhanden und tatsächlich wahrgenommen wurde. Daher bleibt der angefochtene Jagdsteuerbescheid in Kraft.