Zwischenurteil
5 Bf 51/16
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2017:0420.5BF51.16.00
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Leitsätze
1. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat drittschützende Wirkung.(Rn.46)
2. Der Jagdausübungsberechtigte ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne.(Rn.46)
3. Das Jagdausübungsrecht ist (auch) öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen.(Rn.48)
4. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter.(Rn.47)
5. Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter - als Besonderheit des Bundesjagdrechts - kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition, ohne dass dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste. Diese öffentliche-rechtliche Rechtsposition verliert der Jagdpächter bei einer Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrages gemäß § 6a Abs. 2 BJagdG durch die Anordnung der Befriedung, so dass er wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte klagebefugt ist.(Rn.51)
Tenor
Die Klage ist zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat drittschützende Wirkung.(Rn.46) 2. Der Jagdausübungsberechtigte ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegenzuhalten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne.(Rn.46) 3. Das Jagdausübungsrecht ist (auch) öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen.(Rn.48) 4. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter.(Rn.47) 5. Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter - als Besonderheit des Bundesjagdrechts - kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition, ohne dass dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste. Diese öffentliche-rechtliche Rechtsposition verliert der Jagdpächter bei einer Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrages gemäß § 6a Abs. 2 BJagdG durch die Anordnung der Befriedung, so dass er wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte klagebefugt ist.(Rn.51) Die Klage ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig (hierzu unter 1.). Das Berufungsgericht macht von der auch im Berufungsverfahren eröffneten Möglichkeit Gebrauch, nach erfolgter Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil gemäß § 109 VwGO über die zwischen den Beteiligten weiterhin streitige Zulässigkeit der Klage vorab zu entscheiden (hierzu unter 2.). Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist zulässig (hierzu unter 3.). 1. Die Berufung ist zulässig. Sie leidet insbesondere nicht an einem Formmangel. Zwar enthält die Berufungsschrift keinen förmlichen Berufungsantrag. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 VwGO muss die fristgemäße Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Er ist Voraussetzung für eine zulässige Berufung und besteht aus zwei Teilen, dem Antrag auf Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils und dem Begehren in der Sache, also der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Klagebegehrens (Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 83 und 88). Daran fehlt es hier. Der von den Klägern in ihrem Berufungsbegründungschriftsatz vom 9. Mai 2016 gestellte Antrag, vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, erfüllt die Anforderungen an einen Berufungsantrag nicht, weil die Kläger damit weder die Aufhebung des angegriffenen Urteils begehren noch einen Antrag in der Sache stellen. Einen ausdrücklichen Berufungsantrag haben die Kläger erst – nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO – in der mündlichen Verhandlung am 20. April 2017 gestellt. Das Fehlen eines innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich gestellten Berufungsantrages ist vorliegend aber unschädlich. Das Formerfordernis der Berufungsbegründung dient in erster Linie der Klarstellung durch den Berufungsführer, weshalb er an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Urt. v. 30.6.1998, 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117, juris Rn. 13). Die Bestimmung des § 124a VwGO orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers an der Regelung aus dem verwaltungsprozessualen Revisionsrecht (BVerwG, Beschl. v. 23.9.1999, 9 B 372.99, NVwZ 2000, 67, juris Rn. 4). Für das Revisionsverfahren ist es insoweit anerkannt, dass dem Erfordernis eines bestimmten Antrages im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO schon dann Genüge getan sein kann, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung allein oder in Verbindung mit den während der Revisionsfrist abgegebenen Erklärungen ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Urteile v. 9.12.1965, VIII C 63.65, BVerwGE 23, 41, juris; v. 10.12.1981, 3 C 27.80, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 59, juris; v. 2.2.1990, 6 C 5.88, juris; OVG Münster, Urt. v. 23.5.2003, 11 A 5503/99, juris Rn. 44 ff.). Vorliegend haben die Kläger zwar in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 9. Mai 2016 nichts zur Begründetheit der von ihnen erhobenen Klage vorgetragen, so dass sich daraus auch kein Sachantrag ergibt. Aus der Tatsache der Einlegung der Berufung lässt sich aber das Ziel erkennen, die erstinstanzliche Entscheidung anfechten und die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen zu wollen. 2. Das Berufungsgericht kann gemäß § 109 VwGO vorab über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil entscheiden (BVerwG, Urt. v. 4.2.1982, 4 C 58.81, BVerwGE 65, 27, juris Rn. 6; OVG Bautzen, Zw.-Urt. v. 27.3.2014, 1 A 857/10, juris). Das Zwischenurteil hat den Zweck, die entscheidungsreife Zulässigkeitsfrage zu klären, bevor sich das Gericht und die Verfahrensbeteiligten mit dem – möglicherweise schwierigen und umfangreichen – Prozessstoff abschließend in der Sache selbst befassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.1.2015, 4 B 42.14, SächsVBl 2015, 164, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 4.2.1982, 4 C 58.81, a.a.O., juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.11.2011, OVG 10 B 14.11, juris Rn. 14). Vorliegend hält es das Berufungsgericht aus prozessökonomischen Gründen für angemessen, vorab über die Zulässigkeit der Klage und dabei insbesondere über die Klagebefugnis zu entscheiden, um vor einer inhaltlichen Befassung mit dem nicht unerheblichen Streitstoff zur eigenen Entlastung wie im Interesse der Beteiligten eine gesicherte prozessuale Grundlage für den Fortgang des Verfahrens zu schaffen. 3. Die Klage ist zulässig. Den Klägern steht die für die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage gegen die jagdrechtliche Befriedung der landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Teile der Grundstücke Flurstück ..., ... und ... mit Wirkung vom 1. April 2014 erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu. Sie können geltend machen, durch den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 in eigenen Rechten verletzt zu sein. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein und nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese mögliche Verletzung eigener Rechte ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2011, 3 BN 1.11, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr 183, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 30.3.1995, 3 C 8.94, BVerwGE 98, 118, juris Rn. 39 m.w.N.). Den Klägern können die behaupteten Rechte zustehen, obgleich sich die behördliche Anordnung der Befriedung nach § 6a BJagdG nicht an sie, sondern an den Grundeigentümer, den Beigeladenen, richtet, weil sie sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die sie als Dritte schützt, die nicht Adressat des ergangenen Verwaltungsaktes sind. Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie (BVerfG, Beschl. v. 17.12.1969, 2 BvR 23/65, BVerfGE 27, 297, juris; BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11.15, juris Rn. 27 m.w.N.) vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Das gilt für Normen, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lassen. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die maßgebliche Vorschrift nur tatsächlich und reflexartig die Rechte eines Dritten berührt (BVerwG, Urt. v. 11.12.2013, 6 C 24.12, NVwZ 2014, 942, juris Rn. 30). Eine solche drittschützende Norm ist § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG (hierzu unter a). Die Kläger gehören zu dem von dieser Vorschrift geschützten Personenkreis (hierzu unter b). Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger als Jagdpächter unabhängig vom Schutzbereich des § 6a BJagdG klagebefugt sind (hierzu unter c). a) Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist zugunsten des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift in Nr. 5 „sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, dass diese öffentliche Gemeinwohlbelange betrifft (vgl. Dr. Meyer-Ravenstein, Der neue § 6a BJagdG (Teil 1), AuR 2014, S. 124 (128)). Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd – Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, die in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, 9 C 10.11, BVerwGE 143, 210, juris Rn. 10; Urt. v. 14.4.2005, 3 C 31.04, NVwZ 2006, 92, juris Rn. 23) – trotz der Befriedung weiterhin erreicht werden können. Die Befriedung nach § 6a BJagdG führt nämlich zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems, die eventuell weitreichende Folgen für die genannten Ziele haben kann. Vom Grundsatz her sieht das Bundesjagdgesetz zur Erreichung dieser Ziele die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen durch den Jagdausübungsberechtigten vor (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG), weil das Wild nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, sondern seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum folgt (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Allerdings vermittelt die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch Drittschutz (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.2013, 8 B 10517/13, DÖV 2013, 743, juris Leitsatz). Auch wenn der Wortlaut – wie oben ausgeführt – nichts für einen Drittschutz der Bestimmung hergibt, ergibt sich doch aus der Gesetzesbegründung, dass das Interesse des Antragstellers an einer Befriedung bzw. der daraus folgenden Jagdruhe mit den geschützten Interessen Dritter abzuwägen ist (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). „Dritter“ in diesem Sinne sind (jedenfalls) die Jagdausübungsberechtigten. Dafür spricht die systematische Auslegung. Ohne die Annahme eines drittschützenden Charakters der gegen die Befriedung sprechenden Versagungsgründe würden die Rechtspositionen der Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend geschützt, obwohl der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten zur Verwirklichung der mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG verfolgten Ziele des Bundesjagdrechts unmittelbar den Jagdausübungsberechtigten übertragen hat (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 18: „Das Recht zur Jagdausübung schließt zugleich die Pflicht zur Wildhege in sich.“). So werden die öffentlichen Aufgaben zur Verwirklichung der gesetzgeberischen Ziele nicht von den zuständigen Jagdbehörden an Dritte übertragen, sondern entstehen unmittelbar bei den Jagdausübungsberechtigten, die sich diesen öffentlichen Aufgaben nicht entziehen können. Sie gelangen kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition (z.B. Recht zur Hege, Recht zum Jagdschutz) und werden demnach faktisch zum Sachwalter des öffentlichen Rechts. Da eine Maßnahme nach § 6a BJagdG unmittelbar auf diese Rechte- und Pflichtenstellung der Jagdausübungsberechtigten Auswirkungen hat, erscheint eine Rechtsverletzung durch den Eingriff in die ihnen kraft Gesetzes übertragenen öffentlichen Aufgaben zumindest möglich. Zum einen können die Jagdausübungsberechtigten ihrer Berechtigung und Verpflichtung zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen. Zum anderen schmälert die Abtrennung von Flächen aus dem Jagdbezirk durch Hoheitsakt das Jagdausübungsrecht auch quantitativ und reduziert den Jagdwert des Jagdbezirkes (vgl. Dr. Meyer-Ravenstein, Klagebefugnis eines Jagdpächters bei Abtrennung von Flächen aus der Pachtjagd, AuR 2003, S. 203; ders., Der neue § 6a BJagdG – Teil 2, AuR 2014, S. 168). b) Zu den Jagdausübungsberechtigten, die – wie oben ausgeführt – von der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG geschützt werden, zählen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Februar 2016 die Kläger als Jagdpächter. Durch den Jagdpachtvertrag mit der Jagdgenossenschaft, die originär Jagdausübungsberechtigte ist (hierzu unter aa), rücken sie kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition ein (hierzu unter bb). In die öffentliche Berechtigung greift die Anordnung der Befriedung unmittelbar ein (cc). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten und des Beigeladenen steht diese Annahme nicht in Widerspruch zu der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (hierzu unter dd). Auch die Jagdgenossenschaft erleidet dadurch keine rechtlichen Nachteile (hierzu unter ee). aa) Das Jagdausübungsrecht steht in gemeinschaftlichen Jagdbezirken gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG originär der Jagdgenossenschaft zu, die gemäß § 5 Abs. 1 Hamburgisches Jagdgesetz in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. 1978, 162; HmbJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung definiert in wiederkehrender Rechtsprechung das „in der Hand der Jagdgenossenschaft befindliche Jagdausübungsrecht“ als ein „vermögenswertes privates Recht“, welches als „konkrete subjektive Rechtsposition, die der Jagdgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft selbst zusteht“, auch den „Schutz des Art. 14 GG genießt“ (BVerwG, Beschl. v. 24.5.2011, 9 B 97.10, NVwZ-RR 2011, 711, juris Rn. 5 und Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74.80, DÖV 1983, 678, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 14.6.1982, III ZR 175/80, BGHZ 84, 261, juris Rn. 10). Das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft sei „gleichsam ein Stück abgespaltenes Eigentum der einzelnen Jagdgenossen, das erst in der Hand der Genossenschaft zu einem Recht erstarkt“. Gleichzeitig ist das Jagdausübungsrecht aber auch öffentlich-rechtlicher Natur, weil das Jagdrecht, von dem es abgeleitet ist, gerade aufgrund der öffentlich-rechtlichen Regelung in §§ 1, 3 BJagdG dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zugewiesen wird. Ohne diese öffentlich-rechtliche Regelung würde das private Eigentum am Grund und Boden weder das Jagdrecht noch das Jagdausübungsrecht umfassen. bb) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd in der Regel durch Verpachtung. Der Jagdpachtvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, auf den die Vorschriften über das Pachtverhältnis (§§ 581 ff. BGB) anzuwenden sind, soweit nicht spezielle jagdrechtliche Bestimmungen oder jagdrechtliche Besonderheiten entgegenstehen (vgl. § 11 BJagdG; BGH, Urt. v. 21.2.2008, III ZR 200/07, MDR 2008, 615, juris Rn. 9). Die Jagdpacht ist mithin in weiten Teilen öffentlich-rechtlich bestimmt. Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht; es handelt sich daher um eine Rechtspacht. Rechte können Gegenstand eines Pachtvertrages sein, soweit sie – wie hier – Sach- oder Rechtsfrüchte abwerfen können. Als Fruchtziehung ist das Recht zur Aneignung des Wildes zu sehen. Durch den Abschluss des Pachtvertrages wird der Jagdpächter alleiniger Nutzungsberechtigter der Jagdausübung; er wird Jagdausübungsberechtigter (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.6.2012, a.a.O., juris Rn. 9). Die Jagdgenossenschaft ist für den Zeitraum der Verpachtung im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten (vgl. BGH, Urt. v. 8.7.1982, III ZR 46/81, MDR 1983, 115, juris Rn. 8). Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen wie bspw. bei der Miete gelangt der Jagdpächter – als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition, ohne dass dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste (vgl. Pachtvertrag zwischen den Klägern und der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1, Bl. 265 ff d. Gerichtsakte). Der Jagdpächter erhält – unmittelbar – zum einen die öffentlich-rechtliche Berechtigung zum Jagdschutz und zur Hege. Zum anderen kommt es zu einem vollständigen Einrücken des Jagdpächters in die öffentlich-rechtliche, aus dem Jagdausübungsrecht herrührende Pflichtenstellung, ohne dass es einer einzelnen Aufbürdung dieser Pflichten im Jagdpachtvertrag bedürfte. Damit geht gleichzeitig einher, dass die Jagdgenossenschaft die ihr kraft Gesetzes übertragenen Rechte und Pflichten für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages verliert. Im Einzelnen: (1) Mit der Verpachtung des Jagdausübungsrechts geht das Recht der Hege als ausschließliche Befugnis auf den Jagdpächter über. So haben nach § 10a BJagdG nur die Jagdausübungsberechtigten für mehrere zusammenhängende Jagdbezirke das Recht, zum Zweck der Hege des Wildes eine Hegegemeinschaft als privat-rechtlichen Zusammenschluss zu bilden. Ist das Jagdausübungsrecht verpachtet – wie hier –, steht nicht dem Verpächter, sondern nur dem Jagdpächter ein Antragsrecht nach § 10a BJagdG zu (vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 10a Rn. 3; VG Stade, Urt. v. 12.9.1983, 4 A 5/83, Jagdrechtliche Entscheidungen II Nr. 62, juris). Das Recht zur Hege korrespondiert mit der ebenfalls auf den Jagdpächter übergehenden Pflicht zur Hege. Sie stellt eine gesetzlich auferlegte öffentlich-rechtliche Pflicht dar, deren Missachtung nach den landesrechtlichen Generalklauseln einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründet und die mit Verwaltungszwang durchsetzbar ist (vgl. Wetzel, Die Rechte des Jagdpächters im Verwaltungsprozess, Hamburg 2008, S. 76). (2) Der Jagdpächter wird auch Adressat des Abschussplanes nach § 21 BJagdG. Die Vorschrift des § 21 BJagdG regelt die Grundsätze der Durchführung des Abschusses, konkretisiert durch § 18 HmbJagdG. Ist das Jagdausübungsrecht nicht verpachtet, ist im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigte. Sie kann die Jagd als juristische Person in diesem Fall nicht persönlich, sondern nur durch angestellte Jäger wahrnehmen lassen. Adressatin des Abschussplans, insbesondere Erfüllungsverpflichtete, ist somit die Jagdgenossenschaft, da der angestellte Jäger nicht Jagdausübungsberechtigter wird. Ist der Jagdbezirk allerdings verpachtet, rückt der Jagdpächter – ohne dass es einer vertraglichen Verpflichtung bedarf – in diese Rechtsstellung ein. Der Jagdpächter wird für die Jagdbehörde Verfügungsadressat (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 11.2.2015, 8 A 10875/14, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 75, juris; VG München, Urt. v. 9.3.2016, M 7 K 14.1557, juris Rn. 19). (3) Das Gleiche gilt für die Abschussanordnung nach § 27 BJagdG. Auch hier stellt das Gesetz auf den Jagdausübungsberechtigten als Adressaten der nach § 27 Abs. 2 BJagdG durch Ersatzvornahme durchsetzbaren Verfügung ab. Ist der Jagdbezirk verpachtet, richtet sich dieser Verwaltungsakt ebenfalls an den Jagdpächter. Der von der Jagdgenossenschaft gegen die an den Jagdpächter gerichtete Abschussanordnung eingelegte Widerspruch ist insoweit unzulässig, da sie in diesem Fall eine Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen kann (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 23.12.2004, W 6 S 04.1519, Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr 60, juris). Während des laufenden Jagdpachtvertrages treffen die Jagdgenossenschaft weder Rechte noch Pflichten aus § 27 BJagdG. (4) Der Jagdpächter ist zudem nach § 23 BJagdG jagdschutzberechtigt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 BJagdG obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten. Dazu gehört der Jagdpächter (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht, 4. Aufl. 2010, § 25 Rn.3; Schuck, a.a.O., § 25 Rn. 8). Haben mehrere Pächter gemeinsam ein Jagdrevier gepachtet, ist jeder im gesamten Jagdrevier jagdschutzberechtigt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 14.2.1967, 7 U 108/67, VersR 1968, 502, juris). Die Befugnisse des Jagdausübungsberechtigten ergeben sich insoweit aus § 22 HmbJagdG. Da der Jagdschutz neben dem Jagdausübungsberechtigten auch den nach Landesrecht zuständigen Stellen und den von dem Jagdausübungsberechtigten bestellten und behördlich bestätigten Jagdaufsehern obliegt, stellt der Jagdschutz eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar. An den Jagdausübungsberechtigten, also den Jagdpächter, ergehen die zum Jagdschutz notwendigen Verfügungen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 10.6.1999, 13 A 2005/98, NuR 1999, 710, juris). (5) Dass es für den genannten Pflichtenübergang von der Jagdgenossenschaft auf den Jagdpächter keiner vertraglichen Verpflichtung bedarf, zeigt sich schließlich an der Regelung des Wildschadensersatzes gemäß § 29 BJagdG. Nur hier, bei dieser im Privatrecht wurzelnden Pflicht (vgl. BT-Drs. 1/1813, S. 18), geht das Bundesjagdgesetz von der Notwendigkeit einer vertraglichen Überbürdung auf den Jagdpächter aus. Die grundsätzlich bei der Jagdgenossenschaft bestehende Ersatzpflicht (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG) trifft den Jagdpächter nur, wenn er die privatrechtliche Gefährdungshaftung vertraglich übernommen hat (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 2 BGB. Es bleibt allerdings bei der subsidiären Haftung der Jagdgenossenschaft, wenn der Geschädigte keinen Ersatz beim Jagdpächter erlangen kann (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 4 BJagdG). Grund für die vertragliche Regelung des Wildschadensersatzes ist, dass der Grundeigentümer, der aufgrund des gesetzlich begründeten Wegfalls seiner Jagdbefugnis zugunsten des Jagdausübungsberechtigten bestimmte Beeinträchtigungen durch Wild nicht durch Jagd abwehren kann bzw. darf und dadurch entstehende Beschädigungen hinnehmen muss (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.2010, III ZR 233/09, BGHZ 184, 334, juris Rn. 12), der Gefahr eines möglicherweise nicht ersatzwilligen Jagdpächters nicht ausgesetzt sein soll (vgl. Wetzel, a.a.O., S. 75). cc) In diese innerhalb der Laufzeit des Jagdpachtvertrages kraft Gesetzes bestehenden Rechte der Kläger als Jagdpächter greift die Anordnung der Befriedung der Grundflächen des Beigeladenen unmittelbar ein. (1) Eine Herausnahme einer das gepachtete Jagdausübungsrecht betreffenden Fläche durch Verwaltungsakt – wie hier durch die Befriedung nach § 6a BJagdG – geht wegen der Grundstücksbezogenheit des Jagdausübungsrechts mit dessen partiellem Verlust einher, weil die Befriedung zum Ruhen der Jagd auf den Grundflächen, also zu einem originären Nichtbestehen des Jagdausübungsrechts an diesen Flächen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1994, 3 C 31.92, BayVBl 1995, 29, juris Rn. 16). Neben der privatrechtlichen Beeinträchtigung durch den partiellen Wegfall des Jagdausübungsrechts, hinsichtlich welcher sich der Jagdpächter bei der Jagdgenossenschaft als Verpächterin – hier die Kläger bei der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1 – schadlos halten kann, entfällt allerdings insbesondere die öffentlich-rechtliche Berechtigung des Jagdpächters, d.h. insbesondere die Jagdschutzbefugnis und das Hegerecht. Der Jagdpächter verliert die ausschließlichen öffentlichen Rechte zur Bejagung, zur Hege sowie zur Aneignung von Wild. Mithin entfällt mit Bestandskraft der Befriedung die gesamte privat-, straf- und öffentlich-rechtlich geschützte Rechtsposition des Jagdpächters an dem befriedeten Grundstück. Da dieser Rechtsverlust unmittelbar durch die Befriedungsverfügung hervorgerufen wird, greift diese unmittelbar in die Rechtsstellung des Jagdpächters ein. Schon deshalb und auch weil der Jagdpächter mit den Versagungsgründen nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG, die die Ziele des Jagdrechts gewährleisten sollen, am meisten befasst ist, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Befriedungsverfügung einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit zuzuführen. Dafür spricht auch, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – zu Gunsten des Jagdpächters – bei der Entscheidung über die Befriedung die möglichen erheblichen Behinderungen bei der Jagdausübung auf der verbleibenden Jagdbezirksfläche sowie die negativen Auswirkungen auf den laufenden Jagdpachtvertrag zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 9; so auch Schuck, a.a.O., § 6a Rn. 78). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Jagdpächter nur dann in seiner Rechtsposition betroffen ist, wenn die Behörde von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch macht und das Grundstück innerhalb der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages befriedet. Erfolgt die Befriedung hingegen zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages, liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Jagdpächters nicht vor, weil bei der Neuverpachtung das dann befriedete Grundstück nicht zum bejagbaren Teil des Reviers gehört und für diesen Teil keine Rechte und Pflichten auf den Jagdpächter kraft Gesetzes übergegangen sind bzw. übergehen können (vgl. Guber, Das Befriedungsverfahren, NuR 2014, 752 (754)). Vorliegend hat die Beklagte von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch gemacht. Sie hat die Befriedung zum 1. April 2014 angeordnet, obwohl der Jagdpachtvertrag der Kläger noch bis zum 31. März 2020 läuft. (2) Soweit die Beklagte sowie der Beigeladene gegen die Klagebefugnis der Kläger einwenden, der Pachtvertrag stelle nur ein obligatorisches Rechtsverhältnis dar, aufgrund dessen der Jagdpächter sein Jagdausübungsrecht nur ableite und nicht gegenüber Dritten geltend machen könne, überzeugt dies nicht. Sowohl die Beklagte als auch der Beigeladene übersehen die öffentlich-rechtlich geschützte Rechtstellung des Jagdpächters. Der Jagdpächter wird durch die Befriedung in seinen ihm kraft des Bundesjagdgesetzes zustehenden Rechten und Pflichten betroffen und nicht primär in seinen pachtvertraglich gewährten Rechten. Der Pachtvertrag beinhaltet insoweit nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Jagdausübungsrechts. Der Umstand, dass der Rechtsverlust durch die Befriedung zwischen den Pachtvertragsparteien zu zivilrechtlichen Ansprüchen (bspw. wegen Minderung) führen kann, hat für die Feststellung einer unmittelbaren Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlich geschützten Berechtigung der Jagdpächter außer Betracht zu bleiben. Insoweit verbietet sich auch bei der hier vorliegenden Konstellation eine Bezugnahme auf die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze zur Klagebefugnis obligatorisch Berechtigter. Danach (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2016, 1 LA 142/15, BauR 2017, 91, juris Rn. 13 m.w.N.) sind im Außen-, d.h. Verhältnis zu Drittgrundstücken, grundsätzlich nur der Eigentümer (unter Umständen auch ihm dinglich Gleichgestellte), nicht aber Mieter und Pächter zu öffentlich-rechtlich begründeten Abwehrmaßnahmen befugt. Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen und regelt die Rechte und Pflichten, welche die Grundstücke untereinander betreffen. Nach außen vertritt allein der Eigentümer, nicht der Mieter/Pächter, das Grundstück. Im Falle der Befriedung des Grundstücks nach § 6a BJagdG und des damit verbundenen Wegfalls der oben dargelegten öffentlich-rechtlich geprägten Rechtsposition des Jagdpächters handelt es sich jedoch nicht um einen typischen Nachbarfall. Es geht nicht um die Notwendigkeit, widerstreitende Eigentumsinteressen benachbarter Grundstücke zum Ausgleich zu bringen. Vielmehr ist hier vorliegend der direkte Eingriff in fremde, öffentlich-rechtlich geschützte Rechte entscheidend, die durch die Anordnung der Befriedung für die betroffene Fläche vollständig wegfallen (so auch zu § 6 BJagdG Wetzel, a.a.O., S. 162). dd) Die Annahme einer Klagebefugnis des Jagdpächters im Hinblick auf eine Befriedungsentscheidung nach § 6a BJagdG steht entgegen den Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen auch nicht in Widerspruch zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung: Soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass der Jagdpächter gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nur dann ein eigenständiges Klagerecht inne hat, wenn die Pachtfläche durch die planfestgestellte Maßnahme unmittelbar in Anspruch genommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.9.1997, 4 A 36.96, BVerwGE 105, 178, juris Rn. 32: Aufgabe der Rspr. aus dem Urt. v. 4.3.1983, 4 C 74.80, DÖV 1983, 678, juris Rn. 19; Beschl. v. 18.9.1998, 4 VR 11.98, NuR 1999, 631, juris Rn. 30), ist diese Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil die durch die Befriedung betroffene Jagdpachtfläche nicht für ein bestimmtes Planvorhaben der Beklagten in Anspruch genommen wird, sondern durch die Beklagte auf Antrag des Beigeladenen für die Pachtfläche die Jagdruhe angeordnet wird. Gegen eine Klagebefugnis des Jagdpächters spricht ebenso wenig, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 1981 (3 CB 10.80, Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 16, juris Rn. 8) entschieden hat, dass dem Jagdpächter die Jagdausübung nur in den Reviergrenzen nach Maßgabe des Pachtvertrages zustehe, ihm kein Reviergestaltungsrecht zuzubilligen sei und ihm auch aus einem neuen hegerischen Verständnis über den Regelungsinhalt der Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJagdG hinaus keine rechtliche Befugnis erwachse, eine Veränderung der Jagdgrenzen zu verlangen. Der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall ist mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbar, da es den Klägern hier nicht um eine völlige Neu- und Umgestaltung der bestehenden Jagdgrenzen, sondern um die Erhaltung der bestehenden Reviergrenzen, also um die Sicherung des status quo, geht. Ob die Kläger als Jagdpächter in einem solchen Fall klagebefugt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung (Beschl. v. 29.1.1981, a.a.O., Rn. 7) ausdrücklich offen gelassen. Es hat insoweit ausgeführt: „Es muß hier ferner unentschieden bleiben, wie es mit der Klagbefugnis eines Jagdpächters bestellt ist, wenn -- wie die bundesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 BJagdG dies vorsieht -- von Amts wegen eine Abrundungsverfügung der Jagdbehörde ergeht, die die Pachtgrenzen schmälert (vgl. hierzu auch Art. 4 Abs. 3 NdsLJG).“ Diese Fallkonstellation betreffend die Regelung des § 5 Abs. 1 BJagdG ist der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil es in beiden Fällen um die Verkleinerung des gepachteten Jagdbezirkes durch Verwaltungsakt geht. ee) Der Annahme der Klagebefugnis des Jagdpächters im Falle einer Befriedung nach § 6a BJagdG stehen schließlich auch keine damit einhergehenden rechtlichen Nachteile für die Jagdgenossenschaft als originär Jagdausübungsberechtigte entgegen. Obwohl die Jagdgenossenschaft während der Dauer des (wirksamen) Jagdpachtvertrages kraft Gesetzes ihre öffentlich-rechtlichen Rechte und Pflichten verliert und im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten ist, bleibt sie auch in diesem Zeitraum klagebefugt, weil sie spätestens nach Ablauf der Pachtzeit, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Befriedung bereits bestandskräftig geworden sein dürfte, ihr Jagdausübungsrecht und die damit verbundenen öffentlichen Rechte und Pflichten wiedererlangt. Die Wirkungen der Befriedung treffen sie mithin in jedem Fall, da diese dauerhaft ihre Rechte schmälert. Hierneben greift die Befriedung in ihr nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschütztes Jagdausübungsrecht ein. Im Übrigen ergibt sich die Klagebefugnis der Jagdgenossenschaft auch aus dem Umstand, dass die Beklagte hier die Befriedung vor Ende des Jagdpachtvertrages gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG angeordnet hat, welcher ausdrücklich den Schutz der Jagdgenossenschaft bezweckt. Nach dieser Regelung kann die Behörde, sofern die Befriedung mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, einen früheren Zeitpunkt bestimmen. Davon hat die Beklagte zu Lasten der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1 Gebrauch gemacht, indem sie zum Ende des Jagdjahres 2013/2014 bereits die Befriedung angeordnet hat. c) Da die Kläger – wie oben ausgeführt – nach der drittschützenden Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG klagebefugt sind, kann die Frage unentschieden bleiben, ob ihnen als Jagdpächter und Jagdausübungsberechtigten die Klagebefugnis auch unabhängig vom Schutzbereich des § 6a BJagdG aufgrund des durch die Befriedung verursachten unmittelbaren Eingriffs in eine ihnen während des laufenden Pachtvertrages zustehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition (s.o. unter I. 3. a) bb) und cc)) zusteht. II. Einer Kostenentscheidung bedarf es für das Zwischenurteil nicht; sie bleibt dem Endurteil vorbehalten. Das Berufungsgericht lässt die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die höchstrichterlich bisher nicht erfolgte Klärung der Rechtsfrage, ob den Jagdpächtern eine Klagebefugnis aufgrund einer angeordneten Befriedung nach § 6a BJagdG zusteht, hat wesentliche Bedeutung für das Jagdrecht. Die Kläger wenden sich gegen die Befriedung einer Grundfläche des Beigeladenen, welche Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist, für den die Kläger die Ausübung des Jagdrechts gepachtet haben. Der Beigeladene ist Eigentümer eines insgesamt ca. 7,5 ha großen Grundstücks in der Gemarkung Hamburg-Neuengamme (Flurstücke ...). Westlich und nordwestlich des Grundstücks schließen sich landwirtschaftlich genutzte, unbebaute Freiflächen an. Südwestlich hiervon befindet sich eine Waldfläche, südöstlich liegen der landwirtschaftliche Betrieb und das Wohnhaus des Beigeladenen. In Richtung Osten verjüngt sich das Flurstück und grenzt an die Straße Neuengammer Hauptdeich. Auf der anderen Straßenseite liegen das Deichvorland und die Elbe. Nordöstlich befindet sich unmittelbar am Neuengammer Hauptdeich gelegen ein Wohnhaus. Teile des Flurstücks ... und des Flurstücks ... – insgesamt knapp 7 ha – gehören zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der eine Gesamtgröße von ca. 388 ha hat. Der Beigeladene sowie die anderen Eigentümer der innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks liegenden Grundstücke bilden die Jagdgenossenschaft Neuengamme 1. Die Jagdgenossenschaft wendet sich in einem beim Verwaltungsgericht Hamburg noch anhängigen Verfahren ebenfalls gegen die hier angegriffene Befriedung (Az. 4 K 700/15). Die Kläger schlossen mit der Jagdgenossenschaft Neuengamme 1 zum 1. April 2011 einen Pachtvertrag über das Jagdausübungsrecht für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk, der eine Laufzeit von 9 Jahren, also bis zum 31. März 2020 hat. Der Beigeladene stellte bei der Beklagten am 19. April 2013 und nochmals am 27. Juni 2013 einen Antrag auf vorzeitige Befriedung seines zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks zum Ende des Jagdjahres nach § 6a BJagdG, da er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Er halte die Jagd gegenüber wild lebenden Tieren für rücksichtslos. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die beiden Schriftsätze verwiesen. Die Beklagte gab den Klägern mit Schreiben vom 31. Mai 2013 zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese trugen daraufhin schriftlich vor, dass der Beigeladene selbst Jagdhunde halte und sie davon ausgingen, dass der Antrag auf Befriedung eine Reaktion auf Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen und dem Beigeladenen sei. Wegen der Einzelheiten der Ausführungen insoweit wird auf den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 verwiesen. Die Beklagte führte am 12. November 2013 einen Vororttermin durch, an dem u.a. die Kläger sowie der Beigeladene teilnahmen. Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete die Beklagte die jagdrechtliche Befriedung der landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Teile der Grundstücke Flurstück ..., ... und ... mit Wirkung vom 1. April 2014 an. Der Beigeladene habe seine ablehnende Haltung gegenüber der Jagd aus ethischen Gründen sowohl schriftlich als auch im Vororttermin plausibel und nachvollziehbar glaubhaft gemacht. Gründe, die gegen die Anordnung des Ruhens der Jagd sprechen könnten, lägen nicht vor. Hiergegen legten die Kläger am 10. April 2014 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machten, sie bestritten die vom Beigeladenen vorgetragenen ethischen Gründe. Insbesondere sei eine Darlegung der ethischen Gründe im Vororttermin nicht erfolgt. Ein Nachweis objektiver Umstände, die eine ernsthafte und echte Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen könnten, sei nicht erbracht worden. Auch das frühere Verhalten des Beigeladenen spreche gegen die Annahme einer echten Gewissensentscheidung. Dieser habe sich mit den vorherigen Jagdpächtern gut verstanden und eine Ablehnung der Jagd seinerzeit nie angesprochen. Erst die Diskussion um die Anleinpflicht der Hunde des Beigeladenen und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Sommer 2012 habe den Beigeladenen dazu veranlasst, die Unterlassung der jagdlichen Nutzung zu verlangen. Eine Beweiserhebung sei nicht erfolgt; der Beigeladene habe noch nicht einmal eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. Im Übrigen verkenne die Beklagte die Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Das Grundstück des Beigeladenen sei zur Fuchsbejagung von Bedeutung. Die Verhinderung von Wildunfällen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Befriedung zum 31. März 2014 stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Jagdausübungsrecht dar, welches sie noch bis zum 31. März 2020 gepachtet hätten. Die Abkürzung der in § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgesehenen regelmäßigen Frist der Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages um sechs Jahre sei nicht einmal ansatzweise begründet worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus, die Kläger seien als Jagdpächter nicht drittwiderspruchsbefugt. Eine Widerspruchsbefugnis lasse sich weder aus der Vorschrift des § 6a BJagdG noch unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG aus dem Jagdausübungsrecht herleiten. Das vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Jagdausübungsrecht stehe allein der Jagdgenossenschaft zu. Im Falle einer Verpachtung könne der lediglich obligatorisch berechtigte Jagdpächter seine Rechtsposition allein dem Eigentümer gegenüber im Rahmen der zivilrechtlichen Rechtsinstitute durchsetzen, ohne dass ihm darüber hinaus auch ein subjektives öffentliches Recht zustehe. Die Kläger haben am 25. November 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben. Sie haben ausgeführt, sie seien klagebefugt, da die Beklagte durch die Anordnung der Befriedung in das ihnen übertragene Recht der Jagdausübung eingreife und sie insofern unmittelbar betroffen seien. Sie seien in eigentumsähnlicher Weise an den Flächen des Jagdbezirks dinglich berechtigt und daher hinsichtlich der Klagebefugnis einem Eigentümer gleichgestellt. Sie hätten durch den Jagdpachtvertrag das Jagdausübungsrecht als absolutes Recht erworben, das zu ihren Gunsten nach §§ 823 ff., 1004 BGB gegenüber jedermann geschützt sei. Gleichzeitig sei die Pacht des Jagdausübungsrechts mit diversen öffentlich-rechtlichen Pflichten verbunden, woraus sich ein zumindest teilweise öffentlich-rechtlicher Charakter des Jagdpachtvertrages ergebe. Das in der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG den Jagdpächtern zugebilligte formelle Mitwirkungsrecht bezwecke auch den Schutz der Jagdpächter und erstarke in Verbindung mit dem materiellen Jagdausübungsrecht zu einer drittschützenden Norm. Schließlich ergebe sich ihre Drittbetroffenheit auch aus der unzureichenden Begründung der vorzeitigen Befriedung zum 31. März 2014, die im Widerspruch zum gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befriedung zum Ende des Jagdpachtvertrages stehe. Die Klage sei auch begründet. Insoweit wird wegen der Einzelheiten der Ausführungen auf den Schriftsatz vom 12. Februar 2015 verwiesen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid vom 31. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, ein Verstoß gegen eine drittschützende Vorschrift sei nicht erkennbar. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO lägen nicht vor. Ein hierfür erforderliches subjektives Recht der Kläger ergebe sich weder aus der Regelung des § 6a BJagdG, die primär das Recht des Grundstückseigentümers zur Befriedung seines Grundstücks regele, noch aus der mit der Jagdausübung einhergehenden Hege i.S.d. § 1 Abs. 1 BJagdG. Auch die in § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG vorgesehene Anhörung der Jagdpächter führe nicht zu der Annahme eines subjektiven Rechts. Der Kreis der Anhörungsberechtigten sei nicht identisch mit dem Kreis der Klagebefugten, sondern grundsätzlich weit gefasst. Schließlich stelle das Jagdausübungsrecht der Jagdpächter kein subjektives Recht dar. Der Eigentümer bzw. eigentumsähnlich Berechtigte vertrete das Grundstück nach außen; der lediglich obligatorisch Berechtigte sei hingegen auf die zivilrechtliche Durchsetzung von Abwehransprüchen gegenüber seinem Vertragspartner beschränkt. Ein unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitetes Abwehrrecht bei vollständiger Aushöhlung oder Entziehung des Pachtvertrages komme hier nicht in Betracht, da die Befriedung nur einen kleinen Teil des Jagdbezirks ausmache. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2016 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil den Klägern die für die erhobene Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehle. Die Kläger könnten nicht geltend machen, durch den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Oktober 2014 in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift des § 6a BJagdG habe keine drittschützende Wirkung. Zwar dürfte die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten und damit der Jagdgenossenschaft grundsätzlich eine Klagebefugnis verleihen, weil das Jagdausübungsrecht ein vermögenswertes privates Recht darstelle und vom Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst werde. Die Kläger als rein obligatorisch Berechtigte könnten sich darauf aber nicht berufen. Die Jagdgenossenschaft repräsentiere als Vereinigung der Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten, diese nach außen und übe das Jagdrecht aus. Durch die Verpachtung des Jagdausübungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG gehe dieses kraft eines schuldrechtlichen Vertrages i.S.d. §§ 581 ff. BGB auf den Jagdpächter über, welcher die Rechtsstellung eines obligatorisch Berechtigten erwerbe. Der Jagdpächter sei insoweit Berechtigter gegenüber Dritten, ohne jedoch die dingliche Berechtigung der Jagdgenossenschaft aufzuweisen. Sein Jagdausübungsrecht sei allein obligatorischer Natur und gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft nachrangig. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Ausnahmen im Baurecht sowie Immissions- und Umweltrecht, nach denen auch nur obligatorisch Berechtigten eine Klagebefugnis zugesprochen werde, seien auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Zum einen gingen „enteignungsgleiche Vorwirkungen“ von einer Befriedung nicht aus. Auch der in § 6a Abs. 2 Satz 3 BJagdG vorgesehene Entschädigungsanspruch stehe allein der Jagdgenossenschaft und nicht den Jagdpächtern zu. Dass die Entscheidung zugleich auch wirtschaftliche Einbußen für die Jagdpächter bedeuten könne, da ihre Jagdmöglichkeiten unter Umständen eingeschränkt würden, sei vom Entscheidungsprogramm der Norm nicht erfasst und stelle sich als rein tatsächliche, reflexartige Wirkung dar. Dieser Veränderung der jagdpachtvertraglichen Verhältnisse werde durch die zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 313, 581 ff. BGB hinreichend Rechnung getragen. Zum anderen weise das Jagdrecht im Gegensatz zum Immissions- und Umweltrecht keinen personenbezogenen Zweck auf, so dass für eine Begründung der Klagebefugnis der allein schuldrechtlich berechtigten Kläger als Jagdpächter im Hinblick auf ihre vermögensrechtlich relevanten Positionen kein Raum sei. Auch das Anhörungsrecht nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG biete keinen Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Klagebefugnis. Ebenso vermittele die Vorschrift des § 6a Abs. 2 BJagdG den Klägern keine subjektiven Rechte, weil der Gesetzgeber die schutzwürdigen Belange ausdrücklich auf die der Jagdgenossenschaft beschränkt habe. Schließlich bestehe keine Klagebefugnis unmittelbar aus den Grundrechten. Eine Aushöhlung des Jagdpachtrechts liege hier nicht vor, weil das befriedete Grundstück nur einen Anteil von gut 2% an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks ausmache. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Mit ihrer am 9. Mai 2016 eingegangenen Berufungsbegründung tragen die Kläger vor, sie seien klagebefugt, weil sie als Jagdpächter jagdausübungsberechtigt seien und damit gesetzlich mit der Jagdgenossenschaft auf einer Stufe stünden. Das Rechtsverhältnis der Jagdgenossenschaft zu den Jagdpächtern sei einerseits ein Pachtverhältnis und damit obligatorischer Art. Andererseits sei der Inhalt des Pachtvertrages dinglicher Art. Es handele sich um eine Rechtsverpachtung, auf die die Vorschriften der §§ 581 ff. BGB nur entsprechend anwendbar seien. Mit Abschluss des Pachtvertrages komme es nicht zu einer nur schuldrechtlichen Gestattung in Bezug auf das Jagdausübungsrecht, sondern in Vollzug des Pachtvertrages werde das Jagdausübungsrecht selbst auf den Jagdpächter übertragen. Damit werde der Jagdpächter selber Inhaber des dinglichen Jagdausübungsrechts. Der Verpächter verliere damit für die Pachtperiode das Jagdausübungsrecht. Das zeige sich auch daran, dass er es nicht erneut an Dritte vermitteln könne. Insoweit sei er dinglich Nichtberechtigter. Somit könnten sich Jagdpächter auch auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wenn die Behörde in den Pachtgegenstand eingreife. Dafür spreche auch § 1 Abs. 2 NdsJagdG, dem ein allgemeiner Rechtsgedanke entnommen werden könne. Durch die Befriedungsentscheidung der Beklagten falle das Jagdausübungsrecht für das Grundstück des Beigeladenen weg. Ihnen – den Klägern – werde also ein Teil ihres Jagdausübungsrechts genommen, welches ausschließlich ihnen zugewiesen sei. Sie seien damit unmittelbar in ihren dinglichen Rechtspositionen betroffen. Auch im Deliktsrecht stehe das Jagdausübungsrecht als sonstiges Recht dem Eigentumsrecht gleich. Zudem sei das Anhörungsrecht nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG Ausfluss der gesetzgeberischen Vermutung, dass auch die Jagdpächter durch eine Entscheidung zur Befriedung in ihren eigenen Rechten betroffen seien. Eine Anhörung ohne damit verbundene Einräumung einer Klagebefugnis verhindere einen effektiven Rechtsschutz, da sie nur auf Pachtminderung, nicht jedoch auf Aufhebung der Befriedung gegen die Jagdgenossenschaft klagen könnten. Die Kläger haben mit ihrer am 9. Mai 2016 eingegangenen Berufungsbegründung den Antrag gestellt, zunächst vorab durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Die Kläger beantragen (in der mündlichen Verhandlung), unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2016 den Bescheid vom 31. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem Urteil vom 9. Februar 2016 und trägt ergänzend vor, die Kläger könnten sich auf keine wehrfähige Rechtsposition berufen. Das Recht zur Aneignung des Wildes gehöre zu den vertragstypischen Pflichten des Pachtvertrages, der dem Pächter den Fruchtgenuss gestatte. Eine dinglich wirkende Absicherung des obligatorischen Anspruchs bestehe nicht. Der Jagdpächter habe nicht das öffentlich-rechtliche Abwehrrecht, das der Jagdgenossenschaft zustehe. Jagdpächter und Jagdgenossenschaft stünden gesetzlich nicht auf einer Stufe. Die Jagdpacht sei gegenüber den Rechten der Jagdgenossenschaft nachrangig. Nur das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft gehöre zu den sonstigen Rechten i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB. Das gelte aber nicht für das Recht der Jagdpächter zur Jagdausübung. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seiner angegriffenen Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass das Recht zur Aneignung des Wildes keine eigentumsrechtliche Position des Jagdpächters darstelle, die eine Klagebefugnis begründe. Ein der Regelung des § 1 Abs. 2 NdsJagdG zu entnehmender allgemeiner Rechtsgedanke werde bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben.