Urteil
2 K 371/21.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2024:0307.2K371.21A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. September 0000 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger vom Volke der Perser. Nachdem er sein Heimatland im September 0000 verlassen hatte und am 0. Oktober 0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am 00. Oktober 0000 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 00. Januar 0000 in gab er im Wesentlichen an: Er habe im Iran das Abitur gemacht und u.a. in der Buchhaltung, im Verkauf und im Marketing gearbeitet. Er habe in seinem Elternhaus gelebt und seine wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Zu seinen Asylgründen trug der Kläger vor: Ein Freund und Arbeitskollege namens N. habe ihm vom Christentum erzählt, als er, der Kläger, sich in einem schlechten psychischen und körperlich Zustand befunden habe. Er habe einen Tumor am rechten Handgelenk gehabt. Nachdem sein Freund ihm von einer Heilungsgeschichte erzählt habe, habe er sich in seinen Gebeten die Heilung seiner Hand gewünscht. Am nächsten Tag sei der Tumor verschwunden gewesen. Es habe sich nicht um Krebs, sondern um Fettgewebe gehandelt, welches nach Auskunft seiner Ärzte von allein verschwinden könne. Er habe das starke Gefühl gehabt, dass seine Hand durch ein Wunder geheilt worden sei. An dem Tag, als der Tumor verschwunden sei, habe er den christlichen Glauben angenommen. Zuvor habe ihm sein Freund eine Woche lang das Christentum erklärt. Sein Freund habe ihm auch eine Bibel und Dokumente über das Christentum gegeben. Er, der Kläger, habe diese im Auto aufbewahrt, weil er Angst gehabt habe, dass seine Familie sie finden könnte. Er habe die Dokumente nicht bei seinem Freund gelassen, weil er sie öfter gelesen habe. Als er zu touristischen Zwecken in der Türkei gewesen sei, habe sein Schwager ihm mitgeteilt, dass man die christlichen Dokumente in seinem Auto gefunden habe. Er könne nicht in den Iran zurückkehren. Später habe ihn sein Schwager kontaktiert und ihm berichtet, dass sein, des Klägers, Bruder mit seinem, des Klägers, Auto unterwegs gewesen sei. Er sei angehalten und das Auto sei durchsucht worden. Dabei seien die Dokumente gefunden und er sei festgenommen worden. Mit Hilfe des Onkels sei der Bruder wieder freigekommen, weil sie hätten beweisen können, dass die Dokumente und das Auto ihm, dem Kläger, gehörten. Daraufhin sei er, der Kläger, von seiner Familie bedroht worden. Auf Nachfrage gab der Kläger an, die meisten Drohungen seien von seinem Onkel ausgegangen. Auf weitere Nachfrage führte er aus, er habe ausschließlich über seine Schwester Drohungen des Onkels erhalten. Er vermute, dass der Onkel seinen Eltern gesagt habe, dass er in den Iran zurückkehren solle. Seine Mutter habe versucht, ihn zu einer Rückkehr in den Iran zu bewegen. Wie sein strenggläubiger Vater auf seine Hinwendung zum Christentum reagiert habe, wisse er nicht. Er sei noch nicht konvertiert. Dies habe ihm seine Situation nicht erlaubt. Er habe in Griechenland auf der Straße und in Serbien in einer Asyleinrichtung gelebt. Wegen der Corona-Pandemie könne er keine Kirche besuchen. Er versuche aber, Menschen mit seinem Verhalten zu missionieren, indem er versuche, hilfsbereit zu sein und durch Taten zu zeigen, dass er ein guter Christ sei. Er habe schon eine evangelische Kirchengemeinde gefunden; dort habe man ihm aber gesagt, dass er eine persischsprachige Gemeinde finden solle. Er habe sich für den evangelischen Glauben entscheiden, weil sein Arbeitskollege Protestant gewesen sei. Zu inhaltlichen Unterschieden zwischen der evangelischen und der katholischen Konfession befragt, gab der Kläger an, die Protestanten glaubten daran, dass Jesus die Menschen rette. Es gebe nicht so viele Regeln wie in der katholischen Kirche. Auf die Frage, welche zentralen Glaubensinhalte ihm wichtig seien, nannte der Kläger die Liebe ohne gegenseitige Erwartung. Auf die Nachfrage, warum ihm dies wichtig sei, erklärte der Kläger, er habe im Islam öfter Gewalt erlebt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die Sachverhaltsdarstellung in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die Niederschrift über die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt verwiesen. Mit Bescheid vom 2. Februar 2021, dem Kläger am 15. Februar 2021 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt, lehnte das Bundesamt unter den Ziffern 2 bis 4 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab. Unter Ziffer 5 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Ferner forderte es den Kläger unter Ziffer 6 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, und drohte ihm für den Fall, dass er die Frist nicht einhalte, die Abschiebung in den Iran an. Im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Unter Ziffer 7 schließlich ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Kern aus, dass der Kläger weder ein Fluchtschicksal, noch eine Konversion zum Christentum glaubhaft vorgetragen habe. Der Kläger hat am 00. Februar 0000 Klage erhoben. Er tritt der Bewertung seines Vortrags als unglaubhaft durch das Bundesamt entgegen und trägt außerdem im Wesentlichen vor: Er habe mittlerweile eine (auch) persischsprachige Gemeinde gefunden und sei getauft. Zuvor habe er mangels fester Zuweisung und aufgrund von Unterkunftswechseln keinen kontinuierlichen Kontakt zu einer Gemeinde aufbauen können. Er studiere die Bibel und nehme an Online-Gottesdiensten und -Angeboten teil, um seine Kenntnisse zu vertiefen. Er habe einen anderen Staatsangehörigen namens E. überzeugt, den christlichen Glauben anzunehmen. Der Kläger hat eine Taufurkunde der Freien Christengemeinde A. über seine am 00. April 0000 erfolgte Taufe, zwei Stellungnahmen des Pastors Y. der Freien Christengemeinde A. vom 0. Mai 0000 und 0. Oktober 0000 über sein gemeindliches Engagement sowie zwei Bescheinigungen des Pastors X. der Freien Christengemeinde P. vom 0. Februar und 0. März 0000 vorgelegt, mit denen u.a. bestätigt wird, dass der Kläger seit Anfang November 0000 die Kirchengemeinde besuche und seit 00. Juli 0000 Mitglied sei. Des Weiteren hat der Kläger eine Bescheinigung der R. vom 00. Mai 0000 über ein von Juni bis August 2022 absolviertes Praktikum und eine Mitgliedskarte der „K.“ vom 0. Mai 0000 überreicht. Außerdem macht der Kläger geltend, er habe in Deutschland an verschiedenen Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und auf Instagram entsprechende Beiträge veröffentlicht. Hierzu hat der Kläger Fotos von seiner Teilnahme an Demonstrationen und Screenshots seines Instagram-Profils vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2. Februar 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Mit Beschluss vom 21. Mai 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im für die Prüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG oder auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Er hat weiter keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). I. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorausgesetzte Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 19. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher, unionsrechtlich geprägter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) - sog. Qualifikationsrichtlinie - enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 21. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie und nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 21 f. zur Vorgängerrichtlinie; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 49 Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30. Mai 2017 - A 9 S 991/15 -, juris, Rn. 28, und vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, Rn. 43, sowie vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 -, juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 - 2 A 287/17 -, juris, Rn. 28, wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 42; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 32. Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris, Rn. 3, vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris, Rn. 35 f. m.w.N. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Antragstellers berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 33, m.w.N. Bei der Frage religiös begründeter Verfolgungsgefahren, wie sie hier unter anderem geltend gemacht werden, kommt es nicht nur auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, den Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren an, sondern auch auf zu befürchtende Eingriffe in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben, an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 24, m.w.N. Ein hinreichend schwerer Eingriff setzt dabei nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt. Vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris, Rn. 26 m.w.N. Allerdings ist dabei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11. Ist dies jedoch - wie nach der derzeitigen Verfolgungslage im Iran - nicht der Fall - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 22, m.w.N. - ist aufbauend auf der Kirchenmitgliedschaft bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Asylbewerber zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist; maßgeblich ist dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27 - ohne dass damit eine inhaltliche "Glaubensprüfung‟ verbunden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 31. Die Prüfung obliegt insoweit dem Bundesamt und den Verwaltungsgerichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Asylbewerber die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, dürfen sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken, sondern haben insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. Die religiöse Identität lässt sich dabei als innere Tatsache nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis des Betroffenen grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 f., und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 - juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 72 sowie Beschlüsse vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 10 und vom 10. September 2014 - 13 A 1171/14.A -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris, Rn. 63. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Mai 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, juris, Rn. 22. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A -, juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Bundesamt und Gerichte sind nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zu Grunde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 30. Von einem Erwachsenen ist im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 34. Dabei dürfen jedoch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, zumal Glaubens- und Konversionsprozesse individuell sehr unterschiedlich verlaufen können und nicht zuletzt von der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seiner religiösen und kulturellen Prägung und seiner intellektuellen Disposition abhängen. Vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 22/2015, Anm. 6 Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, wie etwa der religiösen Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, der Frage einer Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, des äußeren Anstoßes für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, der inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, der Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, des Wissens über die neue Religion und die Konversionskirche, der Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie der Art und des Umfangs der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel der Teilnahme an Gottesdiensten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35 m.w.N. Dabei kann die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen; eine notwendige Voraussetzung ist sie aber nicht - vielmehr kann bei Vorliegen aussagekräftiger und gewichtiger Umstände des Einzelfalls eine identitätsprägende Hinwendung zum Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 38. Jedoch wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A -, juris, Rn. 13, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris, Rn. 10 ff., Beschluss vom 27. April 2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 ff. und Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 37 ff. Gemessen an diesen Maßstäben besteht für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts weder verfolgt aus dem Iran ausgereist, noch liegen relevante Nachfluchtgründe vor. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht verfolgungsbedingt aus dem Iran ausgereist, sodass ihm nicht die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugutekommt. Dies gilt selbst dann, wenn hier zu Gunsten des Klägers als maßgebliche zeitliche Zäsur für die Abgrenzung von Vor- und Nachfluchttatbeständen (§ 28 Abs. 1a AsylG) auf die Ausreise des Klägers aus der Türkei abgestellt wird. Das Gericht hat nicht die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens zu den angeblichen Gründen gewonnen, die ihn von einer Rückkehr aus der Türkei in den Iran abgehalten haben sollen. Das Gericht nimmt dem Kläger nicht ab, dass er bereits im Iran aufgrund des missionarischen Wirkens seines Arbeitskollegen N. und dem von ihm als Wunderheilung interpretierten Verschwinden eines Tumors an seinem Handgelenk innerlich zum Christentum konvertiert sei und infolgedessen die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich gezogen habe könnte und Drohungen seitens seines Onkels ausgesetzt gewesen sei. Der unterbreiteten Konversionserzählung des Klägers liegt nach Auffassung des Gerichts kein authentischer Konversionsprozess zu Grunde. Die Angaben des Klägers zu seinem Glaubenswechsel ergeben schon deshalb kein stimmiges, psychologisch nachvollziehbares und lebensechtes Bild eines tatsächlich durchlebten religiösen Wandlungsprozesses, weil bereits der Vortrag zu seiner Abkehr vom Islam zweifelhaft ist. Das Vorbringen des Klägers weist insofern erhebliche Unstimmigkeiten auf, die durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen wecken. So verwies der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt – befragt nach den Gründen für seine Distanzierung vom Islam – auf einen Vorfall mit seinem Vater, bei dem er 28 Jahre alt gewesen sei. Eines Morgens, als er nicht zum Gebet aufgestanden sei und seinem Vater, als dieser nach ihm gerufen habe, keine Antwort gegeben habe, sei sein Vater zu ihm gekommen und habe ihm derart in den Bauch getreten, dass er sich eingenässt habe. Er habe sich an zwei Koranverse aus der Bagara-Sure erinnert, die sein Vater immer vorgelesen habe. In Vers 265 (gemeint wohl: Vers 256, Anm. des Gerichts) sage Gott, dass es keinen Zwang gebe in der Religion. Der nächste Vers besage aber, dass wenn jemand auf die Regeln des Islams verzichte, er mit Feuer bestraft werde. Deshalb habe er entschieden, sich vom Islam abzuwenden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar ebenfalls angegeben, mit 28 Jahren vom Islam abgefallen zu sein, aber weiter ausgeführt, bereits ein oder zwei Jahre zuvor nicht mehr geglaubt zu haben. Wenn der Kläger demnach schon vor dem Vorfall mit seinem Vater vom Glauben abgefallen sein will, erschließt sich nicht, wieso er gegenüber dem Bundesamt auf die Frage nach seiner Distanzierung vom Islam noch maßgeblich auf jenen Vorfall mit seinem Vater (als dem finalen Auslöser) abgestellt hat. Überdies erscheint es wenig nachvollziehbar, dass dem Kläger die Erkenntnis eines (vermeintlichen) inneren theologischen Widerspruchs im Koran aufgrund zweier ihm vorher bereits bekannter Verse erst und gerade wegen des Gewaltaktes seines Vaters gekommen sein und diese dann seine Abkehr vom Islam bewirkt haben soll. Der Kläger hat auch nicht etwa vorgetragen, einen Widerspruch zwischen dem Islam und dem Verhalten seines Vaters festgestellt zu haben – wobei schon zweifelhaft ist, wieso das nicht mit den religiösen Regeln des Islam in Einklang stehende Verhalten einer Person einen Glaubensabfall bewirken sollte – sondern ausdrücklich auf die vermeintlich im Widerspruch zueinander stehenden Koranverse abgestellt. Der beschriebene religiöse Wandlungsprozess wirkt auch insofern nicht nachvollziehbar und wenig lebensecht, als der Kläger nach seiner Darstellung nach seinem Abfall vom Islam noch über einen längeren Zeitraum zu einem Gott gesprochen, dessen Existenz aber auch in Zweifel gezogen und sich gefragt haben will, warum dieser Gott ihm nicht helfe. Ausgehend davon, dass der Kläger sich erst im Juli 0000, also mit fast 31 Jahren, bei seinem Arbeitskollegen N. darüber beklagt haben will, dass der Gott seine Gebete nicht erhöre, muss dieser Zustand religiösen Zweifelns bei gleichzeitig fortgesetzter Anrufung eines Gottes mindestens zwei Jahre lang bestanden haben, ohne dass der Kläger irgendwelche Ansätze einer (a)religiösen Sinnsuche und Neuorientierung während dieser Zeit vorgetragen hätte. Mit anderen Religionen hat der Kläger sich in dieser Zeit ausdrücklich nicht befasst. Das erscheint wenig plausibel. Zu der Behauptung einer derartigen, durch den Widerstreit zwischen Gotteszweifeln und einer trotzdem noch vorhandenen Religiosität ausgelösten „Glaubenskrise“ des Klägers nach seinem Abfall vom Islam passt im Übrigen nicht die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nach seiner Abkehr vom Islam Zweifel an der Existenz eines Gottes gehabt, sich aber nicht weiter damit auseinandergesetzt, sondern sich gewissermaßen befreit gefühlt und einfach sein Leben weitergelebt. Darüber hinaus irritiert es und weckt Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Schilderung zu seinem Konversionsprozess, dass das Schlüsselereignis für seine letztendliche Annahme des christlichen Glaubens das Verschwinden des Tumors an seinem Handgelenk über Nacht gewesen sein soll. Dass der Kläger diese Spontanremission des Tumors unmittelbar als durch den christlichen Gott bewirktes Wunder akzeptiert haben will, obwohl es sich dabei nur um Fettgewebe und damit um eine vergleichsweise harmlose Krankheit gehandelt haben soll, erscheint abwegig und konstruiert, zumal seine Ärzte ihn auch zuvor darüber aufgeklärt haben sollen, dass der Tumor auch von alleine verschwinden könne. Ob eine Spontanremission über Nacht, wie der Kläger sie behauptet, medizinisch überhaupt erklärbar ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Ungereimt ist das Vorbringen des Klägers zu seiner Konversion ferner insoweit, als er in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hatte, gegenüber N. Zweifel an der Existenz Gottes geäußert zu haben, schon bevor dieser sich als Konvertit zu erkennen gegeben hatte, wobei N. aber nicht frei über seine Religion habe sprechen können, weil „manchmal oder häufig“ andere Leute anwesend gewesen seien. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er denn vor anderen Leuten gesagt habe, vom Islam abgefallen zu sein, erklärte der Kläger dann, er habe seine Zweifel N. gegenüber nur geäußert, wenn sie alleine im Auto gewesen seien. Dies widerspricht der Aussage des Klägers, N. habe wegen der Anwesenheit anderer Leute nicht frei über die Religion sprechen können. Kann dem Kläger somit nicht abgenommen werden, dass er tatsächlich im Iran den christlichen Glauben angenommen hat, ist auch der Behauptung des daran anschließenden Geschehens und einer daran angeblich anknüpfenden Verfolgung oder Verfolgungsgefahr der Boden entzogen. Im Übrigen hat der Kläger sein Vorbringen zu den ihm bei einer Rückkehr in den Iran drohenden Gefahren erheblich gesteigert. Erstmalig in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, der Onkel, der nach dem Fund der christlichen Unterlagen in des Klägers Auto Drohungen gegen ihn ausgesprochen habe, arbeite für das Informationsbüro (Ettelaat), also den iranischen Geheimdienst. Nichts dergleichen hatte der Kläger gegenüber dem Bundesamt erwähnt. Seine Erklärungsversuche, er sei nicht danach gefragt worden und er hätte auch von sich aus nichts über seinen Onkel sagen können, er habe damals auch nur den Verdacht gehabt, dass sein Onkel für das Informationsbüro arbeite und die Fragen des Bundesamtes hätten eher auf seine Konversion abgezielt, überzeugen nicht. Denn der Kläger ist ausdrücklich nach den Drohungen durch seinen Onkel und auch danach gefragt worden, ob ihm von staatlicher Seite Verfolgung drohe und wie es seinem Bruder und seinem Onkel gelungen sei, den Verdacht, dass die christlichen Unterlagen in des Klägers Auto seinem Bruder gehören, zu entkräften. In diesem Zusammenhang hätte es nahegelegen, dem Bundesamt den erkennbar gefahrerhöhenden Umstand mitzuteilen, dass sein Onkel für das Informationsbüro arbeiten könnte, selbst wenn es sich damals nur einen Verdacht des Klägers gehandelt haben sollte. Stattdessen gab der Kläger an, dass er nicht wisse, ob von staatlicher Seite Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien. Auch die Frage des Bundesamtes, ob er den Problemen mit seiner Familie nicht durch einen Umzug in eine andere, größere Stadt im Iran entgehen könnte, hätte dem Kläger Anstoß geben müssen, auf seinen Verdacht hinzuweisen, anstatt diese Frage zu bejahen und im Übrigen darauf zu verweisen, dass er nicht wisse, ob von der iranischen Regierung eine Gefahr für ihn ausginge. Sein Einwand, er habe die Frage dahingehend verstanden, ob er in einer anderen Stadt seinen Glauben ausüben könne, überzeugt nicht, denn auch bei diesem Verständnis hätte die Frage dem Kläger Anlass geben müssen, auf die (wenn damals auch nur mutmaßliche) landesweite Gefährdung durch seinen Onkel hinzuweisen. Mangels alternativer plausibler Erklärungen kann das gesteigerte Vorbringen nur als asyltaktisch motiviert verstanden und als unglaubhaft gewertet werden. Das Gericht zieht aus diesem Aussageverhalten des Klägers den Schluss, dass er sein Vorbringen nachträglich wahrheitswidrig gesteigert hat, allein um die Erfolgsaussichten seines Asylbegehrens zu verbessern. Das Gericht hat nach alledem nicht die Überzeugung gewonnen, dass der behaupteten Verfolgungsfurcht des Klägers reale Begebenheiten zu Grunde liegen. Das Vorbringen des Klägers erscheint dem Gericht vielmehr insgesamt frei erfunden. Mangels glaubhafter Darlegung des Konversionsprozesses ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger nach seiner Ausreise aus dem Iran aufgrund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels zum Christentum übergetreten und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Nach dem Bekunden des Klägers soll sein Glaubenswechsel bereits im Iran seinen Ausgang genommen haben, weil er sich bereits hier dem Christentum zugewandt haben will. Damit hat der Kläger selbst einen Bezug seiner Konversion zu seiner - nach Überzeugung des Gerichts insgesamt gerade nicht glaubhaften - Schilderung der Geschehnisse im Iran hergestellt. Diese Bezugnahme auf unglaubhaftes Vorbringen wirkt sich auf die Glaubhaftigkeit des Nachfluchtvorbringens aus, sodass insgesamt keine hinreichend schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu den Umständen der behaupteten Konversion vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 58; in diese Richtung auch VG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2018 - A 11 K 5550/17 -, juris, Rn. 50; VG Osnabrück, Urteil vom 6. Januar 2020 - 2 A 219/17 -, juris. Einen neuen, das Vorfluchtgeschehen überlagernden Strang, dem sich ein identitätsprägender religiöser Einstellungswandel losgelöst von seinen unglaubhaften Vorfluchtschilderungen entnehmen ließe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 - juris, Rn. 4 f.; Bay. VGH, Urteile vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 57 und vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 40; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 38; VG Bayreuth, Urteile vom 23. Mai 2022 - B 8 K 19.31797 -, juris, Rn. 100 und vom 9. August 2021 - B 10 K 19.30219 -, juris, Rn. 61; VG München, Urteil vom 29. September 2021 - M 28 K 18.34426, juris, Rn. 53 - hat der Kläger nicht geschildert, sondern vielmehr auch noch in der mündlichen Verhandlung nicht unmaßgeblich auf die angeblichen Geschehnisse im Iran Bezug genommen. Dass die nach außen gewandten konversionsbezogenen Handlungen des Klägers - die Teilnahme am Gottesdienst und an Bibel- und Taufkursen usw. - zwingend von einer die religiöse Identität prägenden Annahme des Christentums getragen sein müssen, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Vielmehr kann die Eingliederung in eine christliche Gemeinde auch in dem Wunsch nach Anschluss, persönlichen Bekanntschaften und menschlicher Zuwendung, kurzum dem Bedürfnis nach sozialer Eingebundenheit wurzeln. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 26. April 2022 - AN 17 K 17.34206 -, juris, Rn. 34; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris, S. 26 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 1. Dezember 2021 - 13 A 6199/17 -, juris, S. 21 des Urteilsabdrucks. Nicht zuletzt kann ein solches Verhalten auch allein asylverfahrenstaktisch motiviert sein. Vor diesem Hintergrund vermögen allein die Einbindung des Klägers in eine Kirchengemeinde in Deutschland und seine – ohnehin defizitären – Kenntnisse über christliche Glaubensinhalte nicht das Fehlen einer nachvollziehbaren und glaubhaften Schilderung des jeweiligen Konversionsprozesses zu kompensieren. Vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Schlusses erneut BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 B 42.19 -, juris, Rn. 5; VG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 3 A 2822/12 -, juris; so im Ergebnis auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2021 - 10 K 3480/18.A -, juris, Rn. 56. Gleiches gilt für einen behaupteten Wandel in der eigenen Lebensweise. Die Hinwendung zu einem Streben nach persönlicher Verbesserung und die Hilfe für Mitmenschen können zwar auf einer christlichen Motivation und auf der Annahme als verbindlich empfundener christlicher Werte und Moralvorstellungen beruhen; zwingend ist ein solcher Zusammenhang aus den genannten Gründen jedoch nicht. Das Gericht geht daher davon aus, dass dem formalen Glaubensübertritt des Klägers kein ernsthafter religiöser Einstellungswandel zu Grunde liegt. Ist nach alledem nur von einem rein formalen, aus asylverfahrenstaktischen Erwägungen erfolgten Glaubenswechsel des Klägers auszugehen, besteht kein Grund zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein von Art. 4 GG, Art. 9 EMRK, Art. 10 GrCh geschützter Glaube ist gerade nicht vorhanden. Seine wahren Glaubensüberzeugungen muss der Kläger gerade nicht verleugnen. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 21. September 2017 - 6 K 5105/17.WI.A -, juris, Rn. 33. Es gibt auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asylverfahrenstaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 07. November 2016 - 14 ZB 16.30380 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.31462 -, juris, Rn. 25, m.w.N; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2019 - 5 K 9351/17.A -, juris, Rn. 41. Dem formal, nicht ernsthaft identitätsprägend Konvertierten ist es zuzumuten, sich nicht (mehr) auf seine - rein formale - Konversion zu berufen, sofern es im Rückkehrfall zu einer Befragung kommt, die für sich genommen keine relevante, einen Schutzstatus begründende Handlung darstellt. Von einer solchen Verhaltensweise dürfte im Hinblick auf eine ansonsten möglicherweise eintretende Gefährdungslage nach allgemeiner Lebenserfahrung zudem auszugehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 15. Selbst wenn die - rein formale - Konversion des Klägers den iranischen Sicherheitsbehörden zu Kenntnis gelangt sein sollte, ergäbe sich daraus keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran. Soweit die Konversion eines ehemaligen Muslimen den iranischen Sicherheitsbehörden nachgewiesenermaßen bekannt geworden oder aber diese in einer Art und in einem Umfang öffentlich kundgetan wurde, die es hinreichend wahrscheinlich machen, dass sie den iranischen Behörden in Zukunft bekannt werden wird, ist für die zu prognostizierende Ergreifung von Sanktionen durch iranische Behörden im Anschluss an eine Überprüfung entscheidend, ob der bekanntgewordene Glaubenswechsel bzw. die Abkehr vom Islam aus Sicht der iranischen Behörden als Ausdruck einer regimekritischen Haltung nachvollziehbar identitätsstiftend erfolgt ist. oder aber lediglich eine für das Asylverfahren strategisch motivierte Entscheidung getroffen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 6 A 3129/19.A -, juris, Rn. 16; m.w.N.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 10, Iran, Situation der Christen, Stand 3/2019, Seite 11 unter Bezugnahme auf Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, February 2018, Seite 8; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 0000 - 2 A 488/19.A -, juris, Rn. 50. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Januar 2021 - W 8 K 20.30746 -, juris, Rn. 28. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und dabei auch häufig eine Konversion zu anderen Religionen behaupten. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. November 2016 - 14 ZB 16.30380 - juris, vom 8. August 2017 - 14 ZB 17.30924, vom 28. August 2017 - 14 ZB 30.625 und vom 9. Juli.2018 - 14 ZB 30670; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris, Rn. 35. Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 - 6 A 3923/19.A - juris; Beschluss vom 10. Februar 2017 - 13 A 293/17.A - juris; Beschluss vom 15. Juni 2011 - 13 A 1050/11.A; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 14 B 19.32048 -, juris, Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2015 - A 3 S 1459/13 - juris; Sächs. OVG, Urteil vom 14. Januar 2014 - A 2 A 911/11 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 14 ZB 13.30023 - juris; Beschluss vom 21. Januar 2013 - 14 ZB 12.30456 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 13 LA 176/10 - AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, Urteile vom 11. Oktober 2011 - 5 K 7134/10.A und vom 9. März 2011 - 5 K 3257/10.A;VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2022 - AN 17 K 17.33896 -, juris. Da der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht aufgrund einer schützenswerten religiösen Überzeugung, sondern allein aus asylverfahrenstaktischen Motiven lediglich formal zum Christentum konvertiert ist, ist es ihm bei einer Rückkehr in den Iran zumutbar, seine Konversion zu widerrufen, sollte diese den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sein und ihnen Anlass zu einer Befragung des Klägers bei dessen Rückkehr in den Iran geben. Auch die von dem Kläger vorgebrachte Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in Deutschland gegen das iranische Regime und seine sonstigen exilpolitischen Aktivitäten rechtfertigen nicht die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgung i.S.d. §§ 3 ff. AsylG im Falle einer Rückkehr in den Iran. Das Gericht entnimmt den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, dass eine exil-oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann. Nach gefestigten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind im Ausland lebende iranische Staatsangehörige, die sich öffentlich regimekritisch äußern, im Rückkehrfall grundsätzlich von Repressionen bedroht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 19. Dies betreffe vor allem Vertreter in Iran verbotener Oppositionsgruppen, die bei einer Rückkehr mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen hätten. Vgl. – auch zum Folgenden – Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015, S. 2. Seit 2009 gebe es verstärkt Hinweise auf gezielte Einschüchterungsmaßnahmen seitens iranischer Sicherheitsbehörden gegen im Ausland lebende Oppositionelle, etwa durch Anrufe, Droh-E-Mails und auch – so in der Türkei – durch physische Angriffe. Weiter sei zu beobachten, dass Teilnehmer iran-kritischer Demonstrationen bei späteren Besuchen in Iran von den Sicherheitsdiensten zu ihren Aktionen befragt würden. Vgl. Office of the commissioner general for refugees and stateless persons (Belgien), Iran: Treatment of returnees by their national authorities, Stand: 30. März 2020, S. 14. Dem entsprechen die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes, dass oppositionelle Bewegungen und Personen von iranischen Nachrichtendiensten im In- und Ausland ausgespäht und bekämpft werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2018, S. 303 ff. und Verfassungsschutzbericht 2019, S. 298 ff.; zur Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten durch iranische Behörden auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 5. Juli 2019, S. 1 ff. Zuletzt habe sich die Gefährdungssituation für iranische Oppositionelle in Deutschland und Europa weiter verschärft; ein Beispiel für die gestiegene Gefährdung sei die Entführung des in Frankreich lebenden prominenten Oppositionellen Ruhollah Sam, der zu diesem Zweck unter maßgeblicher Beteiligung der iranischen Revolutionsgarden nach Irak gelockt worden sei und im Dezember 2020 hingerichtet wurde. Vgl. zu Letzterem Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 1/21, S. 2 f. Hauptakteur der gegen Deutschland gerichteten Aktivitäten sei das Ministry of Intelligence (VAJA bzw. MOIS), dessen Fokus insbesondere auf iranischen Oppositionsgruppen liege. Daneben sei die geheimdienstlich agierende Quds Force der iranischen Revolutionsgarden in Deutschland aktiv. Seit 2014 beobachtet der Verfassungsschutz in Deutschland Cyberangriffe mutmaßlich iranischer Urheberschaft, die u.a. auf Dissidenten, Oppositionelle und Menschenrechtsorganisationen zielten. Außerdem seien Planungen für einen Sprengstoffanschlag bekannt geworden, die sich gegen das Jahrestreffen 2018 der exil-iranischen Oppositionsgruppe MEK (sog. Volksmodschahedin) in Paris gerichtet hätten und nach Ermittlungen des Generalbundesanwalts auf den MOIS zurückgingen. Aufgrund dessen wurden u.a. eine Abteilung und ein ehemaliger stellvertretender Minister des MOIS auf die EU-Terrorliste gesetzt. Der zuvor als Diplomat an der iranischen Botschaft in Wien akkreditierte Assadollah Assadi – nach Einschätzung westlicher Nachrichtendienste ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdienstes, der als Organisator der Anschlagsplanungen gilt – wurde im Februar 2021 von einem belgischen Gericht wegen Teilnahme an einem versuchten Terroranschlag zu einer 20jährigen Haftstrafe verurteilt. Vgl. Heinrich-Böll-Stiftung, Iran-Report 3/21, S. 23 f. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage führt allerdings nicht jede exil-oppositionelle Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen zur Annahme einer hierdurch begründeten Verfolgungsgefahr. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 11. November 2020 - 10 K 2155/18.A -, juris, Rn. 93, m.w.N. Asyl- bzw. flüchtlingsschutzrechtlich relevant sind exilpolitische Aktivitäten - gerade auch angesichts der großen Anzahl regimekritisch aktiver Exiliraner - vielmehr erst und nur, wenn konkrete Anhaltspunkt bestehen, dass sie den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt werden und die verantwortliche Person als ein in exponierter Weise auftretender Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der Behörden eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Vgl. - auch zum Folgenden - OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., VGH München, Beschluss 15. Januar 2013 - 14 ZB 12.30220 -, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage im Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Polizei und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen und mehrere Menschen zum Tode verurteilt und hingerichtet worden. Vgl. z.B.: tagesschau, Proteste gegen das Regime – Entsetzen über Hinrichtungen im Iran, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-justiz-103.html; tagesschau, Erster Demonstrant im Iran hingerichtet, 08. Dezember 2022, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/aus-land/asien/iran-proteste-231.html, Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022, abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/p olitik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695416); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022, abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/iran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mahsa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022, abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten, abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-mindest-ens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protest-en; alle zuletzt abgerufen am 9. Dezember 2022. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und der blutigen Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende lässt sich im Augenblick nicht abschließend einschätzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft werden. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Bisher ist indes kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 25. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage wirken die aktuellen landesweiten Unruhen und Proteste im Iran sowie die repressiven Gegenmaßnahmen durch den iranischen Staat bei einer Rückkehr jedenfalls dann gefahrbegründend bzw. gefahrerhöhend, wenn die asylsuchende Person schon zuvor wegen ihres Vorfluchtverhaltens und/oder wegen ihres Verhaltens im Ausland im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden stand und steht. Vgl. ausführlich VG Würzburg, Urteil vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 46. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, - vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.html); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html) - lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Auch wenn die iranischen Behörden ihre Überwachungsaktivität im Zuge der jüngsten Protestbewegungen im Iran erhöht haben und durch moderne Technologie eine Überwachung im größeren Umfang leichter möglich ist, ist gleichwohl aufgrund der enormen technischen und personellen Ressourcen, die eine lückenlose Überwachung erfordern würde, insbesondere auch bei der Zunahme der Protestbewegungen gerade auch im Ausland nach der dargestellten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass jegliche regimekritische Äußerung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr nach Iran begründet. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris, Rn. 104; VG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2023 – 2 A 222/19 –, juris, Rn. 39. Eine andere Bewertung ist auch nicht mit Blick auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 28. November 2022 (Gz. 58-9-516.80- E 0522) angezeigt. Darin wird zwar ausgeführt, dass im Iran staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze in Frage stellt, besonders schwerwiegend und verbreitet seien. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik als solches richte und die zugleich Auslandskontakte unterhielten, könnten der Spionagebeschuldigt werden. Strafverfolgung erfolge selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv. Inhaftierten drohe insbesondere bei politischer Strafverfolgung eine Verletzung der körperlichen und mentalen Unversehrtheit (Todesstrafe, Folter, Isolationshaft, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Ob sich diese Einschätzung nur auf Aktivitäten im In- oder auch solche im Ausland bezieht, wird aus der Auskunft nicht deutlich. Weiter heißt es in der Auskunft, es sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden jegliche Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen auch im Ausland überwachen und über die Teilnahme an Protestveranstaltungen und Äußerungen in den sozialen Medien informiert seien. Welche Auswirkungen die aktuellen Proteste im Iran auf das Risikoprofil in Deutschland nur niedrigprofiliert exilpolitisch aktiver Asylsuchender haben, bleibt indes auch nach dieser Auskunft spekulativ. Hierzu heißt es, es sei dem Auswärtigen Amt nicht bekannt, wie die Behörden die Teilnahme an Protestveranstaltungen, den Kontakt zu christlichen Gemeinden und exilpolitischen Organisationen im Ausland und regimekritische Beiträge in den sozialen Netzwerken im Einzelfall bewerten würden. Es könne bei Einreise aus dem Ausland zu Befragungen durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt und zu eingehenden Untersuchungen elektronischer Kommunikationsmittel kommen. Das Auswärtige Amt könne nicht ausschließen, dass sich diese Befragungen angesichts der aktuellen Lage verstärkt auf Aktivitäten im Ausland beziehen würden. Konkrete Belege werden indes nicht angeführt. Das Gericht verkennt nicht das sich in diesem Zusammenhang häufig stellende Problem, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarien bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen. Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals zur Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29. November 1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 55, vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; so auch OVG Thüringen, Urteil vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 -, juris, Rn. 29. Dem Gericht sind aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln jedoch keine aussagekräftigen Referenzfälle zu Verfolgungsmaßnahmen gegen nicht exponiert agierende Exiliraner durch den iranischen Staat im Ausland oder bei deren Rückkehr bekannt, aus denen sich eine Dunkelziffer tatsächlicher, aber nicht dokumentierter Verfolgungsfälle und damit auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit extrapolieren ließe. Die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr muss aber zur vollen Überzeugungsgewissheit gestellt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts existiert kein Rechtssatz des Inhalts, dass sich eine unklare Faktenlage bei der Überzeugungsbildung im Zweifel zu Gunsten des Schutzsuchenden auswirkt ("benefit of doubt"). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 19. Auch wenn die Prognose keines "vollen Beweises" bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung gilt auch bei unsicherer Tatsachengrundlage. In diesen Fällen bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsland; hierauf aufbauend muss das Gericht bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet aus einer Vielzahl von Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung vorzunehmen. Dabei sind gewisse Prognoseunsicherheiten als unvermeidlich hinzunehmen und stehen einer Überzeugungsbildung nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine weitere Sachaufklärung keinen Erfolg verspricht. Die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit darf aber nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden. Kann das Gericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis hinsichtlich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer dem Kläger individuell drohenden Verfolgung weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung, hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen. Zuvor bedarf es aber stets einer eingehenden Analyse der Erkenntnisquellen und der sich hieraus ergebenden Erkenntnisse. Dabei hat das Gericht aufgrund des wertenden Charakters des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch zu berücksichtigen, worauf etwaige Ungewissheiten und Unklarheiten zurückzuführen sind und ob sich nicht zumindest in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen hinreichende Indizien ergeben, die bei zusammenfassender Bewertung eine eigene Prognoseentscheidung zur Rückkehrgefährdung ermöglichen. Nur wenn dem Tatsachengericht auf der Grundlage der zu seiner Überzeugung feststehenden Prognosebasis eine eigene Prognoseentscheidung nicht möglich ist, darf es eine an der materiellen Beweislast auszurichtende Nichterweislichkeitsentscheidung treffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 22 f. So liegt der Fall hier. Das Gericht verkennt nicht, dass die Auskunftslage hinsichtlich der Frage, ob sämtlichen im Ausland exilpolitisch aktiven Iranern unabhängig von einer Exponiertheit ihrer Tätigkeiten und Funktionen bei einer Rückkehr in den Iran flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht, dürftig ist. Dies dürfte zum einen der geringen Rückführungsquote geschuldet sein. So wurden von Januar bis August 2022 nur 31 Iraner in den Iran abgeschoben; im gesamten Jahr 2021 waren es 28, darunter vorwiegend Straftäter. https://www.dw.com/de/deutschland-keine-abschiebung-in-den-iran-mehr/a-63887826 Zum anderen findet kein systematisches Monitoring zurückkehrender, abgelehnter iranischer Asylbewerber statt, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. Vgl. Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. Da sich, wie ausgeführt, die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung im Iran auf Rückkehrende im Augenblick nicht abschließend einschätzen lassen, gleichzeitig aber, wie ausgeführt, bisher kein Fall bekannt wurde, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden und zudem jedenfalls vor der jüngsten Verschärfung der Sicherheitslage im Iran zumindest in Einzelfällen im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden konnte, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten - vgl. BFA, Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 23. Mai 2022, S. 93 f. - besteht nach Auffassung des Gerichts derzeit auch in der Gesamtschau der ihm vorliegenden Einzelinformationen keine hinreichende Tatsachengrundlage oder Indizienbasis für die Prognose einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auch solcher Rückkehrer, deren exilpolitische Aktivitäten sie nicht aus der Masse der politisch aktiven Exiliraner herausragen lassen. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 55 und Urteil vom 16. Dezember 2022 - 10 K 2871/18.A -, juris, Rn. 43 ff., m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 37 und vom 2. Januar 2023 - W 8 K 22.30737 -, juris, Rn. 47; VG Potsdam, Urteil vom 23. November 2022 - VG 14 K 698/18.A -, juris. Es ist hinsichtlich exilpolitischer Betätigungen daher weiter an dem Maßstab der Exponiertheit festzuhalten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 9. Dezember 2022 - 5 K 405/19.A -, juris, Rn. 45; VG Ansbach, Urteil vom 20. April 2023 - AN 10 K 19.30283 -, juris, Rn. 66 ff. Unter welchen Voraussetzungen ein exilpolitisches Engagement als im vorstehenden Sinne exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse in Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen, so dass wegen der von ihm ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse seitens des iranischen Staates besteht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14 f., m.w.N.; und vom 16. Januar 2017 -13 A 1793/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 10. März 2021 - 10 A 949/18 -, juris, Rn. 28. Indizien hierfür sind die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exil-oppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das in-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen; zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2015 - W 6 K 15.30206 -, juris, Rn. 33. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exil-oppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – ggf. verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 2 LB 9/22 –, juris, Rn. 104; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris, Rn. 31; auch VG Frankfurt/Main, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.A -, juris, Rn. 24. Bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen sind für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. August 2021 - 10 K 3100/18.A -, juris, Rn. 56. Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers. geeignet sind, ihn als in exponierter Weise auftretenden Regimegegner erscheinen zu lassen, von dem aus Sicht der iranischen Sicherheitsorgane eine ernsthafte Gefahr für den iranischen Staat ausgeht. Die vereinzelten Teilnahmen des Klägers an Demonstrationen genügt hierfür nicht, denn er hat nicht geltend gemacht, bei der Organisation oder Durchführung dieser Demonstrationen eine herausgehobene Funktion innegehabt zu haben. Das genügt nach den obigen Maßstäben nicht für die Annahme eines flüchtlingsschutzrelevanten Gefährdungsprofils. Ebenso wenig ist erkennbar oder substantiiert dargetan worden, dass die Internetaktivitäten des Klägers sich vom Engagement einer Vielzahl iranischer Asylbewerber im Internet abheben würde. Angesichts der in den sozialen Netzwerken bzw. einschlägigen Internetforen verfügbaren Masse an Mitteilungen ist eine herausragende und exponierte Betätigung des Klägers nicht festzustellen; dies gilt schon mit Blick auf die geringe Reichweite der Internetaktivitäten des Klägers, dessen Instagram-Konto lediglich 376 „Follower“ hat und nur 87 Beiträge aufweist, sodass nicht anzunehmen ist, dass seine Veröffentlichungen ein derart großes Publikum erreichen, dass von einer relevanten Reichweite auszugehen ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass seine Beiträge in sozialen Netzwerken sensible Informationen enthalten (können), die der iranische Staat als Gefahr ansehen könnte, oder eine besondere Breitenwirkung entfalteten, die ihn als oppositionellen Aktivisten in hervorgehobener Position erscheinen ließen, an dem iranische Behörden ein individualisiertes Verfolgungsinteresse haben könnten. Insgesamt sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als niedrigprofiliert und „massentypisch“ zu bezeichnen und begründen diese nicht die Annahme, der iranische Staat könne ihn wegen dieser Auslandsaktivitäten als ernstzunehmende Regimegegner in den Blick genommen haben. Es bestehen auch keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte, die die Prognose stützen könnten, dass dem Kläger wegen einer Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Verfolgung droht. Der Kläger hat schon nicht geltend gemacht, sein politisches Engagement im Iran fortsetzen zu wollen. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass hinsichtlich der Frage, ob ein Iraner bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung rechnen müsste, dieselben Kriterien wie für christliche Konvertiten anzuwenden seien und daher unabhängig von der Exponiertheit seiner politischen Aktivitäten im Ausland maßgeblich sei, ob dieser sich in Deutschland ernsthaft, offen und kontinuierlich regimekritisch betätige und ob diese Betätigung die Annahme rechtfertige, dass der freie Ausdruck seiner regimekritischen Haltung für die Identität des Betroffenen so wichtig ist, dass er auch bei einer Rückkehr in den Iran den Drang verspüren würde, sich aktiv an regimekritischen Protesten zu beteiligen. Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 5. Juni 2023 - 2 A 222/19 -, juris. Diese Rechtsauffassung zwar insofern überholt, als der Europäische Gerichtshof mittlerweile entschieden hat, dass der Begriff der politischen Überzeugung in Art. 10 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, damit die Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung eines Antragstellers, der die nachteilige Aufmerksamkeit potenzieller Verfolger in seinem Herkunftsland noch nicht erweckt hat, unter den Begriff „politische Überzeugung“ fallen kann, dass der Antragsteller geltend macht, er bringe diese Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung zum Ausdruck oder habe sie zum Ausdruck gebracht. Auf eine dauerhafte, identitätsstiftende Prägung des Ausländers durch eine politische Überzeugung kommt es nicht an. Es wird nicht verlangt, dass eben diese Überzeugung beim Antragsteller so tief verwurzelt ist, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht davon absehen könnte, sie zu äußern und sich damit der Gefahr von Verfolgungshandlungen i.S.v. Art. 9 der Richtlinie 2011/95 auszusetzen. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C 151/22 (S/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie ua) -, juris. Der EuGH hat damit die Übertragung der Kriterien, die er für die religiöse Verfolgung entwickelt hat und die einen tiefergehenden identitätsprägenden Charakter des Verfolgungsgrundes verlangen, abgelehnt. Vgl. Dörig, NVwZ 2023, 1810-181. Damit dürfte das Verschweigen einer politischen Überzeugung auch kein Verhalten sein, das dem Schutzsuchenden zur Abwendung der Gefahr politischer Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohender Gefahren zuzumuten ist. Vgl. zum Gesichtspunkt zumutbaren Vermeidungsverhaltens BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 10 B 27.12 - juris, Rn. 6; BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2006 - 1 B 107.05 -, juris, Rn. 4; und vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, juris, Rn. 12; für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, juris, Rn. 27; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 2221/96.A -, juris, Rn. 1257; VG München, Urteil vom 8. Februar 2017 - M 4 K 16.31202 -, juris, Rn. 19; VG Bremen, Urteil vom 18. November 2016 - 3 K 1982/09.A -, juris, Rn. 65. Gleichwohl behält nach Auffassung des Gerichts die Frage der identitätsprägenden Bedeutung der im Ausland zum Ausdruck gebrachten politischen Überzeugung entscheidende Relevanz für die Prognose, ob ein Asylbewerber, der durch seine politischen Aktivitäten im Ausland bislang nicht die nachteilige Aufmerksamkeit der potenziellen Verfolger in seinem Heimatland geweckt hat, diese politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in sein Heimatland in einer verfolgungsträchtigen Art und Weise fortsetzen (oder sogar intensivieren) würde. Lässt sich nämlich, etwa im Wege des Rückschlusses aus Art und Ausmaß der politischen Betätigung im Ausland, nicht feststellen, dass die Kundgabe der politischen Überzeugung in einer im Heimatland verfolgungsträchtigen Art und Weise derart identitätsprägende Bedeutung hat, dass der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht oder nur unter dem Druck drohender Verfolgung auf deren Äußerung verzichten würde, bleibt die Annahme einer Fortsetzung (oder Intensivierung) des politischen Engagements bei einer Rückkehr ins Heimatland regelmäßig bloße Spekulation. Im Übrigen lässt sich in einem solchen Fall regelmäßig nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unterscheiden, ob der Ankündigung, eine im Heimatland inkriminierte politische Überzeugung auch dort zum Ausdruck bringen zu wollen, eine aufrichtige und ernsthafte Absicht oder lediglich asyltaktisches Kalkül zu Grunde liegt. Der vollen Überzeugungsgewissheit von der Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr steht dies regelmäßig entgegen. Ausgehend davon bieten die bislang niedrigprofiliert gebliebenen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass diese identitätsprägende Bedeutung für ihn hätten und er deshalb das unbedingte Bedürfnis verspürt, diese auch im Iran fortzusetzen. Schließlich droht dem Kläger nicht wegen seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland oder seiner Asylantragstellung in Deutschland im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Ausgenommen davon sind Personen, die seitens iranischer Sicherheitsbehörden als Regimegegner identifiziert wurden und an denen ein Verfolgungsinteresse besteht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022; Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2023, S. 4. Dem Auswärtigen Amt sind einzelne Fälle bekannt, bei denen aus dem Ausland einreisende iranische Staatsangehörige bei Einreise durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt befragt oder sogar verhaftet wurden. Es werden weder bei Einreise in den Iran generell noch nach längerem Auslandsaufenthalt flächendeckende Befragungen zur politischen Überzeugung durchgeführt. Das heißt jedoch nicht, dass im Einzelfall mit einer solchen Befragung nicht gerechnet werden muss. Vgl. Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2023, S. 2. Befragungen betreffen einige der Iraner, deren Aktivitäten im Ausland überwacht worden sind. Vgl. IRB, Iran: Monitoring of Iranian citizens outside of Iran, including political opponents and Christians, by Iranian authorities; monitoring of Iranian citizens in Canada; consequences upon return to Iran (2021-March 2023), 2. März 2023. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran Gegenstand negativer behördlicher Aufmerksamkeit waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen. Als weiterer Faktor wird die Art der Informationen genannt, welche Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben, und ob diese Aktivitäten dem Regime schaden - oder ihm möglicherweise nützen - können. Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben. Eine weitere Quelle geht davon aus, dass aus Europa zurückkehrende Asylwerber gefährdet sind, von den iranischen Behörden befragt, verhaftet und in manchen Fällen auch gefoltert und getötet zu werden, wenn die Behörden sie mit politischem Aktivismus in Verbindung bringen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Iran vom 13. April 2023, S. 140 f.; ähnlich SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr. Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 26. November 2023, S. 8 ff. Die Auswirkungen der aktuellen Proteste und deren blutiger Niederschlagung auf mögliche Rückkehrende hält das Auswärtige Amt für im Augenblick nicht abschließend einschätzbar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Rückkehrende verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft würden. Soweit es bereits vor den aktuellen Protesten in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen ist, liegen über deren Ausgang keine Erkenntnisse vor; bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung physisch oder psychisch gefoltert wurden Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022, Stand: 18. November 2022, S. 25; Auswärtiges Amt, Anfragebeantwortung an OVG Schleswig-Holstein vom 14. Juni 2023, S. 2. Die schweizerische Flüchtlingshilfe referiert, eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums habe im März 2023 von mehreren Fällen von Rückkehrenden berichtet, die bei der Passkontrolle herausgenommen und in einem anderen Raum befragt worden seien. Dabei sei der Inhalt ihrer Laptops, Mobiltelefone und Festplatten überprüft worden. Zudem hätten die Personen ihre Passwörter angeben müssen. Die Personen seien nicht willkürlich ausgewählt worden, sondern die Behörden hätten im Voraus gewusst, wen sie zu überprüfen hatten Vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr. Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 26. November 2023, S. 5 f. Diese Beobachtungen lassen keine Steigerung der Befragungstätigkeit gegenüber der Vergangenheit erkennen. Laut dem dänischen Einwanderungsdienst gab es wenige Informationen über Veränderungen der Vorgehensweise an den Landgrenzen und den Flughäfen seit dem Beginn der Proteste im September 2022. Es gab auch wenig Informationen darüber, ob Telefone oder Aktivitäten von Rückkehrern in sozialen Medien bei der Rückkehr untersucht wurden oder ob eine verstärkte Befragung von Rückkehrern durchgesetzt wurde. Das dänische Außenministerium teilte mit, es habe keine Veränderung des Vorgehens bei der Einreise von Iranern, einschließlich abgelehnter Asylbewerber, gegeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Telefone und Aktivitäten in sozialen Medien untersucht würden, was aber auch vor September 2022 geschehen sei. Fälle, in denen Iraner bei der Rückkehr an der Passkontrolle zur Seite gezogen worden seien, hätten die von dem Außenministerium herangezogenen Quellen nicht beobachtet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche Fälle aus unterschiedlichen Gründen vorkämen, sowohl vor als auch nach September 2022. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Iran. Protests 2022-2023, March 2023, S. 26. Landinfo gab an, es gebe wenige Hinweise dafür, dass die iranischen Behörden systematische Maßnahmen zur Verschärfung der Einreisekontrollen ergriffen hätten. Eine Quelle wusste nur von der Kontrolle von Mobiltelefonen am Flughafen, aber nicht von anderen Maßnahmen, die auf verschärfte Einreisekontrollen hinwiesen. Eine andere Quelle wusste von niemandem, der Reaktionen ausgesetzt gewesen war, und von keinen verschärften Einreisekontrollen, wollte Repressalien des iranischen Staates aber nicht ausschließen. Vgl. Landinfo, Respons. Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av "Kvinne, liv, frihet-protestene", 5. Juli 2023, S. 8 f. In einem Bericht der belgischen Dienststelle C... wurden vier Quellen wiedergegeben, von denen keine konkrete Beispiele für Verhaftungen hatte, es wurden aber Sorgen im Hinblick auf ein mögliches Risiko bei einer Rückkehr geäußert. Als relevant wurden das Profil der Rückkehrer und die konkreten Aktivitäten, an denen sie teilgenommen hatten, genannt, als risikoerhöhend die Organisation von Demonstrationen, eine doppelte Staatsangehörigkeit und Kontakte mit fremden Regierungen oder Medien angesehen. Die belgische Dienststelle fand im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. März 2023 keine Informationen, die darauf hindeuteten, dass zurückkehrende Asylsuchende nach ihrer Rückkehr Probleme mit den Behörden bekommen hatte. Vgl. Landinfo, Respons. Iran: Overvåking av regimekritikere i utlandet som følge av "Kvinne, liv, frihet-protestene", 5. Juli 2023, S. 9 f. Soweit gefahrerhöhende Umstände - wie hier - nicht vorliegen, können aus dem Fehlen entsprechender Referenzfälle keine für eine Verfolgungsgefahr sprechenden Rückschlüsse gezogen werden; die Befragungen stellen für sich genommen keine einen Schutzstatus begründenden Handlungen dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris Rn. 55; Sächs. OVG, Urteil vom 30. November 0000 - 2 A 488/19.A -, juris Rn. 52. Soweit es Beobachtungen gibt, wonach abgelehnte Asylbewerber als solche befragt worden sein sollen - vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr. Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 26. November 2023, S. 8 -, ist erstens nicht bekannt, ob bei diesen einer der erwähnten gefahrerhöhenden Umstände vorlag, und zweitens, dass sich eine Verfolgungshandlung oder ein ernsthafter Schaden angeschlossen hätte. Vgl. hierzu und zum Vorstehenden insgesamt OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 79 ff. II. Der Kläger kann ferner auch keinen subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Nach dem oben bereits Gesagten ist das Vorliegen entsprechender Umstände nicht ersichtlich. III. Ferner besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Darüber hinaus liegt auch kein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG vor. IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides, deren Rechtmäßigkeit sich nach § 34 AsylG i.V.m. §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG bestimmt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da der Kläger Staatsangehöriger des Iran ist, ist nicht zu bemängeln, dass ihm die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei. V. Das auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützte und auf 30 Monate begrenzte Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Die Beklagte hat die Frist im Fall des Klägers auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung und damit im mittleren Bereich des durch § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Spielraums festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Befristung nicht rechtmäßig ist bzw. der Kläger einen Anspruch auf eine weitergehende Verkürzung der gesetzten Frist hätte, sind nicht ersichtlich oder vorgebracht worden. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.