Leitsatz: Der Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks bemisst sich nach § 36 GNotKG. Die analoge Anwendung von § 48 GNotKG kommt nicht in Betracht. Nach § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert und nicht der Einheitswert den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Vom Verkehrswert können im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sein. Es ist im Hinblick auf den geringen Aufwand des Landwirtschaftsgerichts bei der Löschung des Hofvermerks angemessen, nicht den vollen Verkehrswert zugrunde zu legen, sodern nur einen Bruchteil von 10 %. Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt vom 23.12.2021 in Gestalt des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 02.09.2022 wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Münster – von Amts wegen abgeändert: Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 81.285,20 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundbesitzes A-Straße 123, in B, eingetragen im Grundbuch von C (Amtsgericht Steinfurt), G01. Für diese Besitzung war ein Hofvermerk im Sinne der Höfeordnung eingetragen. Dieser ist auf Antrag des Antragstellers vom 27.09.2021 gelöscht worden. Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt hat sodann mit Beschluss vom 23.12.2021 den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 14.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es die Angaben des Antragstellers zum Verkehrswert seiner Besitzung zugrunde gelegt und von dem auf diese Weise mit 70.000,00 € ermittelten Verkehrswert 20 % für den Geschäftswert angesetzt (Bl. 30 GA I). Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Münster mit Schriftsatz vom 01.04.2022 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats zwar 20 % des Verkehrswertes des Hofes für ein Verfahren zur Löschung eines Hofvermerks anzusetzen seien. Allerdings sei der Gesamtwert des Hofes hier zu niedrig bemessen worden. Der Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes sei mit insgesamt 1.025.250,00 € zu bewerten. Gemäß §§ 36 Abs.1, 46 GNotKG sei deshalb hier ein Geschäftswert von 185.400,00 € anzusetzen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen (Bl. 34/35 GA I). Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.09.2022 teilweise abgeholfen und den Geschäftswert in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 182.170,40 € festgesetzt. Dabei hat es den zugrunde zu legenden Verkehrswert des landwirtschaftlichen Besitzes mit einem Wert von 910.852,00 € angesetzt, so dass 20 % hiervon den nun angesetzten Geschäftswert ergeben. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache insoweit dem Senat vorgelegt (Bl. 36 GA I). II. Für das Beschwerdeverfahren ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, jedoch ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter, zuständig. Dies folgt aus §§ 2 Abs. 2 LwVG, 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 3 GNotKG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Die angefochtene Entscheidung ist erstinstanzlich durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter getroffen worden. Dies beruht auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 LwVG. Im Sinne dieser Norm stellt die Festsetzung des Geschäftswertes außerhalb einer Hauptsacheentscheidung eine Angelegenheit von geringer Bedeutung dar. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter, weil auch der in erster Instanz entscheidende Berufsrichter nicht als Einzelrichter, sondern vielmehr in seiner Funktion als Vorsitzender des Landwirtschaftsgerichts tätig geworden ist (vgl. dazu OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022 -10 W 8/21 – juris m.w.Nw.). III. Die nach §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG , 83 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Münster hat keinen weiteren Erfolg, weil der Geschäftswert nicht über den bereits durch den Teil-Abhilfe-Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts angesetzten Betrag von 182.170,40 € anzuheben ist. Vielmehr war der für die Löschung des Hofvermerks gemäß § 79 GNotKG anzusetzende Geschäftswert gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG von Amts wegen auf 81.285,20 € zu reduzieren (zur Änderungsbefugnis nach Ablauf der Ausschlussfrist gem. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG: OLG Naumburg, Beschluss vom 23.10.2018 - 12 Wx 40/17 - BeckRS 2018, 42456 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.08.2013 - 7 KSt 1.13 (7 C 17.11) - BeckRS 2013, 55786). Dies beruht auf den folgenden Erwägungen: 1. Gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG war der Geschäftswert nach billigen Ermessen zu bestimmen. Diese Norm ist hier einschlägig, weil der vorliegende Fall eine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft, in der die maßgebliche Frage, auf welche Weise der Gegenstandswert für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks zu bemessen ist, anderweitig keine ausdrückliche Regelung im Gesetz findet. a) Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 HöfeO kann der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die Erklärung abgeben, dass diese kein Hof mehr sein soll. Das Landwirtschaftsgericht stellt sodann unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO ein entsprechendes Ersuchen auf Löschung des Hofvermerks an das Grundbuchamt. b) Vermögensrechtlich im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG sind nach der Rechtsprechung neben auf Geld oder Geldeswert gerichtete Ansprüchen auch solche, die auf vermögensrechtlichen Beziehungen beruhen, mögen auch für ihre Geltendmachung andere Beweggründe als die Wahrnehmung eigener Vermögensinteressen im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 – II ZR 123/81 – NJW 1982, 1525), ferner Ansprüche, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1983 – VI ZR 94/82 - NJW 1984, 1104). Hierunter fällt auch das Ersuchen um die Löschung eines Hofvermerks. Ein solches wird in der Regel von dem Anliegen der Antragstellerin oder des Antragstellers (mit-)geprägt, die rechtlichen, tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Beziehungen und Umstände einer landwirtschaftlichen Besitzung aus den Konsequenzen des Anwendungsbereichs der Höfeordnung herauszulösen. Demgegenüber wäre nur dann, wenn vermögensrechtliche Gesichtspunkte völlig ausscheiden, weil es sich um eine Angelegenheit handelt, die ausschließlich ideeller oder personenrechtlicher Natur ist, von einer nichtvermögensrechtlichen Sache auszugehen gewesen (BeckOK KostR/Soutier, 39. Ed. 1.10.2022, GNotKG § 36 Rn. 1). c) Der Geschäftswert für das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung des Hofvermerks findet keine anderweitige Regelung in den Vorschriften des GNotKG. Er ist insbesondere weder unmittelbar noch analog nach § 48 GNotKG zu bestimmen, sondern ausschließlich nach § 36 Abs. 1 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 W 23/16 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 15 W 169/16 - juris). Einer analogen Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG steht insbesondere entgegen, dass dieser Norm keine vergleichbare Interessenlage zugrunde liegt, die mit dem vorliegenden Sachverhalt in Einklang zu bringen wäre. Die Voraussetzungen des Kostenprivilegs gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG, wonach für die Bemessung des Geschäftswertes von dem Einheitswert des Hofes ausgegangen werden kann, begründen einen Ausnahmetatbestand und sind als solche eng auszulegen. Die Norm stellt hingegen keine generelle kostenrechtliche Privilegierung für von Landwirten vorgenommene Geschäfte dar. Vielmehr soll § 48 GNotKG dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe dienen und begünstigt daher kostenrechtlich die Übergabe oder Zuwendung derartiger Einheiten. So stellt auch die Begründung des Gesetzgebers zu § 48 GNotKG klar, dass eine gebührenrechtliche Privilegierung eines Geschäfts nur dann in Betracht kommt, wenn dieses der Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle dient, also gerade ein Hof im Sinne der Höfeordnung bestehen bleibt (BT-Drucksache 17/11471, Seite 169/170 – siehe auch die Darstellung bei Seutemann, RdL 2023, 27). Diese konkrete kostenrechtliche Intention entspricht dem generellen Sinn und Zweck der Höfeordnung: Ihr Ziel ist die Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers. Sie will die Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege, zum Beispiel durch Erbteilung oder Erbauseinandersetzung, verhindern. Der Hof soll geschlossen auf einen einzelnen Erben übergehen (von Jeinsen in Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, Höfeordnung, 11. Auflage, Einleitung Rn. 3, 4; Gerlach-Worch, ErbR 2022, 970 ff.). Genau die gegenteilige Fallkonstellation ist jedoch vorliegend einschlägig. Das durchgeführte Verfahren betrifft gerade nicht die Erhaltung des Hofes, sondern das Entfallen der Hofeigenschaft und die Löschung des Hofvermerks. Dieser Ablauf ist nach der Intention des Gesetzgebers jedoch gerade nicht begünstigt und genießt daher auch nicht das Kostenprivileg zu Gunsten der Landwirtschaft. 2. Danach hat das Gericht den Geschäftswert hier gemäß § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. a) Tatsächliche Anhaltspunkte für die Ermessensbildung sind der Wert des durch das Amtsgeschäft betroffenen Wirtschaftsgutes und das Ausmaß, in welchem dieses durch das Amtsgeschäft betroffen wird (Bezugswert). In der Praxis wird der Wert nach § 36 Abs. 1 GNotKG dadurch gebildet, dass von dem Bezugswert prozentuale Ab- oder Zuschläge vorgenommen werden. Als Ergebnis ist der Kostenberechnung dann ein Wert in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Bezugswertes zugrunde zu legen, dessen Maß sich nach der Einwirkung des Geschäfts auf das Wirtschaftsgut richtet (Korintenberg-Bormann, 22. Auflage 2022, GNotKG § 36 Rn. 14) b) Gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert grundsätzlich den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Hierbei bleibt es auch unter Berücksichtigung von § 46 Abs. 3 Nr. 3 GNotKG. Diese Norm bietet keinen Ansatz dafür, um bei der Festlegung des Kostenansatzes den Verkehrswert als ausschlaggebenden Maßstab durch den Einheitswert zu ersetzen. Vielmehr legt sie nach ihrem Wortlaut und ihrem Regelungsgehalt lediglich fest, dass „für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte“ (wie etwa der Einheitswert) als (Hilfs-)Kriterium für die Bestimmung des Verkehrswertes herangezogen werden können. Die Regelung des § 46 Abs. 1 GNotKG mit der Legaldefinition des Verkehrswertes bleibt jedoch vorrangig (Korintenberg-Tiedtke, § 46 Rn. 13, 48), demgegenüber liefert § 46 Abs. 3 GNotKG lediglich Hilfskriterien für die Wertermittlung (Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Auflage, § 46 Rn. 25). c) Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren ist hier gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen auf 81.285,20 € festzusetzen. Dieser Wert entspricht 10 % des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung. Der Verkehrswert war mit 812.852,00 € anzusetzen. Dabei hat sich der Senat an den von dem erstinstanzlichen Gericht in dem Teil-Abhilfe-Beschluss ermittelten Werten für das Wohnhaus (150.000,00 €), das Ackerland (82.152,00 €) und das Grünland (678.700,00 €) orientiert, die einen Gesamtwert von 910.852,00 € ergeben. Von diesem Wert waren indes gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG noch die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Höhe von 98.000,00 € in Abzug zu bringen. Hieraus folgt ein Verkehrswert für die Besitzung in Höhe von 812.852,00 €. Hiervon 10 % ergeben den nun festgesetzten Geschäftswert. Im Hinblick darauf, dass die Löschung des Hofvermerks unproblematisch und mit einem nur geringen Aufwand für das Landwirtschaftsgericht möglich ist, erscheint es dem Senat gerechtfertigt, für die Bemessung des Geschäftswertes nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Bruchteil davon zugrunde zu legen. Soweit der Senat dabei bislang jeweils eine Kürzung auf 20 % angenommen hat (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016 - 10 W 23/16 - juris, Rn. 7), wird an diesem Wert, bei dem es sich zwangsläufig nicht um eine dogmatische Festlegung, sondern nur um eine pauschale Schätzung handeln konnte, nicht länger festgehalten. Vielmehr erscheint aus den nachstehenden Erwägungen heraus eine Kürzung des Verkehrswertes auf nur noch 10% als angemessen: d) Der Senat hat bei seinen Erwägungen berücksichtigt, dass die Kriterien für die Bestimmung des Geschäftswertes bei einem Antrag auf Löschung des Hofvermerks umstritten sind und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers veranschlagt werden. Hierzu wird insbesondere vertreten, nicht auf den Verkehrswert, sondern auf den Einheitswert des Hofes abzustellen (vgl. dazu die anschauliche Zusammenstellung des OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 7 - 9). (1) Insofern ist zwar die Berechtigung tragender Argumentationsansätze in tatsächlicher Hinsicht uneingeschränkt zuzubilligen: So sind landwirtschaftsgerichtliche Verfahren über das Ersuchen um Löschung des Hofvermerks ganz überwiegend mit einem verhältnismäßig geringen Bearbeitungsaufwand verbunden (OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2015, - 23 WLw 5/15 – juris, Rn. 2). Auch wird sich der Einheitswert als eine in einem standardisierten Verfahren ermittelte Bezugsgröße regelmäßig einfacher und transparenter feststellen lassen als der jeweilige Verkehrswert des betroffenen Hofes (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 - juris, Rn. 18). So könnte grundsätzlich durchaus in Erwägung gezogen werden, den Einheitswert auch jenseits der Fälle des § 48 GNotKG bei der Bestimmung des Geschäftswertes im Rahmen der Billigkeitserwägungen nach § 36 Abs. 1 GNotKG heranzuziehen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.06.2022, - 10 W 8/21 – juris, Rn. 14). (2) Ein dahingehender Ansatz dürfte allerdings zumindest voraussetzen, dass in der zu beurteilenden Fallkonstellation der Rückgriff auf den Einheitswert mit der Intention des einschlägigen Kostenrechts und materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist. Dies jedoch ist bei der Bewertung des Antrags auf Löschung eines Hofvermerks gerade nicht der Fall. Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen zu § 48 Abs. 1 GNotKG, die abzulehnende Analogie und die konkret-individuelle Interessenlage im vorliegenden Sachverhalt Bezug genommen werden. Das gesetzgeberische Ziel der Erhaltung lebens- und leistungsfähiger bäuerlicher Familienbetriebe in der Hand eines Betriebsinhabers und der Vermeidung einer Zersplitterung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe im Erbwege prägt und begrenzt insofern auch die Ausübung des billigen Ermessens im Sinne des § 36 Abs. 1 GNotKG. (3) Im Ergebnis verbleibt der Senat daher dem Ansatz nach bei seiner Auffassung, dass die als solche berechtigten Erwägungen zur Praktikabilität nicht bereits die Festsetzung der grundlegenden Bezugsgröße beeinflussen können, sondern erst danach - in einem anschließenden Bearbeitungsschritt - für die Höhe des zu veranschlagenden prozentualen Anteils maßgeblich werden. An dieser Stelle kann dann aber der Überzeugungskraft der in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Argumente zu einer pragmatischen Handhabung insofern Rechnung getragen werden, als dass nur noch ein Anteil in Höhe von 10% des Verkehrswertes angesetzt werden soll. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 3 GNotKG. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde war unstatthaft, da nach §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GNotKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.