Beschluss
4 B 3/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO setzt eine räumliche Konzentration selbständiger Einzelhandelsbetriebe voraus, die aus Kundensicht als miteinander verbunden erscheinen und sich durch planvolle Zusammenfassung (z.B. gemeinsame Planung, Verbindlichkeit, äußere Merkmale wie gemeinsame Bezeichnung oder gemeinsamer Parkplatz) dokumentieren kann.
• Die Frage, ob ein Vorhaben ein Einkaufszentrum ist, ist eine einzelfallabhängige Gesamtwürdigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; es bedarf keiner zwingenden Merkmale wie Verbindungsgang oder gemeinsamer Verwaltung.
• Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BauGB klagebefugt gegen Baugenehmigungen benachbarter Gemeinden sein; die Zulässigkeit der Klage ist nur zu verneinen, wenn eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und unter keinem Gesichtspunkt möglich ist.
• Für die Zulassung der Revision müssen besondere Grundsatzbedeutung, Divergenz oder erhebliche Verfahrensmängel substantiiert dargelegt werden; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung bestehender Rechtssätze genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an das Vorliegen eines Einkaufszentrums nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO • Ein Einkaufszentrum i.S.v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO setzt eine räumliche Konzentration selbständiger Einzelhandelsbetriebe voraus, die aus Kundensicht als miteinander verbunden erscheinen und sich durch planvolle Zusammenfassung (z.B. gemeinsame Planung, Verbindlichkeit, äußere Merkmale wie gemeinsame Bezeichnung oder gemeinsamer Parkplatz) dokumentieren kann. • Die Frage, ob ein Vorhaben ein Einkaufszentrum ist, ist eine einzelfallabhängige Gesamtwürdigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; es bedarf keiner zwingenden Merkmale wie Verbindungsgang oder gemeinsamer Verwaltung. • Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BauGB klagebefugt gegen Baugenehmigungen benachbarter Gemeinden sein; die Zulässigkeit der Klage ist nur zu verneinen, wenn eine Verletzung eigener Rechte offensichtlich und unter keinem Gesichtspunkt möglich ist. • Für die Zulassung der Revision müssen besondere Grundsatzbedeutung, Divergenz oder erhebliche Verfahrensmängel substantiiert dargelegt werden; bloße Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung bestehender Rechtssätze genügen nicht. Eine Gemeinde focht Teilbau- und Baugenehmigungen für die Errichtung von zwei Einzelhandelsmärkten (Textil- und Schuhmarkt) in einem bereits bestehenden Gewerbegebiet an. Das Oberverwaltungsgericht bejahte, dass durch die Hinzufügung der Märkte der Gebäudekomplex mit den bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben zu einem Einkaufszentrum im Sinne der BauNVO werde. Die Beschwerdeführer rügten die verletzte Auslegung des Begriffs Einkaufszentrum, mangelnde Aufklärung (fehlende Ortsbesichtigung) und fehlende Klagebefugnis der Gemeinde unter Berufung auf europarechtliche Bedenken gegen Teile des Landesentwicklungsprogramms. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Revisionszulassungsgründe, Divergenzen zur Rechtsprechung oder erhebliche Verfahrensfehler vorlägen. • Begriff des Einkaufszentrums: Die Rechtsprechung ist ausreichend geklärt. Ein Einkaufszentrum liegt vor, wenn eine räumliche Konzentration verschiedener Einzelhandelsbetriebe besteht, die aus Kundensicht als aufeinander bezogen und verbunden erscheinen; hierfür sind organisatorische oder äußere Merkmale (z.B. gemeinsame Planung, Bezeichnung, Werbung, gemeinsamer Parkplatz) typische Indizien, jedoch nicht zwingende Voraussetzungen. • Einheitlich geplant/gebaut/finanziert bzw. gemeinsame Eigentümerschaft können Indizien für einen einheitlichen Gebäudekomplex sein, ebenso inselartige Lage, gemeinsame Zufahrt, fehlende Abstände der Baukörper und gemeinsamer Großparkplatz. Diese tatsächlichen Umstände rechtfertigten die Bewertung des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall. • Klagebefugnis: Nach der gefestigten Rechtsprechung genügt für die Zulassung einer Klage einer Gemeinde gegen Vorhaben in Nachbargemeinde die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben Rechte aus § 2 Abs. 2 BauGB verletzt werden; eine definitive Verletzung eigener Rechte ist in der Zulässigkeitsprüfung nicht erforderlich. • Europarechtliche Rügen gegen Ziele des Landesentwicklungsprogramms rechtfertigen keine Zulassung der Revision, weil eine offensichtliche Europarechtswidrigkeit nicht dargelegt ist und selbst bei deren Unterstellung nicht alle Abwehrrechte der Gemeinde entfallen würden. • Aufklärungspflicht/Ortsbesichtigung: Das Oberverwaltungsgericht hat die Örtlichkeiten anhand von Lageplänen, Lichtbildern und einem Luftbild hinreichend erschlossen; eine Ortsbesichtigung war nicht erforderlich, da die vorhandenen Unterlagen den Zweck einer Ortsbesichtigung erfüllen konnten und keine rechtzeitig erhobene Substantiierung zeigte, dass die Bilder oder Pläne zu den entscheidungserheblichen Merkmalen unbrauchbar seien. • Verfahrensrügen und Divergenz: Die Beschwerde zeigt weder einen inhaltlich bestimmten abweichenden abstrakten Rechtssatz noch solche Verfahrensfehler, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; beanstandete Fehler betreffen allenfalls die Auslegung und Anwendung bestehender Rechtssätze. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Praxis zur Begriffsbestimmung des Einkaufszentrums und hält die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für stichhaltig, wonach durch die geplanten Märkte ein aus Kundensicht verbunden erscheinender Gebäudekomplex entstanden ist. Die Gemeinde ist nicht offensichtlich klagebefugtlos gestellt worden; mögliche europarechtliche Einwände gegen Teile des LEP IV sind nicht offenkundig. Verfahrensrügen, insbesondere zur Ortsbesichtigung, sind unbegründet, da die Gerichte die Örtlichkeit mit geeigneten Unterlagen ausreichend ermittelt haben. Insgesamt bleibt die angefochtene Entscheidung damit bestehen, weil keine der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegt.