Urteil
1 A 1451/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.1A1451.13.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 6. Juni 1980 geborene Kläger steht als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Seine letzte Beförderung ist am 28. Februar 2008 erfolgt, und zwar zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesO). Mit Bescheid vom 15. Juni 2009 gewährte die Bundespolizeidirektion St. B. dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge für den Zeitraum vom 16. Juni 2009 bis zum 11. August 2009. Am 29. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, sein Grundgehalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle zu bemessen und ihm die Differenz zu dem damals tatsächlich festgelegten Grundgehalt nachzuzahlen, weil die bisherige Bemessung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) altersdiskriminierend sei. Die Beklagte wertete den Antrag des Klägers als Widerspruch gegen die im fraglichen Zeitraum gezahlte Besoldung und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 zurück. Der Kläger hat sein Begehren daraufhin mit der hier in Rede stehenden, am 2. Juni 2012 erhobenen Klage weiterverfolgt und diese im Kern wie folgt begründet: Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters mittels des Lebensalters und die darauf aufbauende Besoldung nach Stufen gemäß §§ 27, 28 BBesG a. F. verstießen schon deshalb gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, weil sich die Grundvergütung bei Einstellung allein nach dem Alter bemessen habe. Folge der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters sei, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum nach der höchsten Lebensaltersstufe besoldet werden müsse. Seinem Anspruch könne die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er diesen nicht zeitnah geltend gemacht habe. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 – unter Berücksichtigung seiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge in der Zeit vom 16. bis zum 30. Juni 2009 – die Differenz zwischen der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe und der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Besoldung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Kern vorgetragen: Die Besoldung nach §§ 27, 28 BBesG a. F. habe schon nicht auf eine Ungleichbehandlung wegen des Alters geführt. Eine – nur unterstellte – Altersdiskriminierung sei überdies gerechtfertigt. Der behauptete Anspruch scheitere ferner daran, dass der Kläger ihn nicht im jeweiligen Haushaltsjahr und damit nicht zeitnah geltend gemacht habe. Insoweit das Gericht in dem klageweise behaupteten Anspruch einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG sehe, sei dieser nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet. In jedem Falle habe der Kläger keinen Anspruch darauf, aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe besoldet zu werden. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2012 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 weitere Besoldung in Höhe von insgesamt 10.440,60 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 2. Juni 2012; bei der Berechnung des Nachzahlungsbetrages hat es den Sonderurlaub ohne Bezüge ab dem 16. Juni 2009 berücksichtigt. Zur Begründung der zusprechenden Entscheidung hat es im Kern ausgeführt: Die §§ 27, 28 BBesG a. F. widersprächen ohne eine Rechtfertigung dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Alters, welches sich aus der unmittelbar anzuwendenden Richtlinie 2000/78/EG ergebe, und seien insofern unanwendbar. Dieser Gleichheitsverstoß könne allein dadurch beseitigt werden, dass Betroffene wie der Kläger einen Besoldungsanspruch aus der Endstufe ihres Grundgehalts hätten. Eine zeitnahe Geltendmachung sei keine Voraussetzung für diesen Anspruch. Ein derartiges Erfordernis für die hier vorliegende Konstellation folge bereits nicht aus dem nationalen Recht; erst recht wäre es mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweist die Beklagte auf die Rechtslage, wie sie das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Urteilen vom 30. Oktober 2014 (2 C 6.13 und 2 C 36.13) erkannt habe. Der danach hier allein in Betracht zu ziehende Zahlungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG scheitere daran, dass der Kläger mit seinem Antrag nicht die Frist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt habe. Diese sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits zwei Monate nach Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 abgelaufen, also am 8. November 2011. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat bislang keinen Antrag formuliert. Er hat sich im zweitinstanzlichen Verfahren vielmehr überhaupt auf zwei Äußerungen beschränkt: Zum einen hat er auf die Anfragen des Gerichts, ob er seine Klage zurücknehme, mitteilen lassen, dass das Verfahren weiter zu betreiben sein werde. Zum anderen hat er– nach Zulassung der Berufung – mit Schriftsatz vom 6. November 2015 (nur) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Damit beantragt er sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Beklagte hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsatz vom 21. Oktober 2015). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg, denn die Leistungsklage des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat unter dem hier (allein) im Streit stehenden Gesichtspunkt der Altersdiskriminierung weder einen Anspruch auf eine sich nach der Endstufe seiner Besoldungsgruppe bemessende Besoldung noch einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Entschädigung. 1. Der Kläger hat wegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates im Hinblick auf die Bemessung seiner Besoldung keinen Anspruch auf die ihm durch das erstinstanzliche Urteil zugesprochene weitere Besoldung in Höhe von insgesamt 10.440,60 Euro brutto. Der in dieser Höhe ausgeurteilte Betrag ergibt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zufolge aus der Differenz zwischen der dem Kläger in dem streitbefangenen Zeitraum tatsächlich gezahlten Besoldung und derjenigen Besoldung, welche der Kläger nach der Endstufe der seinerzeit für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppen (A 9, A 10) hätte erhalten müssen. Auf eine Besoldung nach der jeweiligen Endstufe hat der Kläger auch bei Anerkennung einer altersdiskriminierenden Wirkung der ihm in dem streitbefangenen Zeitraum gezahlten Besoldung aber keinen Anspruch. Nach den insoweit einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, siehe namentlich die Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = NVwZ 2015, 812 = ZBR 2015, 160 = juris, Rn. 15 ff., sowie vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 10, benachteiligte die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27 und 28 BBesG (Fassung 2002; im Folgenden: BbesG a. F.) die davon betroffenen Beamten – wie hier in dem streitgegenständlichen Zeitraum den Kläger – unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters und verstieß insofern gegen Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dieser Verstoß führt in der Rechtsfolge aber auch unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes nicht auf eine „modifizierende“ Anwendung des seinerzeit geltenden Besoldungsgesetzes dahin, dass der Kläger zum Ausgleich in eine andere, nämlich die höchste Dienstaltersstufe (Endstufe) eingruppiert werden könnte. Vielmehr kann das Bezugssystem der §§ 27, 28 BbesG a. F., da es insgesamt diskriminierend wirkt, bereits als solches nicht mehr herangezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang (Rn. 33 bis 35 der juris-Fassung des o.g. Urteils vom 30. Oktober 2014) ausgeführt: „Zwar verlangt das Gebot der unionskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles ihm Mögliche tut, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel in Einklang steht (stRspr; EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 – Rs. C-397/01 bis C 403/01, Pfeiffer u.a. – Slg. 2004, I-8835, Rn. 114). Eine entsprechend unionskonforme Auslegung der §§ 27 und 28 BBesG a. F. ist hier aber nicht möglich. Die diesem Besoldungssystem innewohnende Ungleichbehandlung gilt für jeden Beamten bei seiner erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis, sodass die hieraus resultierende unmittelbare Diskriminierung potenziell alle Beamten betrifft. Es existiert damit bereits kein gültiges Bezugssystem, an dem sich die diskriminierungsfreie Behandlung des Klägers orientieren könnte (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O., Rn. 96). Eine höhere Einstufung des Klägers innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a. F. würde zudem zu einer Entwertung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Honorierung bereits erworbener Berufserfahrung führen. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit Anknüpfungspunkt einer besoldungsrechtlichen Differenzierung sein. Der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters ist in der Regel zur Erreichung des legitimen Ziels geeignet die Berufserfahrung zu honorieren, die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – Rs. C 17/05, Cadman – Slg. 2006 I-9583 Rn. 34 ff.). Mit der Höherstufung eines Beamten innerhalb des Systems der §§ 27 und 28 BBesG a. F. zum Ausgleich der Altersdiskriminierung würden aber diejenigen Beamten benachteiligt, die diese höhere Stufe unionsrechtlich zulässig aufgrund ihrer Berufserfahrung erlangt haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 28. November 2013 – Rs. C-501/12, Specht – Rn. 100). Mangels gültigem Bezugssystem kann auch die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteile vom 26. Januar 1999 – Rs. C-18/95, Terhoeve – Slg. 1999, I-349 Rn. 57 m.w.N. und vom 22. Juni 2011 – Rs C-399/09, Landtová – Slg. 2011, I-5573 Rn. 51), nicht angewandt werden.“ Dem schließt sich der erkennende Senat auch für das vorliegende Verfahren an, zumal der Kläger der betreffenden Argumentation im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist. 2. Das erstinstanzliche Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar. So ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte und ihm vom Verwaltungsgericht zuerkannte Zahlungsanspruch wegen Diskriminierung aufgrund seines Lebensalters auch nicht aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch (nachfolgend a) oder aus § 15 AGG (nachfolgend b). a) Aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch kann der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 keine Ansprüche herleiten, weil die Voraussetzungen dieses Anspruchs erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 (Rs. C-297/10 und C-298/10, Slg. 2011, I-7965) erfüllt gewesen sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in dem hier bereits angeführten Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, Rn. 26 bis 30 der juris-Fassung, ausgeführt: „Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an den Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (stRspr.; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 a.a.O. Rn. 99). Die erste und die dritte Voraussetzung sind hier gegeben. …. Die Voraussetzung des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ist dagegen nicht erfüllt. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkannt wird (EuGH, Urteil vom 25. November 2010 – Rs. C-429/09, Fuß – Slg. 2010, I-12167 Rn. 51 f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012– BVerwG 2 C 29.11 – BVerwGE 143, 381 Rn. 18). Dementsprechend ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai am 8. September 2011 anzunehmen. Denn in diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2004 a.a.O. Rn. 104). Die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem der Verstoß gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert ist, ist Sache des nationalen Gerichts. Es liegen hier aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, bereits vor Verkündung des Urteils des EuGH am 8. September 2011 sei der Verstoß gegen Unionsrecht hinreichend qualifiziert gewesen. Für die Frage, ob ein Verstoß eines Mitgliedstaates im genannten Sinne bereits hinreichend qualifiziert ist, ist nach der Spruchpraxis des EuGH auch der jeweilige Stand der Rechtsprechung der nationalen Gerichte von Bedeutung (EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame – SDlg. 1996, I-1029 Rn. 63). Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennings und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 6 AZR 148/09 (A) –, BAGE 134, 327). Im Jahr 2010 und auch noch danach haben deutsche Verwaltungsgerichte wiederholt entschieden, das Lebensalter stelle im System der §§ 27 und 28 BBesG a. F. lediglich einen pauschalen Berechnungsfaktor dar, sodass es bereits an einer Altersdiskriminierung fehle (z.B. VG Berlin, Urteil vom 24., Juni 2010 – 5 K 17/09 –, juris Rn. 16 und VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 A 106/10 – juris Rn. 19).“ Auch dem folgt der erkennende Senat. Das Vorbringen des Klägers steht dem nicht entgegen. Denn auch der Kläger geht davon aus, dass eine abschließende Klärung der hier interessierenden Rechtsfragen in Bezug auf die Besoldung der Beamten erst durch das Urteil des EuGH vom 8. September 2011 (und das nachfolgende Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011) erfolgt sei. b) Der Kläger kann das streitgegenständliche Begehren im Ergebnis auch nicht erfolgreich auf einen Anspruch aus § 15 AGG stützen. aa) Zwar gereicht es ihm nicht zum Nachteil, dass er sich im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren erster Instanz nicht auf diese Norm als Anspruchsgrundlage berufen hat. Denn das Gericht ist nicht an die bezeichneten Rechtsnormen gebunden, sondern hat den geltend gemachten Anspruch im Rahmen des Streitgegenstandes aus jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (iura novit curia). Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 32. Dabei ist – sinngemäß der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit zugrunde liegend – davon auszugehen, dass die unter dem Gesichtspunkt einer altersdiskriminierenden Beamtenbesoldung erfolgende Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach § 15 AGG nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes führt, wenn als Kompensation für einen derartigen Rechtsverstoß wie hier zunächst eine Zahlung auf der Grundlage der Endstufe der von dem betroffenen Beamten innegehabten Besoldungsgruppe begehrt worden war. bb) Der Heranziehung des § 15 AGG als (gegenüber dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch eigenständige) Grundlage für einen Zahlungsanspruch des Klägers steht ferner nicht entgegen, dass die Benachteiligung durch den korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (hier: §§ 27 und 28 BBesG a. F.) eingetreten, also auf sog. legislatives Unrecht zurückzuführen ist. Denn die §§ 7 und 15 AGG, welche Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 sowie Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umsetzen, stellen nach ihrer objektiven Gesetzesfassung nicht auf die Art oder Form der diskriminierenden Maßnahme des Mitgliedstaates ab. Dem entspricht es, dass auch die betreffenden Vorgaben der Richtlinie umfassend gelten. Diese erfassen die Tätigkeit des privaten Arbeitgebers ebenso wie die Maßnahmen des staatlichen Normgebers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 36 f.; möglicherweise anderer Ansicht (ausschließlich in Betracht kommende Geltung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, auf den § 15 Abs. 4 AGG nicht entsprechend anwendbar sei, bei Benachteiligungen durch legislatives Unrecht), aber letztlich eher unklar: BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 –, MDR 2015, 1078 = juris, Rn. 13 f.; siehe dazu auch VG Aachen, Urteil vom 12. Oktober 2015 – 1 K 1115/13 –, juris, einerseits Rn. 44, 54 und andererseits Rn. 122 f., 152 f. (Bedeutung des o.g. BGH-Urteils danach wohl nur für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch angenommen, ohne diesem vom Anwendungsbereich her im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 15 AGG Exklusivität einzuräumen). cc) Nach § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsgebot (siehe § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG) verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Geht es um einen Nichtvermögensschaden, so kann der Beschäftigte gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG – verschuldensunabhängig – eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Für ein Beamtendienstverhältnis gilt dies unter Berücksichtigung der besonderen Rechtsstellung jeweils entsprechend (§ 24 Nr. 1 AGG). (1) Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG scheitert hier bereits daran, dass die Beklagte den Rechtsverstoß bezogen auf den streitgegenständlichen, bis zum 30. Juni 2009 reichenden Zeitraum nicht zu vertreten hatte. Denn die nicht einfach zu beurteilende, hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vereinbarkeit eines mit §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbaren Entlohnungssystems mit der Richtlinie 2000/78/EG war zu jener Zeit weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden. Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 42 f. (2) Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Nr. 1 AGG kam in der vorliegenden Situation auch ohne den Nachweis eines konkreten immateriellen Schadens zwar in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht hier schlussendlich aber deswegen nicht, weil er nicht fristgerecht geltend gemacht wurde. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 (dieser Vorschrift) innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, (was bei der Benachteiligung von Beamten allerdings keine Rolle spielt) die Tarifvertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart. Dem sich anschließenden Satz 2 zufolge beginnt die Frist im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung – was hier allein von Bedeutung ist – zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt (Hervorhebung durch den Senat). Die betreffende Ausschlussfrist ist mit Art. 9 der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 48, und Beschluss vom 16. April 2013 – 2 B 145.11 –,juris, Rn. 7 ff.; BAG, Urteile vom 15. März 2012– 8 AZR 160/11 –, USK 2012-174 = juris,Rn. 27 ff., und vom 21. Juni 2012 – 8 AZR 188/11 –, BAGE 142, 143 = juris, Rn. 20 ff. Die Anwendbarkeit der Fristbestimmung ist – dabei die bereits zuvor angesprochene Anwendbarkeit der (Gesamt-)Norm des § 15 AGG auf Fälle der vorliegenden Art zugrunde gelegt (siehe oben unter 2. b) bb)) – auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese Frist bei Benachteiligungen durch legislatives Unrecht nicht gelten würde. So jedenfalls im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 46 ff. Denn für eine nur teilweise Anwendbarkeit des § 15 AGG auf legislatives Unrecht unter spezieller Ausklammerung des Absatzes 4 findet sich im Gesetz erst recht keine Stütze; das bezieht die zu berücksichtigende „besondere Rechtsstellung“ (vgl. § 24 Nr. 1 AGG) von Beamten ein. Insbesondere der Umstand, dass sich die Ansprüche aus § 15 AGG nach dem Gesetzeswortlaut gegen den „Arbeitgeber“ richten, schließt es nicht aus, dass (entsprechend einem Arbeitgeber) auch der Dienstherr eines Beamten Gegner des in Rede stehenden Anspruchs sein kann. Das gilt unabhängig davon, ob sein Handeln selbstgesteuert oder gesetzlich gebunden ist. Der Dienstherr des jeweils betroffenen Beamten steht insofern selbst dann in der Haftung für begangenes Unrecht, wenn nicht eigene Gesetze, sondern Gesetze eines anderen Rechtsträgers dafür den Maßstab gebildet haben bzw. bilden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 58, und – 2 C 3.13 –, BVerwGE 150, 255 = juris, Rn. 58. Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass auch der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers bestimmten rechtlichen Bindungen unterliegt, etwa dann, wenn tarifrechtliche Verpflichtungen bestehen. Keine maßgebliche Bedeutung kann in diesem Zusammenhang dem Umstand beigemessen werden, dass nach den (nur subjektiven) Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren zu § 15 AGG mit der in Rede stehenden Frist namentlich der einzelfallbezogene Schutz des Arbeitgebers und dies vor allem hinsichtlich der Aufbewahrungszeiten von Dokumentationen bezweckt worden ist. Vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, BR-Drucks. 329/06, S. 40 f., sowie auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – III ZR 4/15 –, MDR 2015, 1078 = juris, Rn. 13. Denn eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm ist in der objektiven Gesetzesfassung nicht zum Ausdruck gekommen. Hinsichtlich der näheren Anforderungen an das für den Zeitpunkt des Fristbeginns nach § 15 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 AGG maßgebliche Kenntniserlangen gilt Folgendes: Grundsätzlich hat der Beschäftigte Kenntnis von der Benachteiligung erlangt, wenn er die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Dass er aus diesen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht, ist nicht erforderlich. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für den Fall einer unsicheren Rechtslage geboten. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt dann (dem Fall des Beginns der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB entsprechend) zu einem hinausgeschobenen Zeitpunkt, nämlich zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhebung einer Klage für den Betroffenen zumutbar ist, d.h. die Klage hinreichend aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos ist. Danach ist in diesen Fällen die objektive Klärung der Rechtslage durch höchstrichterliche Entscheidungen maßgeblich, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234, und (z.B.) vom gleichen Tage – 2 C 3.13 –, BVerwGE 150, 255 = juris, Rn. 52; siehe auch BAG, Urteil vom 15. März 2012 – 8 AZR 160/11 –, juris, Rn. 612; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, NJW-RR 2009, 547 = juris, Rn. 15; auf den Zeitpunkt, in dem die Betroffenen jeweils tatsächlich Kenntnis vom Ergehen bzw. vom Inhalt der die Klärung herbeiführenden Gerichtsentscheidung erlangt haben, kommt es dagegen nicht an. Diese gefestigte Auffassung nicht nur des Bundesverwaltungsgerichts sondern (wie angeführt) in vergleichbarem Zusammenhang auch anderer oberster Bundesgerichte ist keinen durchgreifenden Einwänden ausgesetzt. Namentlich lässt sie nicht den Wortlaut der Norm außer Acht. Zwar trifft es zu, dass das Gesetz in § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mehr als ein bloßes Kennen-Müssen, nämlich (tatsächlich vorhandene) „Kenntnis“ – und insofern ein subjektives Moment – voraussetzt; diese Kenntnis hat sich dabei auf das Tatbestandsmerkmal „Benachteiligung“ zu beziehen. Der objektiven Gesetzesfassung lässt sich aber kein Hinweis dahin entnehmen, dass sich der Betroffene über das positive Wissen um die anspruchsbegründenden Tatsachen hinaus (in der Regel) auch darüber im Klaren sein müsste, dass ihm bei dieser Tatsachenlage das geltende Recht einen Anspruch gibt. Mit anderen Worten: Die Frist des § 15 Abs. 4 AGG soll Betroffene nicht vor einer schlichten (subjektiven) Unkenntnis der Rechtslage schützen. Allein in der Sondersituation einer schon nach objektiven Maßstäben (noch) bestehenden unklaren bzw. unsicheren Rechtslage sollen Betroffene unter Zumutbarkeits- und Gleichbehandlungsaspekten keinen beachtlichen Nachteil erleiden. Ein solcher Nachteil ergäbe sich freilich im Verhältnis zum „Normalfall“ einer geklärten Rechtssituation, wenn ihnen bereits vor dem Zeitpunkt der Herstellung objektiver Rechtsklarheit allein aus dem Grund der Wahrung der in Rede stehenden, an die Tatsachenkenntnis anknüpfenden Ausschlussfrist eine Klageerhebung gewissermaßen „ins Blaue hinein“ abverlangt würde. Der dadurch begründete Nachteil entfällt aber mit unmittelbarer Wirkung, sobald durch eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen die Rechtslage in hinreichendem Maße objektiv geklärt wurde. Denn ab diesem Zeitpunkt befindet sich derjenige, der die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt, zugleich aber (aus welchen Gründen auch immer) noch keine subjektive Kenntnis von der erfolgten objektiven rechtlichen Klärung hat, in keiner wesentlich anderen Situation mehr als derjenige, der es bei gleichermaßen vorhandener Tatsachenkenntnis und bei einer von vornherein klaren Rechtslage aus subjektiver Rechtsunkenntnis heraus versäumt, rechtzeitig Klage zu erheben. Vgl. dazu entsprechend BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, MDR 2008, 1405 = juris, Rn. 19, am Ende. Höchstrichterlich entschieden ist weiterhin, dass im vorliegenden Zusammenhang die entscheidungserhebliche Rechtslage durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennings und Mai (C-297/10 und C 298/10) am 8. September 2011 geklärt worden ist. Aus diesem Urteil, welches den Mitgliedstaaten den Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a. F. vergleichbares Besoldungssystem erläutert habe, ergebe sich, dass ein mit diesen Vorschriften vergleichbares System zur Entlohnung von Beschäftigten unionsrechtswidrig sei und wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot Ausgleichsansprüche entstehen könnten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2015 – 2 A 9.13 –, juris, Rn. 13, und vom 30. Oktober 2014– 2 C 6.13 –, BVerwGE 150, 234 = juris, Rn. 52 f. Dieselbe Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Besoldung von Soldaten zu der dem § 15 Abs. 5 AGG vergleichbaren Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 SGG in weiteren Urteilen vom 30. Oktober 2014 vertreten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 – 2 C 36.13 –, ZBR 2015, 275 = juris, Rn. 20; entsprechende Entscheidungen ergingen am gleichen Tag in den parallel geführten Revisionsverfahren 2 C 38.13, 2 C 39.13 und 2 C 47.13 (Vorinstanz jeweils OVG Rheinland-Pfalz). Die gegen drei der letztgenannten Urteile eingelegten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 756/15; 2 BvR 757/15; 2 BvR 758/15) hat das Bundesverfassungsgericht durch einstimmige Beschlüsse vom 30. Juni 2015 ohne eine Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Darüber ist der Kläger des vorliegenden Verfahrens informiert worden. Soweit der Kläger meinen sollte, eine hinreichende objektive Klärung der hier entscheidungserheblichen Rechtslage sei erst später erfolgt, nämlich aufgrund des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 –, BAGE 140, 1 = juris, überzeugt dies nicht. Denn die ausweislich des Klägervortrags auch von diesem für maßgeblich gehaltene, weil auf das Beamtenrecht übertragbare Rechtsfrage der Vereinbarkeit der in § 27 Abschnitt A BAT a. F. angeordneten Bemessung der Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen mit Unionsrecht war bereits durch das Urteil des EuGH geklärt, und die im Antrag des Klägers neben diesem Urteil weiter zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat das Urteil des EuGH nach der Beantwortung der Vorlagefrage lediglich noch umgesetzt. Schließlich kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG erforderliche Kenntnis in den Fällen einer zunächst unsicheren und sodann höchstrichterlich geklärten Rechtslage voraussetzt, dass die betreffende höchstrichterliche Entscheidung nicht nur in ihrem Ausspruch verkündet wurde, sondern auch bereits ihre wesentlichen Gründe (in einer der führenden Fachzeitschriften) veröffentlicht wurden. Vgl. in diesem Sinne zur vergleichbaren Problematik in Bezug auf den Verjährungsbeginn BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 262/07 –, MDR 2008, 1405 = juris, Rn. 19. Denn Urteile des EuGH liegen – anders, als dies in der Regel etwa bei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder auch des Bundesverwaltungsgerichts der Fall ist – bereits am Tage ihrer Verkündung mit ihren vollständigen Gründen vor; die schriftliche Urteilsfassung steht nämlich an eben diesem Tage im Internet im Volltext bereit (www.curia.europa.eu). Damit ist jedenfalls für Urteile des EuGH sichergestellt, dass das Rechtspublikum sie bereits am Tage der Verkündung vollumfänglich zur Kenntnis nehmen kann. Dabei erscheint der Verweis der Betroffenen auf die vom EuGH selbst betriebene Internetseite sachgerecht und hinsichtlich der Zielsetzung einer geeigneten und zumutbaren Kenntnisverschaffung auch ausreichend. Das gilt jedenfalls für solche Entscheidungen, die – wie hier das Urteil in Sachen Hennings und Mai – mit Blick auf die Klärung bedeutsamer Rechtsfragen allgemein erwartet wurden. In einer solchen Situation obliegt es den an der jeweiligen Entscheidung Interessierten, sich dieser allgemein zugänglichen Informationsquelle zu bedienen. Somit ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem hier einschlägigen Zusammenhang für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Verkündung des EuGH-Urteils in Sachen Hennings und Mai abgehoben hat. Hiervon ausgehend hat der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt. Sein sinngemäß auch eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 AGG umfassender schriftlicher Antrag vom 28. Dezember 2011 ist am 29. Dezember 2011 und damit nicht innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Benachteiligung (8. September 2011 als Datum der Verkündung des Urteils in Sachen Hennings und Mai) bei der Beklagten eingegangen. An diesem Ergebnis würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn man für den Fristbeginn erst auf das Datum der Veröffentlichung des EuGH-Urteils in Sachen Hennings und Mai in Deutschland abheben würde. Mangels einer Veröffentlichung dieses Urteils in der NJW würde sich insoweit ein Rückgriff auf die – einen „Ableger“ der NJW darstellende – Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) anbieten, welche das Urteil am 10. Oktober 2011 (Heft 19, S. 1100) veröffentlicht hat. Die Frist wäre dann am 10. Dezember 2011 – also immer noch deutlich vor Eingang des Antrags des Klägers – abgelaufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.