OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 B 24/13

BVERWG, Entscheidung vom

14mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Kritik an den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, die Art einer Berufungsschrift hat, ist unzulässig. • Verfahrensrügen müssen substantiiert darlegen, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Maßnahmen in Betracht gekommen wären und welche voraussichtlichen Feststellungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer konkret ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage sowie deren allgemeine Relevanz voraus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung gemäß § 133 Abs.3 VwGO • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. • Kritik an den rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz, die Art einer Berufungsschrift hat, ist unzulässig. • Verfahrensrügen müssen substantiiert darlegen, welche tatsächlichen Umstände hätten aufgeklärt werden müssen, welche Maßnahmen in Betracht gekommen wären und welche voraussichtlichen Feststellungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. • Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer konkret ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage sowie deren allgemeine Relevanz voraus. Der Beigeladene richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Berufungsurteil, das dem Kläger aufgrund einer als unzureichend begründet angesehenen negativen Gesundheitsprognose die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung nicht ersetzte. Streitgegenstand war, ob das Integrationsamt sein Ermessen und seine Aufklärungspflichten bei der Zustimmung nach § 85 SGB IX ermessensfehlerfrei ausgeübt hat. Der Beigeladene behauptete Verfahrensmängel und rügte Fehler in der Beurteilung ärztlicher Stellungnahmen sowie die unzureichende Aufklärung von Prognosefragen. Er stellte ferner eine Reihe abstrakter, grundsätzlicher Rechtsfragen zur Reichweite der Ermessensreduzierung und zur Pflicht zur Einholung ärztlicher Gutachten. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich, ob die Beschwerde die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt und begründete die Nichtzulassung der Revision. Es ging nicht um die materielle Entscheidung des Berufungsurteils. • Die Beschwerde genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; es fehlt an der Angabe, ob die Beschwerde auf Verfahrensmängel, Abweichung von übergeordneter Rechtsprechung oder grundsätzliche Bedeutung gestützt wird. • Rechtliche Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz, die einer Berufungsschrift gleicht, ist unzulässig; die Beschwerde erschöpft sich in einer solchen Kritik. • Bei behaupteten Verfahrensmängeln ist darzulegen, welche tatsächlichen Umstände aufzuklären gewesen wären, welche Aufklärungsmaßnahmen geboten gewesen wären, welche Feststellungen damit zu erwarten gewesen wären und inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können; dies hat der Beigeladene nicht getan. • Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist unzureichend substantiiert; es wird nicht schlüssig dargelegt, dass die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine Anhaltspunkte für die getroffenen Schlussfolgerungen enthielten oder dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. • Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfüllt nicht die Anforderungen, weil keine konkret ungeklärte, revisionsrelevante Rechtsfrage formuliert und ihre allgemeine Bedeutung nicht erläutert wurde. • Vorliegend stützt das Berufungsurteil seine Entscheidung wesentlich auf das Fehlen einer tragfähigen negativen Gesundheitsprognose; deshalb sind abstrakte Grundsatzfragen, die eine solche Prognose voraussetzen, revisionsrechtlich nicht entscheidungserheblich. • Soweit die Beschwerde Fragen zur Monatsfrist nach § 88 Abs. 1 SGB IX oder zur Pflicht zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens aufwirft, fehlt die Darlegung, inwiefern diese Fragen im konkreten Fall entscheidungserheblich sind. • Mangels genügender Begründung der Beschwerde ist die Nichtzulassung der Revision zu bestätigen; eine weitergehende Erörterung unterbleibt gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil sie die strengen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt. Der Beigeladene hat weder hinreichend konkretisiert, auf welchen Zulassungsgrund er die Beschwerde stützt, noch substantiiert dargelegt, welche tatsächlichen Aufklärungsdefizite vorliegen, welche Ermittlungsschritte hätten erfolgen müssen und welche anderen Feststellungen zu erwarten gewesen wären. Subsidiär fehlt die schlüssige Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen und der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sowie mit vorhandener ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung, so dass eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend belegt ist. Deshalb war die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt und die Beschwerde erfolglos.