Urteil
3 K 1144/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2018:1116.3K1144.17.00
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Leitsätze
1. Es unterliegt der Pflicht zur Sachaufklärung, ob ein Ausnahmetatbestand bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer vorliegt.(Rn.28)
2. Die Widerspruchsbehörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und eine eigene Entscheidung treffen oder sich auf die Aufhebung beschränken und die Sachentscheidung der Ausgangsbehörde überlassen.(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es unterliegt der Pflicht zur Sachaufklärung, ob ein Ausnahmetatbestand bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer vorliegt.(Rn.28) 2. Die Widerspruchsbehörde kann den angegriffenen Verwaltungsakt aufheben und eine eigene Entscheidung treffen oder sich auf die Aufhebung beschränken und die Sachentscheidung der Ausgangsbehörde überlassen.(Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage der Klägerin, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann,1Vgl. Bl. 75, 106 und 108 der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 75, 106 und 108 der Gerichtsakte. ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat zulässigerweise den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 zum alleinigen Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist allein der Widerspruchsbescheid Gegenstand der Anfechtungsklage, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Durch den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 wurde der Ausgangsbescheid des Integrationsamtes vom 17.11.2016 aufgehoben. Bei dem Bescheid vom 17.11.2016 handelt es sich um einen die Klägerin begünstigenden, feststellenden Verwaltungsakt, der eine Ausnahme von den Regelungen über den Schwerbehindertenschutz verbindlich bestätigt (sog. Negativattest) und damit der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen in seiner Rechtswirkung gleich steht.2Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2015 – 12 ZB 14.2070 –, Rn. 9, juris.Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 13.04.2015 – 12 ZB 14.2070 –, Rn. 9, juris. Da der Klägerin die durch den Bescheid vom 17.11.2016 gewährte Rechtsposition – das Recht zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitsnehmers ohne Zustimmung des Integrationsamtes – auf den Widerspruch des Beigeladenen hin wieder entzogen wurde, liegt in dem Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 aus der Sicht der Klägerin eine erstmalige Beschwer.3Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.09.2009 – Au 3 K 09.343 –, Rn. 19 - 21, juris.Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29.09.2009 – Au 3 K 09.343 –, Rn. 19 - 21, juris. Der Klägerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin durch den – bestandskräftigen – Bescheid vom 13.06.2017 die Zustimmung zur Kündigung des Beigeladenen erhalten und hierauf basierend noch vor Erhebung der vorliegenden Klage die (zweite) Kündigung ausgesprochen. Die für ein Rechtsschutzbedürfnis erforderliche Beschwer ergibt sich vorliegend jedoch aus dem Umstand – was die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2018 dargelegt hat –,4Vgl. Bl. 79 ff. der Gerichtsakte.Vgl. Bl. 79 ff. der Gerichtsakte. dass die erste Kündigung der Klägerin, die auf dem Bescheid vom 17.11.2016 beruht, zum 31.12.2016 greifen würde, wohingegen die zweite Kündigung, die auf der Grundlage des Bescheides vom 13.06.2017 ausgesprochen wurde, frühestens zum 15.08.2017 greifen würde, sodass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts hat.5Vgl. zum Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers für den Fall einer möglichen Restitutionsklage nach § 79 ArbGG i. V.m. § 580 Nr. 6 ZPO: BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 16/11 –, Rn. 13, juris.Vgl. zum Rechtsschutzinteresse des Arbeitgebers für den Fall einer möglichen Restitutionsklage nach § 79 ArbGG i. V.m. § 580 Nr. 6 ZPO: BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 – 5 C 16/11 –, Rn. 13, juris. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung.6Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2012 – Au 3 K 11.1635 –, Rn. 14, juris.Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2012 – Au 3 K 11.1635 –, Rn. 14, juris. Die Aufhebung des sog. Negativattests vom 17.11.2016 durch den Widerspruchsausschuss des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid vom 17.11.2016, mit dem gegenüber der Klägerin in Bezug auf den Beigeladenen das Vorliegen einer Ausnahme von dem Schwerbehindertenschutz festgestellt worden ist, ist rechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 20 SGB X zu Stande gekommen ist. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Nach § 20 Abs. 2 SGB X hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Hieran gemessen erweist sich der Bescheid vom 17.11.2016 als rechtswidrig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten bedarf gemäß § 85 SGB IX in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung (folgend: a.F) grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass der Beigeladene schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX ist und damit in seinem Fall grundsätzlich die Regelungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen, hier die Kündigungsschutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX a.F., greifen. Das Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX a.F. kommt dann nicht zur Anwendung, wenn eine Ausnahme i.S.d. § 90 SGB IX a.F. vorliegt. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. gelten die Vorschriften über den Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer nicht für schwerbehinderte Menschen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht. Das Integrationsamt hat vorliegend eine Ausnahme i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. angenommen, ohne zuvor den betroffenen Arbeitnehmer, hier den Beigeladenen, zu den wesentlichen Gesichtspunkten anzuhören oder eigene Feststellungen zu den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung zu treffen. Vielmehr wurden die Angaben der Klägerin als wahr unterstellt und noch am Tag des Antrags eine Entscheidung in der Sache getroffen. Hierin liegt ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Sachaufklärung für den Rechtschutz behinderter Arbeitnehmer eine zentrale Bedeutung zu. So ist eine Aufklärung aller Umstände erforderlich, die für die Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers erheblich sind.7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 5 B 24/13 –, Rn. 16, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 5 B 24/13 –, Rn. 16, juris Nichts anderes kann in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes, hier des § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F., gelten. Wenn es darum geht, ob ein schwerbehinderter Arbeitnehmer von den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsschutz ausgeschlossen ist, kann es mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X nicht ausreichend sein, wenn der Vortrag des Arbeitgebers – wie vorliegend geschehen – allein auf seine Schlüssigkeit hin überprüft und sodann als wahr unterstellt wird.8Vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch eine bloße Schlüssigkeitsprüfung i.R.d. Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24/93 –, Rn. 14, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014 – 4 Bf 159/12 –, Rn. 64, juris.Vgl. zur Verletzung der Aufklärungspflicht durch eine bloße Schlüssigkeitsprüfung i.R.d. Zustimmungsentscheidung nach § 85 SGB IX a.F.: BVerwG, Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24/93 –, Rn. 14, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014 – 4 Bf 159/12 –, Rn. 64, juris. Insoweit greift der Einwand der Klägerin, wonach der Widerspruchsbescheid keine ausreichende Begründung der Aufhebungsentscheidung enthalte, nicht durch. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheides beruht die Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016 auf dem Umstand, dass das Integrationsamt vor Erlass des Bescheides vom 17.11.2016 seiner Untersuchungspflicht aus § 20 SGB X nicht nachgekommen ist. Diese Begründung ist ebenso ausreichend wie überzeugend. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz aus § 20 SGB X führt zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Integrationsamtes.9Vgl. das Urteil der Kammer vom 30.06.2014 – 3 K 934/13 –, Rn. 27 ff. juris.Vgl. das Urteil der Kammer vom 30.06.2014 – 3 K 934/13 –, Rn. 27 ff. juris. Erweist sich der Bescheid vom 17.11.2016, der Grundlage für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist, mithin als rechtswidrig, ist die Aufhebung desselben durch den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 nicht zu beanstanden. Es kann vorliegend dahin stehen, ob im Fall des Beigeladenen tatsächlich eine Ausnahme i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX a.F. vorgelegen hat. Denn Gegenstand des Widerspruchsbescheides (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. i.V.m. § 73 VwGO) ist allein die Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016. Die Widerspruchsbehörde kann den angefochtenen Verwaltungsakt aufheben und eine eigene Entscheidung treffen oder sich auf eine Aufhebung beschränken und die Sachentscheidung wiederum – wie hier geschehen – der Ausgangsbehörde überlassen. Die Sachentscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde umfasst eine Aufhebungs- und eine Regelungskomponente. Letztere muss nicht notwendigerweise zur Anwendung kommen; es ist auch eine Aufhebung ohne Neuregelung möglich.10Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 211.Vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 211. Vorliegend hat sich die Widerspruchsbehörde auf die Aufhebungsentscheidung beschränkt und die Entscheidung über den Antrag der Klägerin – durch die Aufhebung des Negativattests mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 lebte der Antrag des Klägers auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung vom 17.11.2016 wieder auf –11Vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.06.2017 (Az. C2.2-7021-062/16), Bl. 6: „Das Integrationsamt muss nunmehr in der Sache über den Zustimmungsantrag entscheiden. Hierüber ergeht ein weiterer Bescheid“.Vgl. Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.06.2017 (Az. C2.2-7021-062/16), Bl. 6: „Das Integrationsamt muss nunmehr in der Sache über den Zustimmungsantrag entscheiden. Hierüber ergeht ein weiterer Bescheid“. wiederum dem Integrationsamt des Beklagten überlassen, das mit Bescheid vom 13.06.2017 die Zustimmung zur Kündigung unter dem Vorbehalt, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, erteilt hat. Diese bestandskräftige Entscheidung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2, 1. Hs. VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides des Beklagten, mit dem festgestellt wurde, dass zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beigeladenen keine Zustimmung des Integrationsamtes des Beklagten erforderlich ist. Der Beigeladene hat eine anerkannte Schwerbehinderung und war für die Klägerin als Staplerfahrer tätig. Mit Schreiben vom 17.11.2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen zum 31.12.2016 und teilte zugleich mit, dass der Beigeladene bei ihr seit dem 01.08.2016 als Staplerfahrer am Standort C-Stadt beschäftigt sei und dieser Standort zum 31.12.2016 geschlossen werde, sodass die dortigen Arbeitsplätze wegfielen. Noch am selben Tag, mit Schreiben vom 17.11.2016, teilte der Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen mit, dass nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB X die Vorschriften des Kündigungsschutzes für schwerbehinderte Arbeitnehmer keine Anwendung fänden, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als 6 Monate bestehe. Da der Beigeladene nach den Angaben der Klägerin erst seit dem 01.08.2016 bei ihr beschäftigt sei, bestehe kein Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten Kündigung. Gegenüber dem Beigeladenen sprach die Klägerin sodann mit Schreiben vom 23.11.2016 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2016 aus. Gegen diese Kündigung wandte sich der Beigeladene im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht in (Az.: 7 C a 1149/16). Zugleich erhob er mit Schreiben vom 23.11.2016 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.11.2016 und beantragte die Aufhebung des Bescheides. Zur Begründung führte der Beigeladene aus, dass er bereits seit dem 01.06.1992 in den Diensten der „S Gruppe“ stehe. Bis zum Jahr 2012 sei er als gewerblicher Arbeitnehmer bei der „x GmbH & Co. KG“ in C-Stadt beschäftigt gewesen. Mit Wirkung vom 22.02.2012 habe er einen Änderungsvertrag mit der „x GmbH & Co. KG“ geschlossen und sei sodann für dieses Unternehmen als gewerblicher Mitarbeiter (Staplerfahrer) am Standort C-Stadt tätig gewesen. Dieser Arbeitsvertrag sei schließlich mit Wirkung vom 01.08.2016 durch den Kläger übernommen worden, für den er auf Basis des Arbeitsvertrages vom 14.12.2015 weiterhin als Staplerfahrer am selben Standort tätig sei. Der Geschäftsführer der „x GmbH & Co. KG“ sei identisch mit dem Geschäftsführer der Klägerin. Da er zumindest seit dem 22.02.2012 die gleiche Tätigkeit am gleichen Arbeitsplatz ausübe (Werkstandort C-Stadt), bestehe das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, sodass er den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte Arbeitnehmer beanspruchen könne. Mit Schreiben vom 23.12.2016 sowie 06.02.2017 wandte die Klägerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten ein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen erst am 01.08.2016 begründet worden sei und mithin keine 6 Monate bestehe, sodass der Bescheid vom 17.11.2016 nicht zu beanstanden sei. Der Betrieb der „X GmbH & Co. KG“ sei zum 31.12.2015 vollständig eingestellt worden. Das vorherige Arbeitsverhältnis des Beigeladenen sei durch die „X GmbH & Co. KG“ mit Schreiben vom 09.12.2015 zum 31.07.2016 gekündigt worden, im Anschluss hieran sei das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin begründet worden. Für die Klägerin habe der Beigeladene sodann eine andere Tätigkeit übernommen; er sei ab diesem Zeitpunkt in der Verladung tätig gewesen. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Der Beigeladene trug über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 02.02.2017 vor, dass ihm persönlich durch den damaligen und zugleich jetzigen Geschäftsführer versichert worden sei, dass sich für ihn durch die weitere Beschäftigung bei der Klägerin nichts ändere. Eine Einstellung des Betriebes zum 31.12.2015 habe es am Standort C-Stadt nicht gegeben. Er sei ununterbrochen über dieses Datum hinaus am Standort C-Stadt als Staplerfahrer tätig gewesen, sodass es sich für ihn um einen nahtlosen Übergang gehandelt habe; aus diesem Grund sei in dem Vertrag mit der Klägerin auch auf eine Probezeit verzichtet worden. Bereits der Name der Gesellschaft zeige die Verbindung der Klägerin mit der „X GmbH & Co. KG“. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017, ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017, gab der Widerspruchsausschuss dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob den Bescheid vom 17.11.2016 auf. Der Widerspruch sei zulässig und begründet. Nach § 20 Abs. 1 SGB X müsse die Behörde im Antragsverfahren den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären. Daher müsse der betroffene Arbeitnehmer vor Erlass einer für ihn negativen Entscheidung grundsätzlich angehört werden. Nachdem nunmehr eine Anhörung des Beigeladenen erfolgt sei, habe sich gezeigt, dass zwischen den Beteiligten strittig sei, ob das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Beigeladenen zum Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Zustimmung länger als 6 Monate angedauert habe. Somit sei das Integrationsamt verpflichtet gewesen, vorbehaltlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als 6 Monaten eine Antragsprüfung durchzuführen und einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Da eine solche Prüfung nicht erfolgt sei, werde dem Widerspruch stattgegeben und das Negativattest aufgehoben. Das Integrationsamt müsse nunmehr in der Sache über den Zustimmungsantrag erneut entscheiden, sodass ein weiterer Bescheid ergehe. Mit Bescheid vom 13.06.2017 erteilte das Integrationsamt des Beklagten dem Kläger die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Beigeladenen. Die Zustimmung ergehe vorbehaltlich des sechsmonatigen Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Die Betriebsschließung zum 31.12.2016 sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Da vorliegend keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe, überwiege das Interesse des Klägers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sodass die Zustimmung zur Kündigung erteilt werde. Gegen diesen Bescheid haben weder der Beigeladene noch die Klägerin Widerspruch eingelegt. Die Klägerin sprach gegenüber dem Beigeladenen mit Schreiben vom 04.07.2017 im Nachgang zu dem Bescheid über die Erteilung der Zustimmung vom 13.06.2017 eine zweite Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2017 aus, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Der Beigeladene erhob auch gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und machte diese Kündigung ebenfalls zum Gegenstand des bereits rechtshängigen arbeitsgerichtliche Verfahren, Az.: 7 Ca 1149/16. Die Klägerin hat am 13.07.2017 vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der angegriffene Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze, weil der Widerspruchsbescheid keine nachvollziehbare Begründung für die Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016 enthalte. Es sei nicht nachvollziehbar, von welchen Gesichtspunkten sich der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens habe leiten lassen. Darüber hinaus seien auch keine Gründe für die Aufhebung des Bescheides vom 17.11.2016 ersichtlich. Da der Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen erst zum 01.08.2016 begründet worden sei und der Beigeladene nicht länger als 6 Monate beschäftigt gewesen sei, habe der Bescheid vom 17.11.2016 rechtmäßig erteilt werden können. Insbesondere habe kein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB stattgefunden. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Soziales des Saarlandes vom 13.06.2017 - AZ: C 2.2 -7021-062/16 - aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt die Klage abzuweisen. Der ursprüngliche Bescheid vom 17.11.2016 sei ohne Anhörung des betroffenen Beigeladenen und damit ohne Einhaltung der Vorschriften des § 20 Abs. 1 SGB X erlassen worden. Wie sich im Widerspruchsverfahren herausgestellt habe, hätte bei ordnungsgemäß durchgeführter Anhörung nach den Vorschriften des § 20 Abs. 1 SGB X festgestellt werden können, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen den Beteiligten zumindest strittig war, sodass sich des Integrationsamt mit dem Antrag inhaltlich hätte befassen müssen. Dies habe letztlich zu der Entscheidung geführt, das Negativattest aufzuheben und dem Integrationsamt eine neue Entscheidung in der Sache zu überlassen. Der Beigeladene tritt den klägerischen Begehren entgegen. Der Beklagte habe zunächst entscheiden müssen, ob er in der Sache des Beigeladenen zuständig sei. Da dies nicht geschehen sei, seien die Entscheidungen des Beklagten – der Bescheid vom 17.11.2016 sowie der Bescheid über die Erteilung der Zustimmung vom 13.06.2017 – unwirksam. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.