Beschluss
9 VR 3/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.
• Bei Erledigung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei streitiger Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.
• Fehlende Dringlichkeit des Vollzugs kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung entkräftigen; die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist besonders geboten, wenn für längere Zeit keine Vollzugsmaßnahmen anstehen.
• Die in § 4a Abs. 3 UmwRG geforderte Gesamtabwägung ändert nichts daran, dass neben den Erfolgsaussichten der Klage auch andere Gesichtspunkte wie die Vermeidung unnötiger vorläufiger Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei Erledigung; Aussetzung sofortiger Vollziehung bei fehlender Dringlichkeit • Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Bei Erledigung kann nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei streitiger Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Fehlende Dringlichkeit des Vollzugs kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung entkräftigen; die Aussetzung der sofortigen Vollziehung ist besonders geboten, wenn für längere Zeit keine Vollzugsmaßnahmen anstehen. • Die in § 4a Abs. 3 UmwRG geforderte Gesamtabwägung ändert nichts daran, dass neben den Erfolgsaussichten der Klage auch andere Gesichtspunkte wie die Vermeidung unnötiger vorläufiger Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen sind. Antragsteller hatten gegen einen Planfeststellungsbeschluss vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Es stand zur Prüfung, ob das Verfahren einzustellen und wer die Verfahrenskosten zu tragen habe. Relevanter Hintergrund war, dass die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses gesetzlich angeordnet war, das Vorhaben jedoch mit einer aufschiebenden Bedingung belegt war, sodass während eines längeren Zeitraums keine Vollzugsmaßnahmen zu erwarten waren. Gerichtliche Termine in zusammenhängenden Verfahren wurden so terminiert, dass ohnehin keine Umsetzung vor Unanfechtbarkeit zu erwarten war. Es stellte sich zudem die Frage, ob die neue Maßgabe des § 4a Abs. 3 UmwRG die Erfolgsaussichten des vorläufigen Rechtsschutzes anders zu bewerten vermöge. • Verfahrenseinstellung: Nach entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen, weil die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben. • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist billigem Ermessen Rechnung zu tragen; es ist angemessen, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei streitiger Entscheidung voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. • Fehlende Dringlichkeit und Aussetzung der sofortigen Vollziehung: Nach ständiger Rechtsprechung fehlt ein überwiegendes Vollzugsinteresse, wenn längere Zeit keine Vollzugsmaßnahmen anstehen. In solchen Fällen hätte die Behörde die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise aussetzen müssen, um unnötige vorläufige Rechtsschutzverfahren zu vermeiden. • Konsequenz der aufschiebenden Bedingung: Der Planfeststellungsbeschluss war mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, sodass Maßnahmen erst nach Unanfechtbarkeit eines anderen Abschnitts realisiert werden dürfen; dadurch bestand kein drängender Vollzugsbedarf. • Auswirkungen von § 4a Abs. 3 UmwRG: Die gesetzliche Ergänzung, die eine Gesamtabwägung der Erfolgsaussichten erlaubt, ändert nichts an der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insbesondere bleibt die Vermeidung unnötiger vorläufiger Rechtsschutzverfahren ein relevanter Abwägungsfaktor. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärten. Den Verfahrenskosten zufolge des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO wurden dem Antragsgegner die Kosten auferlegt, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei streitiger Entscheidung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. In materieller Hinsicht ist geklärt, dass bei längerer Aussetzung der Vollzugsmaßnahmen ein überwiegendes Vollzugsinteresse fehlt und die sofortige Vollziehung hätte ausgesetzt werden können, um unnötige vorläufige Verfahren zu vermeiden. Die Regelung des § 4a Abs. 3 UmwRG ändert daran nichts; die Gesamtabwägung schließt weitergehende Gesichtspunkte neben den Erfolgsaussichten der Klage nicht aus.